Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2021, RV/6100284/2020

Familienbeihilfengewährung als eine Voraussetzung für die Gewährung von Familienbonus Plus und Alleinverdienerabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***Bf1-StNr*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
  • Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge mit Bf. abgekürzt) den Alleinverdienerabsetzbetrag und erklärte zur Textpassage "Ich beziehe die Familienbeihilfe und beantrage den ganzen Familienbonus Plus" ein "Ja".

  • Einkommensteuerbescheid 2019

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2019. Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Familienbonus Plus wurden nicht gewährt mit folgender Begründung:

"Wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Kind selbst zusteht, steht der Familienbonus Plus nicht zu. Wir haben den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt.
Der Grund: Es gibt keine Kinder, für die Sie oder Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner oder Ihre Partnerin/Ihr Partner mindestens 7 Monate den Kinderabsetzbetrag erhalten haben. Dieser wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt."

  • Beschwerde

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 wurde am auf elektronischem Weg Beschwerde erhoben, die folgendes Vorbringen enthielt:

"… Wir Sie der Beschwerde entnehmen können, fechten wir den Bescheid wegen Nichtanerkennung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages an."

Die Beschwerde enthält weiter folgenden Text:

"… In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass der Familienbonus Plus nicht zusteht, da der Anspruch auf Familienbeihilfe der Tochter ***1******2*** (VSNR: ***3***) zusteht. Hierzu ist auszuführen, dass Anspruchsberechtigter der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG immer die Eltern sind. In § 14 FLAG ist lediglich vorgesehen, dass die Familienbeihilfe - sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zustimmt - direkt auf das Girokonto des volljährigen Kindes erfolgen kann. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Familienbeihilfe an Herrn Bf gewährt wird und dieser nur - auf Basis von § 14 Abs. 2 FLAG - zugestimmt hat, dass die Familienbeihilfe direkt an die Tochter ***1*** überwiesen wird. Auch Wilhelm Kurzböck für in seinem Fachartikel "Familienbonus Plus in Frage und Antwort" (siehe Beilage 1) zu diesem Themenkreis folgendes aus: "Auch wenn die Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG direkt an das volljährige Kind ausbezahlt wird, bleibt der Familienbeihilfenberechtigte (typischerweise ein Elternteil) für den Famililenbonus Plus antragsberechtigt." Es sind also die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 3 EStG erfüllt.

Zur Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass dieser nicht berücksichtigt wurde, da die steuerliche Definition des Kindes im Sinne gemäß § 106 EStG nicht erfüllt ist. Hierzu verweisen wir auf unsere obigen Ausführungen, aus denen hervorgeht, dass der Anspruchsberechtigte der Familienbeihilfe der jeweilige Elternteil ist auch wenn die Familienbeihilfe mit dessen Zustimmung - gemäß § 14 Abs. 2 FLAG - direkt an das volljährige Kind ausbezahlt wird.

Aufgrund obiger Ausführungen beantragen wir die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 datierend vom und die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides, in dem der Familienbonus Plus mit einem Betrag € 500,16 sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag mit € 494,00 berücksichtigt wird."

Der Beschwerde wurde ein Auszug aus einem Fachartikel von Wilhelm Kurzböck "Familienbonus Plus in Frage und Antwort" (ARD- Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis 2019/12) beigefügt, und vom Bf. folgende Passage grün hervorgehoben:

"Auch wenn die Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG direkt an das volljährige Kind ausgezahlt wird, bleibt der Familienbeihilfenberechtigte (typischerweise ein Elternteil) für den Familienbonus Plus antragsberechtigt."

  • Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 als unbegründet ab - mit folgender Begründung:

"Gemäß § 33 Abs. 3a Z. 3 lit a EStG 1988 ist der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Beantragt werden kann die Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder grundsätzlich nur durch die Eltern, das diese vorrangig anspruchsberechtigt sind.
Es wurde jedoch nicht - wie fälschlich von Ihnen behauptet - ein Antrag von Ihnen mit Auszahlung auf das Konto Ihrer Tochter abgegeben, viel mehr hat Ihre Tochter am einen Eigenantrag nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 abgegeben. Antragstellerin und familienbeihilfenberechtigte Person war und ist demnach Ihre Tochter
***1*** selbst. Die Familienbeihilfe wurde Ihrer Tochter von 10/2017 bis 09/2018 und nach Überprüfung des Studienerfolgs von 10/2018 bis 09/2020 gewährt.

Es kann daher kein Familienbonus Plus gewährt werden, da nicht Sie, sondern Ihre Tochter aufgrund deren Antrags vom Familienbeihilfenberechtigte ist.

Das gleiche verhält sich mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag; es liegt kein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG vor, da nicht Sie, sondern Ihre Tochter selbst den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG erhält.

  • Vorlageantrag

Am wurde auf elektronischem Weg gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt:

"Aus unserer Sicht widerspricht die formale Anknüpfung an das Kriterium wer der Antragsteller des Familienbeihilfenantrags ist dem der Einkommensteuer zugrundeliegenden Fundamentalprinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Für die Leistungsfähigkeit kann es keinen Unterschied machen, ob der Familienbeihilfenantrag vom Steuerpflichtigen (hier: Bf) selbst oder im Wege eines Eigenantrags durch die volljährige Tochter erfolgt. Die Höhe der Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter sind immer gleich hoch, sodass es für die steuerliche Leistungsfähigkeit einerlei sein muss, wer den Familienbeihilfenantrag stellt."

  • Beschwerdevorlage (Vorlagebericht)

Im Vorlagebericht führte das Finanzamt Folgendes aus:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte im Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2019 unter anderem die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG sowie des ganzen Familienbonus Plus nach § 33 Abs. 3a EStG für Tochter ***1***, geb. ***4***.

Der Familienbonus Plus wurde mit der Begründung "Wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Kind selbst zusteht, steht der Familienbonus Plus nicht zu." verwehrt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht zuerkannt, da kein Kind vorliegt, für das der Steuerpflichtige oder seine (Ehe)Partnerin für mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag erhalten.

Dagegen bracht der Beschwerdeführer am Beschwerde ein und führte aus, dass Familienbeihilfenberechtigte immer die Eltern sind und ein Antrag nach § 14 FLAG vorliege, wonach nur die Auszahlung der Familienbeihilfe auf das Girokonto der Tochter erfolge.

Dem ist jedoch nicht so: bei der Abgabenbehörde wurde seitens der Tochter ***1*** am ein Eigenantrag nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 abgegeben und die Familienbeihilfe der Tochter selbst von 10/2017 bis 09/2018 und nach Überprüfung des Studienerfolgs von 10/2018 bis 09/2020 zuerkannt (die Familienbeihilfenbestätigungen liegen dem Akt bei)- familienbeihilfenberechtigte Person ist demnach Tochter ***1***. Ein Antrag nach § 14 FLAG liegt der Abgabenbehörde nicht vor.

Der Familienbonus Plus sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag wurden daher in der Beschwerdevorentscheidung abermals abgewiesen.

Beweismittel:

Es wird auf die elektronisch angeführten Aktenteile verwiesen.

Stellungnahme:

Gem. § 33 Abs. 3a Z 3 lit a EStG 1988 ist der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Beantragt werden kann die Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind.
Es wurde jedoch nicht - wie in der Beschwerde fälschlich behauptet - ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe durch den Beschwerdeführer mit Auszahlung auf das Konto seiner Tochter abgegeben (§ 14 Abs. 3 FLAG), viel mehr hat seine Tochter
***1*** selbst am einen Eigenantrag nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 abgegeben. Antragstellerin und familienbeihilfenberechtigte Person war und ist demnach Tochter ***1*** selbst. Die Familienbeihilfe wurde ihr Tochter von 10/2017 bis 09/2018 und nach Überprüfung des Studienerfolgs von 10/2018 bis 09/2020 gewährt.

Aufgrund des dezidierten Gesetzeswortlautes des § 33 Abs. 3a Z 3 lit a EStG kann daher kein Familienbonus Plus dem Beschwerdeführer gewährt werden, da nicht er, sondern seine Tochter ***1*** aufgrund ihres Eigenantrages auf Gewährung der Familienbeihilfe vom Familienbeihilfenberechtigte ist.

Das gleiche verhält sich mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag; es liegt kein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG vor, da Tochter ***1*** selbst den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG erhält.

  • Nachweis betreffend Familienbeihilfe

Folgende Unterlagen wurden vom Finanzamt vorgelegt:

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom , gerichtet an ***1*** ***5*** ***2*** (Versicherungsnummer ***3***) von Okt. 2017 bis Sep. 2018, mit dem Zusatz "weiters erhalten sie den Kinderabsetzbetrag für 1 Kind von Okt. 2017 - Sep. 2018

Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, ebenfalls gerichtet an ***1*** ***5*** ***2*** (Versicherungsnummer ***3***) von Okt. 2018 bis Sep. 2020

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt elektronisch übermittelten Akt und den aus der Datenbank abgerufenen Unterlagen und ist nicht in Streit gestellt.

Die am ***4*** geborene Tochter des Bf. hat im September 2017, somit nach Eintritt ihrer Volljährigkeit, als Anspruchsberechtigte beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gestellt. Dem Antrag wurde entsprochen und es erging an die Tochter ***1*** des Bf. (Versicherungsnummer ***3***) am eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" von Oktober 2017 bis September 2018. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass sie den Kinderabsetzbetrag von Oktober 2017 bis September 2018 erhält.

Am erging an sie eine "Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag" für den Zeitraum von Oktober 2018 bis September 2020.

Der Bf. beantragte in seiner Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 die Gewährung von "Familienbonus Plus" und "Alleinverdienerabsetzbetrag".

Der Bf. hatte beim Finanzamt betreffend das streitgegenständliche Jahr 2019 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter ***1*** ***5*** ***2*** (Versicherungsnummer ***3***) geltend gemacht - ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter wurde vom ihm nicht gestellt.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe wurde hingegen im streitgegenständlichen Jahr 2019 der Tochter ***1*** ***5*** ***2*** selbst zugesprochen.

Der Bf. konnte infolgedessen nicht über die Familienbeihilfe betreffend seine Tochter ***1*** verfügen - er konnte daher auch nicht nach § 14 Abs. 3 FLAG die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes beantragen.

Der Bf. hatte betreffend das Jahr 2019 für kein Kind einen Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht und wurde ihm auch für kein Kind Familienbeihilfe gewährt.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen und ist nicht in Streit.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988 - jeweils in der für das streitgegenständliche Jahr geltenden Fassung) steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

§ 33 Abs. 4 EStG 1988 besagt:

Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

§ 106 Abs. 1 EStG 1988 besagt:
Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

§ 2 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) legt fest:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). …

§ 14 FLAG 1967 lautet:

(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4.

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:

Zum Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus:

Wie der Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 zu entnehmen ist, steht der Familienbonus Plus - nach Maßgabe weiterer Bestimmungen - jedenfalls nur für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird.

Der Bf. hatte betreffend das 2019 keinen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine Tochter ***1*** ***5*** ***2*** (Versicherungsnummer ***3***) gestellt. Es wurde ihm im Jahr 2019 keine Familienbeihilfe für die Tochter gewährt.
Eine Verfügung seinerseits im Hinblick auf § 14 FLAG war ihm deshalb gar nicht möglich.

Aus den im Akt befindlichen Unterlagen - deren Inhalt im Übrigen unbestritten ist - steht fest, dass die Tochter ***1*** ***5*** ***2*** (Versicherungsnummer ***3***) des Bf. nach Eintritt ihrer Volljährigkeit selbst die Familienbeihilfe für sich beansprucht hat.
Nach Überprüfung ihres Anspruches auf Familienbeihilfe durch das Finanzamt wurde ihr zunächst ab Oktober 2017 bis September 2018 und sodann, nach Überprüfung des Studienerfolges weiterhin von Oktober 2018 bis September 2020 - somit auch im Jahr 2019, das heißt, während des streitgegenständlichen Zeitraumes - die Familienbeihilfe gewährt.

Da vom Finanzamt der eigene Anspruch von ***1*** ***5*** ***2*** (Versicherungsnummer ***3***) anerkannt worden ist, erfolgte die Überweisung auf ihr eigenes Girokonto als Anspruchsberechtigte und nicht im Rahmen von § 14 Abs. 1 und 2 FLAG.

Infolge des von der Tochter geltend gemachten und vom Finanzamt zuerkannten eigenen Anspruches auf Familienbeihilfe wurde die Familienbeihilfe der Tochter des Bf. und nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - dem Bf. gewährt. Der Bf. hatte auch - wie bereits ausgeführt - betreffend das Jahr 2019 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe beim Finanzamt geltend gemacht.

Da der Familienbonus Plus nur für ein Kind zusteht, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird, dem Bf. im Streitjahr 2019 aber die Familienbeihilfe nicht gewährt worden ist, ist dem Antrag des Bf. auf Gewährung des Familienbonus Plus nicht stattzugeben.

Zum Vorbringen des Bf. "Aus unserer Sicht widerspricht die formale Anknüpfung an das Kriterium wer der Antragsteller des Familienbeihilfenantrags ist dem der Einkommensteuer zugrundeliegenden Fundamentalprinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Für die Leistungsfähigkeit kann es keinen Unterschied machen, ob der Familienbeihilfenantrag vom Steuerpflichtigen (hier: Bf) selbst oder im Wege eines Eigenantrags durch die volljährige Tochter erfolgt. Die Höhe der Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter sind immer gleich hoch, sodass es für die steuerliche Leistungsfähigkeit einerlei sein muss, wer den Familienbeihilfenantrag stellt." wird Folgendes festgestellt:

Wird ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, hängt die Erledigung dieses Antrages davon ab, ob derAntragsteller die Anspruchsvoraussetzungen, die den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen sind, erfüllt. Es wird daher nicht lediglich formal daran angeknüpft, wer den Antrag gestellt hat, sondern infolge der Antragstellung durch eine Person über deren Anspruchsberechtigung entschieden.
Das Finanzamt hat das Vorliegen des im "Eigenantrag" der Tochter des Bf. ***1*** ***5*** ***2*** geltend gemachten eigenen Anspruches auf Familienbeihilfe bejaht und wurde der Tochter u.a. im Jahr 2019 die Familienbeihilfe gewährt.
Das Familienbeihilfenverfahren ist allerdings nicht Gegenstand dieser Beschwerde.

In diesem Verfahren ist - für die Entscheidung über die Zuerkennung des Familienbonus Plus - maßgebend, dass der Tochter ***1*** des Bf. - und nicht dem Bf. - im Jahr 2019 Familienbeihilfe gewährt wurde.

Zum Antrag auf Gewährung es Alleinverdienerabsetzbetrages:

Nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Alleinverdienende sind - neben anderen Voraussetzungen - Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1.

Auf die bereits zitierten Bestimmungen des § 106 Abs. 1 EStG 1988 und des § 33 Abs. 3 EStG 1988 wird verwiesen.

Diese Bestimmungen haben zur Folge, dass für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages jedenfalls Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe für mindestens ein Kind gewährt wird.

Dem Bf. wurde - wie bereits ausgeführt - im Jahr 2019 für kein Kind Familienbeihilfe gewährt.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann daher im Jahr 2019 nicht gewährt werden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtslage ist hinsichtlich der gegenständlichen Berücksichtigung des Familienbonus Plus und hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages in der Einkommensteuerveranlagung, d.h. im angefochtenen Einkommensteuerbescheid eindeutig. Deshalb liegt im Sinne von , keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass hier die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100284.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at