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ASoK 8, August 2013, Seite 331

Sachliche Unzuständigkeit – Überweisung nach § 38 Abs. 2 ASGG

Die Bindung des Gerichts, an das die Rechtsstreitigkeit gem. § 38 Abs. 2 ASGG überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über die sachliche Zuständigkeit schließt die Unzuständigkeitseinrede des noch nicht in das Verfahren einbezogenen Prozessgegners nicht aus. – (§ 38 Abs. 2 und 4 ASGG; § 230a ZPO)

1.1. ... Gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 ASGG sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren die für Bezirksgerichte geltenden Bestimmungen über die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO) anzuwenden. Gemäß § 441 ZPO hat der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichts nur unter den Voraussetzungen des § 240 ZPO berücksichtigt werden.

... Weder ein aufgetragener noch freigestellter Schriftsatz des Beklagten, auch wenn er bereits Sachvorbringen enthält, bewirkt im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Heilung der Unzuständigkeit. Die Heilung erfolgt erst durch qualifizierte Sacheinlassung des Beklagten bei der ersten mündlichen Streitverhandlung (RIS-Justiz RS0117798; RS0041539; RS0109437; Kodek in Fasching, ZPG III2, § 441 Rz. 9 ff., 13 mit ausführlicher Begründung und Ausweitung selbst auf aufgetragene Schriftsätze; a....

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