Ein Waldverkauf ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***26*** vom betreffend Einkommensteuer 2011 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Beschwerdegegenständlich ist das Jahr 2011.
Herr ***3*** ***2***, Beschwerdeführer, bezog im Jahr 2011 von verschiedenen Dienstgebern nichtselbständige Bezüge. Zuzüglich bezog er Pensionseinkünfte der Pensionsversicherungsanstalt und hatte Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Jahr 2013 fand eine Betriebsprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO für das Jahr 2011 statt.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung laut Betriebsprüfungsbericht vom betrafen die Land- und Forstwirtschaft.
Gemäß Tz 1 erfolgte die Veranlagung durch die Betriebsprüfung wie folgt:
Die Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung der Einkommensteuer 2011 wurden in der Niederschrift über die Schlussbesprechung und den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung festgehalten. Diese wurde von der steuerlichen Vertretung und dem Betriebsprüfer unterfertigt. Die Grundlage des Einkommensteuerbescheides war die im Zuge der Betriebsprüfung von der steuerlichen Vertreterin unterfertigte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011.
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Betrag von € 13.397,95 miterfasst - es wurde ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG berücksichtigt) - und die Einkommensteuer im Betrag von € 11.517,00 - festgesetzt.
Am beantragte die steuerliche Vertretung über Finanzonline eine Verlängerung der Berufungsfrist bis . Begründend wurde ausgeführt, dass der Mandant aufgrund seiner schweren Erkrankung mehr Zeit benötige um die beweiswürdigen Unterlagen der Steuerberatung zur Verfügung zu stellen.
Am brachte der Beschwerdeführer über Finanzonline selbst folgende Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 ein.
"Hinsichtlich E 2011 wird Berufung angemeldet. Einkünfte aus Forstwirtschaft separat gemeldet. Anwaltskosten, Steuerberatung, Finanzierungskosten nicht angeführt, € 27.128,69. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (***4******5*** stimmt nicht. Sonderausgaben (Alleinverdiener)"
In einer am per mail ans Finanzamt erfolgten Ergänzung zur Beschwerde führte die steuerliche Vertretung folgendes aus:
"1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Im Zuge einer Nachschau über die Jahre 2011 und 2012 wurde festgestellt, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2011 ein Grundstück (Wald) veräußert hat. Der Erlös betrug EUR 44.000, --, davon wurde der Gewinn pauschal mit 35% ermittelt und abzüglich des Gewinnfreibetrages als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angesetzt.
Die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft erfasst Tätigkeiten, die auf planmäßige Nutzung der Naturkräfte zur Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten gerichtet sind. Die Tätigkeit muss selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgen (Doralt, § 21 TZ 1). Unter Forstwirtschaft wird die Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen verstanden (EStR 2000 Rz 5080).
Herr ***3*** hat auf dem besagten Grundstück keinerlei Forstwirtschaft betrieben, schon gar nicht hat er eine vergleichbare Tätigkeit selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt. Er hat lediglich ein Waldgrundstück veräußert, das er 1985 angeschafft hat. Da die Veräußerung nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte, ist der Pauschalsatz von 35% nicht anwendbar und fällt ein eventueller Gewinn nicht unter die Einkünfte aus L+F. Des weiteren liegt auch keine Betriebsaufgabe gem. § 21 Abs. 3 EStG iVm § 24 EStG vor, da kein Betrieb begründet wurde.
Somit handelt sich daher um eine private Grundstückveräußerung, die nach § 31 EStG iVm § 30 EStG a.F. vor 2012 steuerfrei ist, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung länger als 10 Jahre betragen hat.
Ich beantrage daher, keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011 anzusetzen.
2. Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit
In den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind u.a. steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von EUR 2.608,40 der Firma ***20*** enthalten. Gemäß den Auskünften des o.a. Mandant hat er im Jahr 2011 davon lediglich EUR 800,- erhalten (siehe dazu auch bereits 2009).
Daher stelle ich den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 2011 insofern zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit insgesamt für das Jahr 2011 nun EUR 45.109, 40 betragen und somit dem Zufluss - Abfluss - Prinzip Rechnung getragen wird.
3. Sonderausgaben
Da das Einkommen sohin unter EUR 60.000,- liegt, beantrage ich die Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträge an die ***22*** in Höhe EUR 1.349,16 und Rückzahlungsbeiträge von Darlehen für Wohnraumschaffung/-sanierung an die ***21*** in Höhe von EUR 528,45.
Eine korrigierte Einkommensteuererklärung (E1) sowie eine Steuerberechnung 2011, die die erwähnten Punkte bereits berücksichtigt, lege ich bei.
Ich möchte Sie ersuchen, meinen Ausführung Rechnung zu tragen und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit € -0,05 berücksichtigt und die Einkommensteuer mit € 5.627,00 festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 6.483,71 € nicht übersteigen.
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 abs. 1 Z 2 EStG 19988) in Höhe von 0,05 € berücksichtigt.
Die Topfsonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.
Der Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben. Die Einkünfte der Fa. ***20*** werden lt Lohnzettel angesetzt."
Am erhob der Beschwerdeführer mit folgendem Schreiben Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung vom und ist dies als Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu werten.
"Gegen Ihren Einkommensteuerbescheid 2011 vom erhebe ich fristgerecht Berufung zu folgenden Punkten:
Ich begehre des weiteren:
Zu 1) Steuerberatungskosten die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden (Steuerberatung) ……………………………………………………………………………………… EUR 770,-
(handschriftliche Anmerkung des Finanzamtes: bereits im Ergebnis Eink. GW von -311,43 von Mag. ***23***)
Zu 2) Finanzierungskosten für den Verkauf diverser Grundstückes ………. EUR 5.000,-
(handschriftliche Anmerkung des Finanzamtes: ***11***)
Zu 3) Anwaltskosten zur Übernahme des Kredites: .……………………… EUR 21.338,69.
(handschriftliche Anmerkung des Finanzamtes: Dr. ***24*** wg EuGH)
Zahlung ans Finanzamt ***25*** am EUR 50.000,-
Zahlung ans Finanzamt ***25*** am EUR 50.000,-
Begründung:
Ich bitte Sie die weiteren Posten zu berücksichtigen. Die Aufstellung liegt bei der Steuerberatung vor."
In handschriftlichen Notizen vermerkte das Finanzamt folgendes zu Telefonaten mit der steuerlichen Vertretung:
": Tel. mit Mag. ***6******7******8*** wußte nichts von neuerlicher Beschwerde. Hat keine Belege, nur Excel-Liste. Hat Aufwand Pkt. 2+3 wg. nicht betriebl. Veranlassung bereits in Beschwerde 1 nicht geltend gemacht. Pkt. 1 ist bereits in Einkünften aus GW 2011 von € -311,43 berücksichtigt. Wird mit Hrn. ***3*** Kontakt aufnehmen u. sich bis Ende der Woche melden."
"XX. (hg. Anm: Tagesdatum nicht lesbar) 08.2014: Neuerliches Telefonat mit Stber. Mag. ***9***r. Hat Pflichtigen noch nicht erreicht. Beschwerde soll liegengelassen u. nicht angemerkt werden, da zurückzuziehen. Sie meldet sich sofort nach Kontakt."
Ohne Datum: "Telefonat mit Fr. Mag. ***6***. Sie kann den Abg.Pfl. nicht dazu bewegen, diesen Antrag zurückzuziehen. Daher bitte Vorlage."
Laut Kaufverträgen, abgeschlossen bei dem öffentlichen Notar ***10***, vom und verkaufte der Beschwerdeführer folgende Waldflächen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kaufvertragsdatum | EZ | Flächenausmaß | |
760 | 38.524 m2 | ||
761 | 28.858 m2 | ||
305 | 30.475 m2 | + 5 m2 landwirtschaftlich genutzte Fläche | |
355 | 47.098 m2 | ||
359 | 46.756 m2 | ||
191.711 m2 | = 19,1711 ha Forstflächen | ||
Kaufpreis | 45.500,00 € | ||
Kaufpreis | 44.000,00 € | ||
Gesamtkaufpreis | 89.500,00 € | Waldverkauf |
Mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am gab das Finanzamt folgende Stellungnahme ab:
"Sachverhalt:
Am stellte die steuerliche Vertretung ein Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen, am langte eine Beschwerde durch den Beschwerdeführer ein. Nach Rücksprache mit der Steuerberaterin wurde am eine Ergänzung zur Beschwerde vorgelegt. Die Beschwerde betrifft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Waldverkauf) und aus nichtselbständiger Arbeit. Betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurde der Beschwerde entsprochen und wurden die Einkünfte aus den Waldverkäufen in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt, die nichtselbständigen Einkünfte blieben unverändert. Am langte eine "Berufung" gegen den "Einkommensteuerbescheid 2011" vom ein. Darin begehrt der Abgabepflichtige die Anerkennung von Steuerberatungskosten, Finanzierungskosten und Anwaltskosten unter Hinweis auf eine Aufstellung bei der Steuerberatung, weiters wurden Zahlungen an das Finanzamt in den Jahren 2010 und 2011 angeführt. Eine Rücksprache hat ergeben, dass Mag. ***6*** nichts von der neuerlichen Beschwerde wusste und weder Belege noch irgendeine Liste hatte. Die beantragten Finanzierungskosten und Anwaltskosten hat sie bewusst nicht geltend gemacht, da es sich dabei um nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt. Sie hat gebeten diese Beschwerde "liegen zu lassen", sie möchte den Abgabepflichtigen überzeugen, diesen Antrag zurückzuziehen. In einem neuerlichen Gespräch mit der Steuerberaterin teilte diese mit, dass eine Rückziehung durch den Beschwerdeführer nicht in Betracht kommt.
Beweismittel:
Beschwerde und diverse Unterlagen, Ergänzung zur Beschwerde, Notizen.
Kaufverträge betreffend Waldverkäufe
Stellungnahme:
Die im Vorlageantrag genannten Steuerberatungskosten sind bereits im Ergebnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb verarbeitet, die Finanzierungskosten und die Anwaltskosten sind nicht betrieblich veranlasst und zählen zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen.
Die Zahlung an das Finanzamt betrifft Umsatz- und Einkommensteuernachzahlungen für frühere Jahre, welche ebenfalls nicht abzugsfähig sind (Nettoverrechnung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Liebhaberei bei der Vermietung).
Entgegen der Beschwerdevorentscheidung liegen hinsichtlich der Waldverkäufe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, da bei einer Fläche von rund 19 ha jedenfalls von einem forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist (GZ. RV/0253-W/04). Gemäß § 1 Abs. 5 LuF Pausch VO ist der Gewinn aus der Veräußerung von Forstflächen mit 35 % des Veräußerungserlöses anzusetzen. Bei einem Veräußerungserlös von 89.500 € ergeben sich daher Einkünfte aus den Waldverkäufen von 31.325 €, welche in der Beschwerdevorentscheidung nicht erfasst sind.
Das Finanzamt beantragt daher, die Beschwerde hinsichtlich der angefochtenen Punkte abzuweisen und die Einkünfte aus den Waldverkäufen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verkaufte im Jahr 2011 Waldflächen im Gesamtausmaß von 19,1711 um einen Gesamtverkaufspreis von 89.500,00 €.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Lohnzettel der Firma ***20*** nicht korrekt sei. Er habe nur 800,00 € erhalten und nicht den im Lohnzettel ausgewiesenen Betrag von 2.608,40 €. Nachweise für diese Behauptung wurden nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer machte im Jahr 2011 Zahlungen an die Steuerberatung im Betrag von 770,00 € geltend.
Er machte Finanzierungskosten für den Verkauf von Grundstücken im Betrag von 5.000,00 geltend.
Er machte Anwaltskosten zur Übernahme eines Kredites im Betrag von 21.338,69 € geltend.
Beweiswürdigung
Dies ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren, der Betriebsprüfung, den vorgelegten Unterlagen und den Nachforschungen des Finanzamtes bei der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gesetzliche Bestimmungen in den für 2011 geltenden Fassungen:
Gewinn
§ 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Steuerpflichtige muß die Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muß er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.
(3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens gilt Abs. 1 letzter Satz.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls: ……………
Sonderausgaben
§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
1. ….
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- ……….
3.Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. ……
b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. ……
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar…….
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
4. ……..
5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des EuropäischenWirtschaftsraumes haben, höchstens jedoch 200 Euro jährlich.
6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
7. Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4a Z 1 und 2, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a Z 1 und 2 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.
8. Geldzuwendungen an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Z 3 und 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist:
- Der Steuerpflichtige gibt der begünstigten Körperschaft seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder seine persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) bekannt.
- Die empfangende Körperschaft ist zum Zeitpunkt der Zuwendung in einer Spendenliste im Sinne des § 4a Z 4 eingetragen. …..
(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:
1. ….
2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
- um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.
Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) ……………………
6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.
………….
§ 21 EStG Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)
§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
……..
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:
1. …
2. ….
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
§ 1a Forstgesetz 1975, Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist……..
Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011)
I. Anwendung und maßgebender Einheitswert
§ 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher führt, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Dabei ist die Anwendung der Verordnung nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig ............
….
(4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Artikel 295 der Richtlinie des Rates vom , Nr. 2006/112/EG, ABl, Nr. L 347, in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird. ………
§ 10 EStG: Gewinnfreibetrag
§ 10. (1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag bis zu 13% des Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens 100 000 Euro im Veranlagungsjahr, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
1. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne (§ 24).
2. Der Gewinnfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen für jedes Kalenderjahr einmal bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro zu (Grundfreibetrag). Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben, ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Wird vom Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
3. Übersteigt die Bemessungsgrundlage den Betrag von 30 000 Euro, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit
- der Gewinn die Bemessungsgrundlage des zugeordneten Grundfreibetrages übersteigt und
- der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
4. Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 2 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
§ 84 EStG Lohnzettel
§ 84. (1)
1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.
2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen……..
(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übermitteln. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen. …
(5) Auf dem Lohnzettel sind
- die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,
….
(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.
§ 76 EStG Lohnkonto
§ 76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
- Name,
- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
- Wohnsitz,
- …….
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
- weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
- Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
festzulegen.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006)
§ 1. (1) Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
2. die einbehaltene Lohnsteuer,
3. die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,
4. vom Arbeitgeber für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,
5. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988,
6. der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988,
7. der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988,
8. die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur BV-Kasse (§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988) und der geleistete Beitrag,
9. die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes),
10. sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß § 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß § 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993,
11. die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge,
12. die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers,
13. die Kalendermonate in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988) befördert wird, und
14. der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988).
(2) Die Daten der Z 1 bis 4 sind getrennt nach
- Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988), und
- Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988) zu versteuern sind,
einzutragen. …
Judikatur:
Verwaltungsgerichtshof,
Rechtssatz
Bei Waldverkäufen stellt der auf den Holzbestand entfallende Teil des Kaufpreises einen steuerpflichtigen Ertrag im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar (Hinweis E , 873/68, VwSlg 4132 F/1970).
Literatur:
Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 (Stand , rdb.at) Rz 100
"Werden forstwirtschaftlich genutzte Flächen veräußert, hat der pauschalierte Land- und Forstwirt den Gewinn aus dieser Veräußerung neben dem laufenden Gewinn anzusetzen.
Mit der LuF-PauschVO 2011 erfolgten Anpassungen. Seither darf der Veräußerungserlös 250.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Regelung gilt nun auch für Betriebe, die ihren Gewinn durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 ermitteln. In der LuF-PauschVO 2015 wurde die Bestimmung unverändert beibehalten."
Die früheren DurchschnittssatzV enthielten keine vergleichbaren Regelungen.
Bis zu einem sich aus allen Veräußerungsgeschäften (seit 2011) des Kalenderjahres ergebenden Veräußerungserlös von 250.000 € kann der Gewinn aus diesen Veräußerungsgeschäften mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden. Bei einem sich aus allen Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres ergebenden Gesamtveräußerungserlös von mehr als 250.000 € ist eine pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes insgesamt nicht zulässig."
Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 21 (Stand , rdb.at) Rz 74 ff
"74) Wald sind gem § 1 Abs 1 ForstG 1975 mit im Anhang zu diesem G aufgezählten Nadelgehölzen und Laubgehölzen bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10m erreicht. Die folgenden Abs des § 1 ForstG 1975 enthalten verschiedene Präzisierungen des Waldbegriffes.
Eine über § 1 Abs 1 ForstG 1975 hinausgehende Mindestgröße ist nicht erforderlich (vgl UFS Linz , RV/0074-L/06), diese kann aber bei der Abgrenzung zur Liebhaberei und zur Beurteilung einer Teilbetriebseigenschaft von Bedeutung sein (vgl Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn19, § 21 Tz 16).
Im Hinblick auf den natürlichen Holzzuwachs ist bei einem Waldbesitz idR auch ohne besondere Planungs- und Nutzungsmaßnahmen und sonstige betriebswirtschaftliche Maßnahmen ein forstwirtschaftlicher Betrieb (und keine Liebhaberei) anzunehmen (vgl Quantschnigg/Schuch, § 21 Tz 10 mwN; , UFS Klagenfurt , RV/0224-K/04; UFS Linz , RV/0074-L/06; auch § 2 Abs 1 Z 1 BSVG sieht eine Bewirtschaftungsvermutung für Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, vor; s auch LRL 2012 Rz 33). Der Wald kann auch ohne Zutun des Forstwirtes entstanden sein (Samenflug, BFH , IV R 27/98); selbst wenn der Forstwirt nicht in das Wachstum der Pflanzen eingreift, ist allein durch die Teilnahme am natürlichen Holzzuwachs ein Forstbetrieb anzunehmen (vgl Leingärtner/Stalbold, Die Besteuerung der Landwirte, Kap 5 Rz 6 mwN).
75) Nachhaltsbetriebe ermöglichen infolge ihrer Größe und der unterschiedlichen Altersklassen der Baumbestände eine jährliche Holznutzung, aussetzende Betriebe - die meisten Bauernwälder - erzielen auf Grund weitgehend einheitlicher Altersklassen der Bäume nur in größeren Abständen ins Gewicht fallende Erträge. Auch ein aussetzender Betrieb stellt - Ausnahmen s Anm 5 - eine Einkunftsquelle dar (). Bei aussetzenden Betrieben ist eine Nutzung oft durch Jahrzehnte nicht gegeben und findet eine Bewirtschaftung nur in geringem Umfang - möglicherweise jahrelang überhaupt nicht - statt. Für die Annahme eines aussetzenden Betriebes genügt auch die Naturverjüngung durch Samenanflug und Stockausschlag. Das natürliche Wachstum der Bäume führt zu einem Wertzuwachs (vgl EStR 2000 Rz 4200a).
76) Die Waldnutzung besteht entweder in der Schlägerung und dem Verkauf des geschlägerten Holzes oder im Verkauf des Holzes am Stock zum Zweck der Schlägerung durch den Käufer.
Forstwirtschaftlich ist zwischen der Durchforstung zur Bestandeswertsteigerung und der Endnutzung im Wege des Kahlschlags (das nutzbare Derbholz wird auf der gesamten Fläche eines Baumbestandes eingeschlagen, sodass keine gesicherte Kultur stehen bleibt und anschließend wiederaufgeforstet werden muss) oder des sukzessiven Holzeinschlags zu unterscheiden; durch Windwurf oder Bestandsschädigung kann es zu einem Kalamitätskahlschlag kommen (zu Details in Bezug auf Anschaffungs-/Herstellungskosten Wittwer, FR 2008, 617).
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Wirtschaftsguts "Baumbestand" siehe auch dBMF , IV D 4 - S 2232/0-01.
76a) Wird eine Waldparzelle veräußert, geht es nicht um die Nutzung von Holz durch den Waldbesitzer (also um die Nutzung von Anlagevermögen), sondern es wird vielmehr das Anlagevermögen Wald veräußert.
Die Veräußerung von Waldparzellen ist daher - bis abgesehen vom nackten Grund und Boden, ab ist Grund und Boden gesondert anzusetzen - einkommensteuerpflichtig und auch beim pauschalierten Forstwirt nicht durch die Pauschalierung abgegolten (s § 17 Anm 100 ff).
Wird ein 14,4 ha großes Waldgrundstück (mit Baumbestand) durch eine ansonsten keinen Betrieb führende Pensionistin verkauft, liegt die Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Betriebes (und nicht eines Privatvermögen darstellenden Grundstückes) vor; § 1 Abs 5 LuF- PauschVO 2015 (s Anh II/A/5) ist anzuwenden (UFS Wien , RV/0253-W/04; idS auch UFS Linz , RV/1712-L/02, zum Verkauf eines 3,13 ha großen Waldgrundstücks durch einen ansonsten nur nichtlandwirtschaftliche Einkünfte erzielenden StPfl; ähnlich gelagert UFS Linz , RV/0074-L/06 bzw UFS Linz , RV/0075-L/06). Gleiches gilt für die Veräußerung eines zuvor verpachteten 26 ha großen Waldgrundstücks (UFS Linz , RV/1291-L/10, EStR 2000 Rz 4200a)."
Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 5. Auflage, Seite 429, 1. Absatz
"In Hinblick auf den natürlichen Holzzuwachs ist bei einem Waldbesitz idR auch ohne besondere Planungs- und Nutzungsmaßnahmen und sonstige betriebswirtschaftliche Maßnahmen ein Forstwirtschaftsbetrieb und keine Liebhaberei anzunehmen."
Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 5. Auflage, Seite 498, 1. Absatz
"7.7.3 Waldverkauf
Beim Verkauf von Waldgrundstücken werden stille Reserven aufgedeckt, auch wenn diese über Jahrzehnte hindurch nicht der Einkünfteerzielung dienten. Aufgrund des natürlichen Holzzuwachses ist auch ohne besondere Planungs- und Nutzungsmaßnahmen ("zB die Bäume wachsen nach Samenflug von alleine") bzw Betriebseinrichtungen praktisch immer ein forstwirtschaftlicher Betrieb (und selten Privatvermögen bzw Liebhaberei) allenfalls losgelöst vom lw Betrieb anzunehmen. Die Veräußerung ist laut BMF weder durch die jetzige noch durch frühere Pauschalierungen erfasst.
7.7.3.1 Steuerpflicht für das stehende Holz (unverändert)
Der Gewinn aus der Veräußerung von Forstflächen kann pauschal mit 35% des gesamten Veräußerungserlöses (für Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht) angesetzt werden, sofern die Veräußerungserlöse € 250.000 pro Kalenderjahr (seit 2011) nicht überschreiten. Dabei ist der Zeitpunkt der Veräußerung (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes) und nicht der Geldfluss maßgeblich."
Anwendung auf den beschwerdegegenständlichen Fall:
Ad Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit:
Gemäß § 84 EStG iVm § 76 EStG iVm der Lohnkontenverordnung 2006 ist der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, dem Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln. Gemäß § 84 Abs. 3 EStG sind Ergänzungen bzw. Korrekturen vom Arbeitgeber vorzunehmen. Dies ist nicht geschehen. Es ist daher von den übermittelten Daten, die im Lohnzettel ausgewiesen sind auszugehen. Der Nachweis, dass der ausgestellte Lohnzettel nicht korrekt ist wurde nicht erbracht und auch keine Änderung veranlasst. Der Lohnzettel der Firma ***20*** ist daher bei den nichtselbständigen Einkünften in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Die Beschwerde ist im Punkt nichtselbständige Tätigkeit abzuweisen.
Ad Steuerberatungskosten:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers, handschriftlich auf dem Schreiben vom vermerkt, betreffen die Steuerberatungskosten den Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers und sind diese im Ergebnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bereits berücksichtigt.
Da diese Kosten betrieblich veranlasst waren sind sie richtigerweise in der Gewinnermittlung des Gewerbebetriebes berücksichtigt worden. Den Angaben der Steuerberatung ist daher zu folgen und können keine weiteren Steuerberatungskosten anerkannt werden.
Die Beschwerde ist im Punkt Steuerberatungskosten abzuweisen.
Ad Finanzierungskosten für den Verkauf diverser Grundstücke:
Der Verkauf von Grundstücken fällt in den Privatbereich, soweit es sich nicht um Betriebsgrundstücke handelt. Dies ist laut Auskunft der steuerlichen Vertretung der Fall. Die steuerliche Vertretung gibt gegenüber dem Finanzamt an, dass die Finanzierungkosten bewusst nicht in der Beschwerde bzw. Ergänzung hierzu geltend gemacht worden waren, da es sich um privat veranlasste Aufwendungen handelte.
Gemäß § 20 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem folgende private Aufwendungen nicht abgezogen werden:
Gemäß Abs. 1 Z 2 a) EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den Einkünften abgezogen werden.
Da die geltend gemachten Finanzierungskosten für den Grundstücksverkauf (handschriftlich angemerkt ***11***) private Grundstücksverkäufe betreffen, sind sie gemäß § 20 EStG den nichtabzugsfähigen Ausgaben der privaten Lebensführung zurechnen.
Die Beschwerde ist im Punkt Finanzierungskosten für den Verkauf diverser Grundstücke abzuweisen.
Ad Anwaltskosten zur Übernahme des Kredites:
Anwaltskosten sind prinzipiell den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG zurechnen. Dies trifft laut Auskunft der steuerlichen Vertretung auch auf diese Ausgaben zu. Die steuerliche Vertretung gibt gegenüber dem Finanzamt an, dass die Finanzierungkosten bewusst nicht in der Beschwerde bzw. Ergänzung hierzu geltend gemacht worden waren, da es sich um privat veranlasste Aufwendungen handelte.
Die Anwaltskosten sind aufgrund der Zurechnung zur privaten Lebensführung des Beschwerdeführers gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig.
Die Beschwerde ist im Punkt Anwaltskosten zur Übernahme des Kredites abzuweisen.
Ad Zahlungen an das Finanzamt:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 EStG können Zahlungen an das Finanzamt (Personensteuern) als privat veranlasste Ausgaben nicht abgezogen werden. Betrieblich veranlasste Ausgaben wurden in der Gewinnrechnung berücksichtigt. Dies geht aus den Feststellungen der Betriebsprüfung und den handschriftlichen Notizen über die Gespräche mit der steuerlichen Vertretung hervor.
Zahlungen die die Umsatzsteuer betreffen sind aufgrund des vom Beschwerdeführers verwendeten Nettosystems gemäß § 4 Abs. 3 EStG nicht abzugsfähig.
Die Beschwerde ist im Punkt Zahlungen an das Finanzamt abzuweisen.
Ad Waldverkauf, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
Der Beschwerdeführer verkaufte im Jahr 2011 Waldflächen im Ausmaß von 19,17 ha.
Gemäß § 1a Forstgesetz ist ein Wald ein Grundstück von mindestens 1000 m2 und 10 m Breite, welches bestockt ist.
Bei einer Waldfläche von 191711 m2 verkaufte der Beschwerdeführer eine Fläche die mehr als 190mal größer war als der gesetzlichen Definition eines Waldes in § 1a Forstgesetz 1975 entspricht.
Die verkauften Flächen sind daher als Waldflächen zu beurteilen und ihr Verkauf anhand der steuerlichen Vorschriften über Verkauf von Flächen der Forstwirtschaft zu prüfen.
Im Hinblick auf den natürlichen Holzzuwachs ist bei einem Waldbesitz in der Regel auch ohne besondere Planungs- und Nutzungsmaßnahmen und sonstige betriebswirtschaftliche Maßnahmen ein forstwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen - siehe oa Judikatur und Literatur. Auch ein aussetzender Betrieb stellt eine Einkunftsquelle dar ()
Gemäß der oben zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für das Jahr 2011, der Judikatur und Literatur zu Einkünften aus der Forstwirtschaft ist der Verkauf der Waldflächen als Einkünfte aus Forstwirtschaft in der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Die Gewinnermittlung in der Forstwirtschaft ist vom Beschwerdeführer gemäß der Pauschalierungsverordnung des Bundesministeriums für Finanzen, LuF-PauschVO 2011, zu erstellen, da er weder buchführungspflichtig ist noch freiwillig eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führt.
Gemäß § 1 Abs. 4 LuF-PauschVO 2011 werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt.
Ein Waldverkauf fällt nicht unter diese regelmäßig im Betrieb anfallenden Rechtsgeschäfte.
Der Gewinn aus einem Waldverkauf ist daher gesondert zu ermitteln.
§ 1 Abs. 5 LuF-PauschVO 2011 bestimmt, dass bei einem Veräußerungserlös unter € 250.000,00 in einem Kalenderjahr der Gewinn pauschal mit 35% vom Veräußerungserlös ermittelt werden kann.
Der Beschwerdeführer erzielte mit Verkaufsverträgen für Waldflächen vom und einen Gesamtverkaufspreis von 89.500,00 €.
Damit sind 35% des Gesamtverkaufspreises von 89.500,00 € als Gewinn anzusetzen. Dies ist ein Betrag von
35% von 89.500,00 = 31.325,00.
Somit ist ein Betrag von 31.325,00 € als Gewinn aus dem Verkauf der Waldflächen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 EStG kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einer natürlichen Person ein Gewinnfreibetrag bis zu 13% des Gewinnes gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bis zu einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von 30.000,00 € steht einem Steuerpflichtigen ein Gewinnfreibetrag als Grundfreibetrag zu. Für den Betrag der 30.000,00 übersteigt, kann gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 EStG kein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, da die LuF PauschVO 2011 eine auf § 17 EStG gestützte Pauschalierungsverordnung ist.
Der Beschwerdeführer erzielte aus den Waldverkäufen einen Gewinn von 31.325,00 €, die für den Gewinnfreibetrag Bemessungsgrundlage ist. Bis zu einem Betrag von 30.000,00 € steht dem Beschwerdeführer ein Grundfreibetrag in der Höhe von 13%, das sind 3.900,00 €, zu.
Dem Beschwerdeführer steht daher der Grundfreibetrag in der Höhe von 3.900,00 zu, der von amtswegen zu berücksichtigen ist.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betragen daher
31.325,00 € - 3.900,00 € = 27.425,00 €.
Der Betrag von 27.425,00 € aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist daher bei der Einkommensteuerberechnung für 2011 anzusetzen.
Die Einkommensteuer für 2011 wird wie folgt berechnet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 27.425,00 € | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
| |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||
Stpfl Bezüge (245) | ||
***12*** ................................................................. 0,00 €***13*** .............................................. 0,00 €***14*** ................................................ 0,00 €***15*** ................................ 0,00 €***16*** ................. 32.445,12 €***17*** ................................ 11.422,04 €***18*** .......................................................... 2.608,40 €***19***........................................... 574,24 €Pauschbetrag für Werbungskosten ........................ -132,00 € | 46.917,80 € | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 74.031,37 € | |
Sonderausgaben | ||
§ 18 Abs. 3 Z 2 letzter Absatz EStG, Pauschbetrag | -60,00 € | |
Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 z 7 EStG | -70,00 € | |
Kirchenbeitrag | -200,00 € | |
Aufwendungen vor Abzug Selbstbehalt § 34 Abs. 4 EStG | -1.253,36 € | |
Selbstbehalt | 1.253,36 € | |
Einkommen | 73.701,37 € | |
Die Einkommensteuer gemäß § ***20*** Abs. 1 EStG beträgt: | ||
(73.701,37 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00 = | 27.085,69 € | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 27.085,69 € | |
Verkehrsabsetzbetrag |
| |
Arbeitnehmerabsetzbetrag |
| |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge |
| |
Steuer sonstige Bezüge | 442,02 € | |
Einkommensteuer | 27.182,71 € | |
Anrechenbare Lohnsteuer |
| |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG |
| |
Festgesetzte Einkommensteuer | 18.508,00 € |
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da das Erkenntnis den gesetzlichen Bestimmungen und der herrschenden Judikatur folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 4 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010 § 1 Abs. 5 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010 § 1a Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 § 10 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 84 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005 § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102231.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at