1. Einhaltung der zustellrechtlichen Covid 19-Maßnahmen 2. Widerrechtliche Verwendung 3. Widerlegung der Standortvermutung nicht erfolgt, tatsächlicher Standort im Inland 4. Beweiswürdigung, wenn ein für den Beschwerdeführer günstiger und naheliegender Umstand (regelmäßige Ausbringungen) trotz wiederholter Aufforderung weder behauptet noch glaubhaft gemacht wird 5. Verwender bei mehreren Mithaltern 6. Ermessensübung bei der Feststellung des NoVA-Schuldners (Verwender oder Zulassungsbesitzer) 7. Kfz-Steuer ist eine Vierteljahresabgabe und darf frühestens nach dem 31.3. des Folgejahres festgesetzt werden
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5100230/2015-RS1 | Wenn der Verwender des Fahrzeuges trotz mehrmaliger Aufforderung und erhöhter Mitwirkungspflicht einen für ihn günstigen und grundsätzlich auch naheliegenden Umstand (hier: regelmäßige Ausbringungen eines Fahrzeuges) weder schlüssig behauptet noch glaubhaft macht, ist davon auszugehen, dass er dafür Gründe hat und der für ihn günstige Sachverhalt doch nicht vorliegt. |
RV/5100230/2015-RS2 | Grundsätzlich soll als Verwender eines Fahrzeuges dessen Halter iSd EKHG herangezogen werden. Treffen die dafür maßgeblichen Kriterien (Nutzen aus der Verwendung, Kostentragung, Verfügungsmacht) auf mehrere Personen zu, werden diese zu Mithaltern des Fahrzeuges. Im Rahmen der Ermessensübung zur Feststellung des Schuldners der NoVA und Kfz-Steuer wird man nach dem Zweck der jeweiligen Auffangbestimmungen des NoVAG 1991 und des KfzStG 1992 abwägend feststellen, welcher Halter aufgrund des zukommenden Nutzens und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit zu dem Fahrzeug die größte Nähe hat. |
RV/5100230/2015-RS3 | Wenn der festgestellte Verwender und der Zulassungsbesitzer nicht ident sind, sind diese Personen gem. § 4 Z 3 NoVAG 1991 Gesamtschuldner der NoVA. Die Inanspruchnahme als Abgabenschuldner liegt im Ermessen, das in der Entscheidung zB nach den von Ritz, BAO, § 6 Tz 6ff und § 20, aufgestellten Kriterien zu begründen ist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Adr 1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01.2011-12.2011, Kraftfahrzeugsteuer 09.2010-12.2010 und Normverbrauchsabgabe 09.2010, Steuernummer ****, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde betreffend Normverbrauchsabgabe 09.2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01.2011-12.2011 und Kraftfahrzeugsteuer 09.2010-12.2010 werden - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Es ergeht der Beschluss:
Der im Schreiben vom erstmals gestellte Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat wird als verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob im Zeitraum 9/2010 bis 12/2011 aufgrund einer widerrechtlichen Verwendung eines KFZ ohne inländische Zulassung für den Beschwerdeführer Bf (in der Folge: Bf) gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 und § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer festzusetzen war.
Verfahrensgang
Verwaltungsbehördliches Verfahren
Mit einer Kontrollmitteilung vom wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Bf am in Folge einer Geschwindigkeitsüberschreitung als Lenker eines PKW Fz mit einem deutschen Kennzeichen in öst Ort1 angehalten worden sei. Zulassungsbesitzerin des PKW sei dessen Gattin. Der Bf sei in öst Ort1 geboren und beide Eheleute seien -ebenso wie deren Kind bzw. Enkelkinder- in öst Ort1 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es sei daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug am Zulassungstag, dem , in das Inland eingebracht und seither ohne die erforderliche inländische Zulassung im Inland widerrechtlich verwendet worden sei. Der Bf hätte dagegen angegeben, dass er in dt Ort 2, in Deutschland (in der Folge: dt Wohnsitz) wohne und "auch einen Wohnsitz in öst Ort1 hätte".
Eine Überprüfung ausländischer KFZ-Daten ergab nach einem im Akt aufliegenden Mail vom , dass das Fahrzeug am auf die Gattin des Bf zugelassen worden sei.
Den im Akt aufliegenden ZMR-Bestätigungen kann dazu entnommen werden, dass der Bf seit , die Gattin des Bf seit und weitere zwei Familienmitglieder in öst Ort1 an derselben Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Mit Bescheid vom wurde zunächst der Gattin des Bf als Zulassungsbesitzerin die Normverbrauchsabgabe aufgrund der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges im Inland vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom brachte die Gattin des Bf vor, dass ihr Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt an der in ihrem Eigentum stehenden deutschen Liegenschaft mit der Anschrift dt Wohnsitz sei und sie dort mit ihrer Familie lebe. Dort liege der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und müsse sie auch ihre Mutter pflegen. Aus beruflichen Gründen verwende ihr Gatte fallweise die Wohnung in öst Ort1, um seinen Beruf als Bäcker in der Nacht ohne Überwindung größerer Entfernungen antreten zu können. Das Fahrzeug werde aber vom deutschen Wohnsitz aus verwendet und sei nicht nach Österreich eingebracht worden. Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG sei daher nicht anwendbar. In der Beilage zur Berufung wurden Unterlagen vorgelegt, nach denen der Bf, dessen Gattin und deren Tochter seit an der genannten deutschen Anschrift gemeldet seien.
Da in einem parallel geführten Verwaltungsstraf-Verfahren nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 (AZ VwSen-166322/7/Br/Th) festgestellt worden sei, dass nicht die Gattin des Bf sondern der Bf der Verwender des Fahrzeuges sei, kam es letztlich im Wege einer 2. Berufungsvorentscheidung vom zur ersatzlosen Aufhebung des an die Gattin des Bf gerichteten Bescheides.
In einem im Akt aufliegenden Schreiben der Finanzpolizei vom wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass an der Wohnung in öst Ort1 am die Tochter des Bf, der nach Auskunft der Tochter in der Arbeit sei, angetroffen worden sei. Der Bf selber sei am an seinem Arbeitsplatz in einer Bäckerei in öst Ort 2 angetroffen worden. Am Parkplatz vor seinem Arbeitsplatz sei das gegenständliche Fahrzeug abgestellt gewesen. Er hätte angegeben, dass der PKW seiner Gattin gehöre und er nur gelegentlich damit fahre. Die Beamten gehe es nichts an, mit welchen Fahrzeugen er zur Arbeit fahre.
Weiteren Unterlagen im Akt kann entnommen werden, dass in öst Ort1 auch weitere Verwandte des Bf mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, der Bf in den Jahren 2005 bis Ende 2010 durchgehend für einen Arbeitgeber mit Anschrift in öst Ort 3 und seit Mitte Jänner 2011 bis Ende Mai 2013 für einen Arbeitgeber in öst Ort 2 gearbeitet hat.
Zu dem oben genannten Verwaltungsstrafverfahren wurden vom Finanzamt ein Tonbandprotokoll sowie die wesentlichen Teile der Berufungsentscheidung (VwSen-166322/7/Br/Th vom ) übermittelt. Das zuständige Mitglied des UVS teilte per Mail dem Finanzamt dazu zusammenfassend mit, dass rechtskräftig festgestellt worden sei, dass ein Verstoß nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorliege und demnach die Standortvermutung in Österreich nicht widerlegt werden hätte können. Nach dem aufliegenden Tonbandprotokoll hat die Gattin des Bf angegeben, dass der Bf den Weg zu seinem Arbeitsplatz von öst Ort1 nach öst Ort 2 in der Regel, fallweise aber auch vom dt. Wohnsitz aus, mit dem gegenständlichen PKW von öst Ort1 aus zurücklege. Befragte Zeugen gaben zudem an, dass sie besagtes Fahrzeug öfters vor dem Wohnhaus des Bf in öst Ort1 gesehen hätten. Der Entscheidung selber kann entnommen werden, dass es der UVS als erwiesen angesehen hat, dass der Bf, dessen Gattin und deren Sohn, der laut Mitteilung der Gemeinde und der Schule die 4. Klasse der Volksschule in öst Ort1 besuche, mit Hauptwohnsitz in öst Ort1 gemeldet seien und dort auch ihren Lebensmittelpunkt hätten. Dies ergäbe sich insbesondere daraus, dass die Mutter ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort des die Volksschule besuchenden Kindes haben werde und es auch keinen Grund für den Bf gäbe, in Deutschland bei seiner Schwiegermutter und nicht in Österreich bei seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Der Bf verwende das gegenständliche in Deutschland auf seine Gattin zugelassene Fahrzeug, welches auch das einzige der Familie zur Verfügung stehende Fahrzeug sei, für seine regelmäßigen Fahrten zu seinem Arbeitsplatz. Wenn diese Fahrten nach den Angaben der Gattin des Bf um 2 Uhr in der Früh angetreten werden, könne nur mit diesem Fahrzeug gefahren worden sein. Der Standort des Fahrzeuges in öst Ort1 sei daher nicht nur zu vermuten sondern müsse als erwiesen erachtet werden. Keinesfalls sei die Widerlegung der Standortvermutung gelungen.
Wörtlich ist dem Erkenntnis auch zu entnehmen: "Wenn schließlich drei Personen mit Hauptwohnsitz an einer österreichischen Adresse gemeldet sind und der Familienvater als Bäcker arbeitet, wobei er auf Grund der frühen Morgenstunden des Arbeitsbeginns typischer Weise die Strecke nach Salzburg nur mit dem PKW zurücklegen kann, würde letztlich jede von seinem und dem Hauptwohnsitz seines mj. Kind abweichende Fahrzeugstandortvermutung geradezu lebensfremd und den logischen Denkgesetzen widersprechend anmuten."
Der Homepage des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist zu diesem Erkenntnis festgehalten, dass die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde vom Zl. 2012/02/0011, abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom wurde daher dem BF für den Zeitraum 9/2010 die NoVA vorgeschrieben. Begründet wurde die Festsetzung der NoVA im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Hauptwohnsitzes des Bf im Inland und der Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Bf die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 für das Inland greife und diese auch nicht durch das bloße Vorhandensein eines weiteren Wohnsitzes in Deutschland widerlegt werden könne. Da das Fahrzeug daher durch den Bf widerrechtlich verwendet worden sei, müsse gemäß § 1 Z 3 NoVAG Normverbrauchabgabe festgesetzt werden. Hinsichtlich der nicht bekämpften Höhe der NoVA können den Unterlagen zu diesem Bescheid entnommen werden, dass der Km-Stand im November 2011 45.000 km und der Einkaufspreis laut Eurotax-Bewertung ca 30.000,00 betragen hat. Eine Begründung des Ermessens, warum der Bf als Gesamtschuldner der NoVA in Anspruch genommen wurde, enthält der Bescheid nicht.
Mit im Wesentlichen gleicher Begründung wurde mit Bescheiden vom Kfz-Steuer für die Zeiträume 9-12/2010 und 1-12/2011 festgesetzt.
Die genannten Bescheide wurden per durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die dagegen am per Fax eingebrachten Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen (BVE) vom als verspätet zurückgewiesen. In der Berufung war im Wesentlichen vorgebracht worden, dass die Zulassungsbesitzerin (Gattin des Bf) aufgrund des In Deutschland maßgeblichen Wohnortprinzipes verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug aufgrund ihres Hauptwohnsitzes in Deutschland auch dort zuzulassen. Überdies sei auch eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich von der Behörde nicht festgestellt worden.
Am wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Vorlageanträge sowie Anträge auf Aussetzung der Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die dort anhängigen Beschwerden gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom eingebracht.
Mit Bescheiden vom wurde sowohl den Wiedereinsetzungsanträgen als auch den Aussetzungsanträgen aus den in den Anträgen angeführten Gründen stattgegeben und in der Begründung angemerkt, dass somit die am eingebrachte Berufung als rechtzeitig eingebracht anzusehen sei.
Inhaltlich wiederholte der Bf sein Vorbringen in der am eingebrachten Berufung/Vorlageantrag: Unabhängig vom regelmäßigen Standort des Fahrzeuges müsse die Eigentümerin eines Fahrzeuges nach deutscher Rechtslage dieses bei der für ihren deutschen Hauptwohnsitz zuständigen Behörde anmelden, weshalb § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anzuwenden sei. Aus einem Erkenntnis des UVS OÖ vom betreffend die Tochter des Bf ergebe sich auch, dass die Standortvermutung auch für das gegenständliche Fahrzeug für den deutschen Wohnsitz anzuwenden sei. Das sowohl in Deutschland als auch in Österreich verwendete Fahrzeug sei nicht überwiegend in Österreich verwendet worden, zumindest gäbe es dazu keine Feststellungen. Insgesamt läge keine widerrechtliche Verwendung vor.
Der VwGH lehnte mit Beschluss vom (Zl. 2012/02/0011) die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS OÖ vom mit der Begründung ab, dass die Sachentscheidung von keiner grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängig sei, weil die angefochtene Entscheidung etwa von der Rechtsprechung des VwGH abweiche oder eine derartige Rechtsprechung fehle.
Infolge dieser Ablehnung setzte das Finanzamt die ausgesetzten Verfahren fort und erließ am eine die gegenständlichen Beschwerden abweisende BVE. Verwiesen wurde dabei hinsichtlich des Hauptwohnsitzes und der Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf auf das Ergebnis vor dem UVS OÖ. Demnach sei der Standort des Fahrzeuges in Österreich und die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges erfolge durch den Bf. Da die Standortvermutung nicht widerlegt worden sei, wären die Beschwerden abzuweisen gewesen. Verwiesen wurde insbesondere auf die Aussagen der Gattin des Bf sowie der Zeugen vor dem UVS und der nicht erfolgten Widerlegung der Standortvermutung. Eine Ermessensbegründung für die Inanspruchnahme des Bf als Gesamtschuldner findet sich auch in der BVE nicht.
Am langte beim Finanzamt ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben "Widerspruch" des Bf vom ein. Ergänzt wurde dies durch den formalen Vorlageantrag des rechtlichen Vertreters des Bf vom (Postübergabe am ). (Ergänzung: Dieser Vorlageantrag wurde im Namen des Bf eingebracht, die Angabe des Namens der (nicht legitimierten) Gattin des Bf am Ende des Schreibens erscheint auch im Hinblick auf den bereits eingebrachten "Widerspruch" als unbedeutsam.)
Inhaltlich wurde im Ergebnis das bisherige Vorbringen wiederholt. In öst Ort1 bestehe nur ein Nebenwohnsitz.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Mit einem Vorlagebericht vom wurden dem BFG die Beschwerden vorgelegt. Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am (zugestellt am ) erging an den Bf folgender Fragenvorhalt:
In Zusammenhang mit Ihrer oben eingebrachten Berufung, welche nunmehr ab 2014 als Beschwerde zu behandeln ist, ist es erforderlich, dass Sie bis Ende Juni (sofern dies "Corona" bedingt nicht möglich sein sollte, ist auf Rückfrage eine Fristverlängerung möglich) folgenden Punkten entsprechen:
Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund Ihres Hauptwohnsitzes in Österreich (Mittelpunkt der Lebensinteressen) die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG greift. Nach dessen Vermutung ist bis zum Beweis des Gegenteils der Standort eines Fahrzeuges, welches von einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich im Inland verwendet wird, in Österreich. Da Sie Ihren Hauptwohnsitz nach Ansicht des Finanzamtes und laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Österreich haben, ist davon auszugehen, dass Sie das gegenständliche Fahrzeug zumindest teilweise im Inland verwendet haben. Die Standortvermutung kann durch den Nachweis eines anderen Standortes widerlegt werden (siehe unten). Ebenso würde es bis April 2014 zu keiner Steuerpflicht kommen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zumindest einmal monatlich mit dem Fahrzeug im Ausland waren.
Bleibt es beim vermuteten Standort des Fahrzeuges an Ihrem Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich (siehe dazu unten), wird dessen Verwendung im Inland im fraglichen Zeitraum ohne inländische Zulassung widerrechtlich, sobald dieses Fahrzeug einmal ununterbrochen im Inland über einen Monat verwendet wurde. An diese widerrechtliche Verwendung knüpft die Steuerpflicht hinsichtlich NoVA und Kfz-Steuer an.
Festgehalten wird, dass zu den angeführten Punkten nach dem Gesetzeswortlaut ein Nachweis erforderlich ist. Eine Glaubhaftmachung oder bloße unbelegte Behauptungen wären nicht ausreichend. Sie müssen somit hinsichtlich der unten angeführten Punkte objektiv überprüfbare Nachweise bzw Beweise erbringen.
Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt und überdies letztlich auch nur Sie die Verwendung des Fahrzeuges belegen können, trifft Sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie eine Beweisvorsorgeverpflichtung.
Die jeweiligen Punkte und Anforderungen betreffen jeweils den Zeitraum 09/2010 bis 12/2011.
A. Verwender des Fahrzeuges
Die Fahrzeuge, für die NoVA und Kfz-Steuer festgesetzt wurden, sind auf Ihre Gattin, Frau Gattin, angemeldet. Diese hat im Verfahren vor dem UVS jedoch angegeben, dass Sie das Fahrzeug für den Arbeitsweg von öst Ort1 nach Salzburg verwenden. Diese Aussage wurde von Ihnen in der Beschwerde vom bestätigt. Da Sie im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma Arbeitgeber2, in öst Ort 2, einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen, ist anzunehmen, dass Sie das KFZ zumindest 5x Woche im Inland verwendet haben. Aufgrund Ihres Hauptwohnsitzes im Inland und Ihrer Vollbeschäftigung im Inland ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug zumindest fallweise im Inland verwendet wurde.
Auch beim Verfahren vor dem UVS hat dieser zu Recht erkannt:
"Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des § 82 Abs. 8 KFG in der hier anzuwendenden Fassung offensichtlich davon ausgegangen, dass die Einbringung jedenfalls für jene Person erfolge, die das Fahrzeug sodann im Bundesgebiet verwendet. Dies tut hier der Berufungswerber mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich in Verbindung mit der Bewältigung der Fahrt zu seinem ebenfalls in Österreich gelegenen Arbeitsplatz."
B. Hauptwohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen
Polizeiliche Meldungen haben nur Indizwirkung. Festzustellen ist, wo der Verwender den Mittelpunkt seiner sozialen, wirtschaftlichen und (ausschlaggebend) vor allem familiären Interessen im fraglichen Zeitraum hatte. Dazu ist anzumerken, dass Ihre Ehefrau und ihr Sohn im gegenständlichen Zeitraum ebenfalls in Österreich ihren Hauptwohnsitz hatten. Für ihren Sohn wurde auch nachweislich in Österreich Familienbeihilfe bezogen. Auch Ihr Arbeitgeber hat sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Österreich befunden. Aus dem Akt ist auch ersichtlich, dass Ihre Brüder ebenfalls ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten.
Sollten Sie dagegen den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen an einem anderen Ort im Ausland behaupten, währe hinsichtlich dieser Wohnung oder dieses Hauses nachzuweisen: Mietvertrag oder Eigentum, Nachweis der Betriebskosten und dergleichen, Nachweis der sozialen, wirtschaftlichen und familiären Integration an diesem Ort usw.
C. Standortvermutung und deren Widerlegung
Wie einleitend ausgeführt, steht es Ihnen frei, die Standortvermutung für das Inland zu widerlegen. Dafür ist es erforderlich, dass Sie für das Fahrzeug nachweisen (zB durch ein laufend und lückenlos geführtes Fahrtenbuch):
• Überwiegende Nutzung in einem anderen Staat
• Ruhendvorgänge (Parken nachts, an Wochenenden, Feiertagen, usw) in einem anderen Staat
• Service und Reparaturen in einem anderen Staat
Im Ergebnis müsste sich ergeben, dass das Fahrzeug nach dessen tatsächlicher Verwendung und dem Gesamtbild der Verhältnisse einem anderen Staat als Österreich zuzuordnen ist.
D. Nachweis von monatlichen Ausbringungen
Infolge der aktuellen Rechtsprechung des VwGH entstand im hier maßgeblichen Zeitraum keine Zulassungspflicht (und somit auch keine widerrechtliche Verwendung mit den steuerlichen Folgen), wenn das Fahrzeug zumindest einmal monatlich ausgebracht wird. Vielmehr liegt eine widerrechtliche Verwendung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (siehe oben) nur vor, wenn Sie das Fahrzeug einmal ununterbrochen einen Monat im Inland verwendet haben. Insoweit werden Sie eingeladen, gegebenenfalls für das Fahrzeug im gegenständlichen Zeitraum entsprechende Nachweise für das Nichtvorliegen einer ununterbrochenen Verwendung des Fahrzeuges über einen Monat vorzulegen. Dieser Nachweis einer zumindest monatlichen Ausbringung kann beispielweise durch Bestätigungen des Arztes, Bestätigungen der Nachbarn in Deutschland, Einkaufsrechnungen, Tankbelege und dergleichen erfolgen.
Abschließende Anmerkung
Sollten Sie der Ansicht sein, dass die zur Untermauerung Ihres Standpunktes erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht werden können bzw, dass die Annahmen des Finanzamtes nach der Aktenlage nicht zu widerlegen sind, werden Sie ersucht zur Vermeidung weiterer Kosten und weiteren Aufwandes für alle Beteiligten Ihre Beschwerden vom postalisch zurückzunehmen. In diesem Fall müssten die oben angeführten Punkte natürlich nicht beantwortet werden.
Auf der Übernahmebestätigung wurde (Anm. d. Ri.: nach der durch die Corona-Pandemie geltenden damaligen Rechtslage richtigerweise) vom Zusteller beurkundet, dass der Empfänger an der Abgabestelle von Einlage des Schreibens in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung bzw. vom Zurücklassen an der Abgabestelle mündlich verständigt wurde.
Dieser Fragenvorhalt blieb unbeantwortet.
Da der Vorhalt des BFG, der nach der aktuellen Gesetzeslage jedenfalls als zugestellt gilt, trotz der bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht unbeantwortet blieb, sah der Richter zunächst keine Veranlassung zu weiteren Erhebungen. Der Sachverhalt war hinsichtlich der Person des Verwenders (der Bf), des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf an seinem Familienwohnsitz und der somit anzuwendenden und nicht widerlegten Standortvermutung für das Inland geklärt, da der Bf der im Vorhalt geschilderten Beweislage nicht widersprach. Regelmäßige monatliche Ausbringungen des KFZ wurden seitens des Bf gar nicht behauptet.
Anlässlich der Ausfertigung eines abweisenden Erkenntnisses entschloss sich der Richter aufgrund der doch eventuell stattgefundenen Ausbringungen nochmal mit Hilfe des Bf zu erkunden, ob es derartige Ausbringungen -obwohl bisher nicht einmal behauptet- nicht doch gegeben hat. Dem Richter erschien diese Möglichkeit naheliegend, da sich in nicht allzu großer Entfernung (25 km) zum inländischen Familienwohnsitz im nahegelegenen Ausland eine im Eigentum der Gattin des Bf befindliche Liegenschaft, in der nach den Behauptungen der Gattin auch die pflegebedürftige Mutter der Gattin lebte, befand. Allerdings konnte -wenn derartige Fahrten weder behauptet noch diese Fahrten oder die näheren Umstände dafür nachgewiesen sind- auch nicht unterstellt werden, dass derartige Ausbringungen den für die Annahme eines Sachverhaltes erforderlichen höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Der Richter versuchte daher noch mit den rechtlichen Vertretern, welche die bisherigen Anbringen des Bf einbrachten, Kontakt aufzunehmen und abzuklären, warum der Vorhalt nicht beantwortet wurde. Beabsichtigt wäre gewesen, die Möglichkeit einer Stattgabe im Fall der Erbringung der erforderlichen Nachweise darzustellen und eine weitere Frist zur Beantwortung einzuräumen. Seitens der früheren Vertreter des Bf wurde aber mitgeteilt, dass kein Vertretungsverhältnis mehr bestehe.
Im Interesse der Wahrheitsfindung wurde dem Bf daher mit Schreiben vom (zugestellt am an seinem Wohnsitz in Österreich) der ursprüngliche Vorhalt vom nochmals mit folgenden Erläuterungen zugestellt:
Aufgrund der Nichtbeantwortung des Schreibens des (nachweislich zugestellt am ) wäre Ihre Beschwerde eigentlich abzuweisen. Da die Nichtbeantwortung des Schreibens aber eventuell auf den besonderen Umständen im Zustellungszeitraum (Corona-Lock-Down) beruht und es nach der Aktenlage doch Hinweise auf eine mögliche monatliche Ausbringung des gegenständlichen Fahrzeuges gibt, wird Ihnen nochmals die Gelegenheit gegeben, derartige Ausbringungen nachzuweisen.
Nach dem Erkenntnis des Ro 2015/16/0031, kann es zu keiner die Steuerpflicht nach dem KFZStG oder NoVAG auslösenden widerrechtlichen Verwendung kommen, wenn das gegenständliche Fahrzeug regelmäßig, zumindest einmal monatlich aus dem Inland ausgebracht wurde. Nach dieser Rechtsprechung ist die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 keine reine Anmeldefrist sondern wird diese durch die genannten Ausbringungen unterbrochen und würde bei jeder Einbringung wieder neu zu laufen beginnen. Diese Rechtslage gilt bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967).
Die in diesem Verfahren ursprünglich angesprochenen Feststellungen zum Verwender des Fahrzeuges, dessen vermuteten Standort bzw der Widerlegung der Standortsvermutung sind seit der angeführten Rechtsprechung des VwGH bis zur Änderung der Rechtslage per irrelevant, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug nie durchgehend ein Monat lang im Inland verwendet wurde.
Insbesondere die Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich VwSen 166322/7/Br/Th, nach denen Ihre Gattin mit dem gegenständlichen Fahrzeug vermutlich regemäßig zu ihrer pflegebedürftigen Mutter im grenznahen (25 Km von öst Ort1 entfernt) dt Ort2 in Deutschland fuhr, legen nahe, dass es diese monatlichen Fahrten in das Ausland geben könnte.
Es wird Ihnen somit letztmalig die Möglichkeit eingeräumt, folgende Nachweise für monatliche Fahrten nach Deutschland im Zeitraum September 2010 bis Dezember 2011 vorzulegen:
• Nachweis der Pflegebedürftigkeit der Mutter (Behindertenpass, Gutachten oder dergleichen)
• Nachweis monatlicher Fahrten durch zB Bestätigung des behandelnden Arztes, Namhaftmachung von Personen, die die monatlichen Fahrten vor Gericht (unter Wahrheitspflicht und Strafdrohung bei falscher Aussage) bezeugen können, auf Sie oder Ihre Gattin lautende Rechnungen für Einkäufe in Deutschland, Rechnungen betreffend Service oder Reparaturen des gegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland und dergleichen….
Sollten diese Ausbringungen nicht nachgewiesen werden können, wäre Ihre Beschwerde aus den im Schreiben vom April 2020 (nochmals beiliegend) angeführten Gründen abzuweisen.
Der Bf beantworte den Vorhalt mit Schreiben vom wiederum unter Angabe seiner inländischen Anschrift im Wesentlichen für den fraglichen Zeitraum folgend: Einleitend bestätigte der Bf den Erhalt des Schreibens des BFG ("persönlich erhalten am ") und beantragte erstmals eine Entscheidung durch den Senat. Weiters führte er aus, dass die Standortvermutung nicht greifen könne, da der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen "durch Gattin , Tochter X, Sohn Sohn und Oma Y in Deutschland" sei. Beweisen sollten diese Darstellungen die bereits im Akt aufliegenden Meldebestätigung des Bf und seiner Gattin für den deutschen Wohnsitz, einer Bestätigung des Bestehens eines deutschen Arbeitsplatzes seit Mai 2013 und eines Bescheides betreffend Kindergeldzahlungen der Familienkasse Bayern Süd. (Anm. d. Ri: der Bescheid über den Kindergeldbezug betrifft Zeiträume ab Februar 2014 und enthält für die gegenständlichen Zeiträume keine maßgeblichen Ausführungen. Einem in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgelegten Schreiben des Finanzamtes vom geht hervor, dass der Bf offensichtlich seit in Deutschland beschäftigt war.)
Die Tochter sei im Jahr 2009 wegen ihres Arbeitsplatzes und wegen der Großmutter an den deutschen Wohnsitz gezogen. Dies sei durch eine Meldebestätigung und ein Erkenntnis des UVS Linz vom , VwSen-164891/6/Br/Th nachgewiesen.
Der Sohn Sohn habe an beiden Wohnsitzen gelebt, er sei noch schulpflichtig gewesen und hätte vor dem Übertritt in eine höhere Schule in Deutschland noch die 4. Klasse Volksschule in Österreich besuchen sollen. Dies sei durch eine Schulbestätigung und durch die beiliegenden Meldebestätigung nachgewiesen. (Anm. d. Ri: Aus der Meldebestätigung für den Sohn ergeben sich folgende Daten: geboren am ***1***, gemeldet am deutschen Wohnsitz seit seiner Geburt, der Sohn wurde somit am ***2*** sieben Jahre alt, weshalb davon auszugehen ist, dass er, wie im Akt auch festgehalten, im Schuljahr Sept.2011 bis Juli 2012 die 4. Klasse besuchte und im fraglichen Zeitraum jedenfalls die Schule am inländischen Wohnsitz besuchte. Dem entspricht auch die laut UVS erfolgte Auskunft der Gemeinde und der Volksschule sowie die beigelegte Schulbesuchsbestätigung der deutschen Schule, nach der der Sohn seit Herbst 2012 ein Gymnasium in dt Ort 3 besucht.)
Fraglich erscheint, was der Bf mit folgender Angabe bezweckt: "Die täglichen Fahrten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, wurden überwiegend, vom öst. Wohnsitz nach Salzburg bewältigt."
Seine Gattin sei immer einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen und erhalte daher von der deutschen Rentenversicherung ab eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbminderung. Sie hätte daher das gegenständliche Fahrzeug auch alleine finanzieren können und komme als Halterin des Fahrzeuges auch für sämtliche Kosten auf. Als Beweismittel wurde der Rentenbescheid angeführt. (Anm.d.Ri.: Beweise hinsichtlich der Finanzierung, der Kostentragung oder der Art und Schwere der Behinderung wurden nicht vorgelegt).
Obwohl seine Gattin Halterin des Fahrzeuges sei, seien die Abgaben ihm vorgeschrieben worden. Der Ehepartner müsse aber nicht für die Steuerschulden seines Partners aufkommen.
Nachweise für monatliche grenzüberschreitende Fahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug könnten nicht erbracht werden, da der Standort des Fahrzeuges in Deutschland sei und dieses auch dort verwendet werde.
Beigelegt war auch eine Kopie der Seite 3 eines "Gutachten für Y" , nach dem die Versicherte bei Bedarf zu erforderlichen Praxisbesuchen gefahren werde und die Gattin des Bf die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen habe. (Anm. d. Ri.: Da nur die dritte Seite des Gutachtens betreffend die Oma vorgelegt wurde, diesem kein Ausstellungsdatum zu entnehmen ist, zudem offensichtlich wesentliche Teile dieser Seite drei beim Kopieren abgedeckt wurden, muss angenommen werden, dass den abgedeckten Passagen und den fehlenden Seiten Angaben zu entnehmen sind, die die Ausführungen des Bf nicht stützen.) Der vorgelegten Unterlage ist auch nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum diese ausgestellt wurde. Auch der Umfang des erforderlichen Pflegeaufwandes wurde beim Kopieren abgedeckt.
Erstmals wurde auch die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Im Akt liegen folgende Meldebestätigungen auf:
Für Adr 1:
Gattin des Bf seit bis laufend zum Hauptwohnsitz
Bf seit bis laufend zum Hauptwohnsitz
Sohn des Bf seit bis zum Hauptwohnsitz, danach Nebenwohnsitz
Tochter des Bf von bis zum Hauptwohnsitz, danach Nebenwohnsitz
Für dt Ort 2 7
Gattin des Bf seit mit "alleiniger Wohnung"
Bf seit mit "einzige Wohnung"
Tochter des Bf seit mit "einziger Wohnung"
Sohn des Bf seit ***1*** mit "einzige Wohnung"
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Gegenständliches Fahrzeug
Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich unstrittig um einen Fz mit deutschem Kennzeichen. Das Fahrzeug wurde am auf die Gattin des Bf in Deutschland zugelassen, die Erstzulassung war am . Es handelte sich um das einzige Fahrzeug des Bf und seiner Gattin im fraglichen Zeitraum. Verwendet wurde das Fahrzeug zumindest im hier strittigen Zeitraum insbesondere für die Fahrten vom inländischen Familienwohnsitz zum inländischen Arbeitsplatz durch den Bf. (Entfernung zum in den Morgenstunden anzufahrenden Arbeitsplatz im September 2010: ca 33 km). Aufgrund der notwendigen Fahrten ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug auch im September 2010 in das Inland eingebracht und hier verwendet wurde. Aufgrund der Einkommenssituation und der überwiegenden Verwendung durch den Bf geht das Gericht davon aus, dass entgegen den Ausführungen des Bf die Kosten der KFZ-Nutzung nicht durch dessen Gattin sondern durch das der Familie zur Verfügung stehende Einkommen("Familienbudget") bzw. durch den Bf erfolgte. Der Bf verdiente nach dem aufliegenden Datenauszug der SV ca. € 30.000,00 brutto/Jahr (inkl. Sonderzahlungen). Die Gattin des Bf bezog lediglich eine Rente für volle Erwerbsminderung. Im November 2011 betrug der Kilometerstand nach den Aufzeichnungen und der unbestrittenen NoVA-Berechnung des Finanzamtes 45.000 km und der Einkaufspreis laut Eurotax Bewertung ca. € 30.000,00.
Verwendung im Inland durch den Bf als Verwender
Der Bf war beruflich bis bei einem Arbeitgeber (Bäcker/Konditorei) in öst Ort 3 (Entfernung vom öst. Familienwohnsitz und vom dt Wohnsitz jeweils ca 33 km) und ab bei einer Bäckerei in öst Ort 2 (Entfernung vom öst. Familienwohnsitz 46 km und vom dt Wohnsitz 70 km) beschäftigt. Alleine durch die Fahrten zu seinen Arbeitgebern nutzte der Bf das Fahrzeug im Zeitraum von der Anschaffung bis Ende 2011 für ca 20.000 km und somit überwiegend. Es ist daher und aufgrund der Einkommenssituation auch davon auszugehen, dass der Bf die Kosten der Nutzung im Wesentlichen trug.
Mittelpunkt der Lebensinteressen am Familienwohnsitz in Österreich
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf befand sich zum streitgegenständlichen Zeitraum am Familienwohnsitz in Adr 1. Dort lebte der Bf mit seiner Gattin und seinem Sohn (geb. am ***1***), der im Ort bis Juli 2012 die Volksschule besuchte und für den die Familie österreichische Familienbeihilfe bezog. In diesem Ort lebten auch weitere Familienmitglieder des Bf. Im gegenständlichen Zeitraum waren der Bf, seine Gattin und der die Volksschule am Familienwohnsitz besuchende Sohn mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Im 25 km entfernten dt. Ort 2 in Deutschland stand bzw. steht eine Immobilie im Eigentum der Gattin des Bf. Bewohnt wurde dieses Gebäude in Deutschland nach den Behauptungen des Bf und dessen Gattin von der pflegebedürftigen Mutter der Gattin des Bf und der Tochter des Bf, welche am ***3*** geboren wurde. Auch an dieser Anschrift ist der Bf und dessen Familie mit "einziger Wohnung" gemeldet.
Nichtwiderlegung der Standortvermutung
Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden weder die Voraussetzungen für die Standortvermutung (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Inland, Verwendung des KFZ durch den Bf im Inland) noch die gesetzliche Vermutung, dass der gegenständliche PKW seinen Standort im Inland hat, widerlegt. Es wurde weder nachgewiesen, dass der PKW überwiegend im Ausland verwendet worden wäre, noch wurden weitere Umstände wie Ruhendvorgänge, Service, Reparaturen oder ähnliches, welche einen hinreichenden Zusammenhang mit einem anderen Staat nahelegen würden, behauptet oder nachgewiesen.
Entgegen dem einzigen substantiellen aber nicht näher begründeten oder belegten Vorbringen des Bf, der Standort des Fahrzeuges sei in Deutschland gewesen, geht das Gericht davon aus, dass dieser am Familienwohnsitz des Bf im Inland war.
Auch ohne Standortvermutung muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein Fahrzeug mit Standort im Inland vorliegt. Der Bf legte keinerlei angeforderte Unterlagen hinsichtlich überwiegender Nutzung in einem anderen Staat, Ruhendvorgänge (Parken nachts, an Wochenenden, Feiertagen, usw) in einem anderen Staat, Service und Reparaturen in einem anderen Staat oder sonstiger Umstände, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Zuordnung des Fahrzeuges zu einem anderen Staat als Österreich nahelegen würden, vor. Die Fahrten von und zur Arbeitsstätte des Bf wurden zumindest überwiegend vom inländischen Familienwohnsitz angetreten. Die weitaus überwiegende Kilometerleistung wurde mit dem Fahrzeug im Inland gefahren. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass das Fahrzeug auch bei Nichtnutzung am Familienwohnsitz abgestellt war.
Es ist somit insgesamt jedenfalls davon auszugehen, dass die überwiegenden Kilometer in Österreich gefahren wurden, die nahezu täglichen Fahrten von und zur Arbeitsstätte vom inländischen Familienwohnsitz aus angetreten und beendet wurden. Mangels anderer Behauptungen oder Nachweise werden auch die Reparaturen usw in Österreich stattgefunden haben. Es gibt somit keinerlei Umstände, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einem anderen Staat im fraglichen Zeitraum nahelegen würden.
Regelmäßige monatliche Ausbringungen fanden nicht statt.
Beweiswürdigung
Vorweg ist anzumerken, dass -wie sich aus dem oben geschilderten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren ersehen lässt- der Bf als Verwender des Fahrzeuges und die Gattin des Bf als Zulassungsbesitzerin versuchen, im jeweils sie betreffenden Verfahren zu behaupten, dass die jeweils andere Person allenfalls als Halter bzw. Verwender des Fahrzeuges anzusehen und daher als Abgabenschuldner heranzuziehen sei.
Bei derartigen Konstellationen kann einer Entscheidung immer nur der Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der nach den gepflogenen Erhebungen und der Aktenlage den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Wenn der Bf durch seine mangelhafte Mitwirkung, durch die Verweigerung von Angaben, durch das Beharren auf unbewiesene und im Widerspruch zur Aktenlage stehende Behauptungen vermeint, die Standortvermutung nicht widerlegen zu müssen oder der Bf trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bereit ist, regelmäßige Ausbringungen des Fahrzeuges zu behaupten, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, kann nur davon ausgegangen werden, dass der Bf aus seiner Sicht aus gutem Grund nicht an der Aufklärung des wahren Sachverhaltes interessiert ist.
Die Feststellung des Sachverhaltes, der dem Erkenntnis zugrunde gelegt wurde, beruht weitgehend auf den oben dargestellten Ergebnissen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens sowie den dort angeführten Unterlagen. Ergänzend wird festgehalten:
Zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen am Familienwohnsitz in Österreich
Die Ausführungen in der Berufung der Gattin vom , sie lebe mit ihrer Familie am Wohnsitz in Deutschland, sind definitiv unrichtig, da zu diesem Zeitpunkt aufgrund des unbestrittenen Besuches der Volksschule des Sohnes am Familienwohnsitz in Österreich jedenfalls noch vom Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich auszugehen ist.
Dass der Sohn des Bf bis Juli 2012 die Volksschule am öst. Familienwohnsitz besuchte, ergibt sich aus dessen Geburtsdatum, aus der Schulbesuchsbestätigung des deutschen Gymnasiums hinsichtlich des Zeitraumes ab September 2012, aus der Mitteilung des Bf in der Vorhaltsbeantwortung und auch aus der Mitteilung der Gemeinde und der Volksschule gegenüber dem UVS (siehe Erkenntnis des UVS vom ).
Auch die Wahrnehmungen der Zeugen im Verfahren vor dem UVS und das Antreffen von Angehörigen des Bf am Familienwohnsitz durch die Finanzpolizei sprechen dafür. Vor allem aber gab die Gattin des Bf vor dem UVS an, dass der Bf seine Fahrten zu seinem Arbeitsplatz vom österreichischen Familienwohnsitz aus antrat. Dies ist zumindest für die wesentlich näheren Fahrten nach öst Ort 2 auch naheliegend. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass der Sohn am Ort seiner besuchten Volksschule lebt, wenn es dort einen Wohnsitz für seine Familie gibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Mutter bei ihrem schulpflichtigen Kind lebt. Gleiches gilt im Ergebnis dann auch für den Bf als Gatten der Mutter und Vater des Sohnes.
Auch die laufende Verwendung der öst. Anschrift gegenüber den Behörden spricht für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen an dieser Anschrift.
Dass für den Sohn unbestritten österreichische Familienbeihilfe bezogen wurde, legt auch nahe, dass sich der Familienwohnsitz in Österreich befand bzw. dass dies gegenüber dem zuständigen Finanzamt so erklärt wurde. Nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben nur Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für in ihrem Haushalt lebende minderjährige Kinder, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.
Wenn auch den Meldungen der Familienmitglieder zum Hauptwohnsitz in öst Ort1 nur Indizwirkung zukommt und gleiches auch für die Wohnsitzmeldungen an der deutschen Anschrift gilt, muss aufgrund des Schulbesuches des Sohnes am öst. Familienwohnsitz, den Aussagen der Gattin des Bf vor dem UVS und den Entfernungen zum Arbeitsplatz im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf am Familienwohnsitz in öst Ort1 war. Der Bf konnte dem auch außer unbelegten Behauptungen nichts entgegensetzen.
Verwendung im Inland durch den Bf als Verwender
Wann immer das Fahrzeug durch Organe der Verwaltung gesichtet wurde, wurde es vom Bf verwendet (zB , ). Insbesondere auch die Aussage der Gattin vor dem UVS, dass der Bf die Strecke zu seinem Arbeitsplatz nach öst Ort 2 idR mit dem gegenständlichen Fahrzeug von öst Ort1 aus antrete, spricht für die Annahme, dass das KFZ überwiegend vom Bf verwendet wurde. Weiters führte sie aus, dass der Bf die Fahrt auch vom deutschen Wohnsitz aus antrete, wenn dort übernachtet werde. Im Gesamtzusammenhang der Aussage der Gattin des Bf kann dies als Ausnahmefall angesehen werden, was letztlich die Gattin des Bf auch vor dem UVS bestätigte. Auch die unterschiedlichen Entfernungen (46 km bzw. 70 km) sprechen für die Fahrt von öst Ort1 aus, insbesondere wenn man bedenkt, dass bei einem Dienstbeginn um 2:00 Uhr in der Früh sozusagen "jede Sekunde zählt". Die Aussage des Bf vom , dass es die Beamten nichts angehe, mit welchem Fahrzeug er zur Arbeit fahre, kann auch nur so verstanden werden, dass er sich nicht belasten wollte, weil er nur dieses eine Fahrzeug für seine Fahrten zur Verfügung hatte. Dass der Bf jeweils mit dem gegenständlichen Fahrzeug die Fahrten zu seinen Arbeitsplätzen als Bäcker früh morgens antrat, muss mangels anderer Möglichkeiten und aufgrund der Angaben der Gattin vor dem UVS als gegeben angesehen werden.
Der Bf legte mit dem Fahrzeug im fraglichen Zeitraum Mitte September 2010 bis Ende 2012 alleine mit seinen Fahrten vom inländischen Familienwohnsitz zu seinen Arbeitsplätzen ca. 20.000 km zurück (10 Wochen öst Ort1-öst Ort 3-öst Ort1: täglich 66 km; 40 Wochen öst Ort1-öst Ort 2-öst Ort1: täglich 92 km). Das Fahrzeug wies im November 2011 einen Kilometerstand von 45.000 km auf. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Fahrzeug mit Erstzulassung im Oktober 2008 nach zwei Jahren im Zeitpunkt der Zulassung auf die Gattin des Bf nur 10.000 km gefahren worden wäre, hätte der Bf das Fahrzeug alleine für seine Berufsfahrten mehr als die Hälfte genutzt. Die Gattin bezog bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nicht bekannt ist, ob sie überhaupt einen Führerschein hat oder gesundheitlich in der Lage ist, ein Fahrzeug zu lenken. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Bf alleine schon aufgrund seines beruflichen Bedarfs und der tatsächlichen Nutzung weitgehend über das Fahrzeug verfügen konnte.
Aufgrund der Einkommenssituation und der tatsächlichen überwiegenden Nutzung des Fahrzeuges durch den Bf ist auch davon auszugehen, dass der Bf überwiegend die Kosten der Nutzung getragen hat. Nicht glaubhaft ist, dass die Gattin des Bf mit ihrer "Behinderten-Rente" die Fahrtkosten ihres Gatten getragen haben soll. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist eher davon auszugehen, dass die KFZ-Kosten aus dem "Familien-Budget" bezahlt wurden, zu dem der Bf einen beträchtlichen Teil beigetragen hat.
Nichtwiderlegung der Standortvermutung
Wie unten zu zeigen sein wird, ist nach der öst. Rechtslage nicht -wie der Bf irrtümlich ausführt- die Behörde verpflichtet, die überwiegende Verwendung im Inland nachzuweisen. Vielmehr muss der Verwender eines Fahrzeuges, für das der Standort aufgrund des Hauptwohnsitzes des Verwenders im Inland vermutet wird, diese Vermutung durch den Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland nachweisen, wobei nicht einmal eine bloße Glaubhaftmachung ausreichend wäre.
Trotz wiederholter Aufforderung erbrachte der Bf die für die Widerlegung der Standortvermutung erforderlichen Nachweise nicht.
Im Ergebnis schließt sich das BFG der Beweiswürdigung des UVS an: "Wenn schließlich drei Personen mit Hauptwohnsitz an einer österreichischen Adresse gemeldet sind und der Familienvater als Bäcker arbeitet, wobei er auf Grund der frühen Morgenstunden des Arbeitsbeginns typischer Weise die Strecke nach Salzburg nur mit dem PKW zurücklegen kann, würde letztlich jede von seinem und dem Hauptwohnsitz seines mj. Kind abweichende Fahrzeugstandortvermutung geradezu lebensfremd und den logischen Denkgesetzen widersprechend anmuten."
Regelmäßige monatliche Ausbringungen fanden nicht statt.
Wenn diese Ausbringungen zunächst auch dem Richter als sehr wahrscheinlich erschienen sind, muss aufgrund der Ausführungen des Bf bzw. der unterlassenen Aufklärungen durch den BF davon ausgegangen werden, dass diese doch nicht stattfanden. Anders ist nicht erklärbar, dass der Bf trotz wiederholter Aufforderung diese nicht einmal behauptet oder auch nur im Geringsten nachweist oder glaubhaft macht. Selbst die zuletzt vorgelegten Unterlagen wiesen durch deren offensichtlich absichtlich herbeigeführte Mangelhaftigkeit in die Richtung, dass die Ausbringungen nicht stattgefunden haben. Aus welchem Grund sollte sonst zB nicht das gesamte Gutachten mit Ausstellungsdatum und vollständigen Angaben zur Pflegesituation (und zu welchem Zeitpunkt) vorgelegt werden. Wenn der Bf nicht einmal in der Lage ist, die relativ leicht zu erbringenden Beweise für stattgefundene regelmäßige Fahrten nach Deutschland (siehe Schreiben des BFG: zB Bestätigung des behandelnden Arztes, Namhaftmachung von Personen, die die monatlichen Fahrten vor Gericht (unter Wahrheitspflicht und Strafdrohung bei falscher Aussage) bezeugen können, auf Sie oder Ihre Gattin lautende Rechnungen für Einkäufe in Deutschland, Rechnungen betreffend Service oder Reparaturen des gegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland und dergleichen….) vorzulegen bzw. namhaft zu machen, kann daraus nur geschlossen werden, dass derartige Fahrten eben doch nicht regelmäßig stattfanden.
Die einzige Angabe des Bf dazu ist, dass Nachweise für monatliche grenzüberschreitende Fahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug nicht erbracht werden könnten, da der Standort des Fahrzeuges in Deutschland sei und auch dort verwendet werde. Nachweise für diese Behauptungen wurden nicht vorgelegt. Wenn im Gegensatz nach den oben getroffenen Feststellungen dazu feststeht, dass der Familienwohnsitz im fraglichen Zeitraum am Schulort des Sohnes des Bf in Österreich war und der Bf von dort aus zumindest weitaus überwiegend seine täglichen Fahrten zu seinem Arbeitsplatz antrat, kann auch die Begründung für die Unmöglichkeit des Nachweises regelmäßiger grenzüberschreitender Fahrten nur als widersinnig beurteilt werden. Mit anderen Worten: Wenn der Bf nicht in der Lage ist, einen naheliegenden für ihn günstigen Sachverhalt (stattgefundene Ausbringungen) glaubhaft zu machen oder wenigstens schlüssig zu behaupten, wird er dafür Gründe haben und der Richter kann in diesem Fall nur davon ausgehen, dass doch ein anderer Sachverhalt (Ausbringungen haben nicht stattgefunden) vorliegt.
Rechtliche Grundlagen
Zur Zustellung des Vorhaltes vom
BGBl I Nr. 16/2020 vom : "Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19"
§ 26a ZustellG: Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, oder die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen:
1. Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
2. Ist das Dokument anderen Personen als dem Empfänger zuzustellen oder kann es diesen zugestellt werden (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 und §§ 14 bis 16), ist Z 1 sinngemäß anzuwenden.
3. Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden; § 22 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 22 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die elektronische Beurkundung anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen hat."
Die weiteren Änderungen der Zustellbestimmungen durch BGBl. I Nr. 42/2020 betreffen inhaltlich die elektronische Beurkundung der Zustellung. Da eine derartige Beurkundung hier nicht vorliegt, werden diese nicht näher dargestellt.
Zur Mitwirkungspflicht, Beweiswürdigung und Bindung an strafrechtliche Verurteilungen
§ 115 Abs. 1 BAO Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Dazu ergangene Judikatur: auszugsweise Ritz, BAO6, § 115:
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (zB ; , 2001/14/0187; , 2007/15/0292). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (zB ; , 97/14/0011; , 2004/15/0144). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann ( , 94/15/0181; , 2006/13/0136). Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind ( ; , 95/14/0145). Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl zB Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; ; , 2008/15/0046). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (zB ; , 99/15/0250; , 2002/13/0091; , 2004/17/0105), die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen ( ; , 95/15/0049; , 2004/16/0061).
§ 116 Abs. 2 BAO Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
§ 167 Abs. 2 BAO Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Zur Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben
§ 201 BAO (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. (aufgehoben durch BGBl I 2009/20) ,
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist;
2. (aufgehoben durch BGBl I 2013/70) ;
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Zum Bezug von Familienbeihilfe
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für minderjährige Kinder,
.........
§ 2 Abs. 8 FLAG Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Zur Standortvermutung und deren Widerlegung (Fassung bis zur Änderung durch BGBl. I Nr. 26/2014)
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Der Hauptwohnsitz richtet sich nach § 1 Abs. 7 MeldeG nach dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Hat jemand formal nach den Meldebestimmungen mehrerer Staaten mehrere Hauptwohnsitze, ist festzustellen, an welchem Ort der genannte Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind nach § 1 Abs. 8 MeldeG insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Besondere Bedeutung kommt bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen dem Familienwohnsitz der in einer Lebensgemeinschaft (Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) lebenden Ehegatten sowie dem Ort des Schulbesuches der minderjährigen Kinder zu (; )
Zum Verwender
: "Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an. Diese Auslegung des NoVAG 1991 findet ihre Bestätigung auch in der vom Gesetzgeber durch die Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 vorgenommenen "Klarstellung" (vgl. die Materialien zu dieser Novelle 113 BlgNR XXIV. GP 79) durch die Ergänzung des § 4 NoVAG. Dessen nunmehr angefügte Z 3 bestimmt im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3) auch denjenigen, der das Fahrzeug verwendet, als Abgabenschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Das NoVAG enthält jedoch auch keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Auf Grund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH, , 9 Ob A 150/00z)."
Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (), auf welche der VwGH verweist, ist zu entnehmen, dass der Betrieb auf eigene Rechnung des Halters erfolgt, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen; für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden; der Halter muss tatsächlich in der Lage sein, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben.
Betreiben mehr oder zwei Personen das Fahrzeug gemeinsam auf eigene Rechnung und üben sie die Verfügungsmacht darüber aus, liegt Mithalterschaft vor (Haller, Normverbauchsabgabegesetz, Rz 96 mwN)
Standortvermutung und Gegenbeweis
Wenn eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland hier ein KFZ ohne inländische Zulassung verwendet, trifft diesen Verwender die Beweislast, die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu widerlegen. Siehe dazu zB , : "Dass das in Rede stehende Fahrzeug einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsste, es insbesondere regelmäßig dorthin zurückgebracht worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, wiewohl er im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit und Veranlassung hatte, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Da der Beschwerdeführer entgegen der ihn treffenden Beweislast augenscheinlich bestrebt war, die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges im Dunkeln zu lassen, kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde aus den zu Tage getretenen Indizien auf eine länger dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland geschlossen hat."
"…..die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten."
: Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 128, mit Verweis auf ). Die Behörde muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges im Inland nachweisen. Der Verwender, der einen Gegenbeweis erbringen möchte, muss daher entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorgepflicht (Haller, § 1 Rz 128) und hat Beweismittelbeschaffungspflicht (Deutsch, Kfz-Steuerpflicht trotz vertraglicher Nutzungseinschränkung, BFGjournal Nr. 9/2018, S 344 ff)). Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend, ebenso wenig bloße Glaubhaftmachung (Haller, § 1 Rz 128, mit Judikaturverweisen).
Monatliche Ausbringungen
Nach dem Erkenntnis des , kann es zu keiner die Steuerpflicht nach dem KFZStG oder NoVAG auslösenden widerrechtlichen Verwendung kommen, wenn das gegenständliche Fahrzeug regelmäßig, zumindest einmal monatlich aus dem Inland ausgebracht wurde. Nach dieser Rechtsprechung ist die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 keine reine Anmeldefrist sondern wird diese durch die genannten Ausbringungen unterbrochen und würde bei jeder Einbringung wieder neu zu laufen beginnen. Diese Rechtslage gilt bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967).
Zur Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
§ 1 Zi. 3 NoVAG 1991: Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
§ 4 Z 3 NoVAG 1991: Abgabenschuldner ist
3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
§ 6 Abs. 1 BAO Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
§ 20 BAO Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Wesen der Gesamtschuld ist somit, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners liegt im Ermessen der Behörde (zB ). Die maßgebenden Kriterium ergeben sich insbesondere aus dem Zweck der das Ermessen einräumenden Norm: Dabei sind zu berücksichtigen (durch den Ri zusammengefasst aus Ritz, BAO6, § 6 Tz 6ff und § 20 mwN):
Intention des Gesetzgebers
die Besonderheiten, die zur Gesamtschuld und zur Tatbestandsverwirklichung führten
das Ausmaß der Verantwortlichkeit und insbesondere das Ausmaß der Vorteile aus dem die Gesamtschuld auslösenden Sachverhalt
Öffentliches Interesse an der Einbringlichkeit
Angemessenheit in bezug auf die berechtigten Interessen der Partei
Wirtschaftlichen Verhältnisse
Ermessensentscheidungen sind zu begründen, Begründungsmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB ; , 2001/13/0281, 0282)
§ 7 Abs. 1 NoVAG 1991 Die Steuerschuld entsteht
………
2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
§ 11 Abs. 2 Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Zur Kfz-Steuer (KfzStG 1992)
§ 1 Abs. 1 KfzStG 1992 Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
……….
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Nach § 3 Z 2 KFZStG ist der Steuerschuldner die Person, die das KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Hinsichtlich dieses Verwenders, der im KFZStG nicht näher definiert wird, muss aufgrund der gleichen Interessenslage auch die Rechtsprechung des VwGH zum Verwender nach dem NoVAG anzuwenden sein.
§ 4 Abs. 1 KfzStG 1992 Die Steuerpflicht dauert:
……..
3. bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
§ 6 Abs. 1 KfzStG 1992 Der Steuerschuldner hat dem Finanzamt (§ 7) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
……..
Abs. 3 Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
§ 6 Abs. 2 KfzStG 1992 Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.
Nach ständiger Rechtsprechung des UFS und BFG (siehe zB ) ist der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr(vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Ebenso wird ständig judiziert, dass nach § 6 Abs. 4 KfzStG eine Festsetzung von Kfz-Steuer nicht vor dem 1.4. des Folgejahres erfolgen kann (zB mwN).
Zum Antrag auf Entscheidung durch den Senat
§ 272 Abs. 2 Z 1 BAO Die Entscheidung obliegt dem Senat,
wenn dies beantragt wird
in der Beschwerde,
im Vorlageantrag (§ 264),
in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
Erwägungen
Zur Zustellung des Vorhaltes des
Unter Einhaltung der zustellrechtlichen Covid 19-Maßnahmen (Zurücklassen und mündliche Verständigung davon) wurde der Vorhalt jedenfalls am wirksam zugestellt und blieb vorerst unbeantwortet. Am hat der Bf neben dem neuerlichen Schreiben den ursprünglichen Vorhalt nach seinen eigenen Angaben jedenfalls erhalten und die angeforderten Nachweise abermals nicht in ausreichendem Ausmaß vorgelegt.
Zur Mitwirkungspflicht, Beweiswürdigung und Bindung an strafrechtliche Verurteilungen
Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf seiner erhöhten Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalte nicht nachgekommen ist. In Wirklichkeit können Umstände wie die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen oder die Verwendung eines Familienfahrzeuges nur durch belegte Angaben des Abgabepflichtigen ermittelt werden. Wenn dieser lediglich unbelegte Behauptungen aufstellt, die im Widerspruch zum Akteninhalt und zur allgemeinen Lebenserfahrung stehen und ansonsten nichts zur Wahrheitsfindung beiträgt, muss jener Sachverhalt der Entscheidung unterstellt werden, der nach den ermittelten Tatsachen den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Wenn der Bf Behauptungen tätigt, die den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, hätte er diese unter Beweis stellen müssen. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung eben davon auszugehen, dass ein Volksschüler am Wohnsitz der Familie wohnt, wenn er an diesem Ort die Schule besucht. Ebenso ist davon auszugehen, dass auch die in einer Ehegemeinschaft lebenden Eltern bei ihrem Kind wohnen. Weiters ist davon auszugehen, dass ein Bäcker, der in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden an seinen Arbeitsplatz in ca. 33 oder 70 Km Entfernung fährt, diese Fahrten mit dem einzig zur Verfügung stehenden Familienfahrzeug vom Familienwohnsitz aus antritt und dorthin wieder zurückkehrt. Wenn der Bf Umstände behauptet, die im Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stehen, hätte er diese Umstände nach der eindeutigen Judikatur des VwGH nachweisen müssen.
Wenn auch keine formale Bindung iSd § 116 Abs. 2 BAO an die oben angeführte Entscheidung des UVS besteht, hat das Ergebnis der amtswegigen Ermittlungen des UVS zur Feststellung der Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 bei der Beweiswürdigung des BFG doch auch eine gewichtige Rolle gespielt.
Zur Normverbrauchsabgabe
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe - u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Kraftfahrzeuge dürfen nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie u.a. (in Österreich) zum Verkehr zugelassen sind.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.
Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom Zl. 95/11/0378).
Wenn auch vom Bf unbewiesen behauptet wird, dass der Standort des Fahrzeuges in Deutschland sei, ist doch unstrittig oder eindeutig durch die Anhaltungen und Feststellungen der Finanzpolizei bewiesen, dass das gegenständliche Fahrzeug im Inland verwendet wurde. Zudem steht nach den oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen fest, dass der Hauptwohnsitz des Bf im Sinn des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen insbesondere auch durch die Erfüllung aller in § 1 Abs. 8 MeldeG aufgezählter Kriterien im gegenständlichen Zeitraum im Inland war. Bis zum Beweis des Gegenteiles ist nach dem Gesetz somit zu vermuten, dass der Standort des Fahrzeuges am Wohnsitz des Bf im Inland gelegen ist. Die Verwendung eines derartigen Fahrzeuges im Inland ohne inländische Zulassung wird somit nach einem Monat (ausnahmsweise zwei) widerrechtlich.
Zum Gegenbeweis
Aufgrund der Gesetzeslage hat die Behörde für das Greifen der Vermutung des Standortes im Inland eine Benutzung des Fahrzeuges im Inland auf öffentlichen Straßen durch eine Person mit (Hauptwohn)-Sitz im Inland nachzuweisen. Den Verwender, der dagegen einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Nach der Entscheidung Judikatur des VwGH (zB ) trifft den Verwender nach § 82 Abs 8 die Beweislast. Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich ist. Er muss die Kriterien nachweisen, nach denen das Fahrzeug einem anderen Staat zuzuordnen ist. Dieser Gegenbeweis wurde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erbracht.
Nach der Judikatur des VwGH ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine lex specialis gegenüber § 40 KFG 1967. Die zuerst genannte Bestimmung normiert im Kern, dass Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland ("solche Fahrzeuge") ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet verwendet werden dürfen, widrigenfalls ihre Verwendung widerrechtlich iSd NoVAG 1991 oder des KfzStG 1992 wird. Wenn ein Fahrzeug überwiegend im Inland verwendet wird, hier bei Nichtverwendung abgestellt ist und keine wesentlichen und überwiegenden Anknüpfungspunkte zu einem anderen Staat vorliegen, liegt jedenfalls ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland vor. Aufgrund der fallweise schwierigen Beweissituation iZm derartigen Konstellationen normiert das Gesetz zusätzlich eine gesetzliche Vermutung. Nach dieser liegt bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann ein Fahrzeug, welches überwiegend im Inland verwendet wird und daher hier seinen dauernden Standort hat, vor, wenn es im Inland durch eine Person mit dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Österreich (eventuell auch nur einmal) verwendet wurde. Da in diesem Fall sowohl aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände als auch aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Standortvermutung (welche auch nicht durch Vorlage von Beweisen widerlegt wurde) ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland vorliegt, wird die Verwendung im Inland ohne inländische Zulassung nach einem Monat jedenfalls widerrechtlich.
Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner.
Aus der Formulierung des § 4 Z 3 NoVAG 1991 ergibt sich, dass es um den Steuerschuldner im Fall der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland ohne inländische Zulassung geht. Es ist somit der Besitz an der ausländischen Zulassung maßgeblich. Zulassungsbesitzerin ist die Gattin des Bf. Verwender (zumindest Mithalter) des Fahrzeuges ist -wie zu zeigen sein wird- der Bf. Der Bf und dessen Gattin sind somit Gesamtschuldner.
Zum Verwender
Nach dem dem Steuerschuldrecht innewohnenden Grundgedanken, dass derjenige Steuerschuldner ist, der den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht hat (Stoll, Bundesabgabenordnung, 77), ist aber in einem solchen Fall jene Person, welche das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet, zur Normverbrauchsabgabe heranzuziehen. Und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könnte. Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an.
Nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH sind für die Ermittlung des Verwenders (Halters iSd EKHG) im Ergebnis folgende Kriterien maßgeblich: Nutzen aus der Verwendung, Kostentragung, tatsächliche Verfügungsmacht über den Einsatz des Fahrzeuges.
Im einfachsten Fall treffen alle drei Kriterien auf eine Person zu und diese Person ist Halter bzw. Verwender iSd NoVAG. In der Realität gibt es aber Fälle, bei denen diese Kriterien in unterschiedlicher Ausprägung auf mehrere Personen zutreffen. Letzteres fällt insbesondere in jenen Fällen auf, bei denen zum Zweck der Vermeidung von NoVA dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden. Da aber die Auffangtatbestände des NoVAG und des KfzStG gerade diese Fälle erfassen sollen, ist dieser Gesetzeszweck bei der Lösung der Frage, wem bei einem Auseinanderfallen der entscheidenden Kriterien die Verwendung zuzurechnen ist, von besonderer Bedeutung. Zu bedenken ist auch, dass das Auseinanderfallen der Kriterien ja keinesfalls dazu führen kann, dass niemand Halter/Verwender des Fahrzeuges ist.
Ganz allgemein ist davon auszugehen, dass es auch mehrere Halter eines KFZ geben kann, die gegebenenfalls für die Verwendung des KFZ einzustehen haben (siehe § 5 Abs.2 EKHG und Schwimann ABGB, § 5 EKHG, Rz 15 mwN). Betreiben mehr oder zwei Personen das Fahrzeug gemeinsam auf eigene Rechnung und üben sie die Verfügungsmacht darüber aus, liegt Mithalterschaft vor (Haller, Normverbauchsabgabegesetz, Rz 96 mwN).
Der Rechtsprechung dazu ist zu entnehmen, dass dies immer dann anzunehmen ist, wenn bei Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei mehreren Personen in so großer Zahl und so sehr gegeben sind, dass nachdem Zweck des Gesetzes mehrere Halter haften sollen, auch von der Existenz mehrerer Halter auszugehen sei. Daraus und aus dem Zweck der genannten NoVA-Auffangbestimmung kann geschlossen werden, dass es für eine Annahme einer Verwendung (einer Mithalterschaft) iSd NoVAG ausreichend sein muss, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck der NoVA für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Man wird somit zu prüfen haben, welchen Kriterien nach dem Zweck der maßgeblichen Bestimmungen die wesentliche Bedeutung zukommt und bei wem diese Kriterien überwiegend erfüllt sind. Aus diesem Grund wird den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens, des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges wohl mehr Bedeutung zukommen müssen als der bloßen Kostentragung. Sind diese Kriterien ausreichend erfüllt, wird man zumindest von einer zur Vorschreibung der NoVA ausreichenden Mithalterschaft ausgehen können, wenn man nicht überhaupt zu dem Ergebnis kommt, dass nach den maßgeblichen Bestimmungen und dem Gesetzeszweck jene Kriterien, die für das Entstehen der NoVApflicht maßgeblich sind, bei einer Person derart stark überwiegen, dass von einer Alleinhalterschaft durch diese Person auszugehen ist.
Aus dem Zweck der genannten Auffangbestimmungen kann geschlossen werden, dass es für eine Annahme einer Verwendung (einer Mithalterschaft) iSd NoVAG bzw. KFZStG ausreichendsein muss, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck der genannten Bestimmungen für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Aus diesem Grund wird den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens, des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges wohl mehr Bedeutung zukommen müssen als der bloßen Kostentragung. Sind diese Kriterien ausreichend erfüllt, wird man zumindest von einer zur Vorschreibung der NoVA und KFZ-Steuer ausreichenden Mithalterschaft ausgehen können.
Das Kriterium der Kostentragung wird dagegen in den Hintergrund rücken. So wird auch für die Haftung nach EKHG keine alleinige Kostentragung gefordert.
Es ist auch nicht die Verfügungsgewalt iSd UStG (wie ein Eigentümer darüber verfügen zu können, verkaufen , vermieten usw) erforderlich. Ausreichend ist die tatsächliche Entscheidungsmöglichkeit über den konkreten Einsatz des Fahrzeuges, denn diesem (und nicht demjenigen, der ohne tatsächlich zu verfügen aus rechtlichen Gründen die bloße Möglichkeit dazu hätte) ist wohl die Verantwortung für die Folgen der Nutzung zuzuordnen.
Im Ergebnis ist bei der Feststellung des Verwenders (Halters iSd EKHG) abwägend festzustellen, zu welcher Person aufgrund des zukommenden Nutzens und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über das KFZ die größte Nähe besteht.
Nach der hier festgestellten Sachlage hat der Bf das Fahrzeug jedenfalls aufgrund seiner Fahrten zu seinen Arbeitsplätzen zumindest überwiegend genutzt und hat auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der Einkommenssituation der Familie im Wesentlichen die Kosten für diese Nutzung getragen. Gegenteiliges wurde nur behauptet aber nicht nachgewiesen. Da das Fahrzeug als einziges dem Bf zur Verfügung stehendes Fahrzeug somit zumindest an seinen Arbeitstagen während der Arbeitszeit in seiner alleinigen Verfügungsmöglichkeit stand, ist der Bf als Halter iSd EKHG und somit als Verwender iSd NoVAG und des KfzStG anzusehen. Jedenfalls wäre er zumindest Mithalter des Fahrzeuges.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist der Bf jedenfalls gemeinsam mit seiner Gattin zumindest Mithalter des Fahrzeuges. Dies würde, wie ohnehin von § 4 Abs. 3 NoVAG 1991 vorgesehen, zu einer Gesamtschuldnerschaft des Bf (Verwender bzw. "Mit-Verwender") und seiner Gattin (Zulassungsbesitzerin bzw. "Mit-Verwender") führen.
Ermessensübung
Somit ist jedenfalls zu begründen, aus welchen Gründen es gemäß § 20 BAO billig und zweckmäßig ist, die NoVA (und ggfs auch die Kfz-Steuer) dem Bf und nicht der Gattin des Bf vorzuschreiben. Diese vom Finanzamt unterlassene Begründung kann im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden (Nachweise siehe oben).
Wie bereits ausgeführt, soll durch die NoVA nach der Intention des Gesetzgebers in erster Linie die Nutzung des Fahrzeuges im Inland erfasst werden. Die gebotene und zu erreichende Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebietet es, dass nach Möglichkeit alle Fahrzeuge, die überwiegend im Inland genutzt werden bzw. hier ihren Standort haben, gleichermaßen der NoVA unterliegen. Es ist somit naheliegend, denjenigen zur NoVA heranzuziehen, der den größten Nutzen aus der Verwendung bzw aus dem Halten des Fahrzeuges hat. Mit zu berücksichtigen ist auch, dass die Zulassungsbesitzerin ihre Inanspruchnahme gerade mit der Begründung, dass ihr Gatte (der Bf) der Verwender des Fahrzeuges sei, erfolgreich abwehren konnte. Nach den getroffenen Feststellungen muss das widerrechtlich im Inland verwendete Fahrzeug aber der NoVA unterliegen. Dies und die Einkommenssituation der Ehegatten legen die Vorschreibung der NoVA an den Bf nahe, da die Öffentlichkeit jedenfalls ein Interesse an der gleichmäßigen Besteuerung, Gleichbehandlung aller im Inland verwendeter Fahrzeuge und an der Einbringlichkeit der Abgabe hat. Berechtigte Interessen des Bf, die gegen eine Festsetzung der NoVA sprechen, sind dagegen nicht auszumachen. Es bliebe alleine die finanzielle Belastung, die den Bf durch die Vorschreibung der NoVA treffen würde. Genau dies soll aber die Gleichstellung mit allen anderen Verwendern eines im Inland genutzten Fahrzeuges sicherstellen. Wenn sich jemand ein Fahrzeug anschafft, welches nach Eurotax Bewertung im Erwerbszeitpunkt einen Einkaufswert von ca. € 30.000,00 hat, muss der Käufer oder Nutzer des Fahrzeuges eben auch berücksichtigen, dass nach österreichischer Rechtslage dafür auch NoVA abzuführen ist und dies wirtschaftlich bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen.
Dem Richter erscheint es daher durchaus angemessen, die NoVA dem Gesamtschuldner Bf vorzuschreiben.
Zum Entstehen der NoVA-Schuld und zur Festsetzung der NoVA
Die Steuerschuld entstand nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 mit der Einbringung im September 2010. Nachdem der Bf nicht spätestens ein Monat danach die NoVA selbst berechnet und beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt angemeldet hat (wozu er nach § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 verpflichtet gewesen wäre), war die NoVA gemäß den Bestimmungen des NoVAG 1991 und § 201 BAO für September 2010 und für den Bf festzusetzen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Zur ersatzlosen Aufhebung der Kfz-Steuerbescheide
Gemäߧ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG 1992 unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden, der Kraftfahrzeugsteuer.
Demnach wäre nach den oben getroffenen Ausführungen, die analog und sinngemäß auch für die Kfz-Steuer gelten, diese Steuer fest zu setzen gewesen.
Aber § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 regelt, dass die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und abzuführen ist. Die Kfz-Steuer ist somit eine Vierteljahresabgabe.
Eine Vorschreibung von Monatsbeträgen ist - auch wenn sie in einer zusammengefassten Festsetzung erfolgt - rechtswidrig. Zusammengefasst könnten allenfalls Vierteljahres-Zeiträume werden.
Das KfzStG 1992 kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist. Bei dem bekämpften Bescheid handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben mit der Angabe von Monaten (9 - 12/2010), die über das Kalendervierteljahr hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Der Bescheid vom , mit dem Kfz-Steuer für die Monate September bis Dezember 2010 festgesetzt wurde, war daher ersatzlos aufzuheben.
Voraussetzung für eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 201 BAO ist überdies, dass der Abgabepflichtige gesetzlich verpflichtet ist, dem Finanzamt den selbstberechneten Betrag im Wege einer Steuererklärung bekannt zu geben.
Aus § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 ergibt sich eine Erklärungspflicht, nach der bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahreserklärung abzugeben ist. Eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des § 201 BAO kann somit nicht vor dem 1. April des Folgejahres erfolgen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2011 frühestens erlassen hätte werden dürfen, wenn bis zum keine Erklärung eingereicht worden wäre (sohin ab ). Da der besagte Bescheid bereits davor, nämlich am , ergangen ist, war dieser ersatzlos aufzuheben (vgl. , , und ).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den wesentlichen hier zu lösenden Rechtsfragen gibt es die oben angeführte ständige Rechtsprechung des VwGH, der dieses Erkenntnis inhaltlich folgt. Entscheidungen waren lediglich auf der Sachverhaltsebene zu klären, weshalb die Revision als unzulässig zu erklären war.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Entscheidung durch den Senat
Der Bf hat in seiner Vorhaltsbeantwortung vom erstmals die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.
Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung durch den Senat setzt einen rechtzeitigen Antrag des Bf voraus. Dies ergibt sich aus § 272 Abs. 2 Z 1 BAO. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag eingebracht, weshalb er als verspätet zurückzuweisen ist.
Unzulässigkeit der Revision gegen diesen Beschluss
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung ist Folge der eindeutigen Anordnung des § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und eine Revision dagegen daher unzulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100230.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at