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ASoK 2, Februar 2020, Seite 56

Der Fall „Henry am Zug“

Nicht jede grenzüberschreitende Arbeitstätigkeit ist eine Entsendung

Stefan Schuster

Mit der Frage, ob bei Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in Ausübung von Servicedienstleistungen im grenzüberschreitenden Zugsverkehr die Entsende-Richtlinie anzuwenden sei, hatte sich der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des österreichischen VwGH in seinem Urteil vom , Rs C-16/18, Dobersberger, zu beschäftigen. Es handelt sich um eine wesentliche Frage, da davon abhängt, ob das Sanktionsregime des LSD-BG für Entsendungen anzuwenden ist oder nicht.

1. Sachverhalt

Im Zeitraum 2012 bis 2016 vergaben die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) einen Dienstleistungsauftrag zur Erbringung von Bordservices und Bewirtschaftung des Zugrestaurants von bestimmten Zügen der ÖBB an die D. GmbH mit Sitz in Österreich.

Die D. GmbH behalf sich mit zahlreichen (Ketten-)Subaufträgen schlussendlich der H. Kft. mit Sitz in Ungarn. Diese beschäftigte direkt und überwiegend über andere Bereitstellungsunternehmen Arbeitnehmer mit ungarischer Staatsbürgerschaft, die die besagten Dienstleistungen auf den Zugfahrten erbringen sollten.

Die Arbeitnehmer waren in Ungarn wohnhaft, angemeldet und sozialversichert. Für die Erbringung der Dienstleitungen galt Budapest als Ausgangs- bzw Endbahnhof. D...

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