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ASoK 2, Februar 2020, Seite 49

Zur teilweisen Verfassungswidrigkeit des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

Weiterentwicklung der Grundsätze der VfGH-Judikatur zum Sozialhilferecht

Alexander Leitner

Bereits kurz nach seinem Inkrafttreten am hatte sich der VfGH aufgrund eines Antrags gemäß Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Bundesrats mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) sowie mit dem gleichzeitig erlassenen Sozialhilfe-Statistikgesetz, beide kundgemacht in BGBl I 2019/41, auseinanderzusetzen. Mit dem hierzu ergangenen Erkenntnis vom , G 164/2019 ua, wurden wesentliche Teile des SH-GG behoben. Dabei wurde die Judikatur des VfGH sowohl zur Sozialhilfe als auch zur Grundsatzgesetzgebung weiterentwickelt.

1. Allgemeines

Anspruch des SH-GG ist es, das Sozialhilferecht im Bereich der offenen Sozialhilfe durch die erstmalige Erlassung eines Grundsatzgesetzes im Bereich des Armenwesens gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG in weiten Bereichen neu zu regeln und zu vereinheitlichen. Gleichwohl begegnete das SH-GG in der Literatur, insbesondere auch wegen der damit verbundenen Leistungskürzungen, mehrfach verfassungsrechtlichen Bedenken. Der durch Mitglieder des Bundesrats im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle eingebrachte Antrag auf Gesetzesprüfung machte mehrere dieser Bedenken vor dem VfGH geltend. Der im Antrag determinierte Prüfungsumfang umfasste eine Verletzung der kompetenzrechtlichen Best...

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