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ASoK 11, November 2013, Seite 448

Häusliches Arbeitszimmer eines behinderten Dienstnehmers

2011/15/0104.

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der ausgeübten Tätigkeit bildet. Da ein materieller Schwerpunkt für die Tätigkeit als Kommunikationsleiter nicht bestimmt werden kann, muss der Mittelpunkt der Tätigkeit nach zeitlichen Komponenten eruiert werden.

Die Finanzverwaltung kann die fehlende Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nicht darauf stützen, dass auch ein Arbeitsplatz am Sitz des Arbeitgeberunternehmens zur Verfügung steht. Sie hätte sich vielmehr mit dem Argument des Arbeitnehmers auseinandersetzen müssen, dass er aufgrund seiner Krankheit bzw. Behinderung das Dienstverhältnis nur eingehen und erfüllen konnte, wenn er die Arbeit zum Großteil von zu Hause aus erledigen kann.

Rubrik betreut von: Von Mag. Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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