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ASoK 2, Februar 2020, Seite 42

VfGH zur Sozialversicherungs-Organisationsreform

Verfassungskonformität der Dienstgeber-Dienstnehmer-Parität in den Selbstverwaltungsorganen

Marta J. Glowacka

Die mit Spannung erwarteten, 600 Seiten starken Erkenntnisse des VfGH die Sozialversicherungsreform betreffend wurden den Verfahrensparteien am zugestellt. Mündlich wurden die Entscheidungen bereits am und damit genau ein Jahr, nachdem das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl I 2018/100, vom Nationalrat beschlossen worden war, verkündet. Dadurch wurden einige Aspekte der Sozialversicherungsreform wie die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes sowie die Bestimmungen über einen Eignungstest für die in die Organe der Sozialversicherungsträger zu entsendenden Vertreter der Dienstnehmer und der Dienstgeber vom VfGH aufgehoben. Dahingegen hat der VfGH insbesondere die paritätische Zusammensetzung der Organe der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber wie auch die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Konferenz der Sozialversicherungsträger bei deren Dachverband als nicht verfassungswidrig erkannt.

1. Paritätische Zusammensetzung der Organe

Gemäß § 419 ASVG sind die Verwaltungskörper der Versicher...

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