Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.04.2021, RV/7103225/2019

Vorlageantrag ohne wirksame Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, ursprünglich eingeschränkt vertreten durch MMag. Sigrid Lamböck, Steuerberaterin, 1130 Wien, Adolfstorgasse 63, nunmehr vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , womit der Antrag vom auf Ausgleichszahlung für den im Jänner 2003 geborenen ***6*** ***7*** ***8*** ***17*** und für die im Juli 2005 geborene ***10*** ***11*** ***12*** ***17*** jeweils für den Zeitraum Juni 2011 bis Oktober 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***13*** beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Antrag

Am beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** mit dem Formular Beih 38 die Gewährung einer Differenzzahlung. Die Bf sei rumänische Staatsbürgerin, geschieden, wohne in Österreich in ***4***, ***15***. Dienstgeber sei seit Juni 2011 ***1*** ***2*** ***3***, ***14***, ***16***. Die Felder "Angaben zur Partnerin / zum Partner...", "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" und "In dem Kalenderjahr bzw. für den Zeitraum, auf das/den sich der Antrag bezieht, habe ich bzw. hat meine Partnerin/ mein Partner (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte) für das angeführte Kind/die angeführten eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe (z.B. Kindergeld u.ä.)." waren durchgestrichen.

Differenzzahlung werde für den Zeitraum Juni 2011 bis Oktober 2014 für den im Jänner 2003 geborenen ***6*** ***7*** ***8*** ***9*** und für die im Juli 2005 geborene ***10*** ***11*** ***12*** ***9***. beantragt. Beide seien Kinder der Bf, rumänische Staatsbürger, wohnhaft beim Vater. Die überwiegenden monatlichen Kosten würden von der Bf getragen. Beide Kinder gingen in Rumänien zur Schule und hätten jeweils jährliche Einkünfte von rund € 120.

Der Antrag vom wurde von der Bf nicht unterfertigt (auch nicht an einer anderen Stelle):

Auf ein Vollmachtsverhältnis wurde nicht hingewiesen.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:

Einstellung der rumänischen Familienleistungen

Bescheid des Ministeriums für Arbeit, Familie, Sozialen Schutz und Senioren, Nationale Agentur für Soziale Leistungen und Inspektion, Kreisagentur für Soziale Leistungen und Inspektion Mehedinţi vom an ***18*** ***19*** ***17*** im Kreis Mehedinţi, wonach die staatliche Beihilfe für Kinder in Höhe von 42 Lei für ***18*** ***17*** in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Kindes/des Inhabers (des Anspruchs) ***6*** ***17*** ab eingestellt werde. "Die Einstellung der Auszahlung hat als Grundlage folgendes Motiv: IM ANSUCHEN 11164/ ÖSTERREICH" (Original und beglaubigte Übersetzung).

Scheidungsurteil des Gerichtsamts ***28******29******30*** vom

Mit Urteil des Gerichtsamts ***28*** ***29*** ***30*** vom , rechtskräftig seit , wurde in Stattgebung einer Klage von ***18*** ***19*** ***17*** die Ehe zwischen ***18*** ***19*** ***17*** und ***1*** ***2*** ***17***, geb. ***3***, "wegen exklusiver Schuld" der Bf geschieden (beglaubigte Übersetzung).

Betreffend die Kinder entschied das Gericht (Text laut Übersetzung):

Die Minderjährige ***17******6******7******8***, geboren ***20*** und ***17******10******11******12***, geboren ***21*** sind in der elterliche Sorge des Klägers betreut.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet monatlich eine Unterhaltsrente zugunsten der Minderjährige, im Betrag von 100 lei RON für jedes Kind ab bis ihrer Volljährigkeit zu bezahlen.

In der Begründung wird ausgeführt (Text laut Übersetzung):

... Als Begründung seiner Klage, gibt der Kläger an, dass die Beteiligte ihrer Ehe im Jahr 2003 abgeschlossen haben, aus ihrer Ehe 2 Minderjähriger entstammen ist, die zurzeit in der Pflege des Klägers liegen.

Als Gründen hat er angegeben, dass am Anfang waren ihre Beziehungen gut, aber in Dezember 2009 sie nach Österreich zur Arbeit gefahren ist, und nach 3 Monate kam sie zurück und teilte mit, dass sie mit dem Benannten ***22******23*** in Liebe gefallen sind, und mit diesem in Gemeinde ***24*** [Rumänien] wohnte. ...

... Aufgrund der Beweisaufnahme, stellt das Gericht wie folgt fest: die Ehegatten leben seit 1 Jahr getrennt, und die Antragsgegnerin mit einem anderen Mann, in gemeine ***24*** lebte. Sie hat den ehelichen Haushalt hintergelassen, und die zwei Minderjährige sind in der Pflege des Klägers geblieben, der Hilfe von seine Eltern und seine Großmutter erhielt. ...

Geburtsurkunden

Die Geburtsurkunden der Kinder wurden übersetzt vorgelegt.

Schulbesuchsbestätigungen

Schulbesuchsbestätigungen für die Kinder wurden übersetzt vorgelegt.

Meldebestätigung

Laut Meldebestätigung vom hat die Bf ihren Hauptwohnsitz in ***4***, ***15***. Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Grunderwerb & EWR, stellte am eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Bf aus (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG, Selbständige/-r).

Standortverlegung

Die Bf zeigte im Juli 2014 dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk die Verlegung des Betriebs ihres Gewerbes Gastgewerbe in der Betriebsart Bar nach ***14***, ***16*** an.

Kontoübersichten

Kontoübersichten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Bf für die Jahre 2012, 2013 und 2014 wurden vorgelegt.

Personalausweise

Aktenkundig sind Kopien der rumänischen Personalausweise beider Eltern der Kinder.

Bestätigung der Kreisagentur für Soziale Leistungen und Inspektion des Kreises Mehedinţi

Das Ministerium für Arbeit, Familie, sozialen Schutz und Senioren, Nationale Agentur für soziale Leistungen und Inspektion, Agentur für soziale Leistungen und Inspektion des Kreises Mehedinţi bestätigte am :

Bestätigung

Durch das vorliegende Schreiben wird bestätigt, dass die minderjährigen ***9******6***, Personencode (CNP) ***25***, und ***9******10******11*** Personencode (CNP) ***26***, die als gesetzlichen Vertreter Herrn ***9******18******19***, Personencode (CNP) ***27***, haben, wohnhaft in ***28***-***29******30***, ***31***, Kreis Mehedinţi, gemäß Gesetz Nr. 61/1993 bis in den Genuss der staatlichen Beihilfe in Höhe von 42 Lei monatlich gekommen sind.

Beginnend mit dem Datum wurden die staatlichen Beihilfen auf Antrag eingestellt.

Wir haben die vorliegende Bestätigung auf Antrag ausgestellt, weil diese zur Vorlage in Österreich notwendig ist.

(beglaubigte Übersetzung).

Bescheinigung der Kreisagentur für Soziale Leistungen und Inspektion des Kreises Mehedinţi

Das Ministerium für Arbeit, Familie, sozialen Schutz und Senioren, Nationale Agentur für soziale Leistungen und Inspektion, Agentur für soziale Leistungen und Inspektion des Kreises Mehedinţi bescheinigte am , dass ***9*** ***6***, PKZ ***25*** und ***9*** ***10*** ***11***, PKZ ***26***, gesetzlich vertreten von ***9*** ***18*** ***19***, PKZ ***27***, wohnhaft in ***28***-***29***-***30***, ***31***, Kreis Mehedinţi das Kindergeld nach Gesetz 61/1993, im Betrag von je 42 lei monatlich in derZeit - geleistet wurde (beglaubigte Übersetzung).

Notarielle Erklärung des Vaters

***18*** ***19*** ***17*** gab vor einem Notar folgende Erklärung ab (ein Datum ist auf der Übersetzung nicht ersichtlich):

Auf eigenen Gefahr erkläre ich dass ich kein Arbeitsvertrag mit ein Arbeitsgeber, entweder Staatseinrichtung, Handelsorganisation, Privatunternehmer abgeschlossen habe, keine Rente, Sozialhilfe oder Arbeitslosgeld erwerbe, kein Beruf als Unternehmer ausübe, nicht Gesellschafter bin und keine ständige Einkommen erwerbe.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf per Adresse ***4***, ***15***, bis zum folgende Unterlagen vorzulegen:

Monatliche Honorarnoten von 6/2011 bis 10/2014

Bestätigung über monatlich bezahlten Unterhalt für die Kinder

Am wurden Saldenlisten des Unternehmens der Bf für 1/2014 bis 11/2014 vorgelegt, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom (Einkommensteuer € 0,00, Einkommen € 4.226,49), der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom (Einkommensteuer € 0,00, Einkommen € 4.940,00) und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom (Einkommensteuer € 0,00, Einkommen -€ 7.665,11). Außerdem wurden die Bescheide vom betreffend die Aufhebung der Zuerkennung der staatlichen Beihilfe für Kinder ab für ***6*** ***9*** und für ***10*** ***11*** ***9*** und die Bestätigung vom selben Tag über die rumänischen Familienleistungen bis von 42 Lei monatllich samt Aufgliederung für die Jahre 2011 bis 2014 vorgelegt. Die Unterlagen wurden ohne Begleitschreiben persönlich überreicht.

Die Summen/Salden-Bilanz 01-11/2014 (vorläufiger Gewinn € 1.653,60) lautet:

Folgende Notizen wurden vorgelegt, die ebenfalls einen teilweisen Siegelabdruck des Übersetzers aufweisen. Die Bedeutung für das gegenständliche Verfahren ist unklar:

[...]

Ergänzungsersuchen vom

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf per Adresse ***4***, ***15***, bis zum folgende Unterlagen vorzulegen:

Monatliche Honorarnoten von 6/2011 bis 10/2014(Einkommensteuererklärung ist nicht ausreichend)

Bestätigung über monatlich bezahlten Unterhalt für die Kinder

Falls die Unterlagen bis zum oben angeführten Termin nicht erbracht werden, wird ihr Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen.

Am legte die Bf (persönlich überreicht) vor:

  • Die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 (siehe oben), die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Zeitraum bis (Einnahmen € 5.753,14, Ausgaben ca. 4.600, im Finanzamtsakt teilweise unleserlich).

  • Einen Auszug aus dem Scheidungsurteil, wonach die Bf zur Unterhaltsleistungen von monatliche 100 Lei je Kind bis zur Volljährigkeit verpflichtet ist (siehe oben).

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2014:

Bescheid

Mit an die Bf, ***4***, ***15*** adressiertem Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Ausgleichszahlung für den im Jänner 2003 geborenen ***6*** ***7*** ***8*** ***17*** und für die im Juli 2005 geborene ***10*** ***11*** ***12*** ***17*** jeweils für den Zeitraum Juni 2011 bis Oktober 2014 mit folgender Begründung ab:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Beschwerde

Mit Telefax der steuerlichen Vertreterin vom wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom wie folgt eingelegt:

Briefkopf Steuerberatung MMag. ***34******32***

• Vers. Nr: ***13***

• Klientin: ***3******1******2***

• Beschwerde bzw Antrag um Fristverlängerung bezgl des Abweisungsbescheides 25.6.201

Sehr geehrte Damen und Herren,

innerhalb offener Frist erhebe ich Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom

Begründung:

Es wird die Ausgleichszahlung für ***9******10******11******12******21*** und für ***9******6******7******8******20*** abgewiesen, weil die abverlangten Unterlagen angeblich nicht gebracht wurden.

Meine Klientin Frau ***3*** hat sehr wohl alle angeforderten Unterlagen gebracht, lediglich Honorarnoten konnte sie nicht vorweisen. Dies deshalb, weil es diese nicht gibt. Als Lokaleigentümerin schreibt sie an den Kunden keine Honorarnoten.

Die Einkommensnachweise für 2011-2014 wurden daher mittels Einkommensteuerbescheide nachgewiesen.

Antrag:

Da alle schriftlich angeforderten Unterlagen, soweit vorhanden, dem Finanzamt vorgelegt wurden, stelle ich daher den Antrag, den Abweisungsbescheid aufzuheben und die Ausgleichszahlung zu gewähren oder gegebenenfalls schriftlich mitzuteilen, was noch konkret für die Ausgleichszahlung vorgelegt werden muss.

Ich ersuche um Kenntnisnahme und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

MMag. ***34******32***

Eine Vollmachtsvorlage oder ausdrückliche Berufung auf eine Vollmacht erfolgte nicht.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf folgende Unterlagen vorzulegen (im elektronischen Verwaltungsakt befindet sich nur ein Screenshot, an welche Adresse der Vorhalt ging, ist nicht ersichtlich)

Versdat 240915 Atermin 151015 Art V

Bestätigung über monatlich bezahlten Unterhalt für die Kinder bzw. Bestätigung vom Kindesvater, dass die Unterhaltleistungen erbracht werden und schriftliche Bestätigung und Zahlungsbelege, in welcher Höhe der monatliche Unterhalt für die Kinder geleistet wird von 2011-2014 Diese Unterlagen sind zwingend vorzulegen, dies wurde bis jetzt nicht vorgelegt.

Eine Beantwortung erfolgte nicht.

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom die Bf neuerlich um Vorlage folgender Unterlagen (im elektronischen Verwaltungsakt befindet sich nur ein Screenshot, an welche Adresse der Vorhalt ging, ist ebenso wenig ersichtlich, ob an die Bf oder ob an die Steuerberaterin; der letzte Satz lässt vermuten, an die Steuerberaterin):

Bestätigung über monatlich bezahlten Unterhalt für die Kinder bzw. Bestätigung vom Kindesvater, dass die Unterhaltleistungen erbracht werden und schriftliche Bestätigung und Zahlungsbelege, in welcher Höhe der monatliche Unterhalt für die Kinder geleistet wird von 2011-2014 Diese Unterlagen sind zwingend vorzulegen, dies wurde bis jetzt nicht vorgelegt.

Bitte um Vorlage Ihrer Vollmacht, da diese im Familienbeihilfenakt noch nicht vorliegt.

Auch dieses Ersuchen wurde nicht beantwortet.

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom die Bf nochmals um Vorlage folgender Unterlagen (im elektronischen Verwaltungsakt befindet sich nur ein Screenshot, an welche Adresse der Vorhalt ging, ist ebenso wenig ersichtlich, ob an die Bf oder ob an die Steuerberaterin; der letzte Satz lässt vermuten, an die Steuerberaterin):

Bestätigung über monatlich bezahlten Unterhalt für die Kinder bzw. Bestätigung vom Kindesvater, dass die Unterhaltleistungen erbracht werden und schriftliche Bestätigung und Zahlungsbelege, in welcher Höhe der monatliche Unterhalt für die Kinder geleistet wird von 2011-2014 Diese Unterlagen sind zwingend vorzulegen, dies wurde bis jetzt nicht vorgelegt.

Bitte um Vorlage Ihrer Vollmacht, da diese im Familienbeihilfenakt noch nicht vorliegt.

Bei Nichtvorlage wird die Beschwerde abgewiesen!!!

Auch auf dieses Ergänzungsersuchen erfolgte keinerlei Reaktion.

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt wiederholte mit Schreiben vom sein Ergänzungsersuchen vom , ebenfalls erfolglos (im elektronischen Verwaltungsakt befindet sich nur ein Screenshot, an welche Adresse der Vorhalt ging, ist ebenso wenig ersichtlich, ob an die Bf oder ob an die Steuerberaterin).

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt wiederholte mit Schreiben vom erneut sein Ergänzungsersuchen vom (im elektronischen Verwaltungsakt befindet sich nur ein Screenshot, an welche Adresse der Vorhalt ging ist ebenso wenig ersichtlich, ob an die Bf oder ob an die Steuerberaterin). Eine Reaktion darauf blieb aus.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Schreiben vom wurde das Ergänzungsersuchen vom nochmals wiederholt. Im elektronischen Verwaltungsakt befindet sich nur ein Screenshot, an welche Adresse der Vorhalt ging, ist ebenso wenig ersichtlich, ob an die Bf oder ob an die Steuerberaterin. Allerdings wurde laut Zustellnachweis das Ergänzungsersuchen am von der steuerlichen Vertreterin übernommen.

Fristverlängerungsansuchen

Über FinanzOnline ersuchte die steuerliche Vertreterin am um Fristverlängerung bis Ende August, da sich die Bf in Rumänien aufhalte:

Betreff: Versicherungsnummer ***13***; Ergänzungsansuchen Familienbeihilfe

Text:

Im Auftrag meiner Klientin Frau ***1***-***2******3*** ersuche ich um Fristverlängerung bis Ende August.

Frau ***1***-***2******3*** hält sich zur Zeit in Rumänien auf.

mfg

Telefax vom

Mit Telefax vom legte die steuerliche Vertreterin im elektronischen Akt des Finanzamts schlecht bis nicht lesbare Fotografien folgender Unterlagen vor:

  • Erklärung von ***18*** ***19*** ***17*** vor einem Notar, dass er von der Bf "in dem Zeitraum Juni 2011-November 2014" "die Summe von 300 Euro/Monat für die Betreuung der Minderjährigen ***9*** ***6*** ***7*** ***8*** und ***9*** ***10*** ***11*** ***12*** bekommen habe" samt notarieller Beglaubigung in deutscher Übersetzung. Der vorgelegten Übersetzung lässt sich kein Datum entnehmen.

  • Die Erklärung samt notarielle Beglaubigung im Original.

Das Begleitschreiben enthält keine Ausführungen zu einer Bevollmächtigung (im Betreff ist die Steuernummer der Bf angegeben):

FA

Per Fax

***1***-***2******3***

• 03 ***35***

Sehr geehrte Damen und Herren,

Siehe Beilage

mit freundlichen Grüßen

MMag. ***34******32***

Ergänzungsersuchen vom

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf, bis bekannt zu geben:

Sie werden ersucht, eine Aufstellung Ihrer Lebenshaltungskosten von 6/11 10/14 vorzulegen inkl. Zahlungsbelege über die Ausgaben und Belege über die Einnahmen

Mietvertrag von Ihnen

Im elektronischen Verwaltungsakt befindet sich nur ein Screenshot, an welche Adresse der Vorhalt ging, ist ebenso wenig ersichtlich, ob an die Bf oder ob an die Steuerberaterin.

Schreiben vom

Mit Schreiben vom gab die Bf dem Finanzamt bekannt (die äußere Form entspricht den Schreiben der Steuerberaterin ohne deren Briefpapier):

FA 03

VSNR: ***13***

***3******1******2***

Ergänzung Familienbeihilfe / 2011-2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich gebe hiermit folgendes bekannt:

Im Zeitraum 2011 -2014: habe ich keinen Gewinn gehabt, sondern vom Trinkgeld gelebt.

Für die Wohnung habe ich nichts bezahlt, da ich bei meiner Mutter gewohnt habe.

Für meine Kinder habe ich nur € 300,- / Monat bezahlt.

Mit freundlichen Grüßen

***1******3***

Beschwerdevorentscheidung

Mit an die Bf zu Handen der steuerlichen Vertreterin adressierter Beschwerdevorentscheidung vom , die der steuerlichen Vertreterin am laut Zustellnachweis zugestellt wurde, wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:

Da Sie trotz mehrmaliger Aufforderungen die abverlangten Unterlagen nicht vollständig eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, bzw. laut Ihren eigenen Angaben auf Ihrem Schreiben die Unterlagen nicht vorlegen können, muss angenommen werden, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung bestanden hat bzw. besteht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollmachtsbekanntgabe

Mit Schreiben vom gab der rechtsfreundliche Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um Akteneinsicht:

I. Die Beschwerdeführerin hat ... im Verfahren zum Antrag auf Gewährung von Kinderbeihilfe für die Jahre 2011 bis 2014 mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und Vollmacht erteilt. Dieser beruft sich auf die erteilte Vollmacht und ersucht um Zusendung sämtlicher weiterer Schriftstücke in diesem Verfahren zu seinen Händen.

II. In Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens stellt die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übermittlung des gesamten Akteninhalts in Kopie gegen Kostenersatz, insbesondere des Bescheides, gegen den die Beschwerde anhängig ist. Dies soll der Beschwerdeführerin die Planung der weiteren Vorgangsweise im Verfahren und die Überprüfung der Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Verfahren ermöglichen.

III. Weiters ergeht der Antrag auf Auskunfterteilung und Stellungnahme zum aktuellen Stand des Verfahrens.

Aus dem elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt geht nicht unmittelbar die Erledigung der gestellten Anträge hervor. Laut Vorlageantrag wurde am Akteneinsicht durch den rechtsfreundlichen Vertreter genommen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Vorlageantrag:

I. Die Beschwerdeführerin hat ... mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und Vollmacht erteilt. Dieser beruft sich auf die erteilte Vollmacht und ersucht um Zusendung sämtlicher weiterer Schriftstücke in diesem Beschwerdeverfahren zu seinen Händen.

II. Die Beschwerdeentscheidung wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Eine Zustellung erfolgte an die Steuerberaterin der Beschwerdeführerin. Diese war zwar zur Einbringung der Beschwerde bevollmächtigt, nicht aber zur weiteren Vertretung und daher auch nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken im Zuge des Verfahrens. Im Akt ist dazu nachzulesen, dass auch seitens des erkennenden Finanzamts Zweifel an der Vollmacht bestanden, weshalb die Steuerberaterin auch wiederholt zur Vorlage einer Vollmacht der Beschwerdeführerin aufgefordert wurde.

Beweis:

Unter einem vorgelegte Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen, versandt sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an die Steuerberaterin Frau Mag. ***32*** nach Einbringung der Beschwerde (Beilage./17-04/1621)

Insgesamt funktionierte die Kommunikation mit der Steuerberaterin Frau Mag. ***32*** nur unzureichend, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auf dem Laufenden war, welche Unterlagen nachzubringen waren. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht übermittelt. Erst mit der durch ihren seit im Akt ausgewiesenen Vertreter am durchgeführten Akteneinsicht erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Bescheid. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags gemäß § 264 BAO erfolgt daher innerhalb offener Frist.

III. Die Beschwerdeführerin hat am gegen den Abweisungsbescheid vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Dazu wurde ausgeführt, dass auf Grund von nicht vorgelegten Unterlagen angenommen werden muss, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung bestanden hat bzw besteht.

Das bisherige Vorbringen wird nunmehr ergänzt wie folgt:

Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig Unterhalt an ihre beiden Kinder bezahlt. Sie ist auch in der Lage, dies nachzuweisen und wird schnellstmöglich die geforderten Belege nachreichen.

Beweis:

noch vorzulegende Bestätigungen

Aus diesem Grund stellt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist den Antrag, die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beilage 17-04/1621 sind Screenshots folgender Ergänzungsersuchen (Text siehe auch oben):

Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO vom

Das Finanzamt ersuchte die steuerliche Vertreterin mit Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO vom , bestimmte Fragen bis zu beantworten. Die Antwort wurde mit Telefax vom erteilt:

Frage:

Bekanntgabe des Umfangs Ihrer im Jahr 2015 und 2016 gütigen Vollmacht von Frau ***3******1*** für das Familienbeihilfeverfahren sowie Vorlage dieser Vollmacht

Antwort:

Frau ***3*** hat mich mündlich beauftragt, das Ergänzungsschreiben "Familienbeihilfe" an das Finanzamt zu senden. Da ich das Ergänzungsansuchen vom FA erhalten habe.

Frage:

Wenn und wie hat Frau ***3*** von der Beschwerdevorentscheidung betreffend Ausgleichszahlung vom erfahren?

Wurde die Beschwerdevorentscheidung vom an Frau ***3*** ausgehändigt?

Antwort:

In meinem Schriftverkehr mit Frau ***3*** kann ich keine Korrespondenz über die Ausgleichszahlung vom finden.

Die Vollmacht wurde nicht vorgelegt.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 06.2011-10.2014)

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Beih 38

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

5 Rsb BVE

Vorlageantrag

6 Vorlageantrag

7 Nachreichung zum Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

8 Ergänzungsersuchen und Ergänzung

9 Ergänzungsersuchen und Ergänzung

10 Ergänzungsersuchen - unbeantwortet

11 Ergänzungsersuchen - unbeantwortet

12 Ergänzungsersuchen - Erinnerung - unbeantwortet

13 Ergänzungsersuchen - Erinnerung - unbeantwortet

14 Ergänzungsersuchen - Erinnerung - unbeantwortet

15 Ergänzungsersuchen

16 Rsb Ergänzungsersuchen

17 Fristverlängerungsansuchen Ergänzungsersuchen

18 Beantwortung Ergänzungsersuchen

19 Ergänzungsersuchen

20 Beantwortung Ergänzungsersuchen

21 Vollmachtsbekanntgabe Dr. ***33***

22 Auskunftsersuchen an StB mit Antwort

Bezughabende Normen

§ 264 Abs 5 BAO; § 2 Abs 2 FLAG iVm VO (EG) 883/2004 und DVO 987/2009

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragt die Differenzzahlung für Ihre Kinder ***10***, geb. ***21***, und ***6***, geb. ***20***, für den Zeitraum 6/2011 bis 10/2014. Die Kinder leben seit der Scheidung im Jahr 2010 im gemeinsamen Haushalt des Kindesvater in Rumänien.

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich - im Zeitraum 2011 bis 2014 laut ihren Angaben im Haushalt ihrer Mutter - von Trinkgeldern und bezahlte mtl. € 300,- Unterhalt für ihre Kinder.

Der Abweisungsbescheid erging am an die Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis.

Am wurde per Fax von Steuerberaterin MMag. ***32*** (lt Grunddatenverwaltung der Finanzbehörde ist sie steuerlicher Vertreter inkl. § 90a BAO und Zustellvollmacht) rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

Die Beschwerdevorentscheidung erging am und wurde lt. Rsb mit zu Handen der Steuerberaterin zugestellt.

Am langte eine Vollmachtsbekanntgabe inkl. Zustellvollmacht mit Antrag auf Auskunftserteilung und Aktenübermittlung von Rechtsanwalt Dr. ***33*** ein.

Dieser brachte am den Vorlageantrag ein.

Beweismittel:

Beschwerdevorentscheidung inkl. Rsb-Rückschein

Vollmachtsbekanntgabe Dr. ***33***

Vorlageantrag

Stellungnahme:

Das ho. Finanzamt geht von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am durch Übernahme des Bescheides durch die damalige Steuerberaterin MMag. ***32*** aus, welche das ganze Beschwerdefahren die Beschwerdeführerin vertreten hat. Das ho. Finanzamt beantragt daher die Zurückweisung des Vorlageantrages, da verspätet eingebracht.

Sollte das Bundesfinanzgericht die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht rechtmäßig an die Steuerberaterin zugestellt wurde, beantragt das ho. Finanzamt, die Beschwerde inhaltlich abzuweisen:

Laut Angaben der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Unterlagen befinden sich ihre zwei Kinder unstrittig im Haushalt des Kindesvaters in Rumänien.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ***1*** ***2*** ***3*** beantragte mit dem Formular Beih 38 am Differenzzahlung für den Zeitraum Juni 2011 bis Oktober 2014 für den im Jänner 2003 geborenen ***6*** ***7*** ***8*** ***9*** und für die im Juli 2005 geborene ***10*** ***11*** ***12*** ***9***. Das Formular trug keine Unterschrift der Bf und auf ein Vollmachtsverhältnis wurde nicht hingewiesen. Ohne ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO durchzuführen, leitete das Finanzamt ein Ermittlungsverfahren ein und erließ mit Datum an die Bf, ***4***, ***15*** einen Bescheid, mit welchem der Antrag vom abgewiesen wurde.

Am erhob die steuerliche Vertreterin der Bf, MMag. ***34*** ***32***, Beschwerde gegen den Bescheid vom . Es erfolgte keine Vollmachtsvorlage oder ausdrückliche Berufung auf eine Vollmacht. Die steuerliche Vertreterin wurde jedoch von der Bf zur Einbringung der Beschwerde, nicht aber zu einem weiteren Tätigwerden im Familienbeihilfeverfahren und zur Entgegennahme von Schriftstücken, bevollmächtigt. Mit an die Bf zu Handen der steuerlichen Vertreterin adressierter Beschwerdevorentscheidung vom , der steuerlichen Vertreterin am laut Zustellnachweis zugestellt, wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Vorlageantrag. Die steuerliche Vertreterin wurde von der Bf zur Einbringung der Beschwerde sowie zur Beantwortung eines Ergänzungsersuchens bevollmächtigt. Darüber hinaus bestand im Familienbeihilfeverfahren keine Vollmacht. Die steuerliche Vertreterin war zur Entgegennahme von behördlichen Schriftstücken im Familienbeihilfeverfahren nicht bevollmächtigt. Der Bf wurde von der steuerlichen Vertreterin die Beschwerdevorentscheidung vom nicht ausgefolgt. Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf hat von der Beschwerdevorentscheidung im Zuge einer Akteneinsicht am Kenntnis erlangt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Eine Vollmacht für das Familienbeihilfeverfahren ist nicht aktenkundig. Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt hat die steuerliche Vertreterin eine solche nicht vorgelegt. Die steuerliche Vertreterin hat sich in ihrer Beschwerde auch nicht auf eine ihr erteilte Bevollmächtigung berufen.

Eine Vollmacht zur steuerlichen Vertretung im Abgabenverfahren kann auch eine Vollmacht zur Vertretung im Familienbeihilfeverfahren umfassen. Da keine Vollmachtsurkunde vorgelegt und die diesbezügliche Frage des Finanzamts vom nicht beantwortet wurde, stellt das Bundesfinanzgericht nicht fest, dass eine allenfalls vorhandene Vollmacht zur steuerlichen Vertretung im Abgabenverfahren auch die Vertretung im Familienbeihilfeverfahren umfasst.

Eine allgemeine Vollmacht umfasst auch die Entgegennahme von Schriftstücken (vgl. Ritz, BAO 6.A., § 83 Rz 17 m.w.N.). Da die steuerliche Vertreterin zur Vertretung im Familienbeihilfeverfahren nicht allgemein bevollmächtigt war, bestand auch keine diesbezügliche, aus der allgemeinen Vollmacht abzuleitende Zustellvormacht. Aus der Beantwortung der steuerlichen Vertretung vom ist zu schließen, dass eine (mündliche) Vollmacht der steuerlichen Vertretung zur Beantwortung eines der Ergänzungsersuchen des Finanzamts bestanden hat, aber keine darüber hinausgehende Vollmacht.

In ihrem Vorlageantrag vom hat die Bf vorgebracht, dass die steuerliche Vertreterin nur zur Einbringung der Beschwerde und nicht zur weiteren Vertretung bevollmächtigt gewesen sei. Beide Angaben sind insoweit glaubwürdig, als die steuerliche Vertretung sowohl zur Einbringung der Beschwerde als auch zur Beantwortung eines Ergänzungsersuchens bevollmächtigt gewesen war. Dass der Bf von der steuerlichen Vertretung die Beschwerdevorentscheidung vom nicht ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der Beantwortung der steuerlichen Vertretung vom .

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

...

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach § 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkendgewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist§ 209 Ab.s 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 2 lit. a Z 1 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und ...

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 83 BAO lautet:

§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

§ 85 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 85a BAO lautet:

§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 97 Abs. 1 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 Abs. 1 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

§ 246 Abs. 1 BAO lautet:

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

§ 250 Abs. 1 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 261 BAO lautet:

§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 262 Abs. 1 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

§ 263 BAO lautet:

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 278 Abs. 1 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 279 Abs. 1 BAO lautet:

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 7 Zustellgesetz lautet:

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 9 Zustellgesetz lautet:

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.

§ 13 Zustellgesetz lautet:

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

§ 16 Zustellgesetz lautet:

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 77 Abs. 11 WTBG 2017 lautet:

(11) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

Keine Beschwerdevorentscheidung wirksam erlassen

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde gegenüber der Bf ***1*** ***2*** ***3*** bisher keine Beschwerdevorentscheidung wirksam erlassen. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung. Die Zustellung der von Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente ist im Zustellgesetz (ZustG) geregelt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde der steuerlichen Vertreterin am zugestellt. Es bestand keine Vollmacht der steuerlichen Vertreterin im Familienbeihilfeverfahren, die auch die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung umfasst hätte. Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde daher am nicht wirksam zugestellt. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Auch die Kenntnis, dass das Schriftstück hinterlegt worden sei, genügt nicht (vgl. Bumberger/Schmid, ZustG § 7 E 57 ff; ).

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat die Bf die Beschwerdevorentscheidung vom auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt erhalten.

Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. Ritz, BAO 6.A., § 7 ZustG Rz 7). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. ; ; ).

Zurückweisung des Vorlageantrags

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO 6.A., § 264 Rz 6, unter Hinweis auf und ; ; ).

§ 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden (vgl. ; ; ; ).

"Ein vorzeitiger (vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung) eingebrachter Vorlageantrag entfaltet keine rechtliche Wirkung. Dies gilt nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/15/0136, lediglich dann nicht, wenn zwar noch nicht die Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung), aber bereits deren Begründung der Partei zugestellt wurde. In einem solchen Fall ist ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung eingebrachter Vorlageantrag nicht unwirksam" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254).

"Nicht fristgerecht angebrachte Anträge sind generell zurückzuweisen. Für zu früh gestellte Anträge lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen. Bescheidbeschwerden etwa können ausdrücklich vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden. Verfrühte Vorlageanträge oder Säumnisbeschwerden sind hingegen zurückzuweisen" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254).

Mangels wirksamer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ist daher der Vorlageantrag vom betreffend die (vermeintliche) Beschwerdevorentscheidung vom ist somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, wie im Fall eines verfrüht gestellten Vorlageantrags vorzugehen ist, durch die von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien hinlänglich geklärt ist (vgl. ).

Hinweise für das weitere Verfahren

Für das weitere Verfahren ist zu bemerken, dass vom Finanzamt zunächst ein Mängelbehebungsverfahren hinsichtlich der fehlenden Unterschrift am verfahrenseinleitenden Antrag vom durchzuführen sein wird.

In der Sache ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den überwiegenden Unterhalt finanzierenden Elternteils vorgeht (vgl. für viele m.w.N.).

Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 steht dieser nationalen Regelung nicht entgegen. Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich, wie aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 klar hervorgeht, nach dem nationalen Recht (, Tomisław Trapkowski, ECLI:EU:C:2015:720, Rn 44).

Gehören die Kinder dem Haushalt des Vaters an, wie sich dem Antrag vom entnehmen lässt, geht der Anspruch des haushaltsführenden Vaters auf von einer Erwerbstätigkeit der Mutter in Österreich abgeleitete österreichische Familienleistungen vor (vgl. etwa ).

Information der Finanzstrafbehörde

Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wird dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde gemäß § 58 Abs. 1 lit. b Finanzstrafgesetz i.V.m.§ 81 Finanzstrafgesetz wegen des Verdachts des Vergehens nach § 33 Finanzstrafgesetz oder § 34 Finanzstrafgesetz bzw. einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz zur Kenntnis gebracht, da nach der Aktenlage der Verdacht besteht, dass von der Beschwerdeführerin, die als Unternehmerin beispielsweise auch Trinkgelder zu versteuern hat, Erlöse und Einnahmen verkürzt worden sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 Abs. 11 WTBG 2017, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103225.2019

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