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ASoK 2, Februar 2020, Seite 76

Heilbehandlungs- und Krankheitskosten als Folge einer Behinderung voll abzugsfähig

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Krankheitskosten können steuerlich grundsätzlich nur insoweit abgesetzt werden, als deren Höhe den für außergewöhnliche Belastungen in § 34 Abs 4 EStG festgelegten, nach der Höhe des Einkommens gestaffelten Selbstbehalt übersteigt.

Steuerpflichtige mit körperlicher oder geistiger Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 %) können nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 in der Fassung BGBl II 2010/430, aber neben dem nach dem Grad der Behinderung gestaffelten Freibetrag und ohne Abzug eines Selbstbehalts

  • nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl) sowie

  • Kosten der Heilbehandlung

geltend machen. Als Kosten der Heilbehandlung gelten solche, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Damit können auch Krankheitskosten etwaiger Folgeerkrankungen einer Behinderung entsprechend steuerlich berücksichtigt werden.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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