4. Teil Tankstellen
3. Abschnitt Betriebsbestimmungen
§ 43. Berechtigte zur Durchführung von Überprüfungen
(1) Zur Durchführung der erstmaligen Überprüfung sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse oder
3. technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse oder
4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen.
(2) Zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen sind Berechtigte nach Abs. 1 oder die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen.
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