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Aufteilung der Trinkgelder zwischen den Arbeitnehmern
Der OGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Vereinbarung der Teilhabe von Arbeitnehmern, die nicht unmittelbar Trinkgelder beziehen, an den Trinkgeldern jener Arbeitnehmer, die regelmäßig Trinkgelder beziehen, als zulässig angesehen wird. Ohne eine derartige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet, die von ihm eingenommenen Trinkgelder an den Arbeitgeber zur Verteilung an die anderen Arbeitnehmer abzuführen ().