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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2021, RV/7400149/2020

Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz 2008

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400149/2020-RS1
Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Allerdings ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Abgabenanspruch entstanden ist, von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war.
RV/7400149/2020-RS2
Gemäß § 55 WGarG 2008 ist die Abgabenbehörde an eine (auch noch nicht rechtskräftige) Feststellung der Baubehörde, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, gebunden. Es ist im Verfahren betreffend den Ausgleichsabgabebescheid nicht zu prüfen, ob eine Stellplatzverpflichtung besteht. Diese Prüfung ist im Bauverfahren vorzunehmen.
RV/7400149/2020-RS3
Für die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe für nichtgeschaffene Stellplätze hat hinsichtlich der Frage der Stellplatzverpflichtung die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Baubewilligung bestanden hat, zur Anwendung zu kommen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Kommerzialrat Ing. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** ***5***, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Zelikagasse 6, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei- Gebietsgruppe West, Stadterneuerung II, 1160 Wien, Spetterbrücke 4, vom , MA37/***6***-2017-37, nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit von Mag. Hans-Jürgen Tempelmayr für die belangte Behörde und in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang 2

Baubewilligung 2

Abgabenbescheid 3

Beschwerde 4

Beschwerdevorentscheidung 5

Vorlageantrag 6

Vorlage 8

Beschluss vom 9

Zu Spruchpunkt I 10

Zu Spruchpunkt II 11

Zu Spruchpunkt III 12

Keine Reaktion der Parteien 12

Mündliche Verhandlung 12

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 13

Sachverhalt 13

Beweiswürdigung 14

Rechtsgrundlagen 14

Rechtzeitigkeit der Beschwerde 29

Abgabenvorschreibung 30

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 33

Revisionsnichtzulassung 33

Verfahrensgang

Baubewilligung

Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West Stadterneuerung II, unter anderem gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO Wien) i. V. m. § 54, § 68 Abs. 1 sowie Abs. 5 BO Wien, § 83 Abs. 2 sowie 3 BO Wien, § 2 der Wiener Bautechnikverordnung - - WBTV und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) hinsichtlich des Objekts ***3***, ***7*** ***8*** unter anderem die Bewilligung, folgende Bauführung vorzunehmen:

Es werden nach Abtragung der bestehenden Dachkonstruktion und Durchführen von statischen Kompensationsmaßnahmen ein zusätzliches Hauptgeschoß und zwei Dachgeschoße zur Schaffung von acht Wohnungen und in Verbindung damit hof- und straßenseitige Gaupen sowie ein hofseitiger massiver Aufzugsschacht für einen barrierefrei ausgestalteten Aufzug vom Kellergeschoß bis ins 1. Dachgeschoß errichtet. Weiters werden hofseitig Balkone errichtet und in den bestehenden Geschoßen folgende bauliche Änderungen durchgeführt:

Im Kellergeschoß werden zusätzliche Einlagerungsräume für die neuen Wohnungen und ein Kinderwagen- und Fahrradabstellraum geschaffen.

Im Erdgeschoß wird ein Müllraum eingebaut.

Im 1. Stock wird das Büro Top Nr. 8/9 verkleinert die angrenzende Wohnung Top 10/11 wird abgeändert, der Wohnung Top Nr. 13 wird ein Teil der vorgelagerten Gangfläche zugeschlagen und werden bauliche Änderungen vorgenommen.

Im 2. Stock werden die Wohnungen Top Nr. 14 und 15 unter Einbeziehung eines Teiles des allgemeinen Ganges zu einer Wohnung Top Nr. 14 und die Wohnungen Top Nr. 17, 18 19 und 20 zu einer Wohnung Top Nr. 18 zusammengelegt wobei die Gangfläche vor diesen Wohnungen weiterhin allgemeine Gangfläche (9,97 m2) verbleibt.

Die zusätzliche neue Wohnnutzfläche beträgt 690,58 m2

Der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1, in Verbindung mit § 50 des Wr. Garagengesetzes (WGarG 2008) zur Schaffung von sechs Stellplätzen wird nicht entsprochen.

Die Anzahl der Pflichtstellplätze, welche gemäß § 52 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und § 50 des WGarG 2008 durch die Bauführung geschaffen werden müssen, bleibt zur Gänze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurück.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt:

Gemäß § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 des WGarG 2008 sind für die Bauführung sechs KFZ Stellplätze zu schaffen.

Da jedoch diese Stellplätze nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung weder auf der eigenen Liegenschaft noch in einem Umkreis von ca. 500 m geschaffen werden können, liegt im Sinne des § 52 WGarG 2008 der Fall der Ausgleichsabgabe vor, die gemäß § 55 des gleichen Gesetzes gesondert (mit Baubeginn) vorgeschrieben wird und gemäß § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom . LGBI. Nr. 27/2014, EUR 12.000; pro Stellplatz beträgt. ...

Die Abgabenberechnung ergibt sich gemäß Tarif A Post 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBI. 20/1966, in der Fassung vom , LGBI. 61/2016, i.V.m. der Kundmachung vom im Amtsblatt der Stadt Wien über die Valorisierung der Tarife...

Ausstehende Gebühren und Abgaben werden gesondert vorgeschrieben. Sie erhalten in den nächsten Tagen einen Zahlscheın Sie können aber auch unter Vorlage des Zahlscheines bei einer Kassa der Stadt Wien bar oder mittels Bankomat einzahlen. Weiters haben Sie die Möglichkeit die Bezahlung mittels Internet, über das "Bezahlservice" der Stadt Wien (www.wien.at/bezahlen) vorzunehmen.

Der Bescheid erging unter anderem an ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** ***5***, als Bauwerber und ***9*** ***2***, selbe Anschrift, als Grundeigentümerin.

Laut Zustellnachweis wurde der Baubescheid am an der Anschrift ***3***, ***4*** ***5*** von "***20***" als Arbeitnehmer übernommen.

Abgabenbescheid

Mit Bescheid vom , MA 37/***6***-2017-37, wurde ***1*** ***2*** gemäß § 48 Abs. 1 und § 54 des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBI. Nr. 27/2014 auf Grund der Feststellungen des Bescheides der Magistratsabteilung 37/GG West vom , MA 37/***6***-2017-1 für das Bauvorhaben in ***3***, ***7*** ***8*** die Ausgleichsabgabe in der Höhe von EUR 72.000,- vorgeschrieben. Der Betrag sei innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werde.

Begründend wurde ausgeführt:

Gemäß § 48 Abs. 1 des WGarG 2008 entsteht bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung eine Stellplatzverpflichtung, die entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen ist.

Bleibt bei einem Bauvorhaben nach der nachvollziehbaren Berechnung der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der sich aus dem Gesetz oder dem Stellplatzregulativ (§ 48 Abs. 2) ergebenden Anzahl zurück, ist dies, sofern nicht § 70a der Bauordnung für Wien anzuwenden ist, im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt (§ 52 Abs. 1).

Abgabepflichtig ist gemäß § 53 Abs. 1 der Bauwerber oder die Bauwerberin.

Die Ausgleichsabgabe ergibt sich gemäß § 54 WGarG 2008 aus dem Produkt des Einheitssatzes und der Zahl der fehlenden Stellplätze. Der Einheitssatz beträgt nach

• § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBI. Nr. 27/2014,
EUR 12.000 pro Stellplatz.

Im Baubewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 37 wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben um sechs Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt.

Die Abgabe war daher spruchgemäß festzusetzen.

Der Bescheid enthält eine (zutreffende) Rechtsmittelbelehrung.

Laut Zustellnachweis wurde der Abgabenbescheid am an der Anschrift ***3***, ***4*** ***5*** von "***20***" (in welcher Eigenschaft lässt sich dem Rückschein nicht entnehmen) übernommen.

Beschwerde

Mit am zur Post gegebenem und mit datiertem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters wurde Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom wegen Verletzung im Recht auf gesetzeskonforme Vorschreibung der Abgabe erhoben.

Richtigerweise hätte die Bemessung der Abgabe nach der neuen, günstigeren Rechtslage nach der am in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr 69/2018 erfolgen müssen. Denn mangels anderer gesetzlicher Anordnung ist immer die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage anzuwenden.

Die Anwendung der neuen Rechtslage würde zum Entfall der Verpflichtung für zusätzliche Stellplätze und daher zum Entfall der Abgabenpflicht führen.

Beweis:

Bauakt BVH ***3***, ***7*** ***8***,

ZV ***10*** ***11***, ***12*** ***13***, ***14***.

Der Bf beantragt daher die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zur Aufnahme der angebotenen Beweise und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , 37/***6***-2017-51, wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Stabsstelle Recht, 1200 Wien, Dresdner Straße 73-75, gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO i. V. m. § 262 BAO die Beschwerde vom als verspätet eingebracht zurück und begründete dies folgendermaßen:

Mit Bescheid vom , ZI.: MA 37/***6***-2017-1 (Baubewilligung) wurde festgestellt, dass der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1, in Verbindung mit § 50 des Wiener Garagengesetzes (WGarG 2008) zur Schaffung von 6 (sechs) Stellplätzen nicht entsprochen wird. Adressat dieses Bescheides war Herr ***1*** ***2***, ***4*** ***5***/1/2, ***3***. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom , ZI: MA 37/***6***-2017-37 wurde daraufhin eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von EUR 72.000,- vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom , eingelangt am .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 108 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 20/2009, in der derzeit geltenden Fassung enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der bekämpfte Bescheid wurde, wie eine Aktennachschau ergab, mittels Übernahmebestätigung am Donnerstag, den übernommen.

Die Beschwerde ist laut Beleg am Freitag, den um 09:34 Uhr am Postamt 1032 Wien eingebracht worden und hat zu diesem Zeitpunkt die Sphäre des Beschwerdeführers verlassen.

Somit endete die Frist zur Eingabe einer Beschwerde, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, nach einem Monat, sohin im gegenständlichen Fall am .

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente waren nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am zugestellt.

Vorlageantrag

Mit am selben Tag zur Post gegebenem Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorlageantrag:

1.

Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung beruht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dadurch verursachten sekundären Feststellungsmängeln.

Die Abgabenbehörde hat in der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Bf gegen den an ihn adressierten Bescheid vom betreffend Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe nach Wiener GaragenG als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid vom sei nach dem Akteninhalt (Übernahmebestätigung) am übernommen worden. Die einmonatige Beschwerdefrist habe daher gemäß § 108 Abs 2 BAO am geendet. Die mit datierte Beschwerde sei aber erst am per Post, daher erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht worden und die Beschwerde demgemäß als nicht fristgerecht zurückzuweisen gewesen.

2.

Die rechtliche Beurteilung der Abgabenbehörde ist fehlerhaft, weil die Abgabenbehörde zu Unrecht offenbar der Ansicht ist, dass es nicht darauf ankomme, wer den Bescheid vom übernommen habe, vielmehr jede Übernahme zur Annahme der Zustellwirkung am führe.

Dies entspricht aber nicht den Vorgaben des Zustellgesetzes.

3.

Nur die Übernahme durch den Bf als Empfänger des Bescheids vom hätte nach § 13 Abs 1 S 1 ZustellG jedenfalls diese Rechtswirkung gehabt.

Tatsächlich hat aber am nicht der Bf selbst, sondern ***15*** ***20*** den Bescheid vom übernommen.

4.

Die Übernahme der Sendung durch ***15*** ***20*** hätte nur dann die Wirkung einer Zustellung, wenn die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung nach § 16 ZustellG erfüllt worden wären. Sachverhaltsbezogen geht es dabei um die Frage, ob ***15*** ***20*** ein tauglicher Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustellG war. Die Abgabenbehörde hätte dazu Feststellungen treffen müssen. Hätte sie diese Feststellungen getroffen, hätte sich ergeben, dass ***15*** ***20*** kein tauglicher Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustellG war.

5.

***15*** ***20*** ist Angestellte (Bedienerin) der ***16*** Beteiligungsgesellschaft mbH, welche im gleichen Haus wie der Bf an der ***4*** ***5***, ***3*** etabliert ist. Gesellschaft ist aber nicht in der Wohnung des Bf in der ***4*** ***5***/1/2 sondern an der Adresse ***4*** ***5***/2/GL , das ist der Haustrakt, welcher der Wohnung des Bf gegenüber liegt, domiziliert. Nun ist zwar die Ehegattin des Bf die handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***16*** Beteiligungsgesellschaft mbH und kennt der Bf daher auch ***15*** ***20***. Der Bf selbst bekleidet jedoch keine Funktionen in diesem Unternehmen und ***15*** ***20*** ist auch nicht Angestellte oder Beauftragte des Bf.

6.

Tatsächlich kommt es immer wieder dazu, dass ***15*** ***20*** vom Postbediensteten pauschal die Post der ***16*** Beteiligungsgesellschaft mbH und der Familie ***2*** ausgehändigt bekommt, weil sie im Haus unterwegs ist und bereitwillig dem Postangestellten die gesamte Post (sowohl für die ***16*** als auch für und die Familie ***2***, wie den Bf) abnimmt und an die Empfänger weiter verteilt. So geschah es auch am Donnerstag, den . Dabei bestätigte sie auch die Übernahme des Bescheids vom . Auf dem Übergabeschein ist aber klar ersichtlich, dass ***15*** ***20*** nicht selbst Empfänger oder dessen Bevollmächtigte ist und auch weder dessen Arbeitnehmerin/Arbeitgeberin noch Mitbewohner in der Wohnung des Empfängers ist.

In der Folge hat ***15*** ***20*** den Bescheid am Freitag, den an den Bf übergeben, weil sie diesen nicht früher angetroffen hat. Dieses Datum wurde mangels anderer Informationen vom Bf auch als Zustelldatum des Bescheids vorgemerkt und dem Rechtsanwalt des Bf mitgeteilt.

Beweis:

ZV ***15*** ***20***, ***17*** ***18***, ***19***;

PV des Bf.

7.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs 2 ZustG kann Ersatzempfänger nur eine erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist ().

Da ***15*** ***20*** nicht an der Abgabenstelle des Bf wohnt und weder dessen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist, war ***15*** ***20*** keine Ersatzempfängerin isd § 16 Abs 2 ZustG.

Im Hinblick darauf dass der Rückschein ***15*** ***20*** auch gar nicht als taugliche Ersatzempfängerin auswies, liegt im Übrigen auch keine öffentliche Urkunde vor, aus welcher die Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung hervorgegangen wäre ().

Daher war die Annahme wirksamer Zustellung am durch die Abgabenbehörde verfehlt.

8.

Dass ***15*** ***20*** bereit war, die Sendung entgegen zu nehmen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine allfällige Aufnahmebereitschaft eines Übernehmers (wie sie vorliegend offenbar bestand) vermag nämlich die genannten (alternativen) Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz des ZustG für einen Ersatzempfänger nicht zu ersetzen ().

9.

Mangels wirksamer Zustellung durch Übernahme am konnte die Zustellung der Sendung daher erst durch tatsächliches Zukommen der Sendung an den Bf als Empfänger erfolgen. Dies geschah am . Folglich endete die einmonatige Beschwerdefrist erst am und ist die am eingebrachte Beschwerde im vorliegenden Fall fristgerecht gewesen .

Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet erfolgte daher zu Unrecht.

10.

Über die Beschwerde wird daher inhaltlich zu entscheiden sein. Hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Bescheids vom ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen.

ANTRÄGE:

Der Bf beantragt daher die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zur Aufnahme der beantragten Beweise, Entscheidung der Rechtssache durch den zuständigen Senat des Bundesfinanzgerichts, die Aufhebung der zurückweislichen Beschwerdevorentscheidung und die Entscheidung der Rechtssache im Sinne des ursprünglichen Beschwerdebegehrens, in eventu Zurückverweisung der Rechtssache an die Abgabenbehörde.

Weiters wird die Aussetzung der Abgabenschuld beantragt.

Vorlage

Mit Bericht vom , MA 37/***6***-2017-58, legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Stabsstelle Recht, 1200 Wien, Dresdner Straße 73-75 die Beschwerde vom (Poststempel) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt

1) Die Magistratsabteilung 37 - Baupolizei für Wien hat mit Bescheid vom , ZI.: MA 37***6***-2017-1 (Baubewilligung) festgestellt, dass der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1, in Verbindung mit § 50 des Wiener Garagengesetzes (WGarG) zur Schaffung von 6 (sechs) Stellplätzen nicht entsprochen wird. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen und wurde am von einer Frau "***20***" an der Adresse des Bescheidadressaten und Bauwerbers, ***1*** ***2***, ***4*** ***5***/1/2, ***3*** entgegengenommen und ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

2) Am mit Bescheid ZI.: MA 37***6***2017-37 wurde daraufhin eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von EUR 72.000.- vorgeschrieben.

Dieser Bescheid wurde am ebenso von einer Frau "***20***" an der Adresse des Bescheidadressaten, ***1*** ***2***, ***4*** ***5***/1/2, ***3*** entgegengenommen. Die Behörde ging folglich von einer Duldungsvollmacht aus.

3) Gegen diesen Bescheid wurde vom Bescheidadressaten im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters, ..., Rechtsanwalt Beschwerde (Poststempel ) erhoben.

4) Diese Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung am von der Behörde 1. Instanz als verspätet eingebracht, zurückgewiesen. Das Datum der Übernahme des Bescheides (Vorschreibung) wurde nicht angezweifelt.

5) In Folge wurde am vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag an das BFG gestellt.

Beweismittel

-Baubewilligung

-Vorschreibung (inkl. Übernahmebestätigung)

-Bescheidbeschwerde (inkl. Aufgabeschein)

-Beschwerdevorentscheidung

-Vorlageantrag

Stellungnahme

Der Bescheid (Vorschreibung) wurde nachweislich an der Zustelladresse des Bescheidadressaten von einer Frau "(***15***) ***20***" am Donnerstag, den übernommen. Dieser Sachverhalt wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenfalls wurde der dieser Vorschreibung zugrundeliegende Titelbescheid (Baubewilligung) von einer Frau ***20*** entgegengenommen und nicht bekämpft.

Die Bescheidbeschwerde, datiert mit Freitag, den ist sohin nach Rechtsmeinung der Behörde verspätet eingebracht worden.

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde (1 Monat) ist am abgelaufen.

Beschluss vom

Am beschloss das Gericht:

I. 1. Dem Magistrat der Stadt Wien wird aufgetragen bekanntzugeben, ob er das Tatsachenvorbringen im Vorlageantrag vom (Punkte 5 und 6 des Vorlageantrags) bestreitet.

2. Sollte dies der Fall sein, wird der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 4 WAOR ersucht, ***15*** ***20***, ***19***, ***17*** ***18***, als Zeugin gemäß § 169 BAO zum Beweisthema Entgegennahme des Bescheids vom am und Zeitpunkt der Übergabe dieses Bescheids an den Beschwerdeführer ***1*** ***2*** sowie zum allfälligen Vorliegen einer Postvollmacht zu vernehmen.

3. Sollte ein Stellplatzregulativ (§ 48 Abs. 1 WGarG 2008) für das Gebiet, in dem sich das Gebäude ***3***, ***7*** ***8*** befindet, bestanden haben oder bestehen, wird der Magistrat der Stadt Wien ersucht, dieses vorzulegen.

II. 1. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen bekanntzugeben, welche Tatsachen (§ 167 BAO) mit den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen auf Beischaffung des Bauakts zum Bauvorhaben ***3***, ***7*** ***8*** und der zeugenschaftlichen Einvernahme von ***10*** ***11***, ***14***, ***12*** ***13*** unter Beweis gestellt werden sollen.

2. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen bekanntzugeben,

a) ob seiner Ansicht nach der Baubewilligungsbescheid gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien vom nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung gegolten habenden Rechtslage rechtswidrig ist, bejahendenfalls, warum;

b) ob seiner Ansicht nach der Baubewilligungsbescheid gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien vom in Rechtskraft erwachsen ist, verneinendenfalls, warum nicht;

c) ob seiner Ansicht nach der Baubewilligungsbescheid gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien vom durch die Bauordnungsnovelle 2018 rechtswidrig geworden ist, bejahendenfalls auf Grund welcher Rechtsnorm(en);

d) ob, wäre der Baubewilligungsbescheid gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien nach dem erlassen worden, § 50 Abs. 1a BO für Wien (oder eine andere Bestimmung der Bauordnungsnovelle 2018 oder einer anderen Norm) seiner Ansicht nach bewirken würde, dass keine oder eine geringere Ausgleichsabgabe festzusetzen wäre, bejahendenfalls auf Grund welcher zahlenmäßigen Ermittlung;

e) ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen seiner Ansicht für den Fall, dass der Baubewilligungsbescheid gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien nach der Rechtslage nach der Bauordnungsnovelle 2018 keine oder eine geringere Stellplatzverpflichtung festzustellen gehabt hätte (lit. d), diese Änderung der Rechtslage Auswirkungen auf den gemäß § 55 WGarG 2008 erlassenen Abgabenbescheid haben soll, wenn gemäß § 52 Abs. 1 WGarG 2008 im Baubewilligungsbescheid festzustellen ist, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt, und diese Feststellung dem gemäß § 55 WGarG 2008 gesondert zu erlassenden, aber vom Baubewilligungsbescheid abgeleiteten Ausgleichsabgabenbemessungsbescheid zugrunde zu legen ist.

III. Zu Spruchpunkten I. 1., I. 3 und II.1. wird eine Frist bis , zu Spruchpunkten I.2. und II.2 wird eine Frist bis gesetzt.

Begründend wurde ausgeführt:

Zu Spruchpunkt I

Der Beschwerdeführer (Bf) trägt in seinem Vorlageantrag vor, dass der angefochtene Bescheid vom am von ***15*** ***20*** übernommen und von dieser dem Bf am übergeben worden sei.

***15*** ***20*** falle nicht unter den in § 16 Abs. 2 ZustG genannten Kreis der Ersatzempfänger.

Bei Richtigkeit dieses Vorbringens wäre nach vorläufiger Ansicht des Berichterstatters die Beschwerde rechtzeitig, da die Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG mit dem tatsächlichen Zukommen des Dokuments am eingetreten ist.

Für den Berichterstatter besteht vorerst kein Anlass, an den Angaben des Bf zum Sachverhalt zu zweifeln.

Sollte der Magistrat der Stadt Wien anderer Ansicht sein, wird er gemäß § 269 Abs. 2 BAO i. V. m. § 4 WAOR ersucht, ***15*** ***20*** zu dem vom Bf angegeben Sachverhalt bezüglich der Zustellung des angefochtenen Bescheids als Zeugin zu vernehmen. Hierbei ist auch zu klären, ob der Bf ***15*** ***20*** Postvollmacht i. S. d. ehemaligen § 150 Postordnung (siehe nunmehr: https://www.post.at/p/a/postvollmacht) erteilt hat.

Die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als ersuchte Abgabenbehörde ist zweckmäßig, da dieser mit der Sachlage im konkreten Verfahren vertraut ist.

Im Übrigen ergeht das Ermittlungsersuchen lediglich in eventu, wenn der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde Zweifel am Tatsachenvorbringen des Bf hat.

Zu den Ausführungen im Vorlagebericht des Magistrats der Stadt Wien, die Behörde sei von einer Duldungsvollmacht ausgegangen und daher die Zustellung am bewirkt worden, wird der Magistrat der Stadt Wien eingeladen, seine Ansicht, eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht könne in Bezug auf Zustellungen im Abgabenverfahren die Wirksamkeit einer Zustellung an eine Person, die weder Empfänger (§ 13 Abs. 1 ZustG) noch Ersatzempfänger (§ 16 Abs. 2 ZustG) noch Zustellungsbevollmächtiger (§ 9 ZustG) ist und für die auch keine Postvollmacht i. S. d. früheren § 150 Postordnung erteilt wurde, nach sich ziehen, unter Anführung entsprechender Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum näher darzulegen und sich hierbei auch zu den Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom , 93/14/0218 und vom , 98/14/0134 sowie zu den formellen Voraussetzungen für eine Postvollmacht zu äußern.

Der Baubewilligungsbescheid vom bezieht sich nicht auf ein Stellplatzregulativ, der Abgabenbescheid vom lässt offen, ob ein solches besteht. Es ist daher (Spruchpunkt I.3) ergänzend zu klären, ob für das Gebiet, in dem sich das Gebäude ***3***, ***7*** ***8*** befindet, ein Stellplatzregulativ bestanden hat oder besteht.

Zu Spruchpunkt II

Beweise sind zu Tatsachen aufzunehmen.

Soweit sich dies dem sehr kursorischen Beschwerdevorbringen

Richtigerweise hätte die Bemessung der Abgabe nach der neuen, günstigeren Rechtslage nach der am in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr 69/2018 erfolgen müssen. Denn mangels anderer gesetzlicher Anordnung ist immer die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage anzuwenden.

Die Anwendung der neuen Rechtslage würde zum Entfall der Verpflichtung für zusätzliche Stellplätze und daher zum Entfall der Abgabenpflicht führen.

entnehmen lässt, ist der rechtsfreundlich vertretene Bf der Ansicht, aus nicht näher angeführten Gründen habe eine nicht weiter präzisierte Bestimmung der am (nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom ) in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle 2018 bewirkt, dass der gemäß § 52 WGarG 2008 vom Baubewilligungsbescheid vom abgeleitete, gemäß § 55 WGarG 2008 ergangene Abgabenbescheid vom zu Unrecht eine Ausgleichsabgabe für zu wenig errichtete Stellplätze vorschreibt.

Dies ist zunächst eine Rechtsfrage. Erst wenn diese im Sinne des Bf bejaht wird, stellt sich in weiterer Folge die Tatfrage der Grundlagen für eine zahlenmäßigen Ermittlung der Ausgleichsabgabe.

Der Bf ist daher aufzufordern anzugeben, was von ihm mit den von ihm beantragten Beweisaufnahmen unter Beweis gestellt werden soll.

Sollte mit den Beweisanträgen zum Ausdruck gebracht werden, unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Bf ergäbe sich keine oder nur eine geringere Ausgleichsabgabe (siehe Spruchpunkt II.d), wären zunächst entsprechende schriftliche Ausführungen zur zahlenmäßigen Ermittlung (bisherige Wohnnutzfläche, neu geschaffene Wohnnutzfläche,...) erforderlich.

Dann kann beurteilt werden, ob dazu weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind oder ob die diesbezüglichen Angaben von der belangten Behörde außer Streit gestellt werden.

Im Hinblick auf die nur äußerst knapp ausgeführte Beschwerdebegründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) ist dem rechtsfreundlich vertretenen Bf eine nähere Präzisierung seiner Beschwerde - Spruchpunkt II.2 - aufzutragen.

Auch hier wäre die Anführung entsprechender Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum, die das Beschwerdevorbringen zu stützen vermögen, sachdienlich.

Zu Spruchpunkt III

Die unterschiedliche Fristsetzung ergibt sich aus dem mit der allfälligen Durchführung der Zeugeneinvernahme sowie entsprechenden rechtlichen Ausführungen erforderlichen Aufwand.

Keine Reaktion der Parteien

Zu dem der belangten Behörde am und dem Bf am nachweislich zugestellten Beschluss erfolgte keine Reaktion der Parteien.

Mündliche Verhandlung

Zu der am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat erschien weder der Bf noch sein rechtsfreundlicher Vertreter, obwohl der Bf selbst die Verhandlung beantragt hatte.

Wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der anonymisierten Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 BFGG entgegenstehen würden, wurden nicht bekannt gegeben.

Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung:

Der Senat stellte fest, dass nach Aufruf der Sache zwar der Vertreter der belangten Behörde, nicht aber der Beschwerdeführer oder ein Vertreter des Beschwerdeführers erschienen ist. Die Ladung zur Verhandlung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers laut Rückschein am zugestellt.

Über Befragen durch den Vorsitzenden erklärte der Vertreter der belangten Behörde, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenkopien Ausdrucke aus dem elektronischen Aktensystem der belangten Behörde und für den Akt des Bundesfinanzgerichts bestimmt seien. Eine Rückübermittlung an die belangte Behörde sei nicht erforderlich.

Zur Sache wurde vom Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass diese weiterhin von einer verspäteten Beschwerde wie in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht ausgeführt ausgehe.

***15*** ***20*** habe nach der Aktenlage regelmäßig Rückscheinsendungen für den Beschwerdeführer übernommen, es sei nach Ansicht der belangten Behörde von einer Duldungsvollmacht auszugehen. Die Übernahme dieser Sendungen durch ***15*** ***20*** könne durch Vorlage der Rückscheine bewiesen werden.

Über Vorhalt des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom , der der belangten Behörde am (Eingangsstempel "MA 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, Scanzentrum", Empfängerin des Beschlusses Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei) zugestellt wurde, durch den Vorsitzenden:

Der Vertreter der belangten Behörde erklärte, von diesem Beschluss keine Kenntnis zu haben. Er könne daher auch nicht sagen, warum von der belangten Behörde auf diesen Beschluss nicht reagiert worden sei.

Zum angefochtenen Abgabenbescheid sei auszuführen, dass auf den im Jahr 2018 ergangenen Baubewilligungsbescheid abzustellen sei. Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheids gegolten habenden Rechtslage habe eine Stellplatzpflicht für sechs Stellplätze bestanden, die nicht geschaffen worden seien. Es könne sein, dass nach der Rechtslage im Jahr 2019 bei einer im Jahr 2019 erteilten Baubewilligung eine Stellplatzpflicht nicht mehr gegeben wäre, allerdings sei auf den Baubewilligungsbescheid 2018 abzustellen und dieser sei konform mit der damaligen Rechtslage ergangen.

Abschließend wurde vom Vertreter der belangten Behörde die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheid vom , MA37/***6***-2017-1, wurde hinsichtlich des Objekts ***3***, ***7*** ***8*** die Bewilligung, bestimmte Bauführungen vorzunehmen, durch die unter anderem eine neue Wohnnutzfläche von 690,58 qm geschaffen wurde. Nach dem Wiener Garagengesetz wären sechs Stellplätze zu schaffen gewesen, dieser Pflicht wurde zur Gänze nicht entsprochen. Laut diesem Bescheid ist gemäß § 55 WGarG 2008 für jeden fehlenden Stellplatz eine Ausgleichsabgabe nach § 52 WGarG 2008 i. H. v. 12.000 € zu entrichten.

Mit Bescheid vom , MA 37/***6***-2017-37, wurde dem Bf ***1*** ***2*** gemäß § 48 Abs. 1 und § 54 WGarG 2008 auf Grund der Feststellungen des Bescheides der Magistratsabteilung 37/GG West vom , MA 37/***6***-2017-1 für das Bauvorhaben in ***3***, ***7*** ***8*** Ausgleichsabgabe i. H. v. 72.000 € vorgeschrieben.

Laut Zustellnachweis wurde der Abgabenbescheid am an der Anschrift ***3***, ***4*** ***5*** von "***20***" (in welcher Eigenschaft lässt sich dem Rückschein nicht entnehmen) übernommen. ***15*** ***20*** ist Angestellte einer in diesem Haus domizilierten Gesellschaft, deren Geschäftsführerin die Ehegattin des Bf ist. ***15*** ***20*** ist weder Arbeitnehmerin des Bf noch hat ihr dieser Vollmacht zur Entgegennahme von Postsendungen erteilt. Sie ist auch nicht beim Bf wohnhaft. Der Bescheid vom wurde von ***15*** ***20*** am an den Bf weitergegeben.

***15*** ***20*** hat wiederholt Rückscheinsendungen für den Bf, von diesem unbeanstandet, entgegen genommen.

Mit am zur Post gegebenem und mit datiertem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters wurde Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom wegen Verletzung im Recht auf gesetzeskonforme Vorschreibung der Abgabe erhoben.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Die belangte Behörde hat sich zum Beschluss vom weder geäußert noch die für den Fall der Bestreitung des Tatsachenvorbringen im Vorlageantrag vom aufgetragene Zeugenvernehmung der ***15*** ***20*** vorgenommen. Das Gericht hält das diesbezügliche Vorbringen des Bf für glaubhaft; Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde nicht ermittelt.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Sitzungsvertreter der belangten Behörde zwar - wie im Vorlagebericht - von einer Duldungsvollmacht von ***15*** ***20*** ausgegangen.

Die belangte Behörde ist dem Auftrag gemäß § 269 Abs. 2 BAO vom , ***15*** ***20*** als Zeugin zu vernehmen, wenn das Vorbringen des Bf weiter bestritten werde, aus welchen Gründen immer nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf das Gebot einer zügigen Verfahrensführung (§ 6 Abs. 2 BFGG, § 16 Abs. 1 BFGG) nimmt das Bundesfinanzgericht von weiteren diesbezüglichen Erhebungen Abstand.

Rechtsgrundlagen

§ 4 BAO lautet:

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer

1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;

2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;

3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)

c) bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 93 BAO lautet:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 98 BAO lautet:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§§ 108, 109, 110 BAO lauten:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

§ 110. (1) Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

(2) Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung kann nach Maßgabe der Abgabenvorschriften von Bedingungen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung (§ 222), abhängig gemacht werden.

(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§§ 166, 167 BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 169 BAO lautet:

§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

§ 185 BAO lautet:

§ 185. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.

§ 192 BAO lautet:

§ 192. In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

§ 198 BAO lautet:

§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 252 BAO lautet:

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 269 BAO lautet:

§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),

b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),

c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).

(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.

(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen

§ 7 Zustellgesetz lautet:

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 13 Zustellgesetz lautet:

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

§ 16 Zustellgesetz lautet:

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Aus dem Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 - WGarG 2008):

§ 48 WGarG 2008 lautet in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2018:

Inhalt der Verpflichtung; Stellplatzregulativ

§ 48. (1) Bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung entsteht eine Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen.

(2) Für räumlich begrenzte Teile des Stadtgebietes kann der Bebauungsplan besondere Anordnungen über das zulässige Ausmaß der Herstellung von Stellplätzen festlegen und dabei den Umfang der Stellplatzverpflichtung gemäß § 50 bis zu 90% verringern sowie Anordnungen über die Art, in der die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen ist, und die Zulässigkeit und das Ausmaß von Garagengebäuden sowie von Stellplätzen im Freien treffen (Stellplatzregulativ).

(3) Bei Festsetzung oder Abänderung eines Stellplatzregulativs hat der Gemeinderat auf folgende Gegebenheiten und Ziele Bedacht zu nehmen:

1. Erreichbarkeit des betreffenden Gebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln;

2. Ausstattung des Gebietes mit Stellplätzen unter Berücksichtigung verkehrs- und umweltpolitischer Zielsetzungen;

3. Berücksichtigung vorhandener Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge;

4. Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung einer mit den Zielen und Festsetzungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes entsprechenden Verwendung von öffentlichen Verkehrsflächen des Gebietes, insbesondere für soziale, stadtökologische und gesundheitliche Zwecke;

5. Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung der Verwendung öffentlicher Verkehrsflächen für stadtverträgliche Verkehrsarten, insbesondere für den Fußgänger- und Fahrradverkehr und den öffentlichen Nahverkehr;

6. Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der Qualität und Verkehrssicherheit stadtverträglicher Verkehrsarten;

7. angemessene Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten.

Eine Reduktion der Stellplatzverpflichtung um mehr als 50% ist nur zulässig, wenn dies aufgrund der besonders guten Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Z 1 oder aufgrund der speziellen, im Flächenwidmungs- und im Bebauungsplan festgelegten Nutzungen gerechtfertigt ist. Eine besonders gute Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt jedenfalls vor, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Gehentfernung von den von der Regelung betroffenen Liegenschaften zu den nächsten verfügbaren Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als 300 m betragen wird.

In Wohngebieten und gemischten Baugebieten, die ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen sind, kann die Stellplatzverpflichtung auf bis zu 110% erhöht werden. Eine ungenügende Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt insbesondere dann vor, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Gehentfernung von den von der Regelung betroffenen Liegenschaften zu den nächsten verfügbaren Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 500 m betragen wird.

(4) Pflichtstellplätze müssen ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauvorhabens für die Dauer des Bestehens der Verpflichtung der widmungsgemäßen Verwendung offenstehen. Über das Bestehen der Verpflichtung hat die Behörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid zu entscheiden.

(5) Fällt ein Stellplatz, der an die Verpflichtung angerechnet wurde, weg und kann die Verpflichtung nicht in anderer Art und Weise erfüllt werden, so ist die dementsprechende Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Höhe vorzuschreiben und zu entrichten.

(6) Eine Änderung in der Art der Erfüllung der Verpflichtung ist der Behörde vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 50 WGarG 2008 lautet in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2018:

Umfang der Verpflichtung

§ 50. (1) Für je 100 m² Wohnnutzfläche ist ein Stellplatz zu schaffen. Bei Gebäuden für Beherbergungsstätten ist für je 5 Zimmereinheiten oder Appartements ein Stellplatz oder für je 30 Zimmereinheiten oder Appartements ein Busstellplatz zu schaffen. Bei Heimen, bei welchen Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, ist für je 10 Wohneinheiten ein Stellplatz zu schaffen.

(2) Bei Industrie- und Betriebsbauwerken, Bürogebäuden, Bauwerken für Bildungszwecke sowie Geschäftsgebäuden und anderen, dem Verkehr mit Kunden, Gästen und anderen, vorwiegend nicht betriebsangehörigen Personen dienenden Räumlichkeiten sowie bei Amtsgebäuden, Instituten, Krankenanstalten und dergleichen ist für je 100 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. In Bauwerken für Bildungszwecke werden Räume, die überwiegend für den Unterricht und die Betreuung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren genutzt werden, in diese Fläche nicht eingerechnet. Bei Heimen, bei welchen keine Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, wie bei Heimen für Lehrlinge, jugendliche Arbeiterinnen und Arbeiter, Schülerinnen, Schüler und Studierende, ist für je 300 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen.

(3) Bei Gebäuden für Veranstaltungen, Versammlungsräumen, Sportanlagen und dergleichen ist für je 50 Personen ein Stellplatz zu schaffen, wobei die behördlich zugelassene Besucherzahl als Bemessungsgrundlage dient.

(4) Bei Bädern ist für je 10 Kabinen oder 30 Kästchen ein Stellplatz zu schaffen. Für jede Wechselkabine oder jedes Wechselkästchen ist ein Stellplatz zu schaffen.

(5) Bei Schaffung von Kleingärten im Kleingartengebiet sowie im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen sind im Rahmen der Abteilungsbewilligung Trennstücke für Stellplätze zu schaffen; dabei sind bei Kleingärten mit der Widmung "Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" für jeden Kleingarten, sonst für je fünf Kleingärten, ein Stellplatz zu berechnen. Bei Neufestsetzung der Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" oder "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" ist bei Abteilung auf Kleingärten, sofern diese Kleingärten in ihrer überwiegenden Anzahl tatsächlich bereits bebaut sind, von der Verpflichtung zur Schaffung der Stellplätze insofern abzusehen, als dafür Grundflächen nicht zur Verfügung stehen; diese Verpflichtung gilt bis zum Freiwerden eines Kleingartens, der sich für die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung eignet, als gestundet.

(6) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist ein Stellplatz jeweils nur für die volle Verhältniszahl zu berechnen.

(7) Bei Änderungen der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung ist für die betroffenen Räume die Zahl der Pflichtstellplätze nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 6 gesondert für die bisherige und für die neue Widmung zu ermitteln; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als die Gegenüberstellung dieser Zahlen für die neue Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt.

(8) Entsteht bei einem einheitlichen Bauvorhaben nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 7 einerseits die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen und andererseits durch die Änderung der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung rechnerisch ein Guthaben von Pflichtstellplätzen, dürfen sie gegeneinander aufgerechnet werden.

(9) Keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen besteht für

1. Kleinhäuser mit nur einer Wohneinheit, Kleingartenwohnhäuser und Kleingartenhäuser;

2. unmittelbar kultische oder der Bestattung dienende Anlagen.

§ 52 WGarG 2008 lautet (von der Bauordnungsnovelle 2018 nicht betroffen):

Nichterfüllung der Verpflichtung

§ 52. (1) Bleibt bei einem Bauvorhaben nach der Berechnung der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der sich aus dem Gesetz oder dem Stellplatzregulativ ergebenden Anzahl zurück, ist dies, sofern nicht § 70a der Bauordnung für Wien anzuwenden ist, im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt. Wird nur gegen diese Feststellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, kann das bewilligte Vorhaben begonnen werden, wenn die entsprechende Ausgleichsabgabe bezahlt wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, ist die Ausgleichsabgabe zur Gänze oder nach Maßgabe der Herabsetzung zurückzuerstatten.

(2) Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ist insoweit zu erfüllen, als dies auf dem Bauplatz oder Baulos nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung möglich und nach den Vorschriften des 2. Teiles dieses Gesetzes zulässig ist.

(3) Die Herstellung eines Stellplatzes gilt als unwirtschaftlich, wenn die Herstellungskosten den Betrag der durch Verordnung festgesetzten Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist - sofern der Stellplatz nicht dennoch hergestellt und auch nicht gemäß § 51 außerhalb des Bauplatzes errichtet wird - eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Mit dem Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996, das Wiener Garagengesetz 2008, das Wasserversorgungsgesetz und das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 geändert werden (Bauordnungsnovelle 2018), LGBl. für Wien Wien Nr. 69/2018, ausgegeben am , wurde das Wiener Garagengesetz 2008 wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

"Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 70b, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:"

2. § 6 Abs. 3 lautet:

"(3) Bei der Errichtung von Garagen sind zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge brandschutztechnisch geschützte Durchgänge einer Leerverrohrung zur Herstellung einer Stromversorgung der Stellplätze vorzusehen. Platzreserven für Stromverzählerung und -verteilung sowie Planungsreserven für Netzanschlussleistung sind zu berücksichtigen."

3. In § 6 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

"Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern zulässig."

4. § 48 Abs. 3 Z 2 lautet:

"2. Anpassung des Angebots an Stellplätzen an die verkehrs- und umweltpolitischen Zielsetzungen;"

5. In § 48 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Die Behörde hat über Antrag das vorzeitige Erlöschen der Verpflichtung gemäß Abs. 4 auszusprechen, wenn Pflichtstellplätze innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor der Stellung des Antrags mehr als fünf Jahre tatsächlich nicht für das Einstellen von Kraftfahrzeugen verwendet wurden, in dem betreffenden Gebiet unter Berücksichtigung der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegebenheiten ein Bedarf an Stellplätzen nicht gegeben ist und der gemäß §§ 48 und 50 in der nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 26/2014 geltenden Fassung erforderliche Umfang der Stellplatzverpflichtung nicht unterschritten wird. Dem Antrag sind ein Nachweis über den Leerstand im genannten Zeitraum, ein Verkehrsgutachten hinsichtlich des fehlenden Stellplatzbedarfs, eine nachvollziehbare Berechnung des Umfanges der Stellplatzverpflichtung sowie der Nachweis der Zustimmung der Eigentümers (aller Miteigentümer) des von den die Stellplatzverpflichtung auslösenden Baumaßnahmen betroffenen Bauwerks anzuschließen."

6. In § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

"(1a) Bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung ist für jede der rechtmäßig bestehenden Wohnungen eine Wohnnutzfläche von 100 m2 zu berechnen und diese Gesamtfläche der neu geschaffenen Wohnnutzfläche gegenüber zu stellen; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als sich nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt."

7. Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt:

"Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 61a. § 6 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe."

Artikel VI und VII der Bauordnungsnovelle 2018 lauten:

Artikel VI

Inkrafttreten

(1) Art. I Z 16 (betreffend § 2b), Z 17 (betreffend § 4 Abs. 2 Punkt C lit. a), Z 18 (betreffend § 4 Abs. 2 Punkt C lit. c), Z 19 (betreffend § 5 Abs. 4 lit. d), Z 25 (betreffend § 6 Abs. 6a), Z 48 (betreffend § 60 Abs. 1), Z 55 (betreffend § 62 Abs. 7), Z 75 (betreffend § 63 Abs. 1 lit. m), Z 76 (betreffend § 64 Abs. 1), Z 84 (betreffend § 70b), Z 86 (betreffend § 72 Abs. 1), Z 87 (betreffend § 73 Abs. 2), Z 88 (betreffend § 74 Abs. 1), Z 116 (betreffend § 118 Abs. 3d und 3e), Z 118 (betreffend § 118 Abs. 7), Z 121 (betreffend § 119 Abs. 5), Z 125 (betreffend § 127 Abs. 8 lit. a), Z 129 (betreffend § 128 Abs. 2 Z 10 bis 12) und Z 131 (betreffend § 128b), weiters Art. II Z 2 (betreffend § 8 Abs. 2), Z 3 (betreffend § 8 Abs. 3), Art. III Z 1 (betreffend § 3 Abs. 1), Art. IV und Art. V treten drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

(1) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und für bereits zugesicherte Förderungen im Sinne der §§ 29 und 56 WWFSG 1989 gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für Art. I Z 132 (betreffend § 129b Abs. 2 BO für Wien) und Art. III Z 6 (betreffend § 50 Abs. 1a WGarG 2008).

(2) Festlegungen im Bebauungsplan, mit denen die Einleitung von Niederschlagswässern in den Straßenkanal beschränkt oder verboten wird, gelten nicht für Baubewilligungsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht werden.

(3) Für Gebiete, die im Flächenwidmungsplan für förderbaren Wohnbau ausgewiesen sind, erlischt diese Zusatzwidmung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Einkaufszentren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bebauungsplan festgesetzt sind, gelten als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes.

Die Gesetzesmaterialien (Beilage Nr. 27/2018, LG-401807-2018) führen dazu aus:

Zu Z 1 (§ 3):

Im Einleitungssatz des Abs. 1 wird klargestellt, dass die genannten Bauvorhaben - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß dem neuen § 70b der Bauordnung für Wien bewilligt werden können.

Zu Z 2 und 3 (§ 6):

Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass die bisherige Vorschrift des Abs. 3, wonach bei der Errichtung von Garagen auf die Möglichkeit zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge "Bedacht zu nehmen" ist, einer Konkretisierung bedarf. Die Regelung soll daher um das Erfordernis eines - praktisch herzustellenden - Durchbruchs und Brandschotts zwischen der vorhandenen elektrischen Anlage im Gebäude und der Garage, durch das zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls Kabel gelegt werden können, erweitert werden. Dabei ist von einem Durchmesser des Brandschotts von ca. 100 mm bei einer Anzahl von maximal 30 Stellplätzen und von ca. 200 mm bei einer größeren Stellplatzzahl auszugehen. Im Zuge dieser Maßnahmen ist auch der Platzbedarf für einen allenfalls erforderlichen zweiten Trafo (ca. 7 m2) zu berücksichtigen. Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die Vorschrift, dass auf - gemäß ä 2 Abs. 3 dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienenden - Stellplätzen auch das Abstellen von Fahrrädern zulässig ist, ist durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2014 entfallen und soll nun aus praktischen Erwägungen in Abs. 4 wieder aufgenommen werden

Zu Z 4 und 5 (§ 48):

Durch die Änderung in Abs. 3 Z 2 soll klargestellt werden, dass bei der Festsetzung eines Stellplatzregulativs nicht die Ausstattung eines Gebietes mit Stellplätzen, sondern die Anpassung des vorhandenen Stellplatzangebots an die verkehrs- und umweltpolitischen Zielsetzungen im Vordergrund stehen soll.

Nach der derzeitigen Rechtslage müssen Pflichtstellplätze ungeachtet des tatsächlichen Bedarfs auf Bestandsdauer des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauwerks der Verwendung offen stehen. Dies führt je nach örtlicher Lage des Objektes zu teilweise beträchtlichen Dauerleerständen. Es wird daher in dem neuen Abs. 4a bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein vorzeitiges Erlöschen der Verpflichtung, Pflichtstellplätze zur Verfügung zu halten, ermöglicht. Da Pflichtstellplätze nicht zwingend nur den Nutzern des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauwerks zur Verfügung stehen und die Stellplatzverpflichtung die durch eine Bauführung erhöhte Verkehrsbelastung in einem bestimmten Gebiet vermindern soll, ist für die Erlangung eines das Erlöschen der Stellplatzverpflichtung aussprechenden Bescheides u. a. ein Verkehrsgutachten vorzulegen, aus dem sich der fehlende Bedarf nach Stellplätzen in diesem Gebiet ergibt. Jedenfalls dürfen bestehende Pflichtstellplätze nicht über jenes Maß hinaus wegfallen, das sich hinsichtlich des Umfanges der Stellplatzverpflichtung aus der Novelle 2014 zum WGarG 2008 ergibt. Da lediglich die Qualifikation als Pflichtstellplatz wegfällt, bleibt die Anzahl der in der Natur bestehenden Stellplätze und deren Konsens unverändert.

Zu Z 6 (§ 50):

Bei der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in bestehenden Gebäuden - insbesondere im Falle von Dachgeschossausbauten - entsteht seit der Novelle 2014 zum WGarG eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung, die Sanierungen zum Teil erschwert. Es soll daher künftig bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung für jede der im Gebäude rechtmäßig bestehenden Wohnungen eine Wohnnutzfläche von 100 m2 berechnet werden und diese Gesamtfläche der neu geschaffenen Wohnnutzfläche gegenüber gestellt werden; Stellplätze sollen gemäß dem neuen Abs. 1a nur insoweit zu schaffen sein, als sich nach den Grundsätzen des Abs. 1 und 2 eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt.

Zu Z 7 (§ 61a):

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/94/EU ergreifen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Strategierahmen Maßnahmen zur Unterstützung und Erleichterung der Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten. In dem neuen § 61a wird ein Hinweis auf die bereits durch den geltenden und durch die Neufassung des § 6 Abs. 3 Wiener Garagengesetz 2008 konkretisierten Gesetzestext erfolgte Umsetzung dieser Richtlinie aufgenommen.

§§ 53, 54, 55, 56, WGarG 2008 lauten:

6. Teil

Ausgleichsabgabe

Gegenstand der Ausgleichsabgabe, Abgabepflicht und Haftung

§ 53. (1) Abgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haftet auch der neue Grundeigentümer oder die neue Grundeigentümerin für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.

(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind zur Errichtung oder Förderung der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.

Höhe der Ausgleichsabgabe

§ 54. Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach den Feststellungen des Bewilligungsbescheides (§ 52 Abs. 1) die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. Der Einheitssatz wird nach den durchschnittlichen Kosten des Grunderwerbes und der Errichtung eines Stellplatzes durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt; er beträgt je Stellplatz höchstens 18.000,-- Euro.

Bemessung der Ausgleichsabgabe

§ 55. Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid bemessen. Die Erhebung einer Beschwerde nach § 52 Abs. 1 hindert nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe.

Fälligkeit und Erstattung der Ausgleichsabgabe

§ 56. (1) Die Ausgleichsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.

(2) Wird die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf unwirksam, steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu.

(3) Wird zunächst die Ausgleichsabgabe gemäß § 52 Abs. 3 entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch zur Gänze oder teilweise geschaffen oder wird die Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt (§ 51), steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabenbetrages zu.

(4) Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern und gegebenenfalls den entrichteten Abgabenbetrag auf Antrag zinsenfrei zu erstatten.

(5) Die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 sind spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres ab folgenden Stichtagen geltend zu machen:

- nach Abs. 2 ab Erlöschen der Baubewilligung,

- nach Abs. 3 ab Einlangen einer Mitteilung gemäß § 48 Abs. 6 und

- nach Abs. 4 ab Rechtskraft des Bemessungsbescheides.

(6) Anspruchsberechtigt für die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 ist

1. wer einen fehlenden Stellplatz geschaffen hat;

2. wer eine fehlende Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt hat (§ 51);

3. wer die Abgabe entrichtet hat, sofern keine andere Anspruchsberechtigung nach Z 1 und 2 besteht;

4. der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, sofern keine andere Anspruchsberechtigung besteht.

Aus dem Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien - BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930

§ 70 BO für Wien lautet:

Bauverhandlung und Baubewilligung

§ 70. (1) Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (§ 134a), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht § 65 Abs. 1 anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.

(2) Über das Ansuchen um Baubewilligung hat die Behörde durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.

§ 70a BO für Wien lautet auszugsweise:

§ 70a (1) Wird den Einreichunterlagen gemäß § 63 oder gemäß § 63a die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigte Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Anwendung. ...

§ 72 BO für Wien lautet:

Baubeginn

§ 72. Soweit nicht § 62 oder § 70a zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber zugestellt wurde.

Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Wie im Beschluss vom ausgeführt, zählt ***15*** ***20*** nicht zu den in § 16 Abs. 2 ZustG Ersatzempfängern. Der Zustellmangel in Bezug auf den angefochtenen Bescheid wurde mit der Übergabe des Bescheids an den Bf am gemäß § 7 ZustG geheilt. Die innerhalb eines Monats (§ 245 Abs. 1 BAO) am erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom ist daher rechtzeitig; ein Grund für eine Zurückweisung gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO liegt nicht vor.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. ; ) kann eine Bevollmächtigung i. S. d. § 13 Abs. 2 ZustG insbesondere durch eine förmliche Postvollmacht, aber auch auf andere Weise erfolgen, so durch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht, ohne dabei an besondere Formvorschriften gebunden zu sein (vgl. ; ). Eine solche Bevollmächtigung muss auch nicht gegenüber der Post erklärt werden, sondern nur gegenüber dieser - das heißt in Bezug auf diese - bestehen. Dass eine solche Vollmacht bestanden habe, wird vom Bf bestritten; Gegenteiliges hat die belangte Behörde nicht ermittelt.

Zum Vorbringen der belangten Behörde, es läge eine Duldungsvollmacht vor, ist ebenfalls auf den Beschluss vom und die dort genannten Erkenntnisse VwGH 28. 20. 1998, 93/14/0218 und zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zu § 81 Abs. 2 BAO) begnügt sich das Abgabenverfahrensrecht nicht mit einer bloßen Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch auf Zustellungen im Abgabenverfahren nach § 98 Abs. 1 BAO i. V. m. ZustG anzuwenden.

Zur Vermeidung künftiger Zustellprobleme wird bemerkt, dass es zweckmäßig sein kann, in Verfahren, in denen der Bf keinen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 ZustG) benannt hat oder kein berufsmäßiger Parteienvertreter mit Zustellvollmacht (vgl. § 8 Abs. 1 RAO) einschreitet, zwecks Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung eine Zustellung zu eigenen Handen des Bf gemäß § 21 ZustG (RSa) zu verfügen.

Abgabenvorschreibung

Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. für viele ; ; , jeweils m. w. N.).

Allerdings ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Abgabenanspruch entstanden ist, von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (vgl. für viele ; ; ; ; ; , jeweils m. w. N.).

Die mit Bescheid vom vorgeschriebene Ausgleichsabgabe für sechs Stellplätze beruht auf dem Baubewilligungsbescheid vom . Mit diesem wurde festgestellt, dass der Vorschrift des § 48 Abs. 1 WGarG 2008 i. V. m. § 50 WGarG 2008 (in der damals gegolten habenden Fassung) zur Schaffung von sechs Stellplätzen nicht entsprochen wird.

Gemäß § 52 WGarG 2008 ist im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt.

Der angefochtene Bescheid vom ist vom Baubewilligungsbescheid vom abgeleitet. Die Ausgleichsabgabe ist gemäß § 55 WGarG 2008 mit gesondertem Bescheid zu bemessen. Grundlage der Bemessung sind gemäß § 54 WGarG 2008 die Feststellungen des Bewilligungsbescheids. Es handelt sich hierbei um eine i. S. v. § 185 BAO in einer Abgabenvorschrift angeordnete gesonderte Feststellung.

Gemäß Art. VII Abs. 1 der am kundgemachten und grundsätzlich am in Kraft getretenen (Art. VI Abs. 2 Bauordnungsnovelle 2018) Bauordnungsnovelle 2018 sind für alle zur Zeit des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 2018 anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, außer u. a. § 50 Abs. 1a WGarG 2008. Nach letzterer Bestimmung ist bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung für jede der rechtmäßig bestehenden Wohnungen eine Wohnnutzfläche von 100 qm zu berechnen und diese Gesamtfläche der neu geschaffenen Wohnnutzfläche gegenüber zu stellen; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als sich nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt. Diese Übergangsregelung ist für das nach dem AVG zu führende Bauverfahren von Bedeutung (vgl. zum Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957, dem Vorgänger des WGarG 2008). Ein rückwirkendes Inkrafttreten von § 50 Abs. 1a WGarG 2008 in der Weise, dass dieser auch auf vor dem verwirklichte Tatbestände anzuwenden ist, ordnet die Bauordnungsnovelle 2018 nicht an.

Selbst wenn nach § 50 Abs. 1a WGarG 2008 bei einer nach dessen Inkrafttreten erlassenen Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben keine Stellplatzverpflichtung bestanden hätte, ändert dies nichts daran, dass die Feststellung der fehlenden Stellplätze vor Inkrafttreten von § 50 Abs. 1a WGarG 2008 erfolgt und der Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 54 WGarG 2008, wonach Grundlage der Bemessung der Ausgleichsabgabe die Feststellungen des Bewilligungsbescheids sind, wurde durch die Bauordnungsnovelle 2018 nicht geändert.

Die Bauordnungsnovelle 2018 sieht auch keine Durchbrechung der Rechtskraft eines vor ihrem Inkrafttreten erlassenen Baubewilligungsbescheids vor.

Gemäß § 55 WGarG 2008 ist die Abgabenbehörde an eine (auch noch nicht rechtskräftige) Feststellung der Baubehörde, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, gebunden (vgl. zu § 43 Abs. 1 Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957, dem Vorgänger des WGarG 2008).

Da der Ausgleichsabgabebescheid an den Baubewilligungsbescheid gebunden ist (vgl. zu § 40 Abs. 3 i. V. m. § 42 Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957 i. d. F. vor der WGG-Nov. 1974), ist dem Ausgleichsabgabebescheid gemäß § 192 BAO der Baubewilligungsbescheid zugrunde zu legen. An dieser Systematik von Feststellungsbescheid und abgeleitetem Bescheid hat auch die Bauordnungsnovelle 2018 nichts geändert.

Ein nach § 56 Abs. 4 WGarG 2008 beachtlicher geänderter Baubewilligungsbescheid ist nach der Aktenlage nicht ergangen.

Der Ausgleichsabgabebescheid kann gemäß § 252 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Baubewilligungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind oder unzutreffend geworden sind.

Es ist im Verfahren betreffend den Ausgleichsabgabebescheid nicht zu prüfen, ob eine Stellplatzverpflichtung besteht. Diese Prüfung ist im Bauverfahren vorzunehmen.

Daher ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht Beweis darüber aufzunehmen, ob die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1a WGarG 2008 für den Entfall einer Stellplatzverpflichtung vorliegen.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids, mit dem die Feststellung nach dem Wiener Garagengesetz getroffen wurde, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt, der Abgabenanspruch gegenüber dem Bauwerber entstanden ist (vgl. zum Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957, dem Vorgänger des WGarG 2008).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist im Abgabenverfahren nicht "immer die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage" anzuwenden. Es kommt bei der Beurteilung des Abgabenanspruchs vielmehr darauf an, welche Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Abgabenanspruchs gegolten hat.

Während im Abgabenverfahren der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenregelungen dazu führt, dass die Anwendung einer neuen Rechtslage auch in Fällen, in denen der Abgabentatbestand bereits verwirklicht wurde, ausdrücklich anzuordnen wäre (eine solche Anordnung ist von einer Regelung zu unterscheiden, derzufolge es auf die Anhängigkeit eines Verfahrens ankäme!), ist die Rechtslage für Verfahren, die nach dem AVG zu führen sind, genau umgekehrt. In diesen Verfahren käme mangels ausdrücklicher anderer Anordnung grundsätzlich das neue Recht (das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht) zur Anwendung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine Durchbrechung des für das AVG-Verfahren geltenden Grundsatzes anordnet, bedeutet somit nicht, dass daraus e contrario geschlossen werden könnte, dass in Abgabenverfahren die neue Rechtslage zur Anwendung zu kommen hätte (vgl. zum Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat, nicht aber jene, die zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Abgabenbescheides gegolten hat (vgl. ; ; ; ).

Dies bedeutet, dass für die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe in Bezug auf das Vorliegen einer Stellplatzverpflichtung grundsätzlich die Rechtslage, wie sie im März 2018 (Baubewilligungsbescheid) bestanden hat, zur Anwendung zu kommen hatte (vgl. ). Abgabenvorschriften stellen zeitbezogene Regelungen dar, welche selbst nach ihrer Änderung oder Aufhebung - soferne keine ausdrücklich anders lautenden Übergangsvorschriften bestehen - auf jene Sachverhalte, die sich in ihrem zeitlichen Bedingungsbereich ereignet haben, noch anzuwenden sind (vgl. zum Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957).

Sobald sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat, ist das Abgabenschuldverhältnis entstanden und der Abgabeschuldner - unabhängig davon, ob bereits ein Bescheid zur Festsetzung der Abgabe ergangen ist oder nicht - damit festgelegt. Das Abgabenschuldverhältnis besteht zwischen dem Abgabegläubiger und dem Abgabeschuldner, in diesem Fall dem Bauwerber zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabetatbestandes (vgl. zum Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957).

Der Abgabenanspruch entstand im Zeitpunkt der Baubewilligung, der Ausgleichsabgabe war daher die im Baubewilligungsbescheid nach der damals anzuwendenden Rechtslage festgestellte nicht erfüllte Stellplatzverpflichtung zugrunde zu legen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Ausgleichsabgabebescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit behaftet (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); die gegen diesen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (und des Verfassungsgerichtshofs) zum Wiener Garagengesetz 1957, die in Bezug auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes 2008 weiter anwendbar sind. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Gleiches gilt für die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bei der Übernahme von RSb-Sendungen durch eine Person, die weder Empfänger noch Ersatzempfänger noch Zustellungsbevollmächtigter noch Postbevollmächtigter ist.

Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 48 Abs. 1 WGarG 2008, Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009
§ 16 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 54 WGarG 2008, Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009
§ 70 Abs. 2 BO für Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 Abs. 1a BO für Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930
§ 70 BO für Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 WGarG 2008, Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009
§ 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 55 WGarG 2008, Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400149.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at