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ASoK 2, Februar 2020, Seite 79

Aktienoptionen und Abfertigungsbemessungsgrundlage

1. Gemäß § 2a AVRAG sind Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.

2. Mit „Beteiligungen“ ist in § 2a AVRAG in erster Linie der Erwerb von Kapitalanteilen an als Kapitalgesellschaften organisierten Unternehmen des Arbeitgebers gemeint. Keinesfalls einschlägig sind erfolgsbezogene Entgeltformen (wie etwa Gewinnbeteiligungen). Bei Kapitalgesellschaften geht es um den Erwerb von Aktien einer Aktiengesellschaft bzw von Anteilen an einer GmbH oder Genossenschaft. Aber auch die vertragliche Einräumung von Optionen zum Erwerb von Aktien ermöglicht es in erster Linie, Mitarbeiter einer Aktiengesellschaft fester an das Unternehmen zu binden und ihre Leistungsbereitschaft zu steigern.

S. 80 3. Es kommt nicht auf die Art des Erwerbs der Kapitalbeteiligung an, sondern es ist auf die „Vorteile“ Bedacht zu nehmen, die dem Arbeitnehmer aus der Kapitalbeteiligung am Arbeitgeberunternehmen oder aus darauf gewährten Optionsrechten zufließen. Als „Vorteile“ kommen vor allem ein Kapitalertrag (zB in Form von Di...

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