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ASoK 2, Februar 2020, Seite 76

Wirkung der Feststellung eines Scheinunternehmens

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Die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens (das ist ein auf die Verkürzung von Lohnabgaben, Beiträgen oder Entgeltansprüchen bzw die Erschleichung von Sozialleistungen ausgerichtetes Unternehmen) durch das Finanzamt löst folgendes Prozedere aus:

  • Die beim Scheinunternehmen beschäftigten Personen müssen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) binnen sechs Wochen nach Zustellung einer schriftlichen Aufforderung persönlich Auskunft über die Beschäftigung erteilen.

  • Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach oder können sie im Rahmen der Auskunftserteilung nicht glaubhaft machen, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben, dann erlischt ihre Pflichtversicherung rückwirkend ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens. Für den Zeitraum ab der Feststellung der Scheinunternehmerschaft trifft daher den Dienstnehmer die Bescheinigungslast, dass tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht wurden.

  • Gelingt hingegen die Glaubhaftmachung der Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistungen, dann muss die ÖGK den Dienstgeber ermitteln. Kann sie dabei keinen vom Scheinunternehmer verschiedenen, wahren (also nicht bloß als ...

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