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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2021, RV/3100561/2018

KfzSt-Pflicht bei inländischem Hauptwohnsitz und fehlender Widerlegung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01.2016-12.2016 und 01-06/2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Bescheides über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer 01-06/2017 gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Am wurde die Beschwerdeführerin (BF) von der Finanzpolizei einvernommen und darüber eine Niederschrift aufgenommen.

2. Am ergingen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 07-12/2015, 01-12/2016 und 01-06/2017 in Höhe von insgesamt 2.636,56 Euro.

3. Gegen diese Bescheide erhob die BF mit am eingelangtem Schriftsatz über ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde und begehrte die Bescheidaufhebung mit der Begründung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ungarn liege und das Fahrzeug nur während der beruflichen Aufenthaltszeit in Österreich benutzt werde.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt der BF in Österreich liege und die Vermutung des Standortes des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland nicht widerlegt worden sei.

5. Am beantragte der steuerliche Vertreter der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte begründend aus:

"Frau ***Bf1*** und Herr ***Z*** haben und hatten keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie halten sich immer nur zu Erwerbszwecken saisonsweise in Österreich auf und fahren immer dann, wenn es der Beruf zulasst, zu ihren Familien und Freunden in Ungarn.
Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet sich damit unzweifelhaft nicht in Österreich, sondern in Ungarn.
Sie sind in den letzten Jahren 4 mal umgezogen:
Zweimal führten sie Pachtbetriebe in Vorarlberg und zweimal in Tirol.
Sie haben keinen Freundeskreis in Österreich. Alle Bezugspersonen befinden sich in Ungarn (Familie, Freunde). Sie haben kein Eigentum in Österreich.
§ 82 Abs. 8 KFG verlangt vom Fahrzeuginhaber einen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland. Diesen gibt es aber nicht.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann nur von den betroffenen Personen selbst bestimmt werden.
Ein überwiegendes Naheverhältnis besteht nur zu Ungarn. Für die Gesamtbetrachtung (ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte) sind die familiären und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen und nicht die beruflichen entscheidungsrelevant.
Für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes eines Menschen sind weder die Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes, sondern die privaten Beziehungen maßgeblich/entscheidungsrelevant.
Nachdem Frau
***Bf1*** und Herr ***Z*** die deutsche Sprache trotz ihrem mehrjährigen, beruflichen Aufenthalt in Österreich noch immer sehr schlecht beherrschen, sie keinerlei Vereinsmitgliedschaft besitzen und jeden freien Tag nutzen, um nach Ungarn zu ihren Freunden und Verwandten zu fahren, ist der einzige Lebensmittelpunkt beider Personen in Ungarn und nicht in Österreich gegeben.
Wie der VwGH zutreffend ausführt, liegt der Lebensmittelpunkt einer Person in jenem Land, zu dem sie die engeren persönlichen Beziehungen unterhalt (Überwiegensprinzip).
Die zusammenfassende Wertung/Würdigung aller Umstande kann nur zu einem Ergebnis fuhren: Herr
***Z*** und Frau ***Bf1*** haben den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen unzweifelhaft in Ungarn.
§ 82 Abs. 8 KFG enthalt eine Standortvermutung und nicht mehr.
Die behördlicherseits falsch beurteilte Standortvermutung kann niemals eine Steuerpflicht begründen.
Der Bescheid/die BVE des Finanzamtes Kitzbühel ist somit mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da ein klar kommunizierter Sachverhalt (Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ungarn vorliegend) unrichtig ausgelegt und für eine Steuervorschreibung zugrunde gelegt wurde.
Das in Rede stehende Fahrzeug hatte nie einen dauernden Standort in Österreich, sondern wurde nur während der beruflichen Aufenthaltszeit in Österreich gefahren."

6. Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung aus den in der Beschwerdevorentscheidung genannten Gründen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die BF ist Inhaberin eines Fahrzeuges des Typs ***A*** mit dem amtlichen ungarischen Kennzeichen ***ASC-123***. Sie kaufte das Fahrzeug am in Ungarn und kam Anfang Juni 2015 erstmals damit nach Österreich. Das Fahrzeug wird überwiegend auf österreichischen Straßen für betriebliche und private Zwecke verwendet, in Ungarn wird es nicht viel benutzt. Kleine Reparaturen erfolgen in Österreich, Service erfolgt alle zwei Jahre in Ungarn.

Die BF ist ungarische Staatsbürgerin und seit 2006 als Saisonarbeiterin (Köchin, Kellnerin) in Österreich beschäftigt und hier polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Lebensgefährte der BF ist seit 2005 Hr. ***Z***, der seit 2002 ständig in Österreich erwerbstätig ist.
Seit dem Jahr 2011 ist er selbständig gewerblich tätig und die BF ist bei ihm angestellt.
Seit Dezember 2015 führen die beiden einen Imbiss in einem Schigebiet in Osttirol. Der Pachtvertrag für den Betrieb läuft vorerst bis Ende 2020.

Die BF war vom - , vom - , vom - , vom - und vom - bei ihrem Lebensgefährten beschäftigt. Vom - bezog sie Arbeitslosengeld in Österreich.

Die BF und ihr Lebensgefährte bewohnen gemeinsam eine Mietwohnung in ***Y***. Es besteht kein Wohnsitz in Ungarn, bei Aufenthalten im Geburtsland wohnt die BF bei ihren Eltern, die ca. 15 Kilometer von der österreichischen Grenze leben oder bei den Eltern des Lebensgefährten.
Urlaube in Zeiten zwischen den Saisonen werden in Ungarn verbracht mit Ausnahme des Zeitraums von bis , in dem die BF beim AMS arbeitssuchend gemeldet war und sich in Österreich aufhielt.
Die BF hat keine Kinder und ist in Österreich bei keinem Verein, aber hat viele Bekannte und Freunde sowohl in Österreich als auch in Ungarn.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den Angaben der BF in der Niederschrift vom und aus den Abfragen der Daten der Sozialversicherung.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Aufhebung des Bescheides für den Zeitraum 01-06/2017:

Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 handelt es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe. Zufolge dieser Bestimmung in der im Streitzeitraum geltenden Fassung des 2. AbgÄG 2014, BGBl. I 105/2014, hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 vor, dass der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres beim Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben hat.

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides gem. § 201 BAO ist damit eine Verpflichtung des Abgabepflichtigen, den selbst berechneten Betrag dem Finanzamt bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat nach Maßgabe der in Betracht kommenden Abgabenvorschriften zu erfolgen, also durch Anmeldung, durch Voranmeldung, durch Steuererklärung oder, soweit keine andere Anordnung getroffen ist, durch bloße Entrichtung (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3 § 201 Anm 11).

Im Falle der Kraftfahrzeugsteuer sieht nun zwar § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 die zwingende Selbstberechnung und Entrichtung der Abgabe bis zum angegebenen Fälligkeitszeitpunkt vor, aber § 6 Abs. 4 KfzStG erlegt dem Abgabepflichtigen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Abgabe durch Einreichung einer Steuererklärung auf. Nur für den Fall, dass der Abgabepflichtige dieser Erklärungspflicht nicht nachkommt, begeht er jene Pflichtverletzung, die die Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides gem. § 201 BAO darstellt (zB ).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer 01-06/2017 erst nach Ablauf der Erklärungsfrist, sohin erst nach dem zulässig gewesen wäre. Der Bescheid über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-06/2017 war somit ersatzlos aufzuheben.

Wurde die Kfz-Steuer in der Folge bis in richtiger Höhe einbezahlt, besteht kein weiterer Bedarf für einen Abgabenbescheid. Andernfalls kann das Finanzamt entsprechende Festsetzungen durchzuführen. Res iudicata könnte dem nach der Aufhebung der Bescheide nicht entgegen gehalten werden.

Zu Spruchpunkt II. (Abweisung)

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer.

Steuerschuldner ist gemäß § 3 Z 2 KfzStG 1992 die Person, die das Kraftfahrzeug im Inland verwendet.

Die Steuerpflicht dauert im Falle der widerrechtlichen Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992).

Ob der Tatbestand der "widerrechtlichen Verwendung" verwirklicht wurde, ist anhand der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu beurteilen.

Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen ua des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

§ 36 KFG 1967 schreibt somit für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, welche auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, eine Zulassungsverpflichtung vor.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I 26/2014 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.

Der Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs. 6 MeldeG). Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 MeldeG).

Nach § 1 Abs. 8 MeldeG sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen, Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, in welchem von zwei Ländern der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person anzunehmen ist, das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person unter zusammenfassender Wertung aller Umstände maßgebend ().

Es wurde bereits festgestellt, dass die BF nur in Österreich erwerbstätig ist und nur hier über einen Wohnsitz verfügt. Im Zeitraum Juli bis Dezember 2015 war sie vier Monate erwerbstätig. Im Jahr 2016 war sie circa 7 Monate erwerbstätig. Im Zeitraum Jänner bis Juni 2017 war sie auch in der Zeit, in der sie arbeitssuchend gemeldet war, in Österreich anwesend. Die überwiegende Aufenthaltsdauer im streitgegenständlichen Zeitraum entfällt somit auf Österreich.

Da der Gewerbebetrieb gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten betrieben wird, ist anzunehmen, dass auch dieser sich in diesen Zeiträumen in Österreich aufhielt. Somit besteht die wichtigste private Beziehung in Österreich, wobei es unerheblich ist, dass ihr Lebensgefährte nicht in Österreich geboren ist. Angesichts dessen und dass die BF vor der Finanzpolizei angab, dass sie auch in Österreich viele Freunde hat, scheint der Schwerpunkt der persönlichen Verhältnisse in Österreich zu liegen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Herz der BF am Herkunftsland hängt, das so oft wie möglich besucht wird und sie bevorzugt die Muttersprache spricht.

Unter zusammenfassender Wertung der im Sachverhalt festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der BF kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Lebensmittelpunkt und somit der Hauptwohnsitz der BF im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich lag.

Aus dem österreichischen Hauptwohnsitz der Fahrzeughalterin folgt gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Vermutung des Standortes des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland.

Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 konnte von der BF nicht widerlegt werden, zumal aufgrund eigener Angaben in der Niederschrift die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich stattfindet. Es ist weiters als erwiesen anzunehmen, dass aufgrund der Tatsache, dass bei der Wegstrecke Wohnort in Österreich und Heimatort in Ungarn die weitaus überwiegende Fahrtstrecke in Österreich liegt, die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges auch in Österreich stattfindet. Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der Beschwerdeschrift, dass das Fahrzeug nicht überwiegend in Österreich verwendet werde, ist daher nicht nachvollziehbar, zumal auch keine Beweise für eine andersartige Nutzung dargebracht wurden.

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall hängt die Steuerpflicht vom Vorliegen eines Hauptwohnsitzes bzw. Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin im Inland ab. Die Feststellung des Lebensmittelpunktes ist eine Sachverhaltsfrage, die einer ordentlichen Revision nicht zugänglich ist. Soweit gegenständlich Rechtsfragen zu lösen waren, ergibt sich die Lösung im Fall der Bescheidaufhebung aus dem Gesetz bzw. handelt es sich um keine Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Abs. 6 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 1 Abs. 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100561.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at