Rückforderung der Familienbeihilfe von einem polnischen Staatsangehörigen für Zeiträume der Nichtversicherung in Österreich bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit und Familienwohnsitz in Polen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN1-Bf VN2-Bf NN-Bf, Straßenbezeichnung-Ö-Bf Haus-Nr/Nr/Top-Nr, 1210 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückforderung der für VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf für den Zeitraum von Jänner 2013 bis November 2018 ausbezahlten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für die Zeiträume von Februar 2013 bis Juni 2013, Februar 2014 bis Mai 2014 und Dezember 2014 sowie Jänner und Februar 2014 Folge gegeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Berechnung des Rückforderungsbetrages ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
VN-FR, VN2-Bf NN-Bf, polnischer Staatsangehöriger, in der Folge kurz Bf., brachte am das ergänzte Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom beim Finanzamt ein. In diesem wurde bezüglich des Dienstgebers händisch ergänzt "Notstandshilfe geringfügige Beschäftigung". Bezüglich seiner laut Formular nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Frau NN-Bf VN1-Frau VN2-Frau wurde als Dienstgeber "Hausfrau" angeführt. Laut Vordruck sollte dem Schreiben eine Kindergartenbestätigung und ein Einkommensnachweis der Familie beigelegt werden.
Laut beiliegendem Schreiben vom erklärte der Bf., VN-1-Tochter besuche zur Zeit keinen Kindergarten, sei aber bereits im Verzeichnis der Wiener Kindergartenkinder gemeldet. Sie seien derzeit auf der Suche nach einem KiGa-Platz in der Nähe ihres Wohnsitzes. Diesen sollte VN-1-Tochter mit Beginn September 2017 aufsuchen. Der letzte Arztbesuch sei am in der Arztpraxis von Dr. VN-ARZT NN-ARZT (Kinderarzt) erfolgt. Dieser hätte erklärt, dass er "grundsätzlich keinen MUK-Pass abstempelt und eine Kopie des von ihm ausgestellten Rezeptes für diesen Zweck absolut ausreichend sei".
Der Bf. legte Meldenachweise für sich, VN1-Frau VN2-Frau NN-Bf und VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf vor, aus welchen folgende Hauptwohnsitze ersichtlich waren:
Adresse Straßenbez-fremd Anlage-Stock-Tür, 1200 Wien
[...]
Adresse Straßenbezeichnung-Ö-Bf Hausnr/Nr/Top-Nr
[...]
Vorgelegt wurde eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom , aus der u.a. ersichtlich war, dass der Bf. diesem bekannt gegeben habe, dass seine Arbeitslosigkeit aufgrund Aufnahme einer Arbeit am ende. Laut Mitteilung über den Leistungsanspruch wurde dem Bf. bestätigt, dass er vom bis einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von 28.18 täglich habe.
Mit Schreiben vom bestätigte die Burgenländische Gebietskrankenkasse dem Bf., dass er bei dieser geringfügig beschäftigt angemeldet wurde. Er erhalte ein Entgelt, das nicht mehr als 425,70 Euro im Kalendermonat betrage.
Vorgelegt wurden das Deckblatt eines Mutter-Kindpasses und Kopien eines Impfausweises (ohne Deckblatt). Diesem ist zu entnehmen, dass die erste Grundimmunisierung gegen Diphterie - Wundstarrkrampf - Keuchhusten - Häemophilus Influenza-b - Kinderlähmung - Hepatitis B am in Polen erfolgte. Zwei weitere Impfungen wurden mit dem Arztstempel einer österreichischen Kinderärztin am und am bestätigt, ebenso Impfungen gegen Rotavirus, Pneumokokken, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken am , am , am , am , am und am . Für die Zeckenschutzimpfung am und am wurde kein Arztstempel hinzugefügt. Handschriftlich wurde "Zeckimpfung" bzw. "Zeck" angeführt. Am wurde ein Rezept von Dr. VN-ARZT NN-ARZT für VN-1-Tochter ausgestellt.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom wurde VN1-Frau NN-Bf bestätigt, dass sie VN-1-Tochter zur Aufnahme in das Verzeichnis der Wiener Kindergartenkinder angemeldet habe.
Mit Schreiben vom teilte der Stadtschulrat für Wien dem Finanzamt mit, er habe im Zuge der Überprüfung der Erfüllung der Schulpflicht festgestellt, dass NN-Bf VN-1-Tochter trotz Hauptwohnsitzmeldung in Wien ihren dauernden Aufenthalt im Ausland habe.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Bf. die für VN-1-Tochter für den Zeitraum von Jänner 2013 bis November 2018 bezogene Familienbeihilfe in Höhe von 8.236,30 Euro und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 4.146,40 Euro, insgesamt 12.382,70 Euro, mit der Begründung zurück, trotz Aufforderung sei der inländische Aufenthalt des Kindes nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Beschwerde und führte aus, nach Erhalt des Vorhalts vom Februar 2019 sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass die früheren Unterlagen, die er für seine Tochter beim Finanzamt damals schon vorgelegt habe, vollkommen ausreichend seien und ein weiteres Nachreichen derselben Dokumente vollkommen überflüssig sei. Vorerst, d.h. in der Zeit von 2012 bis 2014 hätten sie alle zusammen mit seinem alleinstehenden Freund in der Straßenbez-fremd Anlage-Stock-Tür, 1200 Wien, in seiner drei Zimmer großen Wohnung gewohnt. Danach seien sie zu seinem Sohn in die Straßenbezeichnung-Ö-Bf Hausnr/Nr/Top-Nr, 1210 Wien, umgezogen. Da die eine wie auch die andere Wohnung relativ groß sei, hätten sie genug Platz für alle gehabt. Seine Gattin hätte sich jeweils um den Haushalt gekümmert. Sowohl im 20. wie auch im 21 Bezirk habe er keine Mietkosten mitzutragen gehabt. Er hätte jeweils für das Essen und sonstige Lebenshaltungskosten in dem Haushalt für alle Bewohner aufzukommen gehabt. Inzwischen habe er sich im Jahr 2017 um Vergabe einer Gemeindewohnung für ihre kleine Familie beworben. Leider sei seinem Ansuchen nicht entsprochen worden. Aus diesem Grund seien sie nicht sicher wo sie sich in Wien in der Zukunft aufhalten würden. Da ihre Tochter ein ziemlich gesundes Kind sei, hätten sie relativ selten mit ihr die Arztbesuche während der fraglichen Zeit absolvieren müssen. Es sei ihm nicht möglich, die im Vorhalt vom Februar abverlangten Kontoauszüge ab 2012-laufend vorzulegen, weil er sie im Laufe der Zeit nicht aufgehoben habe. Seine diesbezügliche Nachfrage bei der Bank habe ergeben, dass ein historischer Kontoauszug ab 2012, insgesamt ca. 2.000,00 € kosten würde. Leider könne er sich nicht leisten, einen so hohen Betrag für die Kontoauszüge zu bezahlen. Aus diesem auch Grund sei es ihm nicht möglich, dieser Aufforderung nachzukommen. Während der fraglichen Zeit hätte er immer ein Telefon mit Handywertkarten. Somit sei ihm eine Vorlage von Telefonrechnungen nicht möglich. Im Jahr 2017 sei er schon 60 Jahre alt gewesen. Seinem Antrag auf Vergabe der Gemeindewohnung sei negativ entsprochen worden, er sei kurz vor der Pension gestanden. Da hätten sie gemeinsam mit seiner Gattin entschieden, dass wegen der immer größer werdenden Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem Stiefsohn VNö-Sohn, die Tochter nicht in Österreich in die Schule zu schicken, weil er in der Zukunft als Pensionist nicht imstande sein werde, für seine Familie finanziell aufzukommen. Als Fassader im Alter von über 60 Jahren tue er sich ziemlich schwer, eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Dazu komme die Tatsache, dass er regelmäßig starke Medikamente einnehmen müsse. Diese Gründe seien ausschlaggebend für ihre Entscheidung gewesen, dass die Kleine in Polen die Schule begonnen habe. Er schließe der Beschwerde die Unterlagen bei, die sich entweder in seinem Besitz befunden hätten oder relativ rasch zu bekommen gewesen seien, aus denen hervorgehe, dass sie sich in der fraglichen Zeit zusammen mit dem Kind in Wien aufgehalten hätten.
Vorgelegt wurden Kopien aus einem Mutter-Kind-Pass und einem Impfpass aus denen folgende Daten und Untersuchungen bzw. Impfungen ersichtlich waren:
Mutter-Kindpass:
Seite 8 und 9: angeführt waren außer dem Namen der Kindesmutter ohne Adresse und Telefonnummer und der Sozialversicherungsnummer der Kindesmutter nur der Name des Kindes und das Geburtsdatum, GebDat-Tochter.
Seite 22 und 23: Ultraschalluntersuchung SSW 30 - 34, abgestempelt von DDr. XXX, einem Frauenarzt in Wien, datiert mit und einem Hinweis in Klammer (Polen).
Seite 26 und 27: Entbindung, Untersuchung des Neugeborenen nach der Geburt, abgestempelt von DDr. XXX, einem Frauenarzt in Wien, datiert mit GebDat-Tochter und einem Hinweis in Klammer (Polen).
Seite 34 und 39: in der 4. bis 7. Lebenswoche: rechts (Seite 39) abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum
Seite 48 und 49: Augenuntersuchung im 10. - 14. Lebensmonat, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum
Seite 38: Orthopädische Untersuchung: Gestationsalter 34 SSW
Seite 35: Diagnose: 2 u. FG. 34. SSW, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum
Seite 44 und 45: HNO-Untersuchung im 7. - 9. Monat, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum
Seite 46 und 47: 10. - 14. Lebensmonat, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum
Seite 40 und 41: 3. - 5. Lebensmonat, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum
Seite 42 und 43: 7. - 9. Monat, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum
Außerdem wurden bereits vorgelegte Kopien aus einem Impfpass nochmals vorgelegt.
Die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelte für VN-1-Tochter NN-Bf folgende Leistungsinformationen:
2012: Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde: 187,67 Euro
2013: Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde: 181,66 Euro
Maria-Schutz-Apotheke, 1050 Wien: 17,95 Euro
2014: Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde: 31,28 Euro
2017: Dr. VN-ARZT NN-ARZT, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde: 44,65 Euro
Dr. VN-Augenärztin NN-Augenärztin, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie: 57,60 Euro
Vorgelegt wurde eine Bestätigung von VN-Cousine NN-Cousine, gemäß welcher diese im Zeitraum April 2014 bis November 2014 mehrmals in der Woche auf VN-1-Tochter NN-Bf aufgepasst habe. Da der Bf. ihr Cousin sei, habe sie dies entgeltfrei gemacht. Für die Versorgung der kleinen VN-1-Tochter habe sie wöchentlich 100,00 Euro zur Verfügung bekommen.
Mit Schreiben vom bestätigte VN-Unterkunftgeber-FR NN-FR, dass der Bf. und seine Ehefrau VN1-Frau NN-Bf seit , die Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seit bei ihm in der Straßenbez-fremd Hausnr/Nr/Top-Nr gewohnt hätten. Die Ehefrau VN1-Frau NN-Bf sei am ausgezogen. Der Bf. und VN-1-Tochter seien am ausgezogen. Sie hätten ein Schlafzimmer bewohnt. Wohnzimmer, Bad und Küche seien ihnen zur Verfügung gestanden.
Mit Schreiben vom bestätigte der Magistrat der Stadt Wien - Wiener Wohnen für den 1.,2.,8.,9. und 20. Bezirk Herrn VN-FR NN-FR, dass er gemeinsam mit Doppelnamen-Sohn-FR NN-FR, geb. am GebDat-Sohn-FR, nach der bisherigen Hauptmieterin der Wohnung in 1200 Wien, Straßenbez-fremd Anlage-Stock-Tür, Frau VN-Ex-FR NN-FR ab die Mietrechte an dieser Wohnung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG) fortsetze.
Weiters wurde eine Bestätigung der Wohnverhältnisse durch VN-pl-Sohn NN-Bf vom vorgelegt, in welcher dieser bestätigte, dass sein Vater VN-FR NN-Bf, seine Frau VN1-Frau NN-Bf sowie Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seit bei ihm gewohnt hätten. Seine Ehefrau VN1-Frau NN-Bf sowie Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seien Anfang September 2018 ausgezogen und zurück nach Polen gefahren. Der Bf. wohne nach wie vor bei ihm in der Straßenbezeichnung-Ö-Bf Hausnr/Nr/Top-Nr, 1200 Wien. Er habe von ihm keine Miete verlangt und werde dies auch zukünftig nicht machen. Sofern er dazu im Stande sei, beteilige sich sein Vater an den täglichen Lebenskosten (Einkäufe etc.).
Vorgelegt wurde ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen VN-pl-Sohn NN-Bf und der Vermieter über die Wohnung in der Straßenbezeichnung-Ö-Bf, unterfertigt vom Mieter am , vom Vermieter am .
Wiener Wohnen teilte dem Bf. mit Schreiben vom mit, dass an der derzeitigen Adresse (Straßenbezeichnung-Ö-Bf Hausnr/Nr/Top-Nr, 1210 Wien), kein Überbelag bestehe und die Tatsache, dass er Meinungsverschiedenheiten mit dem Hauptmieter der derzeitigen Wohnung habe, für sich noch keinen begründeten Wohnbedarf darstelle.
Mit Schreiben vom bestätigte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 10, Wiener Kindergärten, VN1-Frau NN-Bf die Aufnahme von VN-1-Tochter in das Verzeichnis der Wiener Kindergartenkinder.
Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristerstreckung für eine Nachreichung von Unterlagen bis zum .
Mit Eingabe vom ersuche der Bf. um Fristverlängerung bis .
Mit Eingabe vom reichte der Bf. weitere Unterlagen nach und erklärte, "in der Zeit vom bis während ich kein eigenes Einkommen hatte, hat mir mein in Österreich lebender Sohn die finanziellen Mitteln geliehen um über die Runden zu kommen".
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
Laut Bescheinigung vom einer polnischen Steuerbehörde zur jeweiligen Einkommensteuererklärung wurden für den Bf. und seine Frau, Adresse PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr, bezüglich der im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterliegenden Einkünfte Folgendes bescheinigt:
Für 2017 und 2018 keine.
Für 2016 wurde dem Bf. bestätigt, er habe 2.022,42 PLN erhalten, seine Frau habe keine Einkünfte gehabt.
Für 2015 habe der Bf. 26.079,56 PLN erhalten, seine Frau habe eine Rente in Höhe von 1.688,90 PLN erhalten.
Für 2014 habe der Bf. 19.200,00 PLN erhalten, seine Frau habe eine Rente in Höhe von 10.106,80 PLN erhalten.
Für 2013 habe der Bf. 19.615,00 PLN erhalten, seine Frau habe eine Rente in Höhe von 5.754,11 PLN erhalten.
Vorgelegt wurde eine Bescheinigung der Abteilung für Familienleistungen der Stadtsozialhilfeanstalt von Stadt-PL Nr. 119/2020 über den Betrag der ausgezahlten Familienleistungen, Leistungen vom Alimentationsfonds und Erziehungsleistungen.
In dieser wurde bescheinigt, dass der Bf., PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr, "im Leistungszeitraum 2015/2016 (vom April 2016 bis September 2017) für VN-1-Tochter VN2-Tochter Erziehungsgeld in Höhe von 500 Zloty monatlich bezogen hat. Dasselbe wurde für die Folgezeiträume bescheinigt (von Oktober 2017 bis September 2018, von Oktober 2018 bis September 2019). Von Oktober 2019 bis September 2021 habe er das Recht zum Erhalt des Erziehungsgeldes in Höhe von 500,00 PLN monatlich. Außerdem wurde für das Kind im September 2019 eine einmalige Leistung "Dobry start" in Höhe von 300,00 Zloty ausgezahlt. Kindergeld, Pflegegeld, Pflegeleistung, Beihilfe für den Betreuer, Sonderpflegegeld und Leistungen vom Alimentationsfonds würden nicht bezogen.
Vorgelegt wurden Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass, in welchem das bereits im Akt abgelegte Deckblatt Seite 9 mit dem Namen und der Versicherungsnummer der Mutter sowie dem Namen und dem Geburtsdatum des Kindes sowie Seite 35 kopiert waren, weiters die Seiten 10/11 mit der Anamnese der werdenden Mutter, wonach diese in Polen bereits 1992 und 1997 zwei Kinder geboren hat, das zweite Kind als Frühgeburt. Weitere Angaben finden sich im Anamneseblatt nicht, dieses ist großteils nicht ausgefüllt. Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft wurden von DDr. XXX abgestempelt und mit dem in Klammer gesetzten Vermerk "Polen" versehen. Seite 14/15 enthalten Angaben über acht Untersuchungen von bis , welche zur Gänze in Polen durchgeführt wurden. VN-1-Tochter kam am GebDat-Tochter als Frühgeburt in Polen auf die Welt. Die Untersuchungen wurden ebenfalls von DDr. XXX abgestempelt. Weitere Kopien aus dem Impfpass wurden bereits vorgelegt.
Mit Bescheinigung vom des Kindergartens BEZEICHNUNG wurde bescheinigt, dass VN-1-Tochter die Pflicht der jährlichen Kindergartenvorbereitung im Schuljahr 2018/2019 realisiere.
In einem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug sind folgende Versicherungszeiten für den Bf. ausgewiesen:
[...]
Von 2013 bis 2018 waren im Versicherungsdatenauszug folgende Beitragsgrundlagen angeführt:
[...]
Das Finanzamt gab der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes von Jänner 2013 bis Mai 2014 statt und hob den Bescheid auf. Hinsichtlich des Zeitraumes von Juni 2014 bis November 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Verwiesen wurde auf die Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen gemäß § 119 Abs. 1 BAO und § 138 BAO. Die abverlangten Unterlagen (ärztliche Untersuchungen des Kindes ab Juni 2014, Kindergartenbestätigungen etc.) seien nicht vorgelegt worden, weshalb nicht von einem Familienbeihilfenanspruch für den genannten Zeitraum ausgegangen werden könne.
Der Bf. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht. Er führte aus, seit 2014 bis 2018 sei ziemlich viel Zeit vergangen und er nicht immer in der Lage gewesen, die abverlangten Unterlagen der Abgabenbehörde vollständig nachzureichen. Er habe seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nicht immer lückenlos nachkommen können. Er ersuche um neuerliche Überprüfung.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
Den Sachverhalt fasste das Finanzamt wie folgt zusammen:
"Der Bf stellte am den Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 2013 - 2018 und wurde für die Überprüfung des Anspruches aufgefordert, ergänzte Unterlagen einzureichen. Er suchte für diesen Zweck auch zwei Mal, jeweils am sowie am um Fristverlängerung an. Mit Schreiben vom teilte der Stadtschulrat mit, dass das Kind, für das die Familienbeihilfe beantragt wird, trotz Hauptwohnsitzmeldung in Wien ihren dauernden Aufenthalt im Ausland hat und auch dort die Schule besucht. Seit April 2016 wird auch laufend für das Kind Familienleistungen in der Höhe von 500 Zloty bezogen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der freien Beweiswürdigung wurde der Antrag des Bf abgewiesen und ein Rückforderungsbescheid in der Höhe von € 12.382,70 erlassen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde des Bf vom teilweise stattgegeben und die Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.2013 - 05.2014 anerkannt. Die Beschwerde für den Zeitraum 06.2014 - 11.2018 wurde abgewiesen, da nicht festgestellt werden konnte, dass sich das Kind ab dem Jahr 06.2014 sich im Inland befindet."
Dazu wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
"Nach § 5 Abs 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich das Kind ständig im Ausland aufhält und muss die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe nach § 26 Abs 1 FLAG zurück zahlen. Aus dem Schreiben des Stadtschulrates geht hervor, dass sich das Kind im Ausland aufhält und auch dort eine Schule besucht. Der Bf brachte keine Unterlagen hervor, aus denen ein inländischer Aufenthalt ersichtlich ist.
Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegen seines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO (siehe § 2 Rz 10) zu beurteilen sind (vgl etwa 2008/15/0323; , 2007/15/0055; , 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Den Bf trifft gemäß § 119 BAO die Offenlegungspflicht, um eine Entscheidung über den Bestand und Umfang einer Abgabenflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände urteilen zu können. Auf Verlangen der Abgabebehörden hat der Anspruchsberechtigte nach § 138 BAO zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seines Anbringens zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit beweisen. Demnach ist es die Sache des Bf, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Der Bf gibt in seiner Beschwerde an, dass er die erforderlichen Unterlagen nicht nachreichen kann, da zu viel Zeit verstrichen sei. Dabei besteht für antragsgebundene Verfahren wie es in concreto der Fall ist, eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Bf. Nachdem der Bf die abverlangten Unterlagen nicht nachreichen kann, konnte ein inländischer Aufenthalt nicht festgestellt werden.
Das Finanzamt beantragt aus den oben erläuterten Gründen die Beschwerde abzuweisen."
Das Bundesfinanzgericht trug dem Finanzamt nach Durchsicht des Aktes und Erhebungen in verschiedenen Datenbanken folgende ergänzenden Ermittlungen auf:
"Anforderung von Bestätigungen betreffend den Familienstand, Vorlage von Scheidungs- und Heiratsurkunde des Bf. sowie der Geburtsurkunde der Tochter und betreffend die in Polen bezogenen Familienleistungen sowie von Versicherungsdatenauszügen des Bf.
Erhebungen betreffend die tatsächliche Wohnsituation der Familie in Polen durch Anforderung von Meldebestätigungen, Grundbuchsauszügen bzw. Mietverträgen
Im Fall eines Aufenthaltes von NN-BfVN-1-TochterVN2-Tochter außerhalb des Haushaltes des Bf. Erhebungen betreffend die tatsächlich für sie bezahlten Kosten des Unterhalts und des vom Bf. getragenen Anteils"
Begründend führte das Bundesfinanzgericht wie folgt aus:
"Das Finanzamt hat mit Bescheid vom von VN-FRVN2-BfNN-Bf, in der Folge kurz mit Bf. bezeichnet, die für NN-BfVN-1-TochterVN2-Tochter bezogenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) ausschließlich mit der Begründung zurückgefordert, der Aufenthalt von VN-1-Tochter in Österreich sei nicht nachgewiesen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde für den Zeitraum von Jänner 2013 bis Mai 2014 teilweise stattgegeben.
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde durch Einsichtnahme in den Akt und in verschiedene Datenbanken Folgendes festgestellt:
Vorgeschichte:
Der Bf. gründete im Jahr 1998 gemeinsam mit seiner Frau VN-Exfrau-Bf die NN-Bf OG mit einem Standort an der Adresse eines gewissen NAME. Diese Offene Gesellschaft existiert nach wie vor. Die letzten Änderungen wurden am eingetragen. Ob sie aktuell eine Geschäftstätigkeit ausübt, ist nicht bekannt.
In der Folge mietete die Familie NN-Bf eine Wohnung mit der Adresse Erste-Adresse-Bf, 1160 Wien an, in der sie ab Jänner 2000 mit dem gemeinsamen Sohn VNö-Sohn (laut ZMR VN-pl-SohnVN-FR) wohnte. Diese Adresse fungierte ab März 2000 auch als Firmenadresse. In der Folge mietete VN-Exfrau-BfNN-Bf eine Wohnung mit der Adresse Adresse2-Ö-Bf, 1110 Wien an. An dieser Adresse ist sie seit gemeldet. An dieser Adresse war der Bf. vom bis mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Bf. war in Österreich erstmals von bis und in der Folge vom bis sowie vom bis als gewerblich selbständig Erwerbstätiger versichert.
In der Folge arbeitete er während der Saison in Österreich als Bauarbeiter und bezog zwischendurch Arbeitslosengeld. Bisweilen nahm er auch Gelegenheitsarbeiten im Handel an. Es liegen zunächst fast durchgehende Versicherungszeiten vor.
2012 war der Bf. bis 29.1. als Arbeiter beschäftigt und bezog anschließend Arbeitslosengeld bis 14.5..
Rückforderungszeitraum:
Nach einer Beschäftigung als Arbeiter vom bis bezog der Bf. vom bis Arbeitslosengeld, vom bis Notstandshilfe.
Er war vom bis an der Adresse Straßenbez-fremdAnlage-Stock-Tür, 1200 Wien gemeldet. Als Unterkunftgeber wurde ein gewisser NN-FRVN-FR angegeben. Dieser hatte die Wohnung zunächst mit seinem Sohn von seiner geschiedenen Frau übernommen. Er bestätigte, dass der Bf. mit VN1-FrauNN-Bf seit und VN-1-Tochter seit bei ihm gewohnt habe. Die Kindesmutter sei am ausgezogen, VN-1-Tochter mit dem Bf. am .
An der Adresse in der Straßenbez-fremd waren im Rückforderungszeitraum außer dem Wohnungsinhaber NN-FRVN-FR, der an dieser Adresse seit gemeldet war, noch folgende Personen gemeldet: NN-FRVORNAME jeweils mit Hauptwohnsitz vom bis , vom bis und vom bis . Dessen Frau, VN-Frau-FR, war von bis an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am schloss VNö-SohnNN-Bf einen Mietvertrag über eine Wohnung ab mit der Adresse Straßenbezeichnung-Ö-BfHausnr/Nr/Top-Nr,1210 Wien. Er ist seit an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bf. war mit VN1-FrauNN-Bf und VN-1-TochterNN-Bf von bis mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er selbst ist fortlaufend mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Der Sohn des Bf. erklärte gegenüber dem Finanzamt, sein Vater und dessen Frau VN1-FrauNN-Bf sowie Tochter VN-1-TochterNN-Bf hätten seit bei ihm gewohnt. VN1-Frau und VN-1-TochterNN-Bf seien Anfang September 2018 ausgezogen und zurück nach Polen gegangen. Sein Vater wohne nach wie vor bei ihm. Der Sohn habe von ihm keine Miete verlangt und werde dies auch nicht tun. Sofern er finanziell dazu im Stande sei, beteilige sich sein Vater an den täglichen Lebenshaltungskosten.
Eine Heiratsurkunde betreffend die Ehe von NN-BfVN-FR und NN-BfVN1-Frau liegt nicht im Akt, ebensowenig eine Geburtsurkunde der am GebDat-Tochter geborenen VN-1-Tochter. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass VN-1-Tochter ebenso wie ihre Mutter und der Bf. in Stadt-PL, Polen, geboren wurde. Im Zentralen Melderegister ist kein Name der Frau vor der ersten Ehe angeführt. Auf vorgelegten polnischen Einkommensnachweisen wird NN-BfVN1-Frau als Frau des Bf. angeführt, verheiratet seit dem xx.xx2012. Als Adresse wurde
PLZStadt-PL, Straße-Fam-PLNr/Nr, angegeben. Im Akt wurde jeweils ein deutscher Text mit der Anmerkung "Nur vom deutschen Finanzamt auszufüllen" nach den polnischen Bescheinigungen abgelegt.
Dem für NN-BfVN1-Frau und VN-1-Tochter angelegten Mutter-Kind-Pass ist Folgendes zu entnehmen:
Die Mutter hat bereits 1992 und 1997 in Polen Kinder entbunden. Ein großer Teil der Untersuchungen der Mutter und von VN-1-Tochter erfolgten ebenso wie die Geburt in Polen. Dies wurde von einem österreichischen Arzt, welcher als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Wien tätig ist und der offenbar der polnischen Sprache mächtig ist, mit Stempel und Unterschrift bestätigt. Einzelne Untersuchungen und Impfungen wurden von einer österreichischen Kinderärztin wie folgt durchgeführt:
Betreffend diese Ärztin gibt es auch Leistungsinformationen der Wiener Gebietskrankenkasse, ebenso für 2017.
Am stellte NN-BfVN1-Frau einen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung für NN-Tochter1-Frau-BfVN-Tochter1-Frau-Bf, geboren am GebDat-Tochter1-Frau, ab November 2012. Dieser Antrag wurde am mit der Begründung abgewiesen, die Bf. habe in den angeführten Monaten in Österreich keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. keine Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen.
Im AIS-DB7 wird bei VN-1-Tochter als "anderer Elternteil" zu NN-BfVN-FR unter der Versicherungsnummer von NN-BfVN1-Frau ein anderer Name angeführt. Ein Dienstgeber ist nicht angegeben. Lediglich die Bezeichnung "Hausfrau".
Bezüglich der Erwerbstätigkeit des Bf. in Österreich sind für 2012 und im Rückforderungszeitraum folgende Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen vermerkt:
[...]
Im AIS-DB2 wurden folgende Einkünfte angeführt:
[...]
Für Erwerbstätigkeiten 2012 und 2014 wurden dem Finanzamt keine Lohnzettel übermittelt.
Der Bf. hat ferner folgende Bescheinigungen aus Polen vorgelegt (Angaben in polnischen Zloty, Adresse des Bf. und seiner Frau: PLZStadt-PL, Straße-Fam-PLNr/Nr):
Dem Bf. wurde der Bezug von polnischem Erziehungsgeld durch ihn für VN-1-Tochter in Höhe von 500,00 Zloty monatlich ab April 2017 bestätigt.
Der Bf. hat der Gemeinde Wien gegenüber im Jahr 2017 Interesse an einer Gemeindewohnung bekundet. Dieses Ansuchen wurde abgelehnt, weil an der derzeitigen Adresse kein Überbelag bestehe. 2017 wurde auch um einen Kindergartenplatz für VN-1-Tochter angesucht.
Die Bemühungen stehen offenbar in Zusammenhang mit einem am gestellten Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-1-Tochter.
Rechtliche Bestimmungen:
Bei einem Wohnort der gesamten Familie in Österreich bestünde, wie auch vom Finanzamt anerkannt, bereits aufgrund des innerstaatlichen Rechtes ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe.
Sofern sich der Bf. zu Zwecken der Erwerbstätigkeit alleine in Österreich aufgehalten hat oder sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden hat, ist jedoch Folgendes zu beachten:
Nach Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
ABlEU Nr. L 166 vom idgF, (in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
Art. 1 lit. i der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
i) ,Familienangehöriger':
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
..."
Nach Art. 1 lit j der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
Als Familienleistungen werden in Art. 1 lit. z leg. cit. alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I definiert.
Den persönlichen Geltungsbereich regelt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahingehend, dass diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen gilt.
Zum sachlichen Geltungsbereich ordnet Art. 3 Abs. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 an, dass diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften gilt, die Familienleistungen als Zweig der sozialen Sicherheit betreffen.
Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben - sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist - Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Sofern in der Verordnung Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, dürfen gemäß ihrem Art. 7 Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt oder wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift:
"TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
...
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
..."
Artikel 13 der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift wie folgt:
"Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder
iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder
iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
...
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden."
Art. 67 der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift:
"KAPITEL 8
Familienleistungen
Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats."
Art. 68 der Verordnung 883/2004 enthält Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.
Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 284 vom , (in der Folge: Durchführungsverordnung Nr. 987/2009) idgF lautet:
"Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. ..."
Da die Familienleistungen von einem polnischen Staatsangehörigen, sohin einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zurückgefordert wurden und dieser im Streitzeitraum einen Wohnort in einem Mitgliedstaat der Union hatte, gilt die Verordnung Nr. 883/2004 für ihn sowie für seine Familienangehörigen, also auch die minderjährige Tochter. Daher finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs im Beschwerdefall insoweit keine Anwendung. Zufolge des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, finden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, auf den Bf. und seine Familienangehörigen keine Anwendung (vgl. 2012/16/0066).
Ein ausschließliches Abstellen auf den Wohnort des Kindes käme für den Fall der Anwendbarkeit der Verordnung daher auch dann nicht in Betracht, wenn der Bf. nach wie vor mit seiner Familie zwar in Polen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch in Österreich erwerbstätig ist.
Allerdings würde die Anwendbarkeit der Verordnung im Fall eines getrennten Haushaltes voraussetzen, dass die Mutter des Kindes keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hat (etwa wenn sie in Polen erwerbstätig ist oder sich in gleichgestellten Verhältnissen befindet) und gemäß § 2 Abs. 2 FLAG der Bf. die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (vgl. Ro 2014/16/0067).
offene Zweifelsfragen:
Im Akt des Finanzamtes sowie in verschiedenen, eingesehenen Datenbanken ist der durchgehende Aufenthalt des Bf. in Österreich im Rückforderungszeitraum nicht ausreichend belegt, ebensowenig die durchgehende Anwendbarkeit des Unionsrechtes auf ihn und seine Familie:
Der Bf. hat im Rückforderungszeitraum in Österreich in den Jahren 2013 bis 2015 nur für Teilzeiträume, 2016 überhaupt keine Versicherungszeiten erworben und hat für die Jahre 2013 bis 2016 Einkünfte aus einer Landwirtschaft in Polen nachgewiesen. Das Erzielen von Einkünften aus einer Landwirtschaft setzt eine persönliche Anwesenheit voraus, wenn nicht lediglich landwirtschaftliche Flächen verpachtet werden. Die Höhe der Einkünfte lässt auf eine persönliche Tätigkeit schließen.
Den vorgelegten polnischen Bescheinigungen in Verbindung mit den österreichischen Versicherungsdaten und gemeldeten Einkünften ist zu entnehmen, dass der Bf. in den Jahren von 2013 bis 2015 offenbar als Landwirt arbeitete. Dabei ist davon auszugehen, dass er sowohl in Polen gelebt hat und auch entsprechend versichert war oder zu versichern gewesen wäre. Dies steht im Einklang damit, dass er in diesen Jahren in Österreich für jene Zeiträume Versicherungszeiten erworben bzw. Leistungen des AMS (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) bezogen hat, in welchen in landwirtschaftlichen Betrieben, die Gemüse, Obst und Getreide anbauen, in der Regel weniger Arbeit anfällt, während der Bf. zu Zeiten, in welchen die meisten Bauarbeiter gesucht werden, weder arbeitete, noch Leistungen des AMS bezog. 2016 war er in Österreich überhaupt weder versichert noch hat er irgendwelche Leistungen des AMS bezogen.
Eine Firma NN-BfVN-FRERGÄNZUNG-Firma wurde am eröffnet mit den Branchen "Landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Zusammenhang mit Tierzucht und -zucht (gemischte Tätigkeit)" sowie "Einzelhandelsverkauf von Kleidung in Fachgeschäften". Die Tätigkeit würde als Ergänzung zur vom Bf. betriebenen Landwirtschaft passen und auch der Zeitpunkt der Geschäftseröffnung würde zu einer Verlegung des Familienwohnsitzes nach Polen passen. Ein Handelsregisterauszug konnte nicht abgerufen werden. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dieses Unternehmen im Zusammenhang mit dem Bf. steht.
Ein großer Teil der Untersuchungen von Mutter und Kind bzw. der Impfungen von VN-1-Tochter erfolgte laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass in Polen, wo das Kind auch geboren wurde. Der Bf. war kurz vor der Geburt des Kindes mit VN1-FrauNN-Bf und in der Folge auch mit VN-1-Tochter an der Adresse von NN-FRVN-FR gemeldet. Eine Abmeldung erfolgte erst mit , obwohl an dieser Adresse ab Juli 2013 ein Verwandter des Wohnungsinhabers (mit Unterbrechungen) bzw. ab Dezember 2013 derselbe Verwandte mit seiner Ehefrau dort ebenfalls mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Familie in der Zeit von 2013 bis 2016 ständig in Österreich lebte.
Die Untersuchungen von VN-1-Tochter bei der Kinderärztin könnten bei Besuchen von Verwandten oder Bekannten erfolgt sein, wobei der Bf. 2014 nur während rund dreieinhalb Monaten eine Beschäftigung hatte, für welche dem Finanzamt vom Dienstgeber überdies kein Lohnzettel übermittelt wurde. Die Bestätigung, von VN-CousineNN-Cousine, nach eigenen Angaben Cousine des Bf., wonach diese im Zeitraum April 2014 bis November 2014 "mehrmals in der Woche" auf VN-1-Tochter aufgepasst habe, ist insofern nicht verständlich, als dafür keine Notwendigkeit ersichtlich wäre, wenn VN-1-Tochter mit ihrem Vater während dieses Zeitraumes in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt hätte. Er hatte von Mitte Mai bis Mitte November 2014 in Österreich kein Einkommen und war nicht erwerbstätig. Er hat hingegen in Polen Einkünfte als Landwirt erklärt. Hätte der Bf. in diesem Zeitraum in Österreich gelebt, hätte er sich entweder um Arbeit oder um Leistungen des AMS bemüht, wie er dies auch sonst getan hat. Dies ist jedoch nicht belegt. Es ist möglich, dass er 2016 die Landwirtschaft in Polen verkauft hat, der neue Familienwohnsitz in Stadt-PL aus dem Erlös angeschafft wurde und die Familie eine Zeit lang davon gelebt hat. Da er ab April 2016 polnisches Erziehungsgeld bezogen hat, ist eine Versicherung in Polen mit einem Familienwohnsitz in Stadt-PL wahrscheinlich.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Bf. in einem anderen Land (Deutschland?) erwerbstätig war (oder dort Leistungen der dortigen Arbeitsmarktverwaltung erhalten hat), zumal die Einkommensbestätigungen offenbar für das deutsche Finanzamt ausgestellt wurden.
Ab Anfang März 2017 hat der Bf. wieder Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Österreich erzielt, wobei er nur geringfügige Beschäftigungen annahm und Leistungen des AMS bezog. Aufgrund seines Alters (er vollendete im März 2017 das 60. Lebensjahr, beantragte im Februar 2017 wieder die Notstandshilfe und nahm nach einer längeren Unterbrechung, welche das gesamte Jahr 2016 umfasste, erstmals im März wieder eine geringfügige Beschäftigung an) konnte er wohl davon ausgehen, in der Baubranche kaum mehr beschäftigt zu werden. Ob er sich in diesem Zeitraum tatsächlich überwiegend in Österreich aufgehalten hat, oder nur eine Meldeadresse hatte, um Leistungen des AMS zu beziehen (Kontakte mit dem AMS können auch online wahrgenommen werden), ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Im Fall geringfügiger Beschäftigungen wäre auch eine tageweise Beschäftigung mit "geringfügiger" Meldung für das gesamte Monat möglich, sodass eine durchgehende Anwesenheit dadurch nicht zwingend belegt ist. Die Leistungen (hauptsächlich Transferzahlungen des AMS), die der Bf. in diesem Zeitraum bezogen hat, hätten es ihm ermöglichten, einen bescheidenen Lebensstandard zu halten, geringe Zahlungen an den Sohn zu leisten und auch Unterstützungszahlungen für VN-1-Tochter nach Polen zu schicken.
Ob und gegebenenfalls wann der Bf. in welchem Ausmaß im Rückforderungszeitraum in Polen oder Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden hat, ist nicht bekannt, ebenso wenig, ob seine Frau einer Beschäftigung nachgegangen ist oder sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden hat.
fehlende Ermittlungen:
Gemäß § 269 Abs. 2 BAO können die Verwaltungsgerichte das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
Dem Finanzamt 2/20/21/22 werden im Hinblick auf die offenen Zweifelsfragen folgende ergänzenden Ermittlungen aufgetragen:
1.
Erhebungen betreffend die familiären Verhältnisse im Rückforderungszeitraum:
Anforderung von Nachweisen betreffend den Familienstand (Scheidungsurkunde betreffend die Ehe mit VN-Exfrau-BfNN-Bf, Heiratsurkunde betreffend die Ehe mit VN1-FrauNN-Bf, Geburtsurkunde von VN-1-Tochter)
Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen bei der zuständige Verbindungsstelle
Anforderung der Vorlage einer durchgehenden Versicherungszeitenbescheinigung des Beschwerdeführers durch diesen (Auszüge betreffend sämtliche Versicherungszeiten, welche im Rückforderungszeitraum in verschiedenen Staaten erworben wurden, insbesondere in Polen und Deutschland - für Österreich liegt ein Auszug der Versicherungsdaten im Akt)
2. Erhebungen betreffend die tatsächliche Wohnsituation der Familie in Polen:
Aufforderung an den Bf., folgende Unterlagen für sich, VN1-Frau und VN-1-TochterNN-Bf vorzulegen: Meldebestätigungen, Grundbuchsauszüge bzw. Mietverträge für die jeweils genutzten polnischen Adressen; dies betrifft insbesondere die Landwirtschaft, aus welcher der Bf. Einkünfte erzielte sowie die in den zuletzt vorgelegten Einkommensnachweisen angeführte Adresse
3. Für den Fall eines Aufenthaltes von NN-BfVN-1-TochterVN2-Tochter außerhalb des Haushaltes des Bf.:
Erhebungen betreffend die tatsächlich für sie bezahlten Kosten des Unterhalts und des vom Bf. getragenen Anteils davon
4. Anforderung eines Firmenbuchauszuges der polnischen Firma NN-BfVN-FRERGÄNZUNG-Firma mit historischen Daten
Sollte eine Abklärung der offenen Fragen laut den Punkten 1 bis 4 mangels (ausreichender) Mitwirkung des Bf. nicht möglich sein, sind die entsprechenden Unterlagen bzw. Informationen im Wege der Amts- und Rechtshilfe von den zuständigen polnischen Stellen beizuschaffen."
Der Beschluss wurde dem Bf. im Dezember 2020 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bf. auf, bis zum unten angeführte Fragen zu beantworten und die Nachweise zu erbringen:
"1. familiären Verhältnisse im Rückforderungszeitraum:
Scheidungsurkunde der Ehe mit VN-Exfrau-BfNN-Bf sowie Heiratsurkunde mit VN1-FrauNN-Bf
Geburtsurkunde von VN-1-Tochter
2. Wohnsituation Ihrer Familie in Polen
Legen Sie bitte folgende Unterlagen für sich und für VN1-Frau sowie VN-1-TochterNN-Bf bei:
Meldebestätigungen
Grundbuchsauszüge bzw. Mietverträge für die polnischen Adressen; dies betrifft insbesondere die Landwirtschaft, aus welche Einkünfte erzielt werden sowie in den zuletzt vorgelegten Einkommensnachweisen
3. Aufenthalt von NN-BfVN-1-TochterVN2-Tochter
Für den Fall. dass NN-BfVN-1-TochterVN2-Tochter außerhalb Ihres Haushaltes den Aufenthalt hatte, bitten wir Sie um den Nachweis über die tatsächlich bezahlten Kosten des Unterhalts und den Anteil, den Sie bezahlt haben
4. Firma NN-BfVN-FRERGÄNZUNG-Firma
Wir bitten Sie uns einen Firmenbuchauszug der angeführten polnischen Firma mit historischen Daten zu erbringen.
Mit E-Mail vom ersuchte das Finanzamt die zuständige polnische Stelle mit Verweis auf Art. 76 der VO 883/2004 für das laufende Beschwerdeverfahren in familienrechtlicher Angelegenheit um Auskunft betreffend den Bf.. Folgende Informationen würden benötigt:
Scheidungsurkunde der Ehe mit Frau VN-Exfrau-Bf NN-Bf sowie die Heiratsurkunde mit Frau NN-Bf
Folgende Unterlagen betreffend Frau VN1-Frau sowie VN-1-Tochter NN-Bf
Meldebestätigungen sowie Grundbuchsauszüge bzw. Mietverträge für die polnischen Adressen betreffend insbesondere die Landwirtschaft, aus denen Einkünfte erzielt werden sowie in den zuletzt vorgelegten Einkommensnachweisen.Firmenbuchauszug der polnischen Firma mit historischen Daten.
Die Deutsche Verbindungsstelle wurde ersucht um Bekanntgabe, ob der Bf. oder die Kindesmutter jemals in Deutschand erwerbstätig bzw. in einer gleichgestellten Situation waren, sowie um Bekanntgabe der Zeiten.
Diesbezüglich wurde folgende Antwort erteilt:
"Uns liegen keine Antragsunterlagen vor, deshalb können wir Ihnen leider keine Auskunft über etwaige Beschäftigungsverhältnisse geben. Einen generellen Zugriff auf Beschäftigungszeiten gibt es für uns nicht".
Die polnische Verbindungsstelle wurde laut Finanzamt ersucht um Bekanntgabe, ob die Kindesmutter jemals in Polen erwerbstätig oder in einer gleichgestellten Situation war. Wenn ja, wurde ersucht um Bekanntabe der Zeiten. Weiters wurde ersucht um Bekanntgabe, ob die ganze Familie (Vater, Mutter, Kind), in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Und um Bekanntgabe, ob ein Anspruch auf Familienleistungen bestanden habe oder bestehe, wenn ja in welcher Höhe und in welchem Zeitraum. Auch dieses Ersuchen wurde nicht beantwortet.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf. die Vorlage der unten angeführten Beweismittel für sein Vorbringen aufgetragen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Mit Beschluss vom wurde dem Finanzamt die Durchführung ergänzender Ermittlungen aufgetragen.
In Entsprechung dieses Auftrages hat das Finanzamt dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Ergänzungsersuchen vom die Vorlage verschiedener Unterlagen aufgetragen.
Der Bf. hat auf dieses Ersuchen nicht reagiert.
In der Folge hat das Finanzamt die zuständige polnische Stelle um Auskunft und Vorlage von Unterlagen ersucht. Auch diese Stelle hat auf das Ersuchen nicht reagiert.
Aufgrund der im Beschluss vom dargelegten Gründe bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2013 bis November 2018.
Der Bf. wird daher aufgefordert, seinen Familienstand nachzuweisen und zu diesem Zweck folgende Unterlagen vorzulegen:
• Scheidungsurkunde betreffend die Ehe mit NN-BfVN-Exfrau-BfVN2-Exfrau-Bf
• Heiratsurkunde betreffend die Ehe mit VN1-FrauVN2-FrauNN-Bf, der Folge kurz Kindesmutter
• Geburtsurkunde von VN-1-TochterVN2-TochterNN-Bf
Betreffend die polnische Adresse der Familie (PLZStadt-PL, Straße-Fam-PLNr/Nr) bzw. auch eine allfällige davor benutzte Adresse (Landwirtschaft) wird der Bf. aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen:
• Mietverträge bzw. Pachtverträge oder Grundbuchsauszüge mit historischen Daten für die in Polen von der Familie genutzten bzw. angegebenen Unterkünfte (Wohnungen bzw. Häuser)
• polnische Meldebestätigungen für den Bf., die Kindesmutter und VN-1-TochterVN2-TochterNN-Bf
• eine Familienstandsbescheinigung betreffend die Familie
Betreffend die Arbeitsverhältnisse bzw. die landwirtschaftliche und/oder gewerbliche Erwerbstätigkeit des Bf. und der Kindesmutter in Polen wird der Bf. aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen:
• einen Auszug der vollständigen in Polen in den Jahren 2013 bis 2018 erworbenen Versicherungszeiten (Versicherungsdatenauszug) sowohl für den Bf. als auch für die Kindesmutter
• den Gewerbeschein bzw. die Gewerbescheine, aufgrund welcher eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde
• Nachweis der Rechsform, in der die Erwerbstätigkeit in Polen ausgeübt wurde (Auszug aus dem polnischen Firmenbuch bzw. Unternehmensregister, Steuernummer)
• Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2018
• Nachweis eines allfälligen nicht steuerpflichtigen Einkommens der Kindesmutter (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialleistungen)
Betreffend die bezogenen Familienleistungen für VN-1-TochterVN2-TochterNN-Bf und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Polen:
• Kopien der Anträge, die in diesem Zusammenhang gestellt wurden.
• Nachweis der auszahlenden Stelle, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen die Auszahlung des Erziehungsgeldes an den Bf. erfolgte und ob dafür eine Ansässigkeit in Polen oder eine Erwerbstätigkeit in Polen erforderlich war.
Betreffend die Unterhaltskosten von VN-1-TochterVN2-TochterNN-Bf im Fall einer getrennten Haushaltsführung:
• Nachweis der in Polen angefallenen Kosten des Unterhalts bzw. Schätzung einer dazu befugten polnischen Stelle sowie Nachweis, welchen Anteil der Bf. an diesen getragen hat durch Vorlage von Kontoauszügen, Überweisungsbelegen oder anderen geeigneten Beweismitteln, aus denen dies hervorgeht.
Sie werden aufgefordert, den Unterlagen, soweit diese in polnischer Sprache verfasst sind, eine Übersetzung in deutscher Sprache beizulegen."
Der Beschluss wurde am im Wege der Hinterlegung zugestellt.
Der Bf. brachte am über die E-Mail-Adresse seines Sohnes eine Eingabe vom mit folgendem Wortlaut ein:
"Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom möchte ich die von Ihnen geforderten Unterlagen/Beweise - sofern mir das von Österreich aus auch möglich war - zur Verfügung stellen.
Einleitend möchte ich auch meine aktuellen Lebensumstände festhalten.
Ich bin von Beruf Fassader im Alter von 64. Jahren und zur Zeit Arbeitssuchend beim AMS gemeldet.
Meine Jobperspektiven in diesem Alter und dieser Branche sind leider mehr als dürftig, diverse Vermittlungsangebote seitens des AMS haben bis jetzt leider auch nicht zu einem Erfolg geführt. Meinen Lebensunterhalt muss ich nun von den Zahlungen des AMS bestreiten und natürlich meine Tochter in Polen im Unterhalt finanziell unterstützen. Gelegentliche geringfügige Aushilfsjobs lindern die Finanzielle Situation aber auch nur akut.
Aufgrund der Tatsache das meine finanziellen Möglichkeiten äußerst eingeschränkt sind kann ich mir weder längere Aufenthalte in Polen noch die Übersetzung der von Ihnen geforderten Unterlagen leisten.
In weiterer Folge möchte ich auf die von Ihnen genannten Punkte vom näher eingehen.
In Ihrem Beschuss vom habe Sie dem Finanzamt aufgetragen weitere Unterlagen bei mir anzufordern, das besagte Schreiben des FA vom war Ihrem Beschluss vom angehängt.
Ich möchte hier festhalten das ich ein solches Schreiben des Finanzamts vom NICHT erhalten habe!
Dementsprechend konnte ich auch nicht auf ein solches reagieren.
Weshalb polnische Behörden nicht auf das Schreiben des FA reagiert haben kann ich leider nicht beantworten, auf jeden Fall kann man mich dafür nicht Verantwortlich machen.
In weiterer Folge möchte ich folgende Dokumente bzgl. Familienstand als Anhang schriftlich festhalten:
1) Scheidungsurkunde betreffend Ehe mit VN-Exfrau-BfNN-Bf
2) Heiratsurkunde betreffend Ehe mit VN1-FrauNN-Bf
3) Geburtsurkunde von VN-1-TochterNN-Bf
Betreffend der polnischen Adresse der Familie sowie allfällig davor benutzter Landwirtschaft:
4) Mietvertrag der Wohnung mit Anschrift Straße-Fam-PLNr/Nr, PLZStadt-PL
5) polnische Meldebeståtigungen meiner Ehefrau und meiner Tochter. Ich bin nur in Österreich gemeldet (Hauptwohnsitz).
6) Schriftliche Familienstandsbescheinung meiner Gattin im Anhang.
Eine Pacht sowie etwaige andere Landwirtschaftliche Liegenschaften haben weder ich noch meiner Ehefrau jemals besessen. Auch waren wir zu keinem Zeitpunkt als Landwirte tätig oder beschäftigt.
Betreffend die Arbeitsverhältnisse bzw. gewerbliche Erwerbstätigkeit
7) Auszug der vollständig erworbenen Versicherungszeiten liegt im österreichischen Sinne nicht vor da ich auch einen solche nicht bekomme. Im Anhang finden Sie einen Auszug des betriebenen Gewerbes ( bis ) sowie Kopien des Formulars E9 (Meine Ehefrau sowie ich)
8) Es handelte sich bei dem Gewerbe um einen Einzelhandel, für einen solchen ist in Polen keine Gewerbe nötig!
9) Nachweis der Rechtsform - siehe Anhang des polnischen CEIDG
10) Einkommensteuerbescheide liegen in Form des E9 Formulars vor.
11) Nachweis einer allfälligen nicht steuerpflichtigen Einkommens der Kindsmutter liegt nur in Form des letzten Auszugs von 500+ (Kindergeld) sowie einer Witwenpension welche direkt an die Tochter aus erster Ehe überging.
Betreffend die bezogenen Familienleistungen für meine Tochter VN-1-Tochter und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Polen:
12) Es liegen in diesem Zusammenhang keine Kopien vor da jeder Antrag auf 500+ (Kindergeld) jährlich eingereicht wird.
13) Das polnische Kindergeld 500+ wird NICHT an mich sondern an die Kindsmutter der kleinen VN-1-Tochter ausgezahlt, per Überweisung (Überweisungsbestätigung im Anhang).
Über dieses Geld verfüge ich NICHT, sondern meine Ehefrau.
Weiters möchte ich festhalten das das Kindergeld in Form 500+ erst seit 2016 besteht, davor gab es ein Kindergeld in dieser Form nicht.
Betreffend der Unterhaltskosten für meine Tochter im Fall einer getrennten Haushaltsführung
14) Ein solcher Nachweis der angefallenen Kosten des Unterhalts bzw. Schätzung der Behörden kann nicht vorliegen da wir nicht geschieden sind und eine solche Einschätzung der Kosten -meines Wissens nach - in der Form nicht existiert. Eine schriftliche Stellungnahme bzgl des Unterhalts meiner Ehefrau liegt diesem Schreiben bei!
Ich habe hier nach bestem Wissen und Gewissen vorgelegt was mir zu diesem Zeitpunkt und aus Österreich heraus möglich war, eine Fahrt nach Polen und die damit verbundene Kürzung der Notstandshilfe kann ich mir weder erlauben noch leisten.
Ich möchte auch an dieser Stelle festhalten das ich bis dato nicht verstanden habe was mir hier genau vorgeworfen wird bzw. weshalb die bereits getätigten Zahlungen in Frage gestellt werden.
Weiters will ich hier festhalten das ich bereits monatliche Zahlungen an den Gerichtsvollzieher des Finanzamts leiste (E 50 im Monat seit November 2019) obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein Urteil gesprochen worden ist. Hier wurde ich falsch beraten bzw. habe die Aussagen falsch verstanden (Deutsch ist nicht meine Muttersprache). Ich kann mich lediglich daran erinnern das der Gerichtsvollzieher gemeint hatte das es so gegenüber dem Finanzamt besser aussehen würde. Hierbei handelt es sich aber NICHT um ein Schuldeingeständnis, erst recht nicht wenn man die sprachliche Barriere sowie mangelnden Übersetzungsmöglichkeiten vor Ort in Betracht zieht.
Ich habe hier dem ganzen Blind vertraut obwohl mir in meiner Situation ein jeder Euro nötig ist!
Dieser Einzieher ist nach wie vor aufrecht!"
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
Ein Auszug aus dem Geburtenregister, gemäß welchem VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf am GebDat-Tochter in Stadt-PL geboren wurde. Als Vater scheint NN-Bf VN-FR VN2-Bf und als Mutter NN-Bf VN1-Frau VN2-Frau auf.
Ein Firmenbuchauszug in polnischer Sprache ohne Übersetzung mit folgendem Inhalt (laut Google-Übersetzer):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Centralna Ewidencja i Informacja o Dzialalnosci Gospodarczej Rzeczypospolitej Polskiej | Zentrale Aufzeichnungen und Informationen über die Wirtschaftstätigkeit der Republik Polen |
Imie | Name: VN-FR |
Nazwisko | Nachname: NN-Bf |
Numer NIP | Nummer NIP |
Numer REGON | REGON-Nummer |
Firma przedsiebiorcy | Unternehmen des Unternehmers: NN-Bf VN-FR |
Przedsiebiorstwo Wielobranzowe | Unternehmen mehrere Filialen |
Adres poczty elektonicznej | E-Mail-Addresse: ADRESSE |
Adres glownego miejsca wykonywanie dzialalnosci | Adresse der Hauptniederlassung |
Woj. ***2***, pow. Stadt-PL, gm. Stadt-PL, miejsc. Stadt-PL, Adresse-Unternehmen-PL, PLZ- poczta Stadt-PL | Woiwodschaft YYY, pow. Stadt-PL, Gemeinde Stadt-PL, Stadt Stadt-PL, ADRESSE-FIRMA, PLZ - Postamt Stadt-PL |
Adres do doreczen | Adresse für Service |
Woj. ***2***, pow. Stadt-PL, gm. Stadt-PL, miejsc. Stadt-PL, ul. Straße-Fam-PL, Nr-lok.Nr., PLZ, poczta Stadt-PL | Woiwodschaft YYY, pow. Stadt-PL, Gemeinde Stadt-PL, Ort Stadt-PL, ul. Straße-Fam-PL, Nummer-Büro, PLZ, Postamt Stadt-PL |
Przedsiebiorca posiada obywatelstwa panstw | Der Unternehmer hat Nationalitäten |
Polska | Polen |
Data rozpoczecia wykonywania dzialalnosci gospodarczej | Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit: 2012-12-06 |
Data zawieszenia wykonywania indywidualnej dzialalnosci | Datum der Aussetzung einzelner Aktivitäten: 2016-01-01 |
przewazajaca dzialalnosc gospodarcza (kod PKD) | vorherrschende Wirtschaftstätigkeit (PKD-Code) |
47.71.Z Sprzedaz detaliczna odziezky prowadzona w wyspecjalizowanych sklepach | 47.71.Z Einzelhandel mit Bekleidung in Fachgeschäften |
Wykonywana dzialalnosc gospodarcza (kody PKD) | Ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit (PKD-Codes): 47.71.Z, 41.10.Z, 41.20.Z, 45.31.Z, 45.32.Z, 46.42.Z, 47.24.Z, 47.72.Z, 49.31.Z, 49.41.Z, 56.10.B |
Malzenska wspolnosc majatkowa - tak | Eheliches Gemeinschaftseigentum - ja |
Status indywidualnej dzialalnosci gospodarczej | Status der einzelnen Wirtschaftstätigkeit |
Zawieszony | Ausgesetzt |
Spolki cywline, ktorych wspolnikiem jest przedsiebiorca | Lebenspartnerschaften Miteigentum eines Unternehmers |
Brak wpisow | Keine Beiträge |
Zakazy | Verbote |
Informacje dotyczace upadiosci / postepowania naprawczego | Informationen zu Insolvenz / Sanierungsverfahren |
Pelnomocnicy przedsiebiorcy | Bevollmächtigte von Unternehmen |
Zu Miteigentum, Verboten, Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren und Bevollmächtigten gibt es keine Beiträge.
Der Bf. legte eine "Beglaubigte Übersetzung aus der Polnischen Sprache" einer abgekürzten Abschrift aus der Heiratsurkunde vor, gemäß welcher er laut Standesamt in Stadt-PL VN1-Frau VN2-Frau Geburtsname-Frau-Bf geehelicht habe. Der Familienname und Name der Kinder sollte NN-Bf sein. Das Originaldokument der Heiratsurkunde wurde nicht vorgelegt.
Vorgelegt wurden Bestätigungen des polnischen Leiters des Finanzamtes in Stadt-PL mit folgendem Inhalt (laut Google-Übersetzer):
Für 2013, ausgestellt am
naczelnik urzedu skarbowego w Stadt-PL - Leiter des Finanzamtes Stadt-PL
Zaswiadczenie - Zertifikat
Zaswiadcza sie, ze - Es ist bescheinigt, dass - NN-Bf VN-FR
adres - die Anschrift, zamieszkania - Residenz: Straße-Fam-PL Nr/Nr PLZ Stadt-PL
Naczelnik Urzedu Skarbowego w Stadt-PL, dzialajac na podstawie art. 306a ustawy z dnia 29 sierpnie 1997 r. - Ordynacja podatkowa (t.j. Dz. U. z 2017r., poz. 201 z pozn. zm.) zaswiadcza, ze na dzien wydania niniejszego zaswiadczenia do tutejszego, Urzedu Skarbowego - Der Leiter des Finanzamts in Stadt-PL, handelnd gemäß Art. 306a des Gesetzes vom - Steuerverordnung (d. h. Gesetzblatt von 2017, Pos. 201 in der geänderten Fassung) bescheinigt, dass am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung an das örtliche Finanzamt
nie wplynelo zeznanie podatkowe w zakresie podatku dochodowego od osob fizycznych za rok 2013, dotyczace Wnioskodawcy wymienionego w czesci A. - Die Einkommensteuererklärung für 2013 für den in Teil A angeführten Antragsteller wurde nicht eingereicht.
Podatnik w roku podatkowym 2013 osiagnal jeszcze przychody z PIT-28 - Im Steuerjahr 2013 erzielte der Steuerpflichtige auch Einkünfte aus PIT-28
Pobrano oplate skarbowa w wysokosci 17 zi na podstawie art. 1 ust. 1 pkt 1 lit. b ustawy z dnia 16 listopada 2010 r. o oplacie skarbowej (t.j. Dz. U. z 2019 r., poz. 1000). - Es wurde eine Stempelsteuer in Höhe von 17 PLN erhoben und gemäß Art. 1 Klausel 1 Punkt 1 lit. b des Gesetzes vom über die Steuerpflicht (d. h. Gesetzblatt von 2019, Pos. 1000).
Oplate skarbowa wplacono na rachunek bankowy Urzedu Miejskiego w Stadt-PL nr ***1***. - Die Stempelsteuer wurde auf das Bankkonto des Rathauses in Stadt-PL Nr. ***1*** überwiesen.
Nie podlega oplacie skarbowej -zgodnie z art. 2 ust. 1 ustawy z dnia 16 listopada 2006 r. o oplacie skarbowej (t.j. Dz. U. z 2016 r., poz. 1827 z pozn. zm.). - Ist nicht stempelsteuerpflichtig - gemäß Art. 2 Klausel 1 des Gesetzes vom zur Stempelsteuer (d. h. Gesetzblatt von 2016, Pos. 1827 in der jeweils gültigen Fassung).
Niniejsze zwaswiadczenie wystawia sie na wniosek Strony. - Dieses Zertifikat wird auf Antrag einer Partei ausgestellt.
podpis z podaniem imenia, nazwiska i stanowiska sluzbowego - Unterschrift mit Vor-, Nachname und Berufsbezeichnung
Für 2014:
naczelnik urzedu skarbowego w Stadt-PL - Leiter des Finanzamtes Stadt-PL
Zaswiadczenie o wysokosci przychodu podatnika rozliczajacego sie w formie ryczaltu od przychodow ewidencjonowanych - Bescheinigung über die Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen in Form eines Pauschalbetrags auf das erfasste Einkommen
nr zaswiadczenia - Zertifikatsnummer
dane podatnika - Steuerzahlerdaten
identyfikator podatkowy numer PESEL - Steueridentifikationsnummer
Nazwisko, imie - Nachname Name: NN-Bf VN-FR
Nazwa - Name
adres - die Anschrift: Straße-Fam-PL Nr/Nr, PLZ Stadt-PL
Naczelnik Urzedu Skarbowego w Stadt-PL, dzialajac w oparciu o art. 306a ustawy z dnia 29 sierpnie 1997 r. - Ordynacja podatkowa (t.j. Dz. U. z 2019 r., poz.900 z pozn. zm.) zaswiadcza, ze ww. pdatnik w roku podatkowym 2014 oplacal podatek dochodowy od osob fizycznych w formie ryczaltu od przychodow ewidencjonowanych: - der Leiter des Finanzamts in Stadt-PL, handelnd gemäß Art. 306a des Gesetzes vom - Steuerverordnung (d. h. Gesetzblatt von 2019 in der jeweils gültigen Fassung, Pos. 900 in der geänderten Fassung) bescheinigt, dass er oben genannte Steuerpflichtige die Einkommensteuer im Steuerjahr 2014 in Form eines Pauschalbetrags auf das erfasste Einkommen entrichtet hat:
42 - ogolem przychody razem 19.200,00 - Gesamteinkommen gesamt
Zaswiadczenie wystawia sie na wniosek Strony - Die Bescheinigung wird auf Antrag einer Partei ausgestellt
Na podstawie art. 2 ust. 1 pkt 1 ustawy z dnia 16 listopada 2006 r. o oplacie skarbowe (t.j. D.z. U. z 2018 r., poz. 1044 z pozn. zm.) niniejsze zaswiadczenie nie podlega oplacie skarbowej - Basierend auf Artikel 2 Klausel 1 Punkt 1 des Gesetzes vom über die Stempelsteuer (d. h. Gesetzblatt 208, Pos. 1044 in der jeweils gültigen Fassung) unterliegt diese Bescheinigung nicht der Stempelsteuer
pieczec urzedowa - Offizielles Siegel
podpis z podaniem imienia, nazwiska i stanowiska sluzbowego - Unterschrift mit Vor-, Nachname und Berufsbezeichnung
z upowaznienia Naczelnika urzedu skarbowego w Stadt-PL - über die Genehmigung des Leiters des Finanzamts in Stadt-PL
Für 2015 wurde eine ähnliche Bestätigung ausgestellt, jedoch mit folgendem Wortlaut bezüglich des Einkommens:
39 - razem przychody opodatkowane wedlug stawki
zum Steuersatz besteuerte Gesamteinnahmen 3 % 26.079,56
Weiters wurde für 2015 eine der Bestätigung für 2013 ähnliche Bestätigung über eine Pauschalbesteuerung ausgestellt.
Für NN-Bf VN1-Frau, Adresse Gen. PLZ Stadt-PL, wurde bestätigt, dass für 2016 keine Einkommensteuererklärung erhalten wurde, ebenso für 2017 und 2018.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung über die Höhe des Einkommens und der Einkommensteuer für 2014 für NN-Bf VN1-Frau mit folgendem Inhalt (Übersetzung laut Google-Übersetzer):
naczelnik urzedu skarbowego w Stadt-PL - Leiter des Finanzamtes in Stadt-PL
Zaswiadczenie z urzedu skarbowego o dochodzie czlonka rodziny - Bescheinigung des Finanzamtes über das Einkommen eines Familienangehörigen
podlegajacym opadotkowaniu podatkiem dochodowym od osob fizycznych - abziehbare Einkommensteuer
na zasadach okreslonych w art. 27,30b, 30c, 30e i 30 f ustawy z dnia 26 lipca 1991 r. - zu den Bedingungen in Art. 27, 30b, 30c, 30e und 30f des Gesetzes vom .
o podatku dochodowym od osob fizycznych (dz. u. z 2016 r. Poz. 2032) - zur Einkommensteuer (Gesetzblatt von 2016, Artikel 2032)
osiagnietym w roku kalendarzowym poprzedzajacym okres zasilkowy - im Kalenderjahr vor dem Beitragszeitraum erreicht
dane podatnika - Steuerzahlerdaten
Nazwisko, pierwsze imie, data urodzenia - Nachname, Vorname, Geburtsdatum
dane malzonka - Ehepartner Details *)
w roku podatkowym 2014 - im Steuerjahr 2014
dochod wyniosl - Einkommen war 10.106,80 zl
podatek nalezny wyniosl - Steuerschuld war 151,00 zl
skladki na ubezpieczenie spoleczne odlizone od dochodu wyniosly - vom Einkommen abgezogene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 0,00 zl.
na podstawie art. 2 pkt 3 ustawy z dnia 16 listopada 2010 r. o oplacie skarbowej (tj. Dz. U. z 2019 r., Artikel 1000 z pozn. zm.) niniejsze zaswiadczenie nie podlega oplacie skarobwej - basierend auf Artikel. 2 Punkt 3 des Gesetzes vom über die Stempelsteuer (d. h. Gesetzblatt von 2019, Pos. 1000 in der jeweils gültigen Fassung) ist diese Bescheinigung nicht stempelsteuerpflichtig
zaswiadczenie wystawia sie na wniosek strony - die Bescheinigung wird auf Antrag der Partei ausgestellt
*) wypelnic w przypadku lacznego rozliczania sie malzonkow z osiagnietego dochodu - ausfüllen, wenn die Ehegatten das erzielte Einkommen gemeinsam anrechnen
Für 2013 wurde eine Bestätigung nach demselben Muster vorgelegt. Das Einkommen von VN1-Frau NN-Bf betrug 5.754,11 zl, die Einkommensteuer 0,00 zl, Beiträge zur Sozialversicherung wurden nicht entrichtet.
Einer vorgelegten Meldebestätigung ist folgendes zu entnehmen (Übersetzung mit Google-Übersetzer):
Prezydent miasta - Stadtpräsident
zaswiadczenie - Zertifikat
Na podstawie art.45 ust.2 ustawy o ewidencji ludnosci (t.j. DzU. Z 2021 r.poz.510) zaswiadcza sie, ze: - Gemäß Artikel 45 (2) des Einwohnermeldegesetzes (d. h. Gesetzblatt 2021, Pos. 510) wird bescheinigt, dass
Pani: Sie
NN-Bf VN1-Frau VN2-Frau
o numerze ewidencyjnym PESEL: ... - mit PESEL-Registrierungsnummer
od dnia 2000.07.11 jest zameldowana na pobyt staly w gminie: Stadt-PL, woj. ***2*** pod adresem: - seit ist sie zum ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Stadt-PL, Woiwodschaft ***2*** unter der Adresse:
PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr
z wymieniona na adresie, sa zameldowane nastepujace osoby: - folgende Personen sind mit der genannten Adresse gemeldet:
nazwisko i imie: - Vorname und Nachname:
NN-Bf VN-1-Tochter VN2-Tochter
Powyzsze zaswiadczenie wystawione jest na podstawie rejestru mieszkancow. - Die obige Bescheinigung wird auf der Grundlage des Einwohnerregisters ausgestellt.
pieczec okragla urzedu - Büro-Rundsiegel
podpis prac. wystaw ajacego zaswiadczenie - Signatur der Werke. Ausstellung des Zertifikats
z upowaznienia Prezydenta Miasta - im Namen des Bürgermeisters der Stadt
Vorgelegt wurde ein Mietvertrag mit folgendem Inhalt (Übersetzt mit Google-Übersetzer):
Umowa najmu lokalu miezkalnego - Mietvertrag für eine Wohnung
zawarta w dniu r. w Stadt-PL pomiezdy: - abgeschlossen am in Stadt-PL zwischen
GMINA Stadt-PL, w imieniu ktorej dziala Miejski Zarzad Budynkow ZZZ z organiczona odpowiedzialnoscia z siedziba w Stadt-PL, Straße-Genossenschaft, NIP xxxxxxxx, wpisana do rejestru przedsiebiorcow Krajowego Rejestru Sadowego Sadu Rejonowego dla ORT-BG - Fabrycznej we ORT-BG IX Wydzial Gospodarczy pod numerem KRS xxxx, posiadajaca kapital zakladowy o wysokosci 4.416.500,00 zl., dzialajaca poprzez jednostke organizacyjna Spolki tj. Biuro Obslugi Klienta "ZZZZZZZ" przy yyyyyyy, reprezentowana przez: - GEMEINDE Stadt-PL, in deren Namen die städtische Baubehörde von ZZZ mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stadt-PL handelt, Straße-Genossenschaft, NIP xxxxxxxx, eingetragen in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters des Bezirksgerichts in Breslau, IX. Handelsabteilung unter der Nummer KRS xxxx, mit Stammkapital 4.416.500,00 PLN ., die durch die Organisationseinheit der Gesellschaft, dh das Kundendienstbüro "ZZZZZZZ" in der yyyyyyy, vertreten durch
Inspektora ds. eksploatacji - Betriebsinspektor - NAME_BI
Starszego referenta ds. eksploatakjci - Leitender Betriebskaufmann
zwana dalej "Wynajmujacym" - im Folgenden "der Vermieter" genannt
Pania VN1-Frau NN-Bf - Frau VN1-Frau NN-Bf
Panem NN-Bf - Herr VN-FR NN-Bf
zwana / ym dalej "Najemca" - nachfolgend "der Mieter" genannt
§ 1
1. Lokal zostaje oddany w najem na podstawie Skierowania nr 70/P/N/2019 dnia r.
Die Wohnung wird aufgrund der Empfehlung Nr. 70 / P / N / 2019 am vermietet.
2. Umowa wiaze stroni od dnia r. i zawarta jest na czas niecznaczony. - Der Vertrag ist ab dem bindend und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen
§ 2
1. Wynajmujacy oddaje w najem Najemcy lokal polozony w budynku Adresse-Fam-PL w Stadt-PL, skladajacy sie z 2 pokoi, kuchni, przedpokoju i lazienki z wc. - Der Vermieter überlässt dem Mieter die Räumlichkeiten im Gebäude Nummer in der ul. Straße-Fam-PL, gekennzeichnet mit der Nr-X in Stadt-PL, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einem Flur und einem Badezimmer mit Toilette.
2. Powierzchnia uzytkowa lokalu wedlug protokolu stanowieacego Zalacznik Nr. 1 do niniejszej - Die nutzbare Fläche der Räumlichkeiten gemäß dem Protokoll der Anlage Nr. 1 dazu
Umowy wynosi ogolem:- Der Vertrag ist vollständig: 60,34 m2
(slownie: szescdziesiat 34/100 m2) - (in Worten: sechzig 34/100 m2)
w tym powierzchnia pokoi wynosi: einschließlich der Fläche der Zimmer ist: 38,35 m2
(slownie: trzydziesci osiem 35/100 m2) - (in Worten: achtunddreißig 35/100 m2)
3. Lokal wyposazony jest w instalacje: wodno-kanalizacyjna, eletryczna, gazowaq i inne - Die Räumlichkeiten sind mit Installationen ausgestattet: Sanitär, Strom, Gas und andere
4. Stan techniczny instalacji i stopien zuzycia znajdujacych sie w lokalu instalacji i urzadzen okresla protokol zdawczo - odbiorzy stanowiacy Zalacznik Nr. 2 do niniejszej Umowy. Protokol ten stanowi podstawe rozliczen przy zwrocie lokalu. - Der technische Zustand der Anlage und der Abnutzungsgrad der in den Räumlichkeiten befindlichen Anlagen und Geräte sind im Liefer- und Abholprotokoll der Anlage Nr. 2 zu dieser Vereinbarung. Dieses Protokoll ist die Grundlage für die Abrechnung bei der Rückgabe der Räumlichkeiten.
Fußnote:
na czas oznaczony w przypadku lokalu socjalnego lub lokalu zwiazanego ze stosunkiem pracy lub w innych przypadkach, - befristet bei sozialen Räumlichkeiten oder Räumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder in anderen Fällen
o ktorych mowa w Art. 5 ust. 2 Ustawy z dnia 21 czerwca 2001 r. o ochronie praw lokatorow, mieszkaniowym zasobie gminy i o zmianie Kodeksu cywilnego - im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom über den Schutz der Rechte der Mieter, die Wohnungsressourcen der Gemeinde und die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Der Vertrag wurde nur mit NN-Bf VN1-Frau unterzeichnet. Ein Mietpreis ist der Kopie nicht zu entnehmen, es handelt sich offensichtlich nur um dessen erste Seite.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes BG-X vom wurde die am 25.4 x.xx.1987 vor dem Standesamt Stadt-PL geschlossene Ehe zwischen dem Bf. und NN-Bf VN-Exfrau-Bf mit der Wirkung geschieden, dass sie mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst war. Der Beschluss war seit dem rechtskräftig und vollstreckbar. Dies wurde am durch das Bezirksgericht BG-X bestätigt. Die Ehegatten hatten die Scheidung der Ehe im Einvernehmen beantragt. Nach dem gemeinsamen Vorbringen der Parteien war die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als 6 Monaten aufgehoben, die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen und die Ehe unheilbar zerrüttet.
Der Bf. legte weiters ein handschriftlich abgefasstes Schreiben mit folgendem Wortlaut vor:
"VN1-FrauNN-Bf
ul Straße-Fam-PLNr/Nr
PLZStadt-PL
POLEN
Stadt-PL
... Hiermit darf ich bestätigen, das sich mein Ehemann VN-FRNN-Bf und ich in einer Trennung befinden. Die Ehe ist aus Rücksicht auf unsere gemeinsame Tochter VN-1-Tochter vorerst noch aufrecht.
Gemäß unserer Vereinbarung unterstützt mein Ehemann VN-FRNN-Bf mich und unsere gemeinsame Tochter mit monatlichen Zahlungen in Höhe von 400,-. Diese werden mir monatlich von einem befreundeten Kurier persönlich übergeben da eine Überweisung aufgrund der Gebühren (EUR in PLN) nicht in Frage kommt.
Ich hoffe hiermiet geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
....."
Vorgelegt wurde ein Kontoauszug einer polnischen Bank mit folgendem Inhalt (übersetzt mit Google-Übersetzer):
"Potwierdzenie wykonania operacji - Bestätigung der Operation
Typ operacji - Art der Operation
Przelew wewnetrzny przychodzacy - eingehende interne Übrweisung
z rachunku - von der Rechnung
zieceniodawca - Schwiegersohn
miejski osrodek pomocy spolecnej w Stadt-PL - städtisches Sozialhilfezentrum in Stadt-PL
na rachunek - auf Rechnung
Odbiorca - Empfänger: NN-BfVN1-FrauVN2-Frau ...
Kwota transakcij - Transaktionshöhe
Kwota zaksiegowana - Gebuchter Betrag
Titul - Titel
R.500+za wrzesien 2021r. - R.500 + für September 2021."
Neuerlich vorgelegt wurden die Bescheinigungen EU-EWR betreffend das Einkommen des Bf. und seiner Frau für die Jahre 2014, 2016 und 2018 sowie drei weitere Jahre, wobei auf der Kopie die Jahreszahl nicht erkennbar ist.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Bf., polnischer Staatsangehöriger, heiratete am 25.4 x.xx.1987 NN-Bf VN-Exfrau-Bf in Stadt-PL. Am xx.xx.1987 wurde der gemeinsame Sohn VN-pl-Sohn (auch VNö-Sohn) VN-FR NN-Bf geboren.
Mit Gesellschaftsvertrag vom gründeten der Bf. und seine Frau gemeinsam mit NAME, welcher im Jahr 2000 aus der Gesellschaft ausschied, die NN-Bf und NN-Partner OEG (aktuell NN-Bf OG) mit dem Geschäftszweig Baugewerbe. Der Bf. war von bis , vom bis und vom bis in Österreich selbständig erwerbstätig. In der Folge war der Bf. mit Unterbrechungen in Österreich nichtselbständig erwerbstätig und bezog auch immer wieder Leistungen des AMS.
Der Familienwohnsitz (Hauptwohnsitz der gesamten Familie) befand sich ab an der Adresse Erste-Adresse-Bf, 1160 Wien.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes BG-X vom xx.xx.2007 wurde die Ehe zwischen dem Bf. und VN-Exfrau-Bf NN-Bf im Einvernehmen geschieden. Nach dem gemeinsamen Vorbringen der Parteien war die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als 6 Monaten aufgehoben, die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen und die Ehe unheilbar zerrüttet.
Am verließ VN-Exfrau-Bf NN-Bf die gemeinsame Wohnung und übersiedelte am in eine von der GENOSSENSCHAFT gemietete Wohnung mit der Adresse Adresse2-Ö-Bf, 1110 Wien. Ihr Sohn verließ die ursprüngliche Wohnung am . Von bis war der Bf. mit Hauptwohnsitz an der (neuen) Adresse seiner geschiedenen Frau gemeldet, der Sohn vom bis .
2012 war der Bf. von 1.1. bis 29.1. als Arbeiter beschäftigt und bezog von bis Arbeitslosengeld.
Am ließ sich der Bf. die rechtskräftige Scheidung von VN-Exfrau-Bf NN-Bf, in deren Wohnung der Bf. nach wie vor mit Hauptwohnsitz gemeldet war, bestätigen. Am xx.xx.2012 ehelichte der Bf. Geburtsname-Frau-Bf VN1-Frau VN2-Frau in Stadt-PL. Diese war Mutter einer am GebDat-Tochter1-Frau geborenen Tochter, NN-Tochter1-Frau-Bf VN-Tochter1-Frau-Bf, welche zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht volljährig war.
VN1-Frau NN-Bf wohnte laut Auskunft des polnischen Melderegisters seit Juli 2000 in einer Wohnung an der Adresse PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr. Am GebDat-Tochter wurde sie Mutter von VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf, deren Vater der Bf. ist. VN-1-Tochter wurde in Stadt-PL, Polen, geboren.
Der Bf. war von bis mit Hauptwohnsitz an der Adresse Straßenbez-fremd Anlage-Stock-Tür gemeldet. Als Unterkunftgeber schien NN-FR VN-FR auf. VN1-Frau NN-Bf war an dieser Adresse vom bis mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die gemeinsame Tochter war an der Adresse vom bis mit Hauptwohnsitz gemeldet.
VN1-Frau NN-Bf beantragte am für ihre Tochter NN-Tochter1-Frau-Bf VN-Tochter1-Frau-Bf die Gewährung der Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe). Das Finanzamt erließ am einen abweisenden Bescheid.
Der Bf. bezog für seine Tochter VN-1-Tochter die Familienbeihilfe, wobei das Finanzamt von einem gemeinsamen Wohnsitz der Familie in Österreich ausging.
Vorgelegten Kopien des Mutter-Kind-Passes ist zu entnehmen, dass ein österreichischer Arzt eine am in Polen durchgeführte vorgeburtliche Untersuchung sowie die Neugeborenenuntersuchungen am GebDat-Tochter in Stadt-PL bestätigte. VN-1-Tochter wurde am in Polen geimpft.
Untersuchungen bzw. Impfungen des Kindes in Österreich erfolgten am , am und am .
Vom bis war der Bf. in Österreich beschäftigt. Vom bis und vom bis war der Bf. in Österreich nicht beschäftigt und bezog keine Leistungen des AMS.
Am gründete der Bf. in Stadt-PL ein Unternehmen mit der Adresse Adresse-Unternehmen-PL und dem Geschäftsgegenstand Einzelhandel mit Bekleidung in Fachgeschäften. Als Adresse für Service war die Wohnung angeführt, in der seine Frau seit Juli 2000 wohnte.
Der Bf. und seine Frau erzielten in Polen in den angeführten Jahren folgende Einkünfte:
Mit wurde die Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens in Polen eingestellt.
Für 2013 bezog der Bf. laut Versicherungsdatenauszug von bis Arbeitslosengeld und vom bis Notstandshilfe. Eine Erwerbstätigkeit scheint in diesem Zeitraum nicht auf.
Im Mutter-Kind-Pass und im Impfpass finden sich Bestätigungen für Untersuchungen bzw. Impfungen am , am und am .
Die Bestätigung von VN-Unterkunftgeber-FR NN-FR, gemäß welcher der Bf. und seine Ehefrau VN1-Frau NN-Bf seit , die Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seit bei ihm in der Straßenbez-fremd Hausnr/Nr/Top-Nr gewohnt hätten und die Ehefrau VN1-Frau NN-Bf am ausgezogen sei, der Bf. und VN-1-Tochter am ausgezogen seien, ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft.
An der Adresse von VN-Unterkunftgeber-FR NN-FR war bis noch dessen Sohn Doppelnamen-Sohn-FR NN-FR mit Hauptwohnsitz gemeldet, ferner NN-FR VORNAME von bis , vom bis und vom bis mit Hauptwohnsitz und VN-Frau-FR von bis ebenfalls mit Hauptwohnsitz.
Der Bf. heiratete in Stadt-PL am xx.xx.2012 seine Frau, welche dort seit dem Jahr 2000 an der Adresse ul. Straße-Fam-PL Nr/Nr gemeldet war. Bezüglich der Schwangerschaftsuntersuchungen wurde bestätigt, dass diese in Polen stattgefunden haben. Das gemeinsame Kind wurde am GebDat-Tochter in Polen geboren. während der Bf. noch bis bei seiner geschiedenen Frau in Österreich gemeldet war und überdies vom bis in Österreich weder beschäftigt war noch Leistungen des Arbeitsmarktservice bezog. Es ist davon auszugehen, dass er in Österreich zu dieser Zeit lediglich eine Meldeadresse hatte.
Mit der Meldung der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit am ließ er in Polen in das Unternehmensregister ein Unternehmen betreffend den Einzelhandel mit Bekleidung in Fachgeschäften eintragen, obwohl er laut österreichischem Versicherungsdatenauszug vom bis als Arbeiter beschäftigt war. Als Adresse für Service seines polnischen Unternehmens war die Wohnung seiner Frau angeführt. Um finanziell vorzusorgen und eine Versicherung zu erhalten, meldete sich der Bf. am beim österreichischen AMS und bezog bis Arbeitslosengeld und vom bis Notstandshilfe.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bestätigung von VN-Unterkunftgeber-FR NN-FR bezüglich des durchgehenden Aufenthaltes der Familie in seiner Wohnung um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt, wobei ein vorübergehender Aufenthalt des Bf. und seiner Familienangehörigen an der genannten Adresse zum Zwecke der Arbeitssuche bzw. des Bezuges von Leistungen des AMS, zu Besuchszwecken bzw. für ärztliche Untersuchungen für den Mutter-Kind-Pass bzw. für Impfungen von VN-1-Tochter plausibel sind.
Wann der Bf. die Geschäftstätigkeit in Polen tatsächlich aufgenommen hat ist zwar unklar, doch wurde 2013 bereits ein Einkommen erzielt, was eine aktive Tätigkeit voraussetzt. Da der Bf. vom bis Arbeitslosengeld und vom bis Notstandshilfe bezog, wird davon ausgegangen, dass die eigentliche Geschäftstätigkeit in Polen erst nach diesem Zeitraum aufgenommen wurde. In diesem Zeitraum wurden auch Untersuchungen bzw. Imfpungen für VN-1-Tochter bestätigt, sodass davon auszugehen ist, dass auch VN-1-Tochter und die Kindesmutter sich vorübergehend in Österreich aufgehalten haben.
Vom bis war der Bf. in Österreich als Arbeiter mit einer Beitragsgrundlage von 7.942,82 Euro, Sonderzahlungen 823,67 Euro, zur Sozialversicherung gemeldet.
Für 2014 wurden Impfungen von VN-1-Tochter für den und den bestätigt. Weitere Impfungen am und am enthalten eine händische Ergänzung "Zeckimpfung" bzw. Zeck, aber keinen Stempel. Es ist daher unklar, wer diese wo vorgenommen hat.
Bei der Bestätigung von VN-Cousine NN-Cousine, wonach diese im Zeitraum April 2014 bis November 2014 mehrmals in der Woche auf VN-1-Tochter NN-Bf aufgepasst habe und für die Versorgung der kleinen VN-1-Tochter wöchentlich 100,00 Euro zur Verfügung bekommen habe, handelt es sich offensichtlich eine Gefälligkeitsbestätigung, zumal der Bf. während eines großen Teils dieses Zeitraumes, nämlich von bis in Österreich kein Einkommen hatte, seine Frau nach seinen eigenen Angaben Hausfrau war und zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Österreich gemeldet war, sich also offenkundig in Polen aufgehalten hat, wo der Bf. ein Unternehmen hatte und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging.
Vom bis bezog der Bf. Notstandshilfe und vom bis Krankengeld, weshalb davon ausgegangen wird, dass er sich zum Zweck der Arbeitssuche in Österreich aufgehalten hat.
Nach dem scheinen für 2015 und 2016 keine österreichischen Sozialversicherungszeiten des Bf. mehr auf. Ab April 2016 bezogen der Bf. (laut vorgelegter Bestätigung) bzw. seine Frau (laut Bf.) polnisches Erziehungsgeld in Höhe von 500,00 Zloty monatlich, welches eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichwertige Familienleistung ist.
Mit Eingabe vom erklärte der Bf., in der Zeit vom bis während er kein eigenes Einkommen gehabt habe, habe ihm sein in Österreich lebender Sohn die finanziellen Mitteln geliehen, um über die Runden zu kommen.
Vorgelegt wurde ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen VNö-Sohn NN-Bf und der Vermieter über eine Wohnung in der Straßenbezeichnung-Ö-Bf, unterfertigt vom Mieter am , vom Vermieter am . Der Sohn ist an der Adresse Straßenbezeichnung-Ö-Bf Hausnr/Nr/Top-Nr, 1210 Wien, seit gemeldet. Der Bf., seine Frau und VN-1-Tochter waren seit zunächst gemeinsam an dieser Adresse gemeldet. Die Frau und die Tochter waren bis gemeldet. VN-pl-Sohn NN-Bf bestätigte, dass sein Vater VN-FR NN-Bf, seine Frau VN1-Frau NN-Bf sowie Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seit bei ihm gewohnt hätten. Seine Ehefrau VN1-Frau NN-Bf sowie Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seien Anfang September 2018 ausgezogen und zurück nach Polen gefahren.
Die Bestätigung des Sohnes vom wurde zu einem Zeitpunkt ausgestellt, als der Bf. bzw. seine Frau bereits seit längerem (seit April 2016) polnische Familienleistungen bezogen hatten und das Finanzamt bereits vom Stadtschulrat für Wien davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass VN-1-Tochter die Schule in Polen besuchte (Schreiben vom ).
Im März 2017 suchte der Bf. in Österreich um Verlängerung der Gewährung von Familienbeihilfe an. In diesem Jahr bezog der Bf. ab durchgehend Bezüge des AMS oder befand sich in Beschäftigung. Er suchte um eine Gemeindewohnung an, welche ihm jedoch nicht bewilligt wurde.
Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass sich der Bf. im Rückforderungszeitraum mit seiner Familie bis Februar 2017 überwiegend in Polen aufgehalten hat, wo die Lebenshaltungskosten und Lebensstandard niedriger sind.
Vorübergehende Aufenthalte in Österreich dienten Verwandtenbesuchen, der Arbeitssuche bzw. dem Erhalt von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Erwerbszwecken sowie dem Erlangen von Nachweisen für den Bezug der Familienbeihilfe. Obwohl der Bf. zuvor regelmäßig in Österreich unselbständig erwerbstätig war bzw. Leistungen des AMS bezog, ist im Rückforderungszeitraum vor Februar 2017 ein einziges Arbeitsverhältnis im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ersichtlich, nämlich vom bis . Der Versicherungsdatenauszug weist größere Lücken auf. Außerdem ging der Bf. einer Erwerbstätigkeit in Polen nach, für welche er laut eigenen Angaben keinen Gewerbeschein benötigte.
Es ist wahrscheinlich, dass ihn sein Sohn in Zeiträumen unterstützt hat, in welchen der Bf. nicht über ausreichende Einkünfte verfügte, es widerspricht jedoch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand, der bis zu diesem Zeitpunkt entweder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder Leistungen des AMS bezogen hat, auf diese Leistungen des AMS während längerer Zeiträume freiwillig verzichtet, wenn er sich tatsächlich in Österreich in Wohnungen aufhält, die er nicht selbst gemietet hat - bei einem Landsmann bzw. seinem Sohn - und auf Unterstützungszahlungen seines Sohnes angewiesen ist. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass er sich zumindest darum bemüht, diese Unterstützungen der öffentlichen Hand zu erhalten, um zu seinem Unterhalt oder zum Unterhalt seiner Angehörigen soweit als möglich beizutragen.
Der vorgelegte "Mietvertrag" vom betreffend die Adresse PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr steht dem nicht entgegeben, wurde diese Adresse doch bereits auf dem vorgelegten Unternehmensregisterauszug vom angeführt und als Wohnsitz der Kindesmutter ab bestätigt. Von diesem Mietvertrag wurde auch nur die erste Seite vorgelegt, auf welcher sich lediglich eine Unterschrift der Kindesmutter befindet.
Die vorgelegte Bestätigung vom betreffend Zahlung des Unterhaltes an Mutter und Tochter in Höhe von 400,00 Euro monatlich enthält kein Vorbringen betreffend den hier gegenständlichen Rückforderungszeitraum.
Weitere Nachweise wurden nicht vorgelegt.
Da die Frau des Bf. 2017 und 2018 über kein eigenes Einkommen verfügte, wird davon ausgegangen, dass der Bf. auch bei fallweise getrennter Wirtschaftsführung die überwiegenden Kosten des Unterhalts für seine Tochter bestritten hat. Entsprechende Beweisvorsorge wurde nicht geschaffen, weil der Bf. aufgrund der Hauptwohnsitzmeldung seiner Frau und seiner Tochter in Österreich in Verbindung mit einer Bestätigung eines Arztbesuches bei Dr. NN-ARZT, welcher ein Rezept für VN-1-Tochter ausstellte, und einer vorgelegten Leistungsinformation der Wiener Gebietskrankenkasse für das Jahr 2017 offenbar davon ausging, die Anwesenheit seiner Tochter in Österreich hinreichend nachgewiesen zu haben. Im Begleitschreiben vom zum Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe erklärte er bezüglich des letzten Arztbesuches am in der Arztpraxis von Dr. NN-ARZT, dieser habe erklärt, "das er grundsätzlich keinen MUK-Pass abstempelt", was darauf schließen lässt, dass der Arztbesuch zu diesem Zweck erfolgte. In dieser Zeit erhielten der Bf. bzw. seine Frau von der zuständigen Stelle in Stadt-PL bereits monatlich 500,00 Zloty Erziehungsgeld, was darauf hindeutet, dass der Familienwohnsitz nach wie vor in Polen lag, wobei der Bf. und seine Frau möglicherweise erwogen, den Wohnsitz in der Folge nach Österreich zu verlegen, was jedoch scheiterte. Eine abschließende Klärung der Frage kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil soweit ersichtlich der Bf. in diesem Zeitraum nur in Österreich ein Einkommen erzielte, welches der Familie zur Verfügung stand, während seine Frau über keine eigenen Einkünfte mehr verfügte.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig (vgl. ).
Zu prüfen ist daher, ob der Bf. im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hatte, oder nicht. Auf ein Verschulden des Bf. kommt es dabei nicht an.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Rechtssatz zu seinem Erkenntnis Ra 2015/16/0048 vom Folgendes ausgeführt:
"Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, sowie des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs keine Anwendung (Hinweis E vom , 2012/16/0066, sowie vom ,
Ro 2014/16/0067"
Nach Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom idgF, (in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
Art. 1 lit. i der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
i) ,Familienangehöriger':
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
..."
Nach Art. 1 lit j der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
Als Familienleistungen werden in Art. 1 lit. z leg. cit. alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I definiert.
Den persönlichen Geltungsbereich regelt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahingehend, dass diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen gilt.
Zum sachlichen Geltungsbereich ordnet Art. 3 Abs. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 an, dass diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften gilt, die Familienleistungen als Zweig der sozialen Sicherheit betreffen.
Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben - sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist - Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Sofern in der Verordnung Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, dürfen gemäß ihrem Art. 7 Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt oder wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift:
"TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
...
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; ...
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; ...
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. ..."
Artikel 13 der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift wie folgt:
"Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder
iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder
iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
...
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden."
Art. 67 der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift:
"KAPITEL 8
Familienleistungen
Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats."
Art. 68 der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift wie folgt:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
...
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
...Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 284 vom , (in der Folge: Durchführungsverordnung Nr. 987/2009) idgF lautet:
"Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. ..."
Da die Familienleistungen von einem polnischen Staatsangehörigen, sohin einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zurückgefordert wurden und dieser im Streitzeitraum einen Wohnort in einem Mitgliedstaat der Union hatte, gilt die Verordnung Nr. 883/2004 für ihn sowie für seine Familienangehörigen, also auch die minderjährige Tochter. Daher finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs im Beschwerdefall insoweit keine Anwendung. Zufolge des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, finden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, auf den Bf. und seine Familienangehörigen keine Anwendung (vgl. ).
Ein ausschließliches Abstellen auf den Wohnort des Kindes käme für den Fall der Anwendbarkeit der Verordnung daher auch dann nicht in Betracht, wenn der Bf. nach wie vor mit seiner Familie zwar in Polen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch in Österreich erwerbstätig ist.
Allerdings würde die Anwendbarkeit der Verordnung im Fall eines getrennten Haushaltes voraussetzen, dass die Mutter des Kindes keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hat (etwa wenn sie in Polen erwerbstätig ist oder sich in gleichgestellten Verhältnissen befindet) und gemäß § 2 Abs. 2 FLAG der Bf. die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (vgl. ).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird davon ausgegangen, dass sich der Familienwohnsitz in den Jahren 2013 bis 2016 in Polen befand, wo der Bf. von 2013 bis 2015 auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, der Bf. und seine Familie sich jedoch auch vorübergehend in Österreich aufgehalten haben. Aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit bzw. des Bezuges von Leistungen des AMS hatte der Bf. im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für folgende Zeiträume:
Aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in Österreich vom bis für die Monate Februar bis Juni 2013. Da er zuletzt im Mai 2012 Arbeitslosengeld bezogen hat und im Dezember nur an wenigen Tagen beschäftigt war, ist für Jänner noch Polen für die Gewährung der Familienbeihilfe ausschließlich zuständig. Aufgrund der Gründung des polnischen Unternehmens durch den Bf. am
wird davon ausgegangen, dass die Geschäftstätigkeit erst später aufgenommen bzw. 2013 zunächst ausgesetzt wurde.Aufgrund der in Österreich im Zeitraum von bis ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit für Februar bis Mai 2014. Aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit ist davon auszugehen, dass der Bf. in diesem Zeitraum in Polen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und dass er sein Einkommen in Polen während des restlichen Jahres erzielt hat.
Aufgrund der in Österreich im Zeitraum vom bis bezogenen Notstandshilfe und des vom bis bezogenen Krankengeldes für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015. Da der Bf. zuletzt im Mai 2014 beschäftigt war, ist für November noch der Wohnstaat für die Gewährung der Familienleistungen ausschließlich zuständig.
Ab März 2015 war der Bf. ausschließlich in Polen selbständig erwerbstätig, weshalb für 2015 danach ausschließlich Polen für die Gewährung von Familienleistungen zuständig war.
2016 hat der Bf. seine Erwerbstätigkeit in Polen zwar aufgegeben und nur mehr geringe Einkünfte erzielt, er hat jedoch in Österreich in diesem Zeitraum weder Erwerbseinkünfte bezogen noch sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden. Ab April 2016 wurde überdies das polnische Erziehungsgeld ausbezahlt, welches ebenfalls eine der Familienbeihilfe vergleichbare Familienleistung ist (vgl. BFH vom - Nummer 079/19 - Urteil vom III R 34/18). Es ist davon auszugehen, dass der Bf. von Ersparnissen bzw. Zuwendungen seines Sohnes seinen Lebensunterhalt bestritt oder Einkünfte aus anderen, nicht offengelegten Erwerbstätigkeiten bezog.
Für Zeiten eines mangelnden Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. des AMS wird davon ausgegangen, dass die Familie des Bf. in Polen lebte, weil die Lebenshaltungskosten und der Lebensstandard dort niedriger sind als in Österreich.
Ab bezog der Bf. im Rückforderungszeitraum jedoch in Österreich wieder laufend Einkünfte des AMS sowie teilweise auch aus Erwerbstätigkeit. Das Einkommen des Bf. war das einzige Einkommen der Familie, weshalb Anspruch auf die österreichischen Familienleistungen bestand. Ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich bestand daher wieder ab März 2017. Das bezogene polnische Erziehungsgeld ist jedoch aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen auf die zu gewährende österreichische Familienbeihilfe anzurechnen (vgl. BFG vom ).
Der Beschwerde konnte daher teilweise, nämlich für den für folgende Zeiträume Folge gegeben werden:
für die Monate Februar bis Juni 2013,
für die Monate Februar bis Mai 2014 sowie Dezember 2014,
für die Monate Jänner bis Februar 2015
für die Monate März bis Dezember 2017
für die Monate Jänner bis November 2018
Soweit für die Jahre 2017 und 2018 der Beschwerde teilweise stattzugeben war, war die polnische Familienleistung auf den österreichischen Anspruch anzurechnen, weshalb sich der Rückforderungsbetrag im Ausmaß des bezogenen Erziehungsgeldes für die Monate März 2017 bis November 2018 nicht vermindert.
Die Berechnung des ursprünglichen Rückforderungsbetrages und der Änderungen aufgrund der teilweisen Stattgabe wird im folgenden dargestellt:
Das Finanzamt forderte im ursprünglichen Bescheid folgende Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück:
Familienbeihilfe:
Kinderabsetzbetrag:
Aufgrund der teilweisen Stattgabe wird die Rückforderung um folgende Beträge reduziert:
Für 2013 aufgrund der teilweisen Stattgabe für die Monate Februar bis Juni 2013 um die unter Stattgabe angeführten Beträge:
Für 2014 aufgrund der teilweisen Stattgabe für die Monate Februar bis Mai 2014 und Dezember 2014 um die unter Stattgabe angeführten Beträge:
Für 2015 aufgrund der teilweisen Stattgabe für die Monate Jänner und Februar 2015 um die unter Stattgabe angeführten Beträge:
Für 2017 und 2018 reduziert sich die Rückforderung wie folgt:
Bezogen wurden für den Zeitraum der teilweisen Stattgabe (von März 2017 bis November 2018) folgende Familienleistungen:
Die bezogenene polnische Familienbeihilfe kürzt den österreichischen Anspruch wie folgt:
Der Rückforderungsbetrag für Familienbeihilfe 2017 und 2018 war daher um diese Beträge zu kürzen:
Der Kinderabsetzbetrag war für 2017 und 2018 nur für Jänner und Februar 2017, also im Betrag von 116,80 Euro rückzufordern.
Der Kinderabsetzbetrag gebührte ab März 2017 unvermindert.
Der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe reduziert sich daher auf folgenden Betrag:
Der Rückforderungsbetrag an Kinderabsetzbetrag reduziert sich auf folgenden Betrag:
Insgesamt war daher folgender Betrag zurück zu fordern:
Der Beschwerde konnte daher im angeführten Ausmaß teilweise stattgegeben werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären. Soweit Rechtsfragen zu klären waren, wurden diese bereits durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104479.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at