Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.06.2021, RV/7103077/2017

Einbringung eines Vorlageantrages vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***6***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***1*** vom hinsichtlich Grundsteuermessbescheid zum (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab gem. § 20 GrStG 1955), ***2***, beschlossen:

Begründung

  • Sachverhalt

Das Finanzamt ***3***, nunmehr Finanzamt Österreich, legte gegenständliche Beschwerde am mit folgender Sachverhaltsdarstellung vor:

"Sachverhalt:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Zurechnung der mit Übergabsvertrag vom ***4*** übergebenen land- u. forstwirtschaftlichen Liegenschaften bei der Hauptfeststellung zum .

Nach Ansicht des Vertreters der Bf. wären diese Liegenschaften im angefochtenen Hauptfeststellungsbescheid vom aufgrund dessen Wirksamkeit ab nicht mehr der Bf. zuzurechnen gewesen. In der mit datieren Beschwerde wird daher die ersatzlose Aufhebung des Hauptfeststellungsbescheides zum (Einheitswertbescheid) und des gleichzeitig ergangenen Hauptveranlagungsbescheides zum (Grundsteuermessbescheid) begehrt.

Verfahrensrechtlich ist vorweg festzustellen, dass die am eingebrachte Beschwerde aufgrund der behaupteten Zustellung der angefochtenen Bescheide im September 2015 (Vorlageantrag, Seite 2) als nicht rechtzeitig eingebracht anzusehen wäre, die Abgabenbehörde aber den (unbewiesenen) Behauptungen des Vertreters der Bf., die Beschwerde (erstmalig) bereits anlässlich der Erstellung der Beschwerde am eingebracht zu haben Glauben schenkte und von einer Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO Abstand nahm.

Diese Behauptung erscheint nunmehr insofern nicht mehr glaubhaft, als nach den Ergebnissen weiterer Erhebungen nach der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom , die Versendung der angefochtenen Bescheide durch das Bundesrechenzentrum erst am erfolgte (siehe Bl. 34 f EW-Akt), der Bf. zum behaupteten Zeitpunkt der Beschwerdeerstellung am , die in der Beschwerdeschrift angeführten Spruchbestandteile (zB Höhe des festgestellten Einheitswertes) gar nicht bekannt sein konnten. Daraus folgt, dass die Beschwerde ganz offensichtlich rückdatiert wurde.

In der mit Beschwerdevorentscheidung vom vorgenommenen meritorischen Beschwerdeerledigung wurde die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit , abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Hauptfeststellung zum die zu diesem Stichtag der Bf. zuzurechnenden Grundstücke zu erfassen gewesen waren.

Im Vorlageantrag vom wird dazu ausgeführt, dass es nicht um die Frage gehe, ob Frau ***Bf1*** am noch Liegenschaftseigentümerin gewesen war, sondern um die Frage, ob eine Hauptfeststellung (der Einheitswerte) bzw. eine Hauptveranlagung (des Grundsteuermessbetrages) mit Wirksamkeit ab noch durchgeführt werden dürfe, wenn die Bf. zum mehr als ein halbes Jahr nicht mehr Eigentümerin dieser Liegenschaften war.

Die zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages noch unerledigte Beschwerde gegen den Grundsteuermessbetrag zum (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ) wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf § 252 Abs. 1 BAO abgewiesen."

Das Finanzamt hat hiezu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Stellungnahme:

Gemäß § 20 Abs. 2 BewG werden der Hauptfeststellung die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

Gemäß § 20 Abs. 3 BewG werden die festzustellenden Einheitswerte erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind.

Gemäß § 20c BewG ist die gemäß § 20 iVm § 20a und 20b zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Hauptfeststellung zum die (Eigentums-)Verhältnisse zum zugrunde zu legen sind und die aufgrund des Übergabsvertrages vom ***4*** eingetretenen Änderungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse im Rahmen einer (Zurechnungs-)Fortschreibung zum zu berücksichtigen sind.

Es wird daher die Abweisung der Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid vom beantragt.

Zum Vorlageantrag betreffend den Grundsteuermessbescheid zum (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab ) ist festzustellen, dass ein Vorlageantrag unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraussetzt. Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6).

Da der Vorlageantrag betreffend den Grundsteuermessbescheid zum vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde, wird die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Grundsteuermessbetrag zum beantragt."

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronischen vorgelegten Aktenteile des Einheitswertaktes ***5***.

3. Rechtslage und Erwägungen

Der streitgegenständliche Grundsteuermessbescheid zum wurde am erlassen. Dagegen wurde Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom wurde dagegen Vorlageantrag eingebracht.

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO 6.A., § 264 Rz 6, unter Hinweis auf und ; ; ).

§ 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden (vgl. ; ; ; ).

"Ein vorzeitiger (vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung) eingebrachter Vorlageantrag entfaltet keine rechtliche Wirkung. Dies gilt nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/15/0136, lediglich dann nicht, wenn zwar noch nicht die Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung), aber bereits deren Begründung der Partei zugestellt wurde. In einem solchen Fall ist ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung eingebrachter Vorlageantrag nicht unwirksam" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015,1254).

"Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge sind generell zurückzuweisen. Für zu früh gestellte Anträge lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen. Bescheidbeschwerden etwa können ausdrücklich vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden. Verfrühte Vorlageanträge oder Säumnisbeschwerden sind hingegen zurückzuweisen" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254) in .

Da der - den Grundsteuermessbescheid betreffende - Vorlageantrag vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wurde, war er demnach gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Über die Beschwerde hinsichtlich des Feststellungsbescheides war gesondert abzusprechen.

4. Zur Nichtzulassung der Revision (Spruchpunkt II)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis orientiert sich an der bestehenden Rechtslage und Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung liegt nicht vor. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103077.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at