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ASoK 8, August 2013, Seite 329

Verlust des Unfallversicherungsschutzes durch verspäteten Antritt der Dienstreise aus privaten Gründen, Kostenzuspruch nach Billigkeit

1. Arbeitswege sind nach § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG versicherte, mit der Beschäftigung zusammenhängende Wege zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, die der Arbeitstätigkeit oder der Ausbildung vorangehen oder nachfolgen. Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden, wie etwa Dienstreisen, werden hingegen als Betriebswege bezeichnet. Diese stehen nach § 175 Abs. 1 ASVG als Teil der versicherten Beschäftigung unter Versicherungsschutz.

2. Die Qualifikation als Arbeitsweg kann dadurch verloren gehen, dass der Arbeitsweg unterbrochen wird, indem der Versicherte durch längere Zeit eigenwirtschaftliche Verrichtungen ausführt. Nach ständiger Rechtsprechung besteht für den Arbeitsweg nach Hause nach einer Unterbrechung kein Versicherungsschutz mehr, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg geschlossen werden kann. Bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Verrichtung, maßgeblich. Wesentlich ist, ob die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als...

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