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ASoK 8, August 2013, Seite 325

IV.Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRegG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (RV 2445 BlgNR 24. GP; AB 2555 BlgNR 24. GP; 784/BNR 24. GP), soll für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe i. S. d. GuKG und gehobene medizinisch-technische Dienste bei der Bundesarbeiterkammer ein Gesundheitsberuferegister eingerichtet werden (§ 1 GBRegG). Personen, die diese Gesundheitsberufe in Österreich auszuüben beabsichtigen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Bundesarbeitskammer die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister zu beantragen (siehe dazu näher § 16 GBRegG).

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist Folgendes von Interesse:

  • Gem. § 12 GBRegG haben Arbeitgeber, die Angehörige der registerpflichtigen Gesundheitsberufe als Arbeitnehmer beschäftigen, gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (persönliche Daten, Geburtsort, Wohnsitz) bekannt zu geben.

  • Nach § 22 GBRegG haben Berufsangehörige, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich a...

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