Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.06.2021, RV/7100053/2021

Keine Beschwerdelegitimation des Kindes gegen an den Familienbeihilfebezieher ergangenen Rückforderungsbescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100053/2021-RS1
Wird ein Bescheid sowohl mit einer rechtzeitigen und zulässigen Bescheidbeschwerde angefochten als auch mit einer unzulässigen oder nicht fristgerechten, so wirkt die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung nur gegenüber demjenigen, der die unzulässige bzw nicht fristgerechte Beschwerde eingebracht hat. Die Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation des Einschreiters wirkt nur gegenüber dem Nichtlegitimierten.
RV/7100053/2021-RS2
Nicht vom Einheitlichkeitsgebot des § 281 BAO betroffen sind Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, die die Beschwerde zurückweisen.
RV/7100053/2021-RS3
Eine Inanspruchnahme des Kindes, für das Familienbeihilfe bezogen wurde, sieht das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht vor, außer das Kind ist ausnahmsweise selbst Bezieher der Familienbeihilfe gemäß § 6 FLAG 1967.
RV/7100053/2021-RS4
Aus dem an eine Person ergangenen Rückforderungsbescheid ist eine andere Person nicht verpflichtet, selbst wenn die andere Person tatsächlich Beihilfenempfängerin gewesen sein sollte.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***5*** ***6*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter ***1*** ***2***, ebendort, dieser durch Dr. ***18*** ***17***, Rechtsanwalt, ***19*** ***20***, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Gänserndorf Mistelbach, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom , mit welchem Familienbeihilfe (€ 20.320,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.796,00) für die im Februar 1991 geborene ***5***-***6*** ***2*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtrückforderungsbetrag € 24.116,80), Sozialversicherungsnummer ***7***, beschlossen:

I. Die Beschwerde der ***5*** ***6*** ***2*** wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Bescheid

Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom forderte das damalige Finanzamt Gänserndorf Mistelbach von ***1*** ***2***, Sozialversicherungsnummer ***7***, Familienbeihilfe (€ 20.320,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.796,00) für die im Februar 1991 geborene ***5***-***6*** ***2*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 24.116,80). Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

***5***-***6*** ist seit ***12*** [Anfang März 2014] - lfd. als Arbeiterin bei der Firma ***8*** beschäftigt. Die Einkommensgrenze wurde seit 2014 überschritten.

Laut Zustellnachweis wurde der Bescheid am zugestellt.

Akteninhalt

In dem zu RV/7100053/2021 vorgelegtem elektronischen Akt ist dazu enthalten:

Einkommensteuerbescheide

Laut Einkommensteuerbescheid 2014 vom erzielte ***5*** ***6*** ***2*** in diesem Jahr ein Einkommen von € 15.158,31. Laut den dem Einkommensteuerbescheid angeschlossenen Lohnzetteldaten wurden seit ***12*** Bezüge von der ***8*** Ges.m.b.H. (steuerpflichtige Bezüge € 14.232,69) bezogen, zuvor Notstandshilfe (€ 1.117,62):

[...]

Laut Einkommensteuerbescheid 2015 vom erzielte ***5*** ***6*** ***2*** in diesem Jahr ein Einkommen von € 19.014,77.

[...]

Laut Einkommensteuerbescheid 2016 vom erzielte ***5*** ***6*** ***2*** in diesem Jahr ein Einkommen von € 19.024,52 (unter Berücksichtigung eines Betrags von € 2.280,00 als Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung, offenbar gemäß § 3 Abs. 1 V BGBl. Nr. 303/1996 i.d.F. BGBl. II Nr. 430/2010 für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, von € 190,00 monatlich).

[...]

Laut Einkommensteuerbescheid 2017 vom erzielte ***5*** ***6*** ***2*** in diesem Jahr ein Einkommen von € 14.615,63 (unter Berücksichtigung eines Betrags von € 2.280,00 als Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung sowie von € 3.369,87 vor Abzug des Selbstbehalts von € 1.919,64, offenbar nachgewiesene Aufwendungen gemäß § 4 V BGBl. Nr. 303/1996 i.d.F. BGBl. II Nr. 430/2010 für nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung).

[...]

Laut Einkommensteuerbescheid 2018 vom erzielte ***5*** ***6*** ***2*** in diesem Jahr ein Einkommen von € 18.204,15 (unter Berücksichtigung von € 3.369,87 vor Abzug des Selbstbehalts von € 2.259,91, offenbar nachgewiesene Aufwendungen gemäß § 4 V BGBl. Nr. 303/1996 i.d.F. BGBl. II Nr. 430/2010 für nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung).

[...]

Laut Einkommensteuerbescheid 2019 vom erzielte ***5*** ***6*** ***2*** in diesem Jahr ein Einkommen von € 16.699,55 (unter Berücksichtigung tatsächlicher Kosten aus der eigenen Behinderung von € 3.443,00 ohne Abzug eines Selbstbehalts).

[...]

Bezogene Leistungen

Von ***1*** ***2***, SV-Nr. ***7*** wurden laut Screnshot aus dem Beihilfenprogramm FABIAN folgende Leistungen bezogen:

[...]

Familienbeihilfeanträge

Antrag vom

Am wurde über FinanzOnline folgender Antrag auf Familienbeihilfe gestellt:

ANTRAGSTELLER

Versicherungsnummer ***7***

Familien- oder Nachname und Vorname: ***2******1***

Geburtsdatum: ***15***

Geschlecht; M (männlich)

Staatsbürgerschaft: A (Österreich)

Einreisestaat/Einreise am

Personenstand/seit L (ledig) ***15***

Kindererziehung: A (allein)

Telefon: +43/664/***16***

E-Mail: ***1***.***2***@chello.at

Beruf: 20 (unselbständig)

Staat/PLZ/Wohnort: ***3***

Straße/Hausnr./Türnr.: ***4***

Familienwohnort

Staat/PLZ/Wohnort

Straße/Hausnr./Türnr.

Dienstg. Zu- und Vorname: RA Dr. Dr. ***17******18***

Staat/PLZ/Ort: ***19***

Straße/Hausnr./Türnr.: ***20***

Telefon: +43/1/***21***-0

beschäftigt seit:

Dienstort im Ausland

am Dienstort im Ausland

beschäftigt seit

Bankverbindung

IBAN/BIC/Länderkennz.: AT***22*** GIBAATWWXXX

Bankleitzahl/Kontonummer

Bank: ERSTE BANK DER OESTERREICHISCHEN SPARKASSEN AG

vertreter

Art der Vollmacht

Familien- oder Nachname und Vorname

Staat/PLZ/Ort

Straße/Hausnr./Türnr.

Telefon

abweichender zahlungsempf.

Familien- oder Nachname und Vorname

Staat/PLZ/Ort

Straße/Hausnr./Türnr.

Telefon

Bankverbindung

IBAN/BIC/Länderkennz.

Bankleitzahl/Kontonummer

Bank

anderer elternteil

Versicherungsnummer

Familien- oder Nachname und Vorname

Geschlecht

Staatsbürgerschaft

Einreisestaat/Einreise am

Beruf

Staat/PLZ/Wohnort

Straße/Hausnr./Türnr.

Dienstg. Zu- und Vorname

Staat/PLZ/Ort

Straße/Hausnr./Türnr.

Telefon

beschäftigt seit

Dienstort im Ausland

am Dienstort im Ausland

beschäftigt seit

belege

Bescheid über Verleihung der Staatsbürgerschaft

Behörde

Zahl/Nummer

verliehen am

kind

beantragt wird: Änderung

wegen: unbefristete Verlängerung erhöhte Familienbeihilfe

ab: 01.2013

Versicherungsnummer: ***10***

Geburtsdatum: ***23***

Familien- oder Nachname und Vorname: ***2******5***-***6***

Geschlecht: W (weiblich)

Staatsbürgerschaft: A (Österreich)

Personenstand/seit L (ledig) ***23***

Einreisestaat/Einreise am

Verwandtschaftsverhältnis P (Pflegekind)

Das Kind ist erheblich behindert: ja

Antragsteller/Partner sind leibliche Elternteile: nein

Versicherungsnummer ***24***

Geburtsdatum: ***25***

Familien- oder Nachname und Vorname: ***26******27***

Geschlecht: M (männlich)

Staatsbürgerschaft: A (Österreich)

Straße/Hausnr./Türnr.: ***28***

Staat/PLZ/Ort: ***29***

Beruf: 90 (nicht erwerbstätig)

Dienstort: Inland

Art der Bezüge: unbekannt

Bezüge aus: A (Österreich)

überwiegende Unterhaltsl.: nein

vom leiblichen Elternteil

Tätigkeit: 91 (erwerbsunfähiges Kind)

vorauss. Dauer der Tätigkeit: ...2091

Dienstgeber Name: Arbeitsmarktservice ***30***

Staat/PLZ/Ort: ***31***

Straße/Hausnr./Türnr.: ***32***

Telefon: +43/***33***

Höhe jährl. Einkünfte

Bezeichnung der Schule/Hochschule: WIFI Niederösterreich

Staat/PLZ/Ort: 3100 St. Pölten

Straße/Hausnr./Türnr.: Mariazeller Straße 97

Telefon: +2742/890-2200

Schulform: Sonstiges

Schuljahr

Klasse

Studienkennzahl

Studienrichtung: Behindertenrehabilitation

Studienplan

Studienabschnitt

Studienbeginn

Anspruch auf ausländische Familienbeihilfe: nein

Das Kind wohnt: bei Antragsteller(in)

Das Kind wohnt bei (Name der Person oder der Einrichtung)

Staat/PLZ/Ort

Straße/Hausnr./Türnr.

Unterhalt wird überwiegend v. Antragsteller getragen: ja

belege

Geburtsurkunde

Behörde

Zahl/Nummer

Heiratsurkunde

Behörde

Zahl/Nummer

Aufenthaltstitel/Visum

Art/Nummer

ausgestellt am/gültig bis

Lehrvertrag/Nummer

Lehrzeit von/bis

Antrag vom

Am Sonntag, wurde über FinanzOnline folgender Antrag auf Familienbeihilfe gestellt:

ANTRAGSTELLER

Versicherungsnummer ***7***

Familien- oder Nachname und Vorname: ***2******1***

Geburtsdatum: ***15***

Geschlecht; M (männlich)

Staatsbürgerschaft: A (Österreich)

Einreisestaat/Einreise am

Personenstand/seit L (ledig) ***15***

Kindererziehung: A (allein)

Telefon: +43/664/***16***

E-Mail: ***1***.***2***@chello.at

Beruf: 20 (unselbständig)

Staat/PLZ/Wohnort: ***3***

Straße/Hausnr./Türnr.: ***4***

Familienwohnort

Staat/PLZ/Wohnort

Straße/Hausnr./Türnr.

Dienstg. Zu- und Vorname: RA Dr. Dr. ***17******18***

Staat/PLZ/Ort: ***19***

Straße/Hausnr./Türnr.: ***20***

Telefon: +43/1/***21***-0

beschäftigt seit:

Dienstort im Ausland

am Dienstort im Ausland

beschäftigt seit

Bankverbindung

IBAN/BIC/Länderkennz.: AT***22*** GIBAATWWXXX

Bankleitzahl/Kontonummer

Bank: ERSTE BANK DER OESTERREICHISCHEN SPARKASSEN AG

vertreter

Art der Vollmacht

Familien- oder Nachname und Vorname

Staat/PLZ/Ort

Straße/Hausnr./Türnr.

Telefon

abweichender zahlungsempf.

Familien- oder Nachname und Vorname

Staat/PLZ/Ort

Straße/Hausnr./Türnr.

Telefon

Bankverbindung

IBAN/BIC/Länderkennz.

Bankleitzahl/Kontonummer

Bank

anderer elternteil

Versicherungsnummer

Familien- oder Nachname und Vorname

Geschlecht

Staatsbürgerschaft

Einreisestaat/Einreise am

Beruf

Staat/PLZ/Wohnort

Straße/Hausnr./Türnr.

Dienstg. Zu- und Vorname

Staat/PLZ/Ort

Straße/Hausnr./Türnr.

Telefon

beschäftigt seit

Dienstort im Ausland

am Dienstort im Ausland

beschäftigt seit

belege

Bescheid über Verleihung der Staatsbürgerschaft

Behörde

Zahl/Nummer

verliehen am

kind

beantragt wird: Änderung

wegen: Antrag auf unbefristete Verlängerung

ab: 06.2014

Versicherungsnummer: ***10***

Geburtsdatum: ***23***

Familien- oder Nachname und Vorname: ***2******5***-***6***

Geschlecht: W (weiblich)

Staatsbürgerschaft: A (Österreich)

Personenstand/seit L (ledig) ***23***

Einreisestaat/Einreise am

Verwandtschaftsverhältnis P (Pflegekind)

Das Kind ist erheblich behindert: ja

Antragsteller/Partner sind leibliche Elternteile: nein

Versicherungsnummer

Geburtsdatum:

Familien- oder Nachname und Vorname: ***14******34***

Geschlecht: W (weiblich)

Staatsbürgerschaft: A (Österreich)

Straße/Hausnr./Türnr.: ***35***

Staat/PLZ/Ort: ***36***

Beruf:

Dienstort: Inland

Art der Bezüge: unbekannt

Bezüge aus: A (Österreich)

überwiegende Unterhaltsl.: nein

vom leiblichen Elternteil

Tätigkeit: 91 (erwerbsunfähiges Kind)

vorauss. Dauer der Tätigkeit: ...2091

Dienstgeber Name: Arbeitsmarktservice ***30***

Staat/PLZ/Ort: ***31***

Straße/Hausnr./Türnr.: ***32***

Telefon: +43/***33***

Höhe jährl. Einkünfte

Bezeichnung der Schule/Hochschule:

Staat/PLZ/Ort:

Straße/Hausnr./Türnr.:

Telefon:

Schulform:

Schuljahr

Klasse

Studienkennzahl

Studienrichtung: Behindertenrehabilitation

Studienplan

Studienabschnitt

Studienbeginn

Anspruch auf ausländische Familienbeihilfe: nein

Das Kind wohnt: bei Person oder Einrichtung an der u. a. Adresse

Das Kind wohnt bei (Name der Person oder der Einrichtung): ***2******1***

Staat/PLZ/Ort: ***3***

Straße/Hausnr./Türnr.: ***4***

Unterhalt wird überwiegend v. Antragsteller getragen: ja

Antrag vom

Am wurde über FinanzOnline folgender Antrag auf Familienbeihilfe gestellt:

ANTRAGSTELLER

Versicherungsnummer ***7***

Familien- oder Nachname und Vorname: ***2******1***

Geburtsdatum: ***15***

Geschlecht; M (männlich)

Staatsbürgerschaft: A (Österreich)

Einreisestaat/Einreise am

Personenstand/seit L (ledig) ***15***

Kindererziehung: A (allein)

Telefon: +43/664/***16***

E-Mail: ***1***.***2***@chello.at

Beruf: 20 (unselbständig)

Staat/PLZ/Wohnort: ***3***

Straße/Hausnr./Türnr.: ***4***

Familienwohnort

Staat/PLZ/Wohnort

Straße/Hausnr./Türnr.

Dienstg. Zu- und Vorname: RA Dr. Dr. ***17******18***

Staat/PLZ/Ort: ***19***

Straße/Hausnr./Türnr.: ***20***

Telefon: +43/1/***21***-0

beschäftigt seit:

Dienstort im Ausland

am Dienstort im Ausland

beschäftigt seit

Bankverbindung

IBAN/BIC/Länderkennz.: AT***22*** GIBAATWWXXX

Bankleitzahl/Kontonummer

Bank: ERSTE BANK DER OESTERREICHISCHEN SPARKASSEN AG

vertreter

Art der Vollmacht

Familien- oder Nachname und Vorname

Staat/PLZ/Ort

Straße/Hausnr./Türnr.

Telefon

abweichender zahlungsempf.

Familien- oder Nachname und Vorname

Staat/PLZ/Ort

Straße/Hausnr./Türnr.

Telefon

Bankverbindung

IBAN/BIC/Länderkennz.

Bankleitzahl/Kontonummer

Bank

anderer elternteil

Versicherungsnummer

Familien- oder Nachname und Vorname

Geschlecht

Staatsbürgerschaft

Einreisestaat/Einreise am

Beruf

Staat/PLZ/Wohnort

Straße/Hausnr./Türnr.

Dienstg. Zu- und Vorname

Staat/PLZ/Ort

Straße/Hausnr./Türnr.

Telefon

beschäftigt seit

Dienstort im Ausland

am Dienstort im Ausland

beschäftigt seit

belege

Bescheid über Verleihung der Staatsbürgerschaft

Behörde

Zahl/Nummer

verliehen am

kind

beantragt wird: Änderung

wegen: erhöhte Familienbeihilfeverlängerungsantrag

ab: 07.2019

Versicherungsnummer: ***10***

Geburtsdatum: ***23***

Familien- oder Nachname und Vorname: ***2******5***-***6***

Geschlecht: W (weiblich)

Staatsbürgerschaft: A (Österreich)

Personenstand/seit L (ledig) ***23***

Einreisestaat/Einreise am

Verwandtschaftsverhältnis P (Pflegekind)

Das Kind ist erheblich behindert: ja

Antragsteller/Partner sind leibliche Elternteile: nein

Versicherungsnummer

Geburtsdatum:

Familien- oder Nachname und Vorname: ***14******34***

Geschlecht: W (weiblich)

Staatsbürgerschaft: A (Österreich)

Straße/Hausnr./Türnr.: ***35***

Staat/PLZ/Ort: ***36***

Beruf:

Dienstort: Inland

Art der Bezüge: unbekannt

Bezüge aus: A (Österreich)

überwiegende Unterhaltsl.: nein

vom leiblichen Elternteil

Tätigkeit: 91 (erwerbsunfähiges Kind)

vorauss. Dauer der Tätigkeit: ...2091

Dienstgeber Name: ***8*** GmbH

Staat/PLZ/Ort: ***3***

Straße/Hausnr./Türnr.: ***37***

Telefon: +43/***38***

Höhe jährl. Einkünfte

Bezeichnung der Schule/Hochschule:

Staat/PLZ/Ort:

Straße/Hausnr./Türnr.:

Telefon:

Schulform:

Schuljahr

Klasse

Studienkennzahl

Studienrichtung: Behindertenrehabilitation

Studienplan

Studienabschnitt

Studienbeginn

Anspruch auf ausländische Familienbeihilfe: nein

Das Kind wohnt: bei Person oder Einrichtung an der u. a. Adresse

Das Kind wohnt bei (Name der Person oder der Einrichtung): ***2******1***

Staat/PLZ/Ort: ***3***

Straße/Hausnr./Türnr.: ***4***

Unterhalt wird überwiegend v. Antragsteller getragen: ja

belege

Geburtsurkunde

Behörde

Zahl/Nummer

Heiratsurkunde

Behörde

Zahl/Nummer

Aufenthaltstitel/Visum

Art/Nummer

ausgestellt am/gültig bis

Lehrvertrag/Nummer

Lehrzeit von/bis

Beschwerde

Gegen den Rückforderungsbescheid vom erhoben mit Telefax ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 1. ***1*** ***2***, Sozialversicherungsnummer ***7***, wohnhaft ***3***, ***4***, "als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter bzw. Sachwalter der betroffenen Person bzw. Zweitbeschwerdeführerin des Bezirksgerichtes ***30*** zu 77 P ***9*** i)" sowie 2. ***5***-***6*** ***2***, Sozialversicherungsnummer ***10***, ebendort, "als betroffene Person" Beschwerde wie folgt:

In umseits bezeichneter Rechtssache erheben die beiden Beschwerdeführer gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) des FINANZAMTES Gänserndorf Mistelbach (FA18) vom . dem Erstbeschwerdeführer am postalisch zugestellt, innerhalb der offenen gesetzlichen Rechtsmittelfrist die folgende Beschwerde an das zweitinstanzliche Bundesfinanzgericht und führen diese aus wie folgt:

1. Eingangs stellen die beiden Beschwerdeführer gemäß § 212a BAO den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beihilfenrückforderungsangelegenheit, wobei dieser mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen begründet wird.

2. In der Sache selbst wird bezüglich des Erstbeschwerdeführers ausdrücklich die mangelnde passive Verfahrenslegitimation eingewandt, da die Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich nicht das Kind des Erstbeschwerdeführers ist, sondern dieser vielmehr gemäß der unter einem vorgelegten Sachwalterbestellungsurkunde des Bezirksgerichtes ***30*** vom ....02.2015 zu 222 P ***11*** w. nunmehr 77 P ***9*** i (Beilage ./A), lediglich der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter bzw. Sachwalter der Zweitbeschwerdeführerin ist und für diese bzw. deren Beihilfenrückforderungen ausdrücklich nicht (persönlich) haftet und die Zweitbeschwerdeführerin den ursprünglichen erhöhten Familienbeihilfeantrag am als Erwachsene im eigenen Namen gestellt hat, weshalb der gegenständliche angefochtene Beihilfenrückforderungsbescheid bereits aus diesen formalen Gründen aufzuheben ist.

3. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin ist es zwar richtig, dass die betroffene Person seit ***12*** eine behindertengerechte Beschäftigung bei der Firma ***8*** GmbH hat und in der Folge die gesetzliche Einkommensgrenze für die erhöhte Familienbeihilfe infolge der entsprechenden Behindertenbeschäftigungsentschädigung unwissentlich überschritten wurde, allerdings hat es die erstinstanzliche Beihilfenbehörde verabsäumt ihrer Überprüfungsverpflichtung bezüglich der gesetzlichen Einkommensgrenze hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfe über Jahre hinweg nachzukommen, wodurch die geistig behinderte Zweitbeschwerdeführerin nunmehr vom finanziellen Ruin bedroht ist.

Gerade im Bezug auf geistig behinderte Personen, wie im gegenständlichen Fall, trifft die erstinstanzliche Beihilfenbehörde eine besondere Verpflichtung zum Schutz vor einer überhöhten Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, zumal diese die ihnen auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nicht einmal inhaltlich verstehen.

Demzufolge hätte die erstinstanzliche Beihilfenbehörde bereits spätestens Ende 2014 und nicht erst 5 Jahre (!) später die gesetzliche Einkommensgrenze überprüfen sowie zu Unrecht bezogenen Beträge zurückfordern müssen, wobei der nunmehr angefochtene Beihilfenrückforderungsbescheid sogar Zeiträume umfasst, in welchen die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt kein Einkommen hatte.

Da die Zweitbeschwerdeführerin die erhöhten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge daher bereits längst gutgläubig verbraucht hat sowie aufgrund der geistigen Behinderung, des geringen Einkommens, mangels irgendeinen Vermögens und der hohen Lebenserhaltungskosten weder kreditwürdig ist, noch eine Ratenzahlungsverpflichtung erfüllen kann, ist sie nunmehr von einer Privatinsolvenz bedroht, was gerade im Bezug auf die besondere Schutzbedürftigkeit geistig behinderter Personen nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. der öffentlichen Hand sein kann, weshalb nunmehr ausdrücklich gestellt wird der Antrag die erstinstanzliche Beihilfenbehörde möge ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 beim Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt einleiten bezüglich deren gesetzlicher Ermächtigung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, zumal die Rückforderung unbillig wäre.

Beweise:

- Parteieneinvemahme des Erstbeschwerdeführers;

- Beischaffung des erstinstanzlichen Beihilfenbehördenaktes;

- unter einem vorgelegte Sachwalterbestellungsurkunde des Bezirksgerichtes ***30*** vom zu 222 P ***11*** w, nunmehr 77 P ***9*** i (Beilage ./A);

- unter einem vorgelegter Bescheid der PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, Landesstelle Niederösterreich, vom bezüglich Pflegegeld der Stufe 2 (Beilage ./B);

- unter einem vorgelegter Bescheid des SOZIALMINISTERIUMSERVICE, BASB Landesstelle Niederösterreich, vom zum Ordnungsbegriff: ***13*** bezüglich der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten samt diverser Beilagen (Beilagekonvolut ./C);

- weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten,

Abschließend stellen die beiden Beschwerdeführer daher die folgenden

Schlussanträge:

I. Das erstinstanzliche FINANZAMT Gänserndorf Mistelbach (FA18) möge

1. den Antrag der beiden Beschwerdeführer gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beihilfenrückforderungsangelegenheit bewilligen.

2. ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 beim Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt einleiten bezüglich deren gesetzlicher Ermächtigung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, zumal die Rückforderung unbillig wäre;

3. die gegenständliche Beschwerde dem zweitinstanzlichen Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen.

II. Das zweitinstanzliche Bundesfinanzgericht möge:

1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

2. der gegenständlichen Beschwerde der beiden Beschwerdeführer Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid des FINANZAMTES Gänserndorf Mistelbach (FA18) vom ersatzlos vollinhaltlich aufheben.

Die in der Beschwerde genannten Beilagen waren beigefügt.

Beilage ./A: Mit Urkunde vom wurde ***1*** ***2*** gemäß § 268 ABGB vom Bezirksgericht ***30*** zum Sachwalter für alle Angelegenheiten (§ 266 Abs. 3 Z 3 ABGB) für ***5***-***6*** ***2*** bestellt. Nicht betroffen ist die rechtsgeschäftllche Vertretung bei Geschäften des täglichen Lebens aus vorgegebenem Wirtschaftsgeld.

Beilage ./B: Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom , wonach mit vor Gericht am geschlossenen Vergleich der Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 ab anerkannt wird. Auf das monatliche Pflegegeld von € 284,30 werde der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe von € 60,00 angerechnet.

Beilage ./C: Bescheid des Sozialministeriumservice vom , wonach auf Grund des am eingelangten Antrages festgestellt wird, dass ***5*** ***6*** ***2*** ab dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 70 vom Hundert. Das Aktengutachten zu OB ***13*** war beigefügt. Aus der Anamnese geht hervor, dass ***5***-***6*** ***2*** zu ihrer Beschäftigung angab:

Sie gehe auch arbeiten, in eine Behindertenwerkstätte, wie die Firma heißt, kann nicht angegeben werden. Personalangaben: durch den bei der Untersuchung anwesenden Sachwalter. Dieser gibt an, daß sie einen geschützten Arbeitsplatz bei der Fa. ***8*** bekommen habe, sie werde dorthin gebracht und auch wieder abgeholt.... Sozialanamnese; ledig, lebt bei den Großeltern.

In dem Aktengutachten wird auch auf ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom Bezug genommen, wonach ***5*** ***6*** ***14*** (nunmehr ***5*** ***6*** ***2***) einen Gesamtgrad der Behinderung von 70% aufweise.

Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 (Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. eines negativen Bescheids durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) als Voraussetzung für den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 sowie für den Entfall des Selbstbehalts bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen.

Beschwerdevorentscheidung ***1*** ***2***

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde von ***1*** ***2*** als unbegründet ab. Die Begründung dazu lautet:

Mit dem Rückforderungsbescheid vom wurden Sie (als Beihilfenbezieher und Meldepflichtiger iSd § 25 FLAG 1967) verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträge für Ihre haushaltszugehörige und anspruchsvermittelnde Nichte ***5***-***6***, für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 in Höhe von EUR 24.116,80 zurückzuzahlen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass Ihre volljährige Nichte ***5***-***6*** (haushaltszugehörige Pflegebefohlene) seit dem Kalenderjahr 2014 (bis laufend) die familienbeihilfeschädliche Einkommensgrenze deutlich überschritten hat.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid erhoben Sie am fristgerecht Beschwerde.

Darin wandten Sie Ihre mangelnde Beschwerdelegitimation ein und führten aus, dass Sie für Ihre Nichte nicht persönlich haften können, weil ***5***-***6*** nicht Ihr Kind sei und Sie lediglich der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter seien. ***5***-***6*** habe als Erwachsene die erhöhte Familienbeihilfe am im eigenen Namen beantragt.

Darüber hinaus führten Sie in Ihrer Beschwerde folgendes aus (zit): "Demzufolge hätte die erstinstanzliche Beihilfenbehörde bereits spätestens Ende 2014 und nicht erst 5 Jahre (!) später die gesetzliche Einkommensgrenze überprüfen sowie zu Unrecht bezogenen Beträge zurückfordern müssen, wobei der nunmehr angefochtene Beihilfenrückforderungsbescheid sogar Zeiträume umfasst, in weichen die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt kein Einkommen hatte."

Gleichzeitig mit der Bescheidbeschwerde brachten Sie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO ein.

Weiters sind aus Ihrem Beschwerdebegehren folgende Anträge zu entnehmen(zit.):

I. Das erstinstanzliche FINANZAMT Gänserndorf Mistelbach (FA18) möge

1. den Antrag der beiden Beschwerdeführer gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beihilfenrückforderungsangelegenheit bewilligen.

2. ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 beim Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt einleiten bezüglich deren gesetzlicher Ermächtigung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, zumal die Rückforderung unbillig wäre;

3. die gegenständliche Beschwerde dem zweitinstanzlichen Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen.

II. Das zweitinstanzliche Bundesfinanzgericht möge:

1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

2. der gegenständlichen Beschwerde der beiden Beschwerdeführer Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid des FINANZAMTES Gänserndorf Mistelbach (FA18) vom 31,05.2019 ersatzlos vollinhaltlich aufheben.

Dazu wird ausgeführt:

§ 2 Abs. 1 lit. c und h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:

(1) "Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; [...]"

§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: "Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr Hegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. [...]."

§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 lautet:

"Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Ais nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. [...] Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen."

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 lautet:

"Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen."

§ 8 Abs. 6a FLAG 1967 lautet:

"Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 iit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich."

§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:

"Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung weg fällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."

§ 13 FLAG 1967 lautet:

"Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen."

§ 25 FLAG 1967 lautet:

"Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu meiden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meidenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen."

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

"Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. [...] Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967anzuwenden."

§ 29 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: "Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:

a) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,

b) wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, [...]"

Das Finanzamt stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Sie sind seit Juli 2011 Familienbeihilfebezieher und gleichzeitig Erwachsenenvertreter (ehemals Sachwalter) für Ihre Nichte ***5***-***6*** (anspruchsvermittelnde Pflegebefohlene).

Laut Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt vom ) ist Ihre Nichte spätestens seit Ihrem Haushalt zugehörig.

Sie haben am die Familienbeihilfe beantragt, respektive wurde von Ihnen der Antrag (Formular-Beih1) samt Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Beschluss etc. am beim zuständigen Finanzamt eingebracht.

Am wurde von Ihnen (als Antragsteller ***1******2***, SVNr.: ***7***) per FinanzOnline der Familienbeihilfeantrag neuerlich eingebracht. Sie haben im FinanzOnline folgende relevante Angaben gemacht:

"Antrag auf Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab Juli 2011 für Kind ***5***-***6******14*** (SVNr.:***10***)."

Als Verwandtschaftsverhältnis wurde "Pflegekind mit erheblicher Behinderung" angegeben.

Sie gaben an das Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei Antragsteller [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***1******2***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom evident).

Danach erfolgte eine Eingabe (vom ) von Ihnen über Namensänderung von ***5***-***6******14*** in ***5***-***6******2***.

Am erfolgte von Ihnen (als Antragsteller ***1******2***, SVNr.: ***7***) ein Anbringen über FinanzOnline (zit.): "Antrag wegen unbefristeter Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab für ***5***-***6******2***, SVNr.: ***10***." Als Verwandtschaftsverhältnis wurde "Pflegekind mit erheblicher Behinderung" angegeben.

Sie gaben neuerlich an, dass Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei Antragsteller [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***1******2***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom evident).

Mit Ihrem FinanzOnline-Anbringen vom wurden folgende Angaben gemacht (zit.): "Antragsteller ***1******2*** (SVNr.: ***7***) wegen unbefristeter Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab Juni 2014 für ***5***-***6******2***, SVNr.: ***10***."

Sie gaben neuerlich an das Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei ***1******2***, ***4***, ***3*** [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***1******2***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom evident).

Mit Ihrem FinanzOnline-Anbringen vom wurden folgende Angaben gemacht (zit.): "Antragsteller ***1******2*** (SVNr.: ***7***) wegen unbefristeter Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab Juli 2019 für ***5***-***6******2***, SVNr.: ***10***."

Sie gaben neuerlich an das Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei ***1******2***, ***4***, ***3*** [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***1******2***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom evident).

Die Familienbeihilfe wurde von Ihnen (für ***5***-***6***) ab Juli 2011 bis Mai 2019 bezogen.

Im Zuge der Überprüfung des Verlängerungsantrages (Mai 2019) wurden folgende Feststellungen, im Zusammenhang mit dem familienbeihilfeschädlichen Einkommen von ***5***-***6*** (anspruchsvermittelnde Pflegebefohlene) getroffen:

Laut Lohnzettel-Auskunft hat ***5***-***6*** in den Kalenderjahren von 2014 bis 2019 ein zu versteuerndes Einkommen gem. § 33 Abs. 1 EStG von weit mehr als EUR 10.000, in concreto:

- im Jahr 2014 in Höhe von EUR 14.232,69 ,

- im Jahr 2015 in Höhe von EUR 19.206,77 ,

- im Jahr 2016 in Höhe von EUR 21.496,52 ,

- im Jahr 2017 in Höhe von EUR 18.537,86 ,

- im Jahr 2018 in Höhe von EUR 19.506,11,

- im Jahr 2019 in Höhe von EUR 20.334,55 .

Bei der Ermittlung des obigen zu versteuernden Einkommens blieben außer Betracht die Bezüge der Pensionsversicherungsanstalt (insbesondere das Bundespflegegeld).

Folglich forderte das zuständige Finanzamt die Familienbeihilfe ab Jänner 2014 zurück, da Sie die Familienbeihilfe ab Jänner 2014 zu Unrecht bezogen haben (§§ 25 iVm 26 FLAG 1967).

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin weder substantiell vorgetragen noch finden sich solche in den Akten, weshalb die vorgenommene Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen führen dürfte.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens und nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erweisen anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Vor diesem Hintergrund nimmt das Finanzamt den obigen Sachverhalt als erwiesen an (§ 167 Abs. 2 BAO).

Rechtliche Würdigung:

Wie oben dargelegt, haben nach § 2 Abs. 1 lit. c und h FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder (Pflegebefohlenen), die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Darüber hinaus steht für das gesamte Kalenderjahr keine Familienbeihilfe zu, wenn ein Kind danach in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen gem. § 33 Abs. 1 EStG von mehr als EUR 10.000,- bezieht (§ 5 Abs. 1 FLAG 1967).

Die Einkommensgrenze von EUR 10.000,- ist nicht zu aliquotieren und gilt unabhängig von der Dauer des Familienbeihilfenanspruches in einem Kalenderjahr.

Im verfahrensgegenständlichen Fall fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monates Dezember 2013 weg, da ***5***-***6*** ab 2014 (bis laufend) durchgehend beihilfeschädliches Einkommen bezogen hat. Alleine schon auf Grund der Tatsache, dass Sie der Familienbeihilfebezieher sind - unabhängig von Ihrer Rechtsposition als Erwachsenenvertreter - bestand diesbezüglich Meldepflicht (arg. "innerhalb eines Monates") im Sinne des § 25 FLAG 1967, diese relevanten Fakten an das zuständige Finanzamt zu melden (siehe oben den Wortlaut des § 25 FLAG 1967 iVm § 26 FLAG 1967).

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist klar festzuhalten, dass Sie als Beihilfenbezieher nicht für eine fremde Schuld haften, sondern die Rückforderung aus dem Grund erfolgte, weil Sie die Familienbeihilfe für Ihre volljährige Nichte (Pflegebefohlene) zu Unrecht bezogen (beihilfenschädliches Einkommen) und gegen die Meldepflicht des § 25 FLAG 1967 verstoßen haben. Auch eine eventuelle Direktauszahlung an Ihre Nichte ändert an diesem Umstand nichts.

Eine (eventuelle) Rückforderung richtet sich immer an (ehemals) anspruchsberechtigte Bezieher, auch wenn diese Beihilfenbezieher beantragt haben, dass die Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB) für ein anspruchsvermittelndes minderjähriges oder volljähriges Kind (Pflegebefohlenes) direkt auf das Konto des Kindes ausgezahlt wird (vgl. § 14 FLAG 1967).

Das heißt eine eventuelle Rückforderung richtet sich immer an die (ehemals) anspruchsberechtigte Person/Beihilfenbezieher.

Für das Verständnis des § 26 FLAG 1967 ist es wesentlich, sich die Systematik der Auszahlung von Familienbeihilfe vor Augen zu halten: Grundsätzlich darf über eine bereits entschiedene Sache nicht nochmals ein Bescheid ergehen. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, bedeutet dies grundsätzlich Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides.

Das FLAG kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von FB. Gleiches gilt für den gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der FB auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag (KAB).

Steht nach Ansicht der Beihilfenbehörde FB zu, hat sie diese gem. § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und hierüber gem. § 12 leg. cit. eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig.

Da über die Zuerkennung von FB kein (positiver) Bescheid erlassen wird, kann innerhalb der Verjährungsfrist zu Unrecht bezogene FB zurückgefordert werden, ohne dass es der besonderen Voraussetzungen z.B. der § 299 oder 303 BAO bedarf. Mitteilungen über den Bezug von FB und KAB stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. RV/7106018/2015; , RV/7102979/2017; , RV/7101290/2017).

Eine Rückforderung ist bspw. auch dann zulässig, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt der Behörde vollständig offengelegt und von dieser zunächst unrichtig beurteilt wurde. Der Umstand, dass die Behörde nach Prüfung des Sachverhalts FB ausbezahlt (und hierüber eine Mitteilung ausgefertigt) hat, steht daher einer Rückforderung nach § 26 leg. cit. nicht entgegen. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Tatsachen, auf die sich ein Rückforderungsbescheid stützt, der Behörde bei der Auszahlung der FB und der Ausstellung einer Mitteilung nicht bekannt gewesen sind (vgl. RV/7102979/2017). Wenn das Finanzamt einen ihm bekannt gewesenen Sachverhalt im Rückforderungsverfahren anders als im Auszahlungsverfahren würdigt, ist das - anders als bei der Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 303 im BAO FB-Verfahren zulässig (vgl. RV/7102979/2017; , RV/7101290/2017).

Einem Rückforderungsverfahren geht üblicherweise ein Überprüfungsverfahren voran. Die Übermittlung des Überprüfungsschreibens an den FB-Bezieher ist eine verfahrensleitende Verfügung in Form eines Ergänzungsauftrags. Stellt sich, wie im verfahrensgegenständlichen Fall (beihilfenschädliches Einkommen), bei der Überprüfung heraus, dass in der Vergangenheit FB zu Unrecht ausbezahlt wurde, ist ein Rückforderungsbescheid gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zu erlassen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 26, II. Systematik der Auszahlung von FB Rz 3-6).

Aus dem Telos § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die FB zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa 0486/68; , 1019/77; , 2006/15/0076; , 2008/15/0323; , 2009/15/0089; , 2008/15/0329; , 2007/13/0120; , 2012/16/0047).

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von FB und KAB an (vgl. etwa 97/13/0185; , 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. 2002/13/0079; , 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 oder nach § 146 StGB relevante subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der FB (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gem. § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gem. § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der FB oder die Verwendung der FB, sind nach ständiger Judikatur des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa ; , 97/13/0185; , 2000/15/0035; , 2001/13/0048; , 2005/15/0080; , 2006/13/0174; , 2012/16/0047).

Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa 2012/16/0047 oder , 2007/15/0162).

Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. 2012/16/0047; , 2009/15/0089; , 2007/15/0162; , 2008/15/0323; , 2006/15/0113; , 2005/15/0080; , 96/15/0001; , 90/13/0241; , 85/14/0130; , 86/13/0158; , 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl RV/7105064/2015; , RV/7100264/2016; 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der FB abstellt (vgl. 97/13/0185, 0217; , 97/15/0111; , 98/13/0042; , 2007/13/0120).

Daher ist es bspw. nicht von Bedeutung, dass vom Empfänger der FB diese an einen anspruchsberechtigten Elternteil (vgl. RV/7103663/2018; , RV/7106471/2016) oder direkt an das Kind (vgl RV/3064-W/11) weitergeleitet wurde.

Bei Überweisung der FB gemäß § 14 FLAG 1967 auf ein Konto des Kindes bleibt der bisherige Anspruchsberechtigte unverändert. Wurden vom bisherigen Anspruchsberechtigten FB und KAB zu Unrecht bezogen, hat eine Rückforderung vom bisherigen Anspruchsberechtigten zu erfolgen (vgl. RV/7103011/2015; , RV/7103242/2017). Dies gilt auch dann, wenn die Rückforderung deshalb erfolgt, weil das Kind selbst im Streitzeitraum einen Eigenanspruch auf FB hat (vgl. RV/2101406/2017).

Die Rückforderung gem. § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs. 1 bis 3 leg. cit. vom Finanzamt oder vom BFG nicht anzustellen (vgl. RV/7105636/2015 und , RV/7100264/2016, jeweils unter Hinweis auf 2006/15/0076).

Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. 2012/16/0047; , 2008/15/0329; , 2007/15/0162; , 2008/15/0002; , 2006/13/0174; , 2001/13/0048; , 2001/13/0160; , 2002/13/0079; , 2000/15/0183; , 97/15/0013).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von FB nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener FB kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. RV/7104954/2017).

Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an FB nach § 26 Abs. 1 leg. cit. ist derjenige verpflichtet, der die FB zu Unrecht bezogen hat (vgl. 2012/16/0047).

Nach § 208 Abs. 1 lit. c BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 4 BAO mit dem Ablauf des Jahres in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden (vgl. RV/7103009/2015). Das heißt im verfahrensgegenständlichen Fall hinsichtlich des Jahres 2014 mit Ablauf des . Gemäß § 207 Abs. 4 BAO verjährt das Recht, die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in fünf Jahren (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 26, II. Systematik der Auszahlung von FB Rz 39 f). Daher erfolgte die Rückforderung ab de lege lata im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist.

Festzuhalten ist, dass Sie die erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab Juli 2011 bis Mai 2019 für ***5***-***6*** bezogen haben. ***5***-***6*** hat ab ***12*** ein beihilfenschädliches Einkommen bezogen. Die Einkommensgrenze von EUR 10.000,00 ist nicht zu aliquotieren und gilt unabhängig von der Dauer des Familienbeihilfenanspruches in einem Kalenderjahr, das bedeutet für das Kalenderjahr 2014 schon ab .

Sie als Beihilfenbezieher haben gegen die Meldepflicht des § 25 FLAG 1967 verstoßen, da ab Kalenderjahr 2014 (bis laufend) ein beihilfenschädliches Einkommen (siehe oben S. 6 von 11) bezogen wurde und ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mehr bestand.

Sie sind als Beihilfenbezieher der alleinige Bescheidadressat gegenständlicher Rückforderung. Ergänzend dazu und davon zu differenzieren ist Ihre Rechtsposition als gerichtlicher Erwachsenenvertreter Ihrer Nichte ***5***-***6*** (in verfahrensgegenständlicher Beschwerde auch als "sog. Zweitbeschwerdeführerin" genannt).

Betreffend (siehe unten ergänzende Ausführung des Finanzamtes) Beschwerdevorbringen zur besonderen Schutzbedürftigkeit (zit):

"[...]

Da die Zweitbeschwerdeführerin die erhöhten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge daher bereits längst gutgläubig verbraucht hat sowie aufgrund der geistigen Behinderung, des geringen Einkommens, mangels irgendeinen Vermögens und der hohen Lebenserhaltungskosten weder kreditwürdig ist, noch eine Ratenzahlungsverpflichtunq erfüllen kann, ist sie nunmehr von einer Privatinsolvenz bedroht, was gerade im Bezug auf die besondere Schutzbedürftigkeit geistig befundener Personen nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. der öffentlichen Hand sein kann weshalb nunmehr ausdrücklich gestellt wird der Antrag, die erstinstanzliche Beihilfenbehörde möge ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 beim Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt einleiten bezüglich deren gesetzlicher Ermächtigung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, zumal die Rückforderung unbillig wäre.

[...]"

Vollständigkeitshalber hält das zuständige Finanzamt fest, dass auf Grund ausführlicher Begründung (gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung) hinsichtlich entscheidungsrelevanter und wesentlicher Punkte nach FLAG 1967 sowie der Tatsache der mangelnden Beschwerdelegitimation Ihrer Nichte ***5***-***6******2***, die oben zitierten Beschwerdepunkte (Antrag) leider ins Leere laufen.

Im Ergebnis mangelt es diesbezüglich am tauglichen Beschwerdegegenstand, auf welche de iure und de facto nicht weiter eingegangen wird.

Ad § 26 Abs. 4 FLAG: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes kein Rechtsanspruch (vgl. etwa 85/14/0130; , 90/13/0241; , 98/13/0067 oder , 97/15/0196; , 2005/15/0080).

Das Unterlassen von auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes gerichteten Maßnahmen begründet daher auch keinen im Rahmen einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht (BFG) oder einer Revision vor dem VwGH erfolgreich geltend zu machenden Verfahrensmangel (vgl. 2009/15/0042; , 2008/15/0323; , 2006/15/0080; , 2006/15/0076; , 2006/13/0174).

Den oben zitierten Erkenntnissen des VwGH lagen jeweils vom Finanzamt erlassene und im Instanzenzug angefochtene Rückforderungsbescheide zu Grunde, in denen das Unterlassen von Maßnahmen in Ausübung des Aufsichtsrechtes als Verfahrensmangel gerügt wurde (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 26, II. Systematik der Auszahlung von FB Rz 71-72).

Ihre Beschwerde betreffend den Rückforderungsbescheid vom erweist sich sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

Mit Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung gelten Ihre Anträge in der Bescheidbeschwerde als spruchgemäß miterledigt.

Hinweis: Hinsichtlich des Vorbringens der "(sogenannten) Zweitbeschwerdeführerin ***5***-***6******2***" wird eine gesonderte Erledigung (Beschwerdevorentscheidung) ergehen.

Beschwerdevorentscheidung ***5***-***6*** ***2***

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde der ***5***-***6*** ***2*** gegen den Rückforderungsbescheid vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 262 BAO als unzulässig zurück.

Mit dem Rückforderungsbescheid vom wurde Ihr Onkel ***1******2*** (als Beihilfenbezieher und Meldepflichtiger iSd § 25 FLAG 1967) verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträge für seine haushaltszugehörige und anspruchsvermittelnde Nichte ***5***-***6*** (Pflegebefohlene), für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 in Höhe von EUR 24.116,80 zurückzuzahlen (siehe Ablichtung des Rückforderungsbescheides vom ).

...

Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass seine volljährige Nichte ***5***-***6*** (haushaltszugehörige Pflegebefohlene) seit dem Kalenderjahr 2014 (bis laufend) die familienbeihilfeschädliche Einkommensgrenze deutlich überschritten hat.

Mit diesem Rückforderungsbescheid wurde Ihr Onkel darüber informiert, dass aufgrund mangelnder Voraussetzungen (beihilfenschädliches Einkommen) nach FLAG 1967 ab sein Anspruch auf Familienbeihilfe weggefallen und verpflichtet die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe ab zurückzuzahlen.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid erhoben Sie am eine Beschwerde.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin weder substantiell vorgetragen noch finden sich solche in den Akten, weshalb die vorgenommene Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen führen dürfte.

Vor diesem Hintergrund nimmt das Finanzamt den obigen Sachverhalt als erwiesen an (§ 167 Abs. 2 BAO).

Dazu wird ausgeführt:

§ 243 BAO lautet:

"Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."

§ 260 Abs. 1 lit. a BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist."

§ 262 Abs. 1 BAO lautet:

"Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen."

Rechtliche Beurteilung:

Ihr Onkel ***1******2*** hat als Beihilfenbezieher gegen die Meldepflicht des § 25 FLAG 1967 verstoßen, da ab Kalenderjahr 2014 (bis laufend) ein beihilfenschädliches Einkommen bezogen wurde und ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mehr bestand. Der Rückforderungsbescheid vom wurde an Ihren Onkel ***1******2*** adressiert und rechtswirksam zugestellt.

Herr ***1******2*** war als Beihilfenbezieher der alleinige Bescheidadressat gegenständlicher Rückforderung. Ergänzend dazu und davon zu differenzieren ist seine Rechtsposition als gerichtlicher Erwachsenenvertreter im gegenständlichen Verfahren.

Aus oben ausgeführten Gründen waren und sind Sie zu keinem Zeitpunkt rechtsmittellegitimiert gewesen (mangelnde Beschwerdebefugnis des Einschreiters iSd § 260).

Demnach war Ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen ist inhaltlich in der verfahrensgegenständlichen Sache anzumerken, dass der Rückforderungsbescheid vom an Herrn ***1******2*** de lege lata rechtskonform ergangen ist, da für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 der Familienbeihilfeanspruch iSd §§ 2 iVm 5 Abs. 1 FLAG 1967 weggefallen ist und die Rückforderung nach §§ 25 iVm 26 FLAG 1967 zwingend erfolgen musste. Denn die Rückforderung gem. § 26 Abs. 1 bis 3 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs. 1 bis 3 vom Finanzamt oder vom BFG nicht anzustellen (vgl RV/7105636/2015 und , RV/7100264/2016, jeweils unter Hinweis auf 2006/15/0076).

Hinweis: Hinsichtlich der Beschwerde des "(sogenannten) Erstbeschwerdeführers ***1******2***" wird eine gesonderte Erledigung (Beschwerdevorentscheidung vom zur GZ./SVNr.: ***7***) an Herrn ***1******2*** ergehen.

Vorlageantrag

Mit Telefax vom stellten 1. ***1*** ***2*** und 2. ***5***-***6*** ***2*** Vorlageantrag.

In umseits bezeichneter Rechtssache nehmen die beiden Beschwerdeführer Bezug auf die beiden Beschwerdevorentscheidungen des FINANZAMTES Gänserndorf Mistelbach (FA18) jeweils vom , dem Beschwerdeführerrechtsvertreter jeweils am postalisch zugestellt, wonach die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer vom als unbegründet abgewiesen bzw. gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm. § 262 BAO als unzulässig zurückgewiesen wurde, und stellt nunmehr innerhalb der offenen gesetzlichen Frist den Antrag, das erstinstanzliche FINANZAMT Gänserndorf Mistelbach (FA18) möge die gegenständliche Beschwerde der beiden Beschwerdeführer vom dem zweitinstanzlichen BUNDESFINANZGERICHT zur Entscheidung vorlegen.

Das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT möge in der Folge:

1. Der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer vom aufschiebende Wirkung zuerkennen;

2. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

3. der gegenständlichen Beschwerde der beiden Beschwerdeführer letztlich Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid des FINANZAMTES Gänserndorf Mistelbach (FA18) vom sowie die beiden Beschwerdevorentscheidungen des FINANZAMTES Gänserndorf Mistelbach (FA18) jeweils vom ersatzlos vollinhaltlich aufheben.

Abschließend rügen die beiden Beschwerdeführer ausdrücklich, dass die erstinstanzliche Beihilfenbehörde den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 beim Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt (bezüglich deren gesetzlicher Ermächtigung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, zumal die Rückforderung unbillig wäre) ausdrücklich rechtswidrig nicht behandelt hat, weshalb die beiden Beschwerdeführer diesbezüglich ausdrücklich stellen den Antrag das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT möge dem erstinstanzlichen FINANZAMT Gänserndorf Mistelbach (FA18) die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 beim Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt (bezüglich deren gesetzlicher Ermächtigung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, zumal die Rückforderung unbillig wäre) auftragen.

Vorlage

Vorlagebericht vom

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die Beschwerde des ***1*** ***2*** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2014-05.2019)

Zusatzdokumente Bescheide

3 Rückschein Rückforderungsbescheid

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung ad Beschwerde v. (***5***-***6******2***)

5 Beschwerdevorentscheidung ad Beschwerde v. (***1******2***)

Vorlageantrag

6 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

AE-Verfahren

7 Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung

8 Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung

9 Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen

10 Beschwerde gegen den Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom

11 Beschwerden gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom sowie den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 lit. c, h, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 8 Abs. 6a, § 10 Abs. 2, § 13, § 25, § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 29 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Am wurde erstmals durch den Bf., Herrn ***1******2***, erhöhte Familienbeihilfe für seine pflegebefohlene Nichte ***5***-***6******2*** beantragt. Am , , sowie am wurde seitens des Bf. der Antrag auf unbefristete Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe gestellt und als Verwandtschaftsverhältnis in allen Anträgen "Pflegekind mit erheblicher Behinderung" angeführt. Des Weiteren wurde jeweils angegeben, dass die pflegebefohlene ***5***-***6*** haushaltszugehörig ist und der Unterhalt überwiegend vom Bf. getragen wird. Die Eingabe auf Änderung des Nachnamens der Pflegebefohlenen von ***14*** in ***2*** erfolgte am . Mit der Urkunde des Bezirksgericht ***30*** vom wurde der Bf. gem. § 268 ABGB zum Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt. Der Wirkungsbereich erstreckte sich auf alle Angelegenheiten, davon ausgenommen waren lediglich die rechtsgeschäftliche Vertretung bei Geschäften des täglichen Lebens aus vorgegebenen Wirtschaftsgeld. Die erhöhte Familienbeihilfe für die volljährige Pflegebefohlene wurde vom Bf. für den Zeitraum Juli 2011 bis Mai 2019 bezogen. Im Zuge der Überprüfung des Verlängerungsantrages wurde festgestellt, dass ***5***-***6******2*** in den Kalenderjahren 2014 bis 2019 ein zu versteuerndes Einkommen gem. § 33 Abs. 1 EStG von weit mehr als 10.000 € bezogen hat. Mit dem Rückforderungsbescheid vom wurde der Bf. verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträge betreffend seiner Pflegebefohlenen ***5***-***6******2*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht, am , Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde die mangelnde passive Verfahrenslegitimation eingewandt. Diese wurde damit begründet, dass die pflegebefohlene ***5***-***6******2*** nicht das Kind des Bf. sei, sondern der Bf. lediglich der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter sei und er somit für die Beihilfenrückforderung nicht hafte. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe am wurde vielmehr von ***5***-***6******2*** als Erwachsene im eigenen Namen gestellt. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die erhöhte Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag durch ***5***-***6******2*** längst gutgläubig verbraucht worden seien, Kreditwürdigkeit nicht gegeben sei, eine Ratenzahlungspflicht nicht erfüllt werden könne und die Beihilfenrückforderung ***5***-***6******2*** von einer Privatinsolvenz bedrohe. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung u.a. damit, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG). Im gegenständlichen Verfahren fällt der Anspruch mit Ablauf des Monats Dezember 2013 weg, da ***5***-***6******2*** ab März 2014 durchgehend beihilfeschädliches Einkommen erzielt hat. Gegen die mangelnde passive Verfahrenslegitimation wurde ausgeführt, dass derjenige zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges der Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet ist, der diese bezogen hat.

Darüber hinaus normiert § 26 FLAG eine objektive Erstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträge, sodass auf Umstände wie Verschulden und Gutgläubigkeit seitens des Anspruchsberechtigten keine Rücksicht genommen werden könne. Am und am wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Darin wurde vom Bf. - neben den bereits in der Beschwerde Vorgebrachten - der Antrag gestellt, das BFG möge dem erstinstanzlichen Finanzamt die Einleitung des Verfahrens der Abstandnahme der Rückforderung durch die Oberbehörde gem. § 26 Abs. 4 FLAG auftragen.

Beweismittel:

Siehe vorgelegte Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes. Es wird darauf hingewiesen, dass ein physischer Papierakt vorhanden ist, der auf Wunsch vorgelegt werden könnte.

Stellungnahme:

Ad Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen:

Liegt in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen gem. § 33 Abs. 1 EStG eines Kindes (Pflegebefohlenen) von mehr als 10.000 € vor, so führt dies zum Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen und in Folge dessen, steht für das gesamte Kalenderjahr keine Familienbeihilfe zu (§ 5 Abs. 1 FLAG). Die Einkommensgrenze von 10.000 € ist nicht zu aliquotieren und gilt unabhängig von der Dauer des Familienbeihilfenanspruches in einem Kalenderjahr. Festzuhalten ist, dass der Grenzbetrag einen Jahresbetrag darstellt, der auch für ein erheblich behindertes Kind gilt (§ 8 Abs. 4 FLAG). ***5***-***6******2*** hat ab ***12*** beihilfenschädliches Einkommen bezogen und den beihilfeschädlichen Grenzbetrag von 10.000 € weit überschritten. Laut Lohnzettel-Auskunft beträgt das zu versteuernde Einkommen konkret:

- für das Jahr 2014: 14.232,69 €
- für das Jahr 2015: 19.206,77 €
- für das Jahr 2016: 21.496,52 €
- für das Jahr 2017: 18.537,86 €
- für das Jahr 2018: 19.506,11 €
- für das Jahr 2019: 20.334,55 €

Ad Verfahrenslegitimation:

Die Rückforderung richtet sich an den Bf. als Beihilfenbezieher, da dieser zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat und gegen die Meldepflicht (§ 25 FLAG) verstoßen hat. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ein anspruchsvermittelndes volljähriges Kind (Pflegebefohlenen) direkt auf das Konto des Kindes (Pflegebefohlenen) ausgezahlt wird (§ 14 FLAG).

Ad objektive Rückzahlungspflicht:

Da über die Zuerkennung von Familienbeihilfe kein Bescheid erlassen wird, kann innerhalb der Verjährungsfrist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgefordert werden, ohne dass es besonderen Voraussetzungen bedarf. Stellt sich, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, bei der Überprüfung heraus, dass in der Vergangenheit Familienbeihilfe zu Unrecht ausbezahlt wurde, ist ein Rückforderungsbescheid gem. § 26 Abs. 1 FLAG zu erlassen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa 0486/68; , 1019/77; , 2006/15/0076; , 2008/15/0323; , 2009/15/0089; , 2008/15/0329; , 2007/13/0120; , 2012/16/0047). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von FB nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener FB kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. RV/7104954/2017).

Alleine die objektive Rechtswidrigkeit (§ 26 Abs. 1 FLAG) - das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug von Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag - ist entscheidend (vgl. etwa 97/13/0185; , 98/13/0067). Gutgläubiger Empfang wie auch die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Judikatur des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa ; , 97/13/0185; , 2000/15/0035; , 2001/13/0048; , 2005/15/0080; , 2006/13/0174; , 2012/16/0047). Die Rückforderung gem. § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG stellt keine Ermessensentscheidung dar. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs. 1 bis 3 leg. cit. vom Finanzamt oder vom BFG nicht anzustellen (vgl. RV/7105636/2015 und , RV/7100264/2016, jeweils unter Hinweis auf 2006/15/0076).

Der Umstand, dass die Behörde nach Prüfung des Sachverhalts FB ausbezahlt hat, steht einer Rückforderung nach § 26 leg. cit. FLAG nicht entgegen.

Ad Verjährung:

Nach § 208 Abs. 1 lit. c BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 4 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden (vgl. RV/7103009/2015). Gemäß § 207 Abs. 4 BAO verjährt das Recht, die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in fünf Jahren (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 26, II. Systematik der Auszahlung von FB Rz 39 f). Die Rückforderung erfolgte im Rahmen der fünfjährigen Verfahrungsfrist ab . Für den verfahrensgegenständlichen Fall, hinsichtlich des Jahres 2014, mit Ablauf des .

Es wird der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge den Ausführungen im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom folgen, und die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen.

Bericht des Finanzamts vom

Über Nachfrage des Bundesfinanzgerichts gab das Finanzamt bekannt, dass die Aussetzung der Einhebung verfügt worden sei. Derzeit sei ein Betrag von € 24.330,51 ausgesetzt:

Bericht des Finanzamts an das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

Über Anregung des Bundesfinanzgerichts berichtete das Finanzamt am dem damaligen Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend und führte aus:

Herr ***1******2*** hat, in seiner Beschwerde vom , vertreten durch Hr. RA Dr. ***18******17***, ***20***, A-***19***, gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom auch einen Antrag gem. § 26 Abs 4 FLAG gestellt.

Die Beschwerde vom wurde in casu ***1******2*** (SVNr: ***7***) als unbegründet abgewiesen sowie im Falle der sog. Zweitbeschwerdeführerin ***5***-***6******2*** (SVNr.: ***10***) als unzulässig zurückgewiesen.

Folglich wurde die Beschwerde im Fall ***2*** am an das Bundesfinanzgericht vorgelegt (siehe BFG unter RV/7104918/2020).

Dazu wird ausgeführt:

§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 lautet: "Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre."

Die Sonderregelung des § 26 Abs. 4 leg. cit. berechtigt die Oberbehörde zur Anweisung an die nachgeordnete Abgabenbehörde, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges von Familienbeihilfe abzusehen, sofern im konkreten Fall die Rückforderung unbillig wäre. Der Rückforderungsbescheid war jedoch bei Einlangen des Antrages bereits erlassen und ist im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung (siehe Beilagen) als unbegründet abgewiesen - sowie in casu ***5***-***6******2*** als unzulässig zurückgewiesen - worden.

Da Stoll die Ansicht vertritt, dass diese Sonderbestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörde berechtigt, sowohl von der Festsetzung als auch von der Eínhebung (z.B. § 231 BAO) des einzubringenden Betrages an zu Unrecht bezogener FB abzusehen, wird zur wirtschaftlichen Lage (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2014 bis 2019) des Herrn ***1******2*** ausgeführt:

Im Jahr 2014 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 35.899,13 - zzgl. einer Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2014 iHv. EUR 1.570,00 - verbleiben ihm im Jahr 2014 EUR 37.469,13.

Im Jahr 2015 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 46.891,41 abzüglich EUR 1.331,00 Einkommensteuer - verbleiben ihm im Jahr 2015 EUR 45.560,41.

Im Jahr 2016 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 58.498,47 - abzüglich EUR 5.781,00 Einkommensteuer - verbleiben ihm im Jahr 2016 EUR 52.717,47.

Im Jahr 2017 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 61.058,33 - abzüglich EUR 5.096,00 Einkommensteuer - verbleiben ihm im Jahr 2017 EUR 55.962,33.

Im Jahr 2018 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 59.664,04 abzüglich EUR 5.445,00 Einkommensteuer - verbleiben ihm im Jahr 2018 EUR 54.219,04.

Im Jahr 2019 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 86.570,37 - abzüglich EUR 15.161,00 Einkommensteuer - verbleiben ihm im Jahr 2019 EUR 71.409,37.

Für das Jahr 2020 sind noch keine Daten vorliegend.

Nach Grundbesitzinformationssystem ist Herr ***1******2*** Alleineigentümer von vier unbebauten Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 858 m2 (***39***) sowie eines weiteren bebauten Grundstückes, respektive eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksfläche von 296 m2, zuzüglich eines Gartens (156 m2) in der ***40***. Darüber hinaus ist Herr ***2*** grundbücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft mit der Einlagenzahl ***41*** samt Wohnungseigentum an einer 3-Zimmerwohnung von insgesamt ca. 91 m2.

Die über § 206 BAO hinausgehende Sonderregelung des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 berechtigt nur unter gewissen Voraussetzungen die Oberbehörde zur Anweisung an die nachgeordnete Abgabenbehörde, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges von Familienbeihilfe abzusehen, und zwar nur wenn die Rückforderung unbillig wäre.

Nach der ständigen Rsp. des VwGH besteht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes kein Rechtsanspruch (vgl. etwa 85/14/0130; , 90/13/0241; , 98/13/0067 oder , 97/15/0196; , 2005/15/0080). Das Unterlassen von auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes gerichteten Maßnahmen begründet daher auch keinen im Rahmen einer Bescheidbeschwerde vor dem VwG oder einer Revision vor dem VwGH erfolgreich geltend zu machenden Verfahrensmangel (vgl. Seite 448 Seite 449 Seite 449 2009/15/0042; , 2008/15/0323; , 2006/15/0080; , 2006/15/0076; , 2006/13/0174).

Den zitierten Erkenntnissen des VwGH lagen jeweils vom Finanzamt erlassene und im Instanzenzug angefochtene Rückforderungsbescheide zu Grunde, in denen das Unterlassen von Maßnahmen in Ausübung des Aufsichtsrechtes als Verfahrensmangel gerügt wurde.

Im Zusammenhang mit der Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ist auszuführen, dass als mögliche Billigkeitsmaßnahme eine Abstandnahme von der Rückforderung oder eine Nachsicht nach § 236 der Bundesabgabenordnung vorgesehen ist.

Zur rechtlichen Darlegungen des Finanzamtes und des Beschwerdeführers wird auf verfahrensgegenständliche Beilagen verwiesen.

Beilagen:

- Rückforderungsbescheid vom ,

- Beschwerde vom ,

- Beschwerdevorentscheidungen vom ,

- Vorlageantrag vom

Vorlagebericht vom

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Weinviertel (FA22) die Beschwerde der ***5*** ***6*** ***2*** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (RV/710053/2021) und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 lit. c, h, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 8 Abs. 6a, § 10 Abs. 2, § 13, § 25, § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 29 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988, § 260 BAO

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Am wurde erstmals durch den Bf., Herrn ***1******2***, erhöhte Familienbeihilfe für seine pflegebefohlene Nichte ***5***-***6******2*** beantragt. Am , , sowie am wurde seitens des Bf. ***1******2*** der Antrag auf unbefristete Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe gestellt und als Verwandtschaftsverhältnis in allen Anträgen "Pflegekind mit erheblicher Behinderung" angeführt. Des Weiteren wurde jeweils angegeben, dass die pflegebefohlene ***5***-***6*** haushaltszugehörig ist und der Unterhalt überwiegend vom Bf. ***1******2*** getragen wird. Die Eingabe auf Änderung des Nachnamens der Pflegebefohlenen von ***14*** in ***2*** erfolgte am . Mit der Urkunde des Bezirksgericht ***30*** vom wurde der Bf. ***1******2*** gem. § 268 ABGB zum Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt. Der Wirkungsbereich erstreckte sich auf alle Angelegenheiten, davon ausgenommen waren lediglich die rechtsgeschäftliche Vertretung bei Geschäften des täglichen Lebens aus vorgegebenen Wirtschaftsgeld. Die erhöhte Familienbeihilfe für die volljährige Pflegebefohlene wurde vom Bf. ***1******2*** für den Zeitraum Juli 2011 bis Mai 2019 bezogen. Im Zuge der Überprüfung des Verlängerungsantrages wurde festgestellt, dass ***5***-***6******2*** in den Kalenderjahren 2014 bis 2019 ein zu versteuerndes Einkommen gem. § 33 Abs. 1 EStG von weit mehr als 10.000 € bezogen hat. Mit dem Rückforderungsbescheid vom wurde ***1******2*** verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträge betreffend seiner Pflegebefohlenen ***5***-***6******2*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht, am , Beschwerde durch ***1******2*** und ***5***-***6******2*** eingebracht.

Liegt in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen gem. § 33 Abs. 1 EStG eines Kindes (Pflegebefohlenen) von mehr als 10.000 € vor, so führt dies zum Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen und in Folge dessen, steht für das gesamte Kalenderjahr keine Familienbeihilfe zu (§ 5 Abs. 1 FLAG). Die Einkommensgrenze von 10.000 € ist nicht zu aliquotieren und gilt unabhängig von der Dauer des Familienbeihilfenanspruches in einem Kalenderjahr. Festzuhalten ist, dass der Grenzbetrag einen Jahresbetrag darstellt, der auch für ein erheblich behindertes Kind gilt (§ 8 Abs. 4 FLAG). ***5***-***6******2*** hat ab ***12*** beihilfenschädliches Einkommen bezogen und den beihilfeschädlichen Grenzbetrag von 10.000 € weit überschritten (alle ESt-Bescheide 2014-2019 wurden rechtskonform z. Hd. ***1******2*** als gesetzlichen Vertreter zugestellt). Laut Lohnzettel-Auskunft beträgt das zu versteuernde Einkommen konkret:

- für das Jahr 2014: 14.232,69 €
- für das Jahr 2015: 19.206,77 €
- für das Jahr 2016: 21.496,52 €
- für das Jahr 2017: 18.537,86 €
- für das Jahr 2018: 19.506,11 €
- für das Jahr 2019: 20.334,55 €

Ad Verfahrenslegitimation:

Die Rückforderung richtet sich an den Bf. ***1******2*** als Beihilfenbezieher, da dieser zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat und gegen die Meldepflicht (§ 25 FLAG) verstoßen hat. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ein anspruchsvermittelndes volljähriges Kind (Pflegebefohlenen) direkt auf das Konto des Kindes (Pflegebefohlenen) ausgezahlt wird (§ 14 FLAG).

Herr ***1******2*** war als Beihilfenbezieher der alleinige Bescheidadressat gegenständlicher Rückforderung. Ergänzend dazu und davon zu differenzieren ist seine Rechtsposition als gerichtlicher Erwachsenenvertreter im gegenständlichen Verfahren.

Aus oben ausgeführten Gründen war/ist Frau ***5***-***6******2*** zu keinem Zeitpunkt rechtsmittellegitimiert gewesen (mangelnde Beschwerdebefugnis der Einschreiterin iSd § 260). Daher war die Beschwerde von Fr. ***5***-***2*** als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerde des ***1******2*** als unbegründet abzuweisen (siehe dazu Ausführungen des Finanzamtes in der Vorlage zu RV/7104918/2020).

Beweismittel:

Siehe vorgelegte Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes. Es wird darauf hingewiesen, dass ein physischer Papierakt vorhanden ist, der auf Wunsch vorgelegt werden könnte. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen im verbundenen Fall ***1******2*** (siehe Vorlage v. zu RV/7104918/2020) verwiesen.

Stellungnahme:

Ad Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen:

Liegt in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen gem. § 33 Abs. 1 EStG eines Kindes (Pflegebefohlenen) von mehr als 10.000 € vor, so führt dies zum Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen und in Folge dessen, steht für das gesamte Kalenderjahr keine Familienbeihilfe zu (§ 5 Abs. 1 FLAG). Die Einkommensgrenze von 10.000 € ist nicht zu aliquotieren und gilt unabhängig von der Dauer des Familienbeihilfenanspruches in einem Kalenderjahr. Festzuhalten ist, dass der Grenzbetrag einen Jahresbetrag darstellt, der auch für ein erheblich behindertes Kind gilt (§ 8 Abs. 4 FLAG).

***5***-***6******2*** hat ab ***12*** beihilfenschädliches Einkommen bezogen und den beihilfeschädlichen Grenzbetrag von 10.000 € weit überschritten. Laut Lohnzettel-Auskunft beträgt das zu versteuernde Einkommen konkret:

- für das Jahr 2014: 14.232,69 €
- für das Jahr 2015: 19.206,77 €
- für das Jahr 2016: 21.496,52 €
- für das Jahr 2017: 18.537,86 €
- für das Jahr 2018: 19.506,11 €
- für das Jahr 2019: 20.334,55 €

Die Rückforderung richtet sich an den im Spruch genannten Bescheidadressaten ***1******2*** als Beihilfenbezieher, da dieser zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat und gegen die Meldepflicht (§ 25 FLAG) verstoßen hat. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ein anspruchsvermittelndes volljähriges Kind (Pflegebefohlenen) direkt auf das Konto des Kindes (Pflegebefohlenen) ausgezahlt wird (§ 14 FLAG).

Es wird der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge den Ausführungen im Sinne der Beschwerdevorentscheidungen vom (zu ***7***) folgen, und die gegenständliche Bescheidbeschwerde von ***5***-***6******2*** als unzulässig zurückweisen (mangelnde Beschwerdelegitimation iSd § 260 BAO) und die Beschwerde des ***1******2*** (verbundener Fall ad RV/7104918/2020) als unbegründet abweisen.

Akteninhalt

In dem zu RV/7100053/2021 vorgelegtem elektronischen Akt ist ergänzend zu dem zu RV/7104918/2020 vorgelegten Akt enthalten:

Einkommensteuerbescheide

Einkommensteuerbescheide für ***5*** ***6*** ***2***:

Einkommensteuerbescheid 2014 vom : Einkommen: € 15.158,31
Einkommensteuerbescheid 2015 vom : Einkommen: € 19.014,77
Einkommensteuerbescheid 2016 vom : Einkommen: € 19.024,52
Einkommensteuerbescheid 2017 vom : Einkommen: € 14.615,63
Einkommensteuerbescheid 2018 vom : Einkommen: € 18.204,15
Einkommensteuerbescheid 2019 vom : Einkommen: € 16.699,55.

Korrespondenz mit dem rechtsfreundlichen Vertreter

Das Bundesfinanzgericht brachte dem rechtsfreundlichen Vertreter mit E-Mail vom der dem Bundesfinanzgericht übermittelte Bericht des Finanzamts Österreich an seine Oberbehörde zur Kenntnis. Mit E-Mail vom gab der rechtsfreundliche Vertreter bekannt:

In obiger Beschwerdesache danke ich für Ihr heutiges unten ersichtliches Email vom samt dem beiliegenden Schreiben der belangten Behörde, des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), Hrn. Mag. ***42******43***, an das BUNDESMINISTERIUM für Arbeit, Familie und Jugend, Abteilung III/1, z. Hd. Hrn. MR Dr. ***44******45***, vom bezüglich den Antrag gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 der beiden Beschwerdeführer bzw. meiner beiden Mandanten, Frau ***5***-***6******2*** (Versicherungsnummer: ***10***) und Herrn ***1******2*** (Versicherungsnummer: ***7***), wobei ich mir diesbezüglich auftragsgemäß erlaube folgendes richtig zu stellen:

Die belangte Behörde, FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), verkennt offenbar wider besseres Wissen, dass die verfahrensgegenständliche Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag von Frau ***5***-***6******2*** bezogen wurde und von Herrn ***1******2*** lediglich als deren gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter infolge deren geistiger Behinderung beantragt wurde.

Insofern ist bezüglich des Antrages gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 auch lediglich das Einkommen und Vermögen der Frau ***5***-***6******2*** relevant (welche aufgrund ihrer geistigen Behinderung lediglich über ein geringes Einkommen verfügt und keinerlei Vermögen hat!) und daher ausdrücklich nicht das Einkommen und Vermögen des Herr ***1******2*** als deren gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter, zumal dieser auch lediglich der Onkel der betroffenen Person ist!

Das Bundesfinanzgericht möge daher die belangte Behörde, das FINANZAMT ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), Hrn. Mag. ***42******43***, anweisen das beiliegende unrichtige Schreiben an das BUNDESMINISTERIUM für Arbeit, Familie und Jugend, Abteilung III/1, z. Hd. Hrn. MR Dr. ***44******45***, entsprechend richtig zu stellen.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen meine Rechtsanwaltskanzlei selbstverständlich gerne telefonisch zur Verfügung.

Die Richterin antwortete am selben Tag:

Die Frage, ob Bezieher der zurückgeforderten Familienbeihilfe Herr ***1******2*** oder Frau ***5***-***6******2*** war, ist bekanntlich Gegenstand des hier zu der Zahl RV/7104562/2020 (***1******2***) anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahrens.

Das Bundesfinanzgericht wird diese Frage bei Erledigung der Bescheidbeschwerde entscheiden.

Ich bitte um Verständnis, dass dies angesichts des Umstands, dass diese Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt wurde und in meiner Gerichtsabteilung eine Vielzahl an Verfahren älteren Datums anhängig sind, noch dauern wird. Ich habe zur Vermeidung von Verzögerungen lediglich formlos veranlasst, dass Ihrem Wunsch, das Finanzamt möge die Oberbehörde informieren, vom Finanzamt nachgekommen wird.

Es steht Ihnen frei, der Oberbehörde des Finanzamts von sich aus Ihre Rechtsansicht oder allfällige Tatsachen, wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ***5***-***6******2***, mitzuteilen.

Ergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters vom

Der rechtsfreundliche Vertreter übermittelte die vorstehende Korrespondenz mit E-Mail vom Ministerialrat Dr. ***44*** ***45*** und gab an:

In obiger Beschwerdesache nehme ich Bezug auf das beiliegende Schreiben der belangten Behörde, des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), Hrn. Mag. ***42******43***, an das BUNDESMINISTERIUM für Arbeit, Familie und Jugend, Abteilung III/1, z. Hd. Hrn. MR Dr. ***44******45***, vom sowie die unten ersichtliche Email-Korrespondenz mit dem BUNDESFINANZGERICHT (Frau Rat Elisabeth WANKE) vom und übersende Ihnen diesbezüglich nunmehr hinsichtlich des Antrages gemäß § 26 Abs. 1 Zif. 4 FLAG 1967 der Vollständigkeit halber in der Beilage die seinerzeitige Beschwerde meiner Rechtsanwaltskanzlei vom samt 3 Beilagen zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.

Diesbezüglich halte ich daher abermals der guten Ordnung halber fest, dass bezüglich des Antrages gemäß § 26 Abs. 1 Zif. 4 FLAG 1967 richtigerweise lediglich das Einkommen und Vermögen der Frau ***5***-***6******2*** heranziehen ist, zumal Herr ***1******2*** nur deren gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter ist.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen meine Rechtsanwaltskanzlei selbstverständlich gerne telefonisch zur Verfügung.

Schreiben des Bundeskanzleramts vom

Das Bundeskanzleramt, Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration, schrieb dem rechtsfreundlichen Vertreter zur Geschäftszahl 2021-0.065.369 am :

***1*** bzw. ***5***-***6******2***; Antrag gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967

Sehr geehrter Herr RA Dr. ***17***!

In der Familienbeihilfenangelegenheit von Frau ***5***-***6*** bzw. Herrn ***1******2***, ersuchten Sie um Prüfung und Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht der Abgabenschuldigkeit gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 iVm. § 236 Bundesabgabenordnung möglich sei.

Dazu teilt Ihnen die Fachabteilung des Bundeskanzleramtes Nachstehendes mit:

Nach Abschluss der Überprüfung und rechtlichen Würdigung wird festgestellt, dass das ho. Ressort unzuständig ist und für den Antrag die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig ist.

Kein Verwaltungsakt betreffend Familienbeihilfe an ***5*** ***6*** ***2***

Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass für ***5*** ***6*** ***2*** als Antragstellerin und Bezieherin von Familienbeihilfe kein Verwaltungsakt geführt wird. Als antragstellende Person scheint unter Bezugnahme auf die Sozialversicherungsnummer von ***5*** ***6*** ***2*** nur ***1*** ***2*** auf:

[...]

Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe

Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass an ***1*** ***2*** folgende Mitteilungen des Finanzamts über den Bezug der Familienbeihilfe für ***5***-***6*** ***2*** ergangen sind:

: Familienbeihilfe wird von Juli 2011 bis Juni 2019 gewährt, Anmerkung: erhöht:

[...]

: Familienbeihilfe wird von Juli 2011 bis Dezember 2013 gewährt, Anmerkung: erhöht:

[...]

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Finanzamt erließ mit Datum gegenüber ***1*** ***2***, Sozialversicherungsnummer ***7***, einen Bescheid, mit welchem Familienbeihilfe (€ 20.320,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.796,00) für die im Februar 1991 geborene ***5***-***6*** ***2*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert wurde (Gesamtrückforderungsbetrag € 24.116,80), da das Einkommen von ***5***-***6*** ***2*** in diesem Zeitraum jeweils die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 überschritten habe. Dieser Bescheid wurde ***1*** ***2******4*** am zugestellt.

Gegen den Rückforderungsbescheid vom erhoben mit Telefax ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 1. ***1*** ***2***, Sozialversicherungsnummer ***7***, wohnhaft ***3***, ***4***, "als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter bzw. Sachwalter der betroffenen Person bzw. Zweitbeschwerdeführerin des Bezirksgerichtes ***30*** zu 77 P ***9*** i)" sowie 2. ***5***-***6*** ***2***, Sozialversicherungsnummer ***10***, ebendort, "als betroffene Person" Beschwerde mit dem Antrag, diesen ersatzlos aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde von ***1*** ***2*** als unbegründet ab, da dieser Bezieher der Familienbeihilfe gewesen sei und das Einkommen des Kindes die Einkommensgrenze überschritten habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde der ***5***-***6*** ***2*** gegen den Rückforderungsbescheid vom wird § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 262 BAO als unzulässig zurück, da an diese der Rückforderungsbescheid vom nicht ergangen sei.

Mit Telefax vom stellten 1. ***1*** ***2*** und 2. ***5***-***6*** ***2*** Vorlageantrag.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die Beschwerde des ***1*** ***2*** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, mit Bericht vom das Finanzamt Österreich, Dienststelle Weinviertel (FA22) die Beschwerde der ***5*** ***6*** ***2***.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Der Beweisantrag, ***1*** ***2*** als Partei zu vernehmen, bezieht sich auf die Frage, ob dieser oder ***5***-***6*** ***2*** Bezieher der zurückgeforderten Familienleistungen war. Diese Frage ist jedoch im Verfahren, ob ***5***-***6*** ***2*** Adressatin des Rückforderungsbescheids war, unerheblich. Dass der Rückforderungsbescheid nur an ***1*** ***2*** adressiert war, ist nicht strittig und ergibt sich auch aus diesem Bescheid. Dem Beweisantrag auf Einvernahme von ***1*** ***2*** ist daher in diesem Verfahren gemäß § 183 Abs. 3 BAO mangels Erheblichkeit nicht nachzukommen.

Rechtsgrundlagen

Bundesabgabenordnung

§ 2 lit. a BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 4 Abs. 1 BAO lautet:

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 6 BAO lautet:

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

§ 7 BAO lautet:

§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

§ 9 BAO lautet:

§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.

§ 80 Abs. 1 BAO lautet:

§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 85 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93 BAO lautet:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 96 BAO lautet:

§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E Government Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 98 Abs. 1 BAO lautet:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

§ 224 BAO lautet:

§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.

(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

§ 236 BAO lautet:

§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 246 BAO lautet:

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

§ 248 BAO lautet:

§ 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

§ 257 BAO lautet:

§ 257. (1) Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

(2) Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

§ 258 BAO lautet:

§ 258. (1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Die Abgabenbehörde (Abs. 1) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,

a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,

b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf das Erkenntnis (§ 279) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263 BAO lautet:

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 267 BAO lautet:

§ 267. Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Beschwerden nach § 272 Abs. 2 von einem Senat zu entscheiden, so obliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 279 BAO lautet:

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 281 BAO lautet:

§ 281. (1) Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

(2) Ein Erkenntnis über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, das auf Grund einer vom Haftungspflichtigen eingebrachten Bescheidbeschwerde (§ 248) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen.

(3) Eine einheitliche Entscheidung unterbleibt abweichend von Abs. 1, wenn in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters). Dies steht der Wirksamkeit als Erkenntnis nicht entgegen. Ein solches Erkenntnis wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen im Spruch Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 5 FLAG 1967 lautet in der derzeit geltenden Fassung

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 5 FLAG 1967 lautet in der für die Jahre 2013 bis 2019 maßgebenden Fassung:

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2020 wurde der Betrag von € 10.000 in Abs. 1 mit Wirksamkeit ab auf € 15.000 erhöht.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 14 FLAG 1967 lautet:

§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 und § 8a.

§ 25 FLAG 1967 lautet:

§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

Einkommensteuergesetz 1988

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:

1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.

2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Keine Verbindung der Beschwerden

Gegen den angefochtenen Bescheid vom haben ***1*** ***2*** und ***5***-***6*** ***2*** Bescheidbeschwerde erhoben.

Eingangs ist zu prüfen, ob die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer zu einem gemeinsamen Verfahren gemäß § 267 BAO und gemäß § 281 BAO eine einheitliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu erlassen ist. Die Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren gemäß § 267 BAO soll unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache verhindern. § 267 BAO setzt voraus, dass ein Bescheid mit mehreren (zulässigen und fristgerecht eingebrachten) Bescheidbeschwerden angefochten ist (vgl. Ritz, BAO 6.A. § 267 Rz 2). § 281 BAO dient der Verhinderung unterschiedlicher Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache (vgl. Ritz, BAO 6.A. § 281 Rz 5 m.w.N.).

Wird ein Bescheid sowohl mit einer rechtzeitigen und zulässigen Bescheidbeschwerde angefochten als auch mit einer unzulässigen oder nicht fristgerechten, so wirkt die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung nur gegenüber demjenigen, der die unzulässige bzw nicht fristgerechte Beschwerde eingebracht hat (vgl. Ritz, BAO 6.A. § 281 Rz 3). Die Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation des Einschreiters wirkt nur gegenüber dem Nichtlegitimierten (vgl. Ritz, BAO 6.A. § 281 Rz 10).

Nicht vom Einheitlichkeitsgebot des § 281 BAO betroffen sind Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, die die Beschwerde zurückweisen (§ 278 Abs. 1 lit. a BAO; vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brenneis, Abgabenverfahren 3.A. § 281 BAO Anm 1).

Wie im Folgenden dargestellt, ist die Beschwerde der ***5***-***6*** ***2*** als unzulässig gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Daher sind die Beschwerden nicht zu verbinden und gesonderte Entscheidungen, eine formelle und eine in der Sache, zu treffen.

Bescheid, Bescheidadressat

Ein Bescheid ist - nach Lehre und Rechtsprechung - ein individueller (an individuell bezeichnete Personen gerichteter), förmlicher, hoheitlicher Akt einer Verwaltungsbehörde, der nach außen wirksam wird und mit dem gegenüber Parteien in rechtskraftfähiger Weise normativ abgesprochen wird. Der Bescheid berührt die Sphäre subjektiver Rechte der Adressaten und wird grundsätzlich individuell bekannt gegeben (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 5 m.w.N.).

Der Bescheidspruch hat gemäß § 93 Abs. 2 BAO den Bescheidadressaten (die Person, an die der Bescheid ergeht) zu nennen. Die Bezeichnung des Bescheidadressaten muss deutlich und klar sein. Dieses Gebot ist bei natürlichen Personen durch Nennung des Vor- und Zunamens erfüllt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 32 m.w.N.). Eine Umdeutung eines Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 34 m.w.N.).

Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging nur an ***1*** ***2*** als Bescheidadressaten. ***5***-***6*** ***2*** wird zwar als Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wurde, genannt; der Bescheid wurde aber nicht an sie adressiert. Der an ***1*** ***2*** adressierte Rückforderungsbescheid vom ist alleine diesem gegenüber wirksam. Das entspricht auch der Systematik des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, wonach nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe bezogen hat, besteht. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12, 17 m.w.N.). Eine Inanspruchnahme des Kindes, für das Familienbeihilfe bezogen wurde, sieht das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht vor, außer das Kind ist ausnahmsweise selbst Bezieher der Familienbeihilfe gemäß § 6 FLAG 1967.

Da das Finanzamt im Rückforderungsbescheid davon ausging, dass ***1*** ***2*** für ***5***-***6*** ***2*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen hat, hat es den Rückforderungsbescheid auch nur an ***1*** ***2*** gerichtet.

Sollte sich im hier zu RV/7104918/2020 anhängigen Verfahren betreffend die Rückforderung von ***1*** ***2*** ergeben, dass, wie behauptet, nicht dieser, sondern ***5***-***6*** ***2*** Empfänger der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags gewesen ist, wäre es am Finanzamt, ***5***-***6*** ***2*** mit einem eigenen Rückforderungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Aus dem an ***1*** ***2*** ergangenen Rückforderungsbescheid ist ***5***-***6*** ***2*** jedenfalls nicht verpflichtet, selbst wenn sie Beihilfenempfängerin gewesen sein sollte.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 31, 17 m.w.N.). Das Bundesfinanzgericht kann im Beschwerdeverfahren nicht erstmals anstelle des Finanzamtes ein Leistungsgebot an einen Beschwerdeführer richten (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 49, 17 m.w.N.).

Fehlende Beschwerdelegitimation

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Weiters sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagenahmebescheides (§ 225 Abs. 1 BAO) vor.

Wie ausgeführt, ist der angefochtene Rückforderungsbescheid vom nicht an ***5***-***6*** ***2*** ergangen. Sie ist daher nicht legitimiert, gegen den Rückforderungsbescheid als Bescheidadressatin Bescheidbeschwerde zu erheben. Sie ist auch nicht legitimiert, der Beschwerde des ***1*** ***2*** als Gesamtschuldnerin oder Haftungspflichtige gemäß § 257 BAO beizutreten.

Da eine Gesamtschuldnerschaft oder eine gesonderte Haftung des Kindes für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gesetzlich nicht besteht und gegenüber ***5***-***6*** ***2*** auch kein Haftungsbescheid nach § 224 Abs. 1 BAO, der Voraussetzung für eine Beschwerdelegitimation nach § 248 BAO wäre (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brenneis, Abgabenverfahren I 3.A. § 248 BAO Anm 1), ergangen ist, ist ***5***-***6*** ***2*** auch nicht als Haftungspflichtige rechtsmittellegitimiert. Nach § 26 Abs. 3 FLAG 1967 haftet unter bestimmten, dort genannten Umständen, der andere Elternteil für die Rückzahlung der Familienbeihilfe, nicht aber das Kind selbst.

Keine mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf die Beschwerde der ***5***-***6*** ***2*** kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO unterbleiben, da der Sachverhalt geklärt ist und auch die zu entscheidenden Rechtsfragen keiner weiteren Erörterungen bedürfen.

Zurückweisung der Beschwerde der ***5***-***6*** ***2***

Da an ***5***-***6*** ***2*** kein Bescheid ergangen ist, ist diese nach § 246 Abs. 1 BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen an sie nicht ergangenen Bescheid legitimiert (ein derartiger, ***5***-***6*** ***2*** nicht zugestellter Bescheid wirkt auch nicht gegen ***5***-***6*** ***2***). Wird ein Rechtsmittel von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, ist dieses zurückzuweisen (vgl. etwa ; ). Die Beschwerde der ***5***-***6*** ***2*** ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die getroffene Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hierzu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ).

Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 258 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100053.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at