Fehlende Aktivlegitimation des Einschreiters, da er nicht Beschuldigter im Strafverfahren ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** über die Beschwerde des Bf, Adr., vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/206701028270/2020, mit dem dessen Einspruch vom gegen die an Frau ***1*** gerichtete Strafverfügung vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zahl: MA67/206701028270/2020, wurde der Einspruch des Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) gegen die an Frau ***1*** gerichtete Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom mit derselben Geschäftszahl gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde folgendermaßen begründet:
"Mit Schreiben vom erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Frau ***1*** gerichtete Strafverfügung zur oben angeführten Zahl.
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
Beschuldigte ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigen berechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).
Deshalb wurden Sie mit Schreiben vom aufgefordert, binnen zwei Wochen eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht von Frau ***1*** der Magistratsabteilung 67 zu übermitteln.
Daraufhin übermittelten Sie neuerlich den eigenen Einspruch und fügten diesem die handschriftliche Unterschrift zu.
Der Aufforderung eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht von Frau ***1*** beizubringen sind Sie nicht nachgekommen, obwohl Sie davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist davon ausgegangen werden müsste, dass Sie im eigenen Namen eingeschritten sind.
Zumal Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen."
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"[…]
Von der MA 67 verlangte "Nachreichung der Unterschrift bzw. VoIImachtsvorlage":
Am bekam ich in der Folge eine Aufforderung von der MA 67 zur Nachreichung der Unterschrift bzw. eine Aufforderung zur Vollmachtsvorlage. Von mir wurde nun angenommen, dass, weil ja um die "Unterschrift des Beschuldigten" ersucht wurde (weil ja ich mich als Beschuldigter deklariert habe), meine Unterschrift verlangt wurde. Schließlich habe ich den den Einspruch ja online ohne Unterschrift gemailt. Deshalb wurde keine Vollmacht meiner Gattin beigebracht, sondern meine Unterschrift auf dem "mail-Einspruch" nachgereicht. Zudem war ja mit: "oder eine Unterschrift des Beschuldigten", dies von mir gefordert. Denn der Beschuldigte bin ja, nach meinen Angaben, eindeutig "ich"! Die Behörde muss ja nur daran interessiert sein, bei Lenkererhebungen zur Verfahrensführung den wahren Beschuldigten ausfindig zu machen. Aber was hat das für einen Sinn, wenn ich mich ganz klar dazu bekannt habe. Ansonsten könnte ich natürlich eine "Vollmacht meiner Gattin" (?) nachreichen. Aber ich bin ja Beschuldigter. Meine Gattin hat überhaupt nichts mit der Angelegenheit zu tun und wurde von mir nicht einmal damit beschäftigt.
Gerne bin ich aber interessiert den gesamten Sachverhalt aufzuklären und würde ich dies auch gerne - falls erforderlich -mündlich tun.
Ich ersuche sie höflichst den Bescheid und die Strafverfügung aufzuheben"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 38 VwGVG normiert:
"Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§ 24 VStG normiert:
"Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden."
§ 10 AVG normiert:
"(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen."
§ 13 AVG normiert:
"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 49 VStG normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat."
§ 32 VStG normiert:
"(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG."
§ 13 Zustellgesetz normiert:
"(1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen."
Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung die fehlende Unterschrift der Beschuldigten beizubringen oder eine Vollmacht vorzulegen, aus der das Vertretungsverhältnis sowie die Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgeht.
Aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 18) geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag am persönlich übernommen hat.
Der Beschwerdeführer hat keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht, sodass die Zustellung durch die persönliche Übernahme des behördlichen Dokuments am als rechtswirksam anzusehen ist.
Bis zum , dem letzten Tag der zweiwöchigen Frist, wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, da keine Vollmacht der ***1*** vorgelegt und auch deren fehlende Unterschrift nicht beigebracht wurde. Durch die neuerliche Vorlage des Einspruchs gegen die Strafverfügung sowie die Ausführung "dass ich mich selbst mit dem Einspruch vertrete", hat der Beschwerdeführer klar gemacht im eigenen Namen und nicht in dem der ***1*** tätig geworden zu sein.
Der Mängelbehebungsauftrag war rechtlich zulässig, da der Beschwerdeführer in der Strafverfügung vom , Zahl: MA67/206701028270/2020, nicht als Adressat genannt wurde und demzufolge nicht als Beschuldigter des Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen war.
Somit hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung mangels Parteistellung zu Recht zurückgewiesen.
Da sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches mangels Parteistellung ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch gegen eine Strafverfügung zulässig war oder nicht, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 13 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500166.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at