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ASoK 2, Februar 2020, Seite 80

Vertretung des Arbeitslosen durch einen Sachwalter bei Bewerbungen

Die Bewerbung um einen Arbeitsplatz ist als Teil des (potenziell) zum Abschluss eines Arbeitsvertrages führenden Vorgangs keine bloß faktische Handlung. Die Wahrnehmung der gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtung zu Bewerbungshandlungen, soweit sie einer Vertretung zugänglich sind, gehört daher zu jenem Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns, der in den Wirkungskreis eines zur „Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen“, bestellten Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreters) fällt. Es gehört daher insbesondere zu den Aufgaben des Erwachsenenvertreters, ein Bewerbungsschreiben zu verfassen, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren und den Arbeitslosen zu einem Vorstellungsgespräch zu begleiten. Fällt die Erfüllung der genannten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Bewerbungen in den Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters, so sind ihre Unterlassung durch diesen und dessen allfälliges Verschulden daran dem von ihm Vertretenen zuzurechnen, sodass die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Verlustes von Leistungen nach dem AlVG erfüllt sein könnten (; vgl im letzten Heft auch Gerhartl, Vertretung im Arbeitslosen...

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