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Versicherungszeiten während einer Maßnahme nach AMFG sind keine Zeiten qualifizierter Beschäftigung nach § 255 ASVG
1. Schulungszeiten nach dem AMFG sind Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, jedoch nicht Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 ASVG.
2. Während der Lehr- bzw. Anlernzeit ist ein Beschäftigter nicht im (angelernten) Beruf tätig, er übt also keine qualifizierte Berufstätigkeit nach § 255 Abs. 2 ASVG aus, sodass die Lehrzeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat.
3. Versicherungszeiten, die ein Versicherter während seiner Ausbildung zum Maurer als Maßnahme nach dem AMFG erwarb, sind Versicherungszeiten der Ausübung einer nicht qualifizierten Beschäftigung.
4. Ist zu prüfen, ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten weiter erhalten bleibt, so ist davon auszugehen, dass der Berufsschutz nicht verloren geht, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten bzw. angelernten Berufs ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren. Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss.
5. Besucht ein Ver...