Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2021, RV/5100370/2018

NoVA und KFZ-Steuer - widerrechtliche Verwendung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Blöchl & Frank Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung OG, Teichweg 9, 4470 Enns, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend

Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2011 - 12/2011
Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2012 - 12/2012
Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2013 - 12/2013
Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2014 - 12/2014
Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2015 - 06/2015
Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2015 sowie

Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2011 - 12/2011
Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2012 - 12/2012
Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2013 - 12/2013
Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2014 - 12/2014
Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2015 - 06/2015
Verspätungszuschlag hinsichtlich Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2015

zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01/2011 - 12/2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Kraftfahrzeugsteuer wird für den Zeitraum 02 - 12/2011 festgesetzt mit 1.710,72 €.

B) Die Beschwerde betreffend
Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2012 - 12/2012
Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2013 - 12/2013
Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2014 - 12/2014
Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2015 - 06/2015
wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

C) Der Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2015 wird dahingehend richtiggestellt, als dieser lautet: Normverbrauchsabgabe für den Monat Jänner 2011. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

D) Der Beschwerde betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01/2011 - 12/2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Verspätungszuschlag wird für den Zeitraum 02 - 12/2011 festgesetzt mit 171,07 €.

E) Die Beschwerde betreffend
Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2012 - 12/2012
Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2013 - 12/2013
Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2014 - 12/2014
Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2015 - 06/2015
wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

F) Der Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2015 wird dahingehend richtiggestellt, als dieser lautet: Verspätungszuschlag hinsichtlich Normverbrauchsabgabe für den Monat Jänner 2011. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A) Ermittlungen Finanzpolizei

Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde am in ***YZ***, von Organen der Finanzpolizei, wegen des Verdachts der missbräuchlichen Verwendung des Fahrzeugs mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen ***XXX*** (Deutschland) in Österreich, kontrolliert.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. an, dass das Fahrzeug ihm gehöre und er es am gekauft habe. Er arbeite seit 2011 bei der Firma ***ABC*** und habe das Auto Anfang 2011, als er nach ***XY*** übersiedelt sei und die Arbeit angefangen habe, nach Österreich verbracht. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege in Österreich, weil er hier arbeite und wohne. Ab und zu fahre er zu seiner kranken Mutter nach München. Er sei seit 2009 geschieden und habe derzeit in Österreich keine Lebensgefährtin. Auf die Frage nach einer ausländischen Festnetznummer bzw. Handynummer gab der Bf. die Nummer eines österreichischen Mobilfunkbetreibers bekannt. Laut ZMR (Zentrales Melderegister) ist der Bf. seit in ***YZ*** gemeldet. Seit mit Hauptwohnsitz, vorher mit einem Nebenwohnsitz. Seit Jänner 2011 ist der Bf. bei der Firma ***ABC*** vollzeitbeschäftigt.

B) Bescheiderlassung durch Finanzamt

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergingen am Festsetzungsbescheide betreffend die Normverbrauchsabgabe sowie Kraftfahrzeugsteuer für 2011, 2012, 2013, 2014 und 1-6/2015. Weiters wurden wegen Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärungen Verspätungszuschläge verhängt.


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Abgabe
Zeitraum/Jahr
Summe
Verspätungszuschlag
Kraftfahrzeugsteuer
01-12/2011
1.866,24 €
186,62 €
Kraftfahrzeugsteuer
01-12/2012
1.866,24 €
186,62 €
Kraftfahrzeugsteuer
01-12/2013
1.866,24 €
186,62 €
Kraftfahrzeugsteuer
01-12/2014
2.312,42 €
231,24 €
Kraftfahrzeugsteuer
01-06/2015
1.200,83 €
120,08 €
Normverbrauchsabgabe
09/2015
1.290,76 €
129,08 €

C) Beschwerde

Mit Schreiben vom wurde gegen die genannten Bescheide Beschwerde erhoben und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vorgebracht, dass die Behörde den Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe. Der Zeitpunkt der Verlegung des Hauptwohnsitzes von Deutschland nach Österreich sei nicht, wie von der Behörde angenommen, am , sondern tatsächlich erst mit dem Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages über eine, den dauernden Wohnbedürfnissen des Bf. entsprechende Mehrzimmerwohnung, mit erfolgt. Im Jänner 2011 habe der Bf. seinen Dienst bei der Firma ***ABC*** angetreten und eine Einzimmerwohnung mit einem befristeten Mietvertrag in ***XY*** angemietet. Es sei im Jänner 2011 für den Bf. noch nicht absehbar gewesen, ob sich das "Abenteuer Österreich" für ihn lohne. Er habe im Jänner 2011 außer einem befristeten Mietvertrag für eine Einzimmerwohnung und einem Arbeitsverhältnis im Stadium eines jederzeit kündbaren "Probemonats" über keinerlei persönliche Beziehungen oder Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Firma ***ABC*** sei der Bf. im Wesentlichen als "Wochenpendler", der jede freie Minute den Zug bzw. das KFZ nach Deutschland genommen habe, anzusehen gewesen. Regelmäßig habe er seine Wochenenden, aber auch den Großteil seines Urlaubes in Deutschland an seinem Hauptwohnsitz bei seinen Eltern in München verbracht.

Neben dem Umstand, dass sich sein gesamter Freundeskreis und somit auch sein gesamtes soziales Umfeld weiterhin in Deutschland befunden hätten, seien diese nahezu wöchentlichen Heimfahrten insbesondere auch damit begründet gewesen, dass der Bf. gemeinsam mit seinem Vater die kranke Mutter zu pflegen gehabt hätte. Aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung des Gesundheitszustandes seiner Mutter, habe der Bf. jederzeit damit rechnen müssen, dass er sein "Abenteuer Österreich" zu Gunsten der Pflege seiner Mutter bzw. zur Unterstützung seines Vaters bei der Pflege der Mutter, wieder abbrechen werde müssen. In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auch zu sehen, dass sich der Bf. in Österreich nicht einmal eine Waschmaschine angeschafft habe, sondern seine Wäsche an den Wochenenden zuhause in Deutschland gewaschen habe. Auch der Mietvertrag über den Tiefgaragenparkplatz nahe dem Hauptwohnsitz in München laufe immer noch. Erst zu Beginn des Jahres 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Mutter stabilisiert. Außerdem sei familienintern geregelt worden, dass die Schwester die Pflege der Mutter gemeinsam mit dem Vater übernehme. In Folge dessen habe sich der Bf. um eine neue Mehrzimmerwohnung in ***XY*** bemüht, die auch entsprechenden Komfort für eine Freizeitnutzung aufweise bzw. sich auch für eine Nutzung im Rahmen einer möglichen zukünftigen Partnerschaft eigne. Am sei diesbezüglich der unbefristete Mietvertrag unterfertigt und die neue Wohnung in Besitz genommen worden.

Kritisiert werde weiters die Einvernahme und die darüber mit dem Bf. aufgenommene Niederschrift. Der Bf. sei nur zum "Ist-Zustand", und nicht auch zum zeitlichen Ablauf seines Umzuges von Deutschland nach Österreich befragt worden. Er habe daher betreffend Mittelpunkt der Lebensinteressen und Heimfahrten auch nur zum Ist-Zustand geantwortet. Auffällig sei, dass angesichts der Dauer der Vernehmung die Antworten des Bf. sehr verkürzt wiedergegeben seien und vom Umfang her sowie sinngemäß nicht dem entsprechen würden, was der Bf. den Beamten gegenüber mitgeteilt habe. Zur Frage nach einer Lebensgefährtin im Inland sei zwar inhaltlich "korrekt" aber sinnverfälschend unvollständig "derzeit nicht" protokolliert worden. Dies suggeriere fälschlicherweise, dass der Bf. bereits eine Lebensgefährtin im Inland gehabt hätte, was als Indiz für den "Lebensmittelpunkt in Österreich" gelten würde. Auch die Tatsache, dass auf die Frage nach einer ausländischen Festnetz- bzw. Handynummer der Bf. eine österreichische Handynummer bekannt gegeben habe, sei nicht hinterfragt worden. Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes werde eingewendet, dass die Behörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit den Hauptwohnsitz ausschließlich anhand der beiden Tatbestandsmerkmale "Einkommensquelle" und "Familienstand" beurteilt wissen möchte und die gebotene "Gesamtschau der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen" des Bf. außer Acht lasse. Gehe man von den in § 1 Abs. 8 Meldegesetz normierten Kriterien aus, die "insbesondere", aber nicht ausschließlich maßgeblich seien, ergebe sich im Hinblick auf die Verlegung des Hauptwohnsitzes des Bf. folgende rechtliche Würdigung:

Lage des Arbeitsplatzes:

Ab Anfang 2011 in Österreich. Allerdings zunächst nur probeweise, bzw. auch danach sehr kurzfristig kündbar. Dieser Punkt stelle das einzige Indiz für eine baldige Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich dar (aber sicherlich nicht, wie von der belangten Behörde angenommen bereits im Zeitpunkt des Antrittes des Probemonats im Jänner 2011).

"Gesellschaftliche Lebensbeziehungen" (Familienangehörige/Freundeskreis):

Mangels minderjähriger Familienangehörigen oder Partnerschaft seien im Falle des Bf. insbesondere seine Eltern maßgeblich, die gemeinsam mit seiner Schwester den Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen in den vergangenen Jahren dargestellt hätten. Dies insbesondere deshalb, da sich der Bf. der moralischen Verpflichtung, seine Mutter bei der Bewältigung ihrer Krankheit bzw. auch seinen Vater und seine Schwester bei der Pflege der Mutter zu unterstützen, nicht entziehen habe können. Selbst wenn der "Freundeskreis" als solcher in den Kriterien nach § 1 Abs. 8 Meldegesetz nicht ausdrücklich genannt werde, sei dieser in der Gesamtschau als wichtiger Bestandteil der "gesellschaftlichen Lebensbeziehungen" anzusehen. Außer den normalen zwischenmenschlichen Beziehungen "unter Kollegen" bei seinem Arbeitgeber habe der Bf. in Österreich noch keine Bande geschlossen. Die einzige Vereinsmitgliedschaft des Bf. bestehe zum ***2*** in München (Alumni-Organisation), wenngleich das diesbezügliche Vereinsleben mit einigen Stammtischen im Jahr als relativ lose anzusehen sei. Die "gesellschaftlichen Lebensbeziehungen" bestünden nach wie vor nahezu ausschließlich in Deutschland. Erst seit dem Umzug in die neue Wohnung und seitdem die Pflege der Mutter einigermaßen funktioniere, verbringe der Bf. vermehrt Freizeit in Österreich und verfüge daher auch über die Möglichkeit entsprechende persönliche Beziehungen in Österreich aufzubauen.

Aufenthaltsdauer:

Die Aufenthaltsdauer in Österreich sei für den Bf. lange überhaupt nicht absehbar gewesen (Pflegesituation Mutter, Arbeitsplatzsituation in Österreich etc.) weshalb seitens des Bf. auch lediglich eine Ein-Zimmer-Wohnung mit befristetem Mietvertrag angemietet worden sei.

Auch die sonstigen "wirtschaftlichen Beziehungen" in Deutschland seien vom Bf. nicht gekappt worden. Der Bf. habe sein deutsches Bankkonto neben dem österreichischen beibehalten. Er verfüge weiterhin über einen deutschen Mobilfunkvertrag und hätte folgerichtig auch seinen Hauptwohnsitz weiterhin unverändert in Deutschland (München) gemeldet. Außerdem habe der Bf. darauf verzichtet, seine postalische Zustelladresse bei seinen laufenden Vertragsbeziehungen auf die aus seiner Sicht temporäre Nebenadresse in der befristet angemieteten Ein-Zimmer-Wohnung umzustellen. Der überwiegende Teil der Fahrnisse des Bf. sei in der Wohnung in Deutschland verblieben und war der Bf. bereit jederzeit die Zelte in Österreich abzubrechen und kurzfristig nach München zurückzukehren. Die erste Wohnung in Österreich sei lediglich rudimentär eingerichtet gewesen und habe nicht einmal über eine Waschmaschine verfügt, sodass der Bf. zum Waschen seiner Wäsche auf die Waschmaschine am Hauptwohnsitz in München angewiesen gewesen sei. Der Bf. habe für das gegenständliche KFZ sogar weiterhin einen Tiefgaragenplatz nahe seinem Wohnsitz in München angemietet.

Erst Anfang 2015 als sich die gesundheitlichen Fragezeichen betreffend seiner Mutter gelichtet hätten und sich die Pflegesituation einigermaßen geklärt hätte, habe sich herauskristallisiert, dass der Bf. längerfristig in Österreich verbleiben werde.

Hinsichtlich der Verspätungszuschläge werde für den Fall der Abweisung der Beschwerden gegen die Normverbrauchsabgabe- und Kraftfahrzeugsteuerbescheide beantragt, die Verspätungszuschläge ersatzlos zu streichen. Ein etwaiges Fehlverhalten des Bf., das, wenn überhaupt, darin gesehen werden könne, dass der Bf. nicht am die Zulassung des gegenständlichen PKW in Österreich veranlasst habe, sei gerade nicht "nicht entschuldbar", und somit wären die Voraussetzungen für die Verhängung eines Verspätungszuschlages nicht vorgelegen. Im Zuge einer pflichtgemäßen Ermessensausübung im Sinne des § 135 BAO habe die belangte Behörde zugunsten des Bf. die Unübersichtlichkeit des gegenständlichen Sachverhaltes, die schwierige rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, die geradezu zu einem Rechtsirrtum einlade, sowie die Tatsache, dass dem Bf. als deutschem Staatsbürger die Normverbrauchsabgabe überhaupt unbekannt gewesen sei, zu werten. Es liege hier keinerlei subjektive Verschuldenskomponente vor.

D) Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide als unbegründet abgewiesen.

-betreffend die Ausführungen in der Beschwerde zur Niederschrift der Finanzpolizei:

"Der Bf. wurde zu Beginn der Amtshandlung über seine Rechte und Pflichten belehrt. Ihm wurde der Gegenstand der Amtshandlung zur Kenntnis gebracht, dass er als Auskunftsperson befragt wird und es wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Auskunftsverweigerung mitgeteilt. Gegenstand der Amtshandlung war der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich. Die am Beginn der Einvernahme gestellte Frage, wann der betroffene ausländische und von ihm verwendete PKW nach Österreich verbracht wurde, hat der Bf. mit Anfang 2011 beantwortet. Schon durch den Gegenstand der Amtshandlung, verbunden mit der Frage nach dem Zeitpunkt der Verbringung des PKW nach Österreich musste auch für den Bf. klar sein, welcher Zeitraum Gegenstand der Befragung sein würde. Die Behauptung, dass der Bf. lediglich zum Ist-Stand befragt worden sei, ist daher nicht nachvollziehbar. Der Bf. wohnt und arbeitet seit Anfang 2011 in Österreich. Die Frage, warum er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sehe, hat er mit dem Hinweis auf Arbeitsstelle und Wohnung in Österreich beantwortet. Die vom Bf. getätigte Aussage zum Mittelpunkt der Lebensinteressen war daher keineswegs nur eine Aussage zum Ist-Stand am , sondern in Anbetracht des seit 2011 unveränderten Sachverhalts für den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich.

Laut Niederschrift hat der Bf. angegeben, dass der Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich sei und er nur ab und zu zu seiner kranken Mutter nach Deutschland fahre. Nach Auskunft der ermittelnden Beamten ist der Ausdruck "ab und zu" im Zusammenhang mit den Fahrten des Bf. zu seiner kranken Mutter genauso vom Bf. getätigt worden. Genauere Angaben über die Fahrten nach Deutschland habe der Bf. aber nicht machen können. Anzumerken ist, dass die gleiche Antwort auch auf die allgemeine Frage nach der Häufigkeit der Auslandsfahrten gegeben wurde.

Davon abweichend wird in der Beschwerde nunmehr behauptet, der Bf. sei zu Beginn seiner Tätigkeit in Österreich aufgrund des Gesundheitszustandes und der Pflegebedürftigkeit der Mutter nahezu wöchentlich mit dem Zug oder PKW zu seinen Eltern gefahren. In Anbetracht der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist es nicht nachvollziehbar, dass dies nicht bereits im Zuge der Einvernahme bei der Finanzpolizei vorgebracht wurde.

Dem Vorbringen die Antwort "Derzeit nicht" auf die Frage nach einer Lebensgefährtin in Inland suggeriere, der Bf. habe bereits eine Lebensgefährtin in Österreich gehabt, kann nicht gefolgt

werden. Nach Auskunft der ermittelnden Beamten ist dieser Ausdruck vom Bf. genauso gesagt

worden.

Nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Verbrauchers kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Vernehmung durch österreichische Beamte in Österreich zur Feststellung eines in Österreich verwirklichten Steuertatbestandes mit dem von den Beamten verwendeten Begriff "ausländisch" nicht Österreich (Inland) gemeint ist. Es bestand daher auch kein Anlass die Antwort auf die Frage nach einem ausländischen Telefonanschluss zu hinterfragen, konnte die Angabe einer österreichischen Handynummer doch so verstanden werden, dass ein ausländischer Telefonanschluss nicht existiert.

Der Bf. hat die Niederschrift unterfertigt und damit bestätigt, dass die schriftlich festgehaltenen Angaben richtig sind und er diesen nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern habe. Wenn die Niederschrift tatsächlich, so wie in der Beschwerde behauptet, unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, wäre es am Bf. gelegen, diese Ergänzungen einzufordern oder die Unterschrift zu verweigern."

-betreffend die Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe:

"Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.

Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften ua des § 82 leg.cit. eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Inland habe, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsse oder nicht (vgl. , ).

Entscheidend ist somit für die Feststellung des Standortes eines Fahrzeuges nach den angeführten Aussagen des VwGH primär immer der Ort und die Art der Verwendung. Nur wenn der tatsächliche Standort von keiner der Parteien nachgewiesen werden kann, gilt, dass bei Hauptwohnsitz bzw. Sitz im Inland der Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet und § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit der Monatsfrist und andernfalls § 79 KFG 1967 mit der Jahresfrist anzuwenden ist. Beiden Parteien steht es aber offen, den tatsächlichen Standort eines Fahrzeuges nachzuweisen. Steht aber fest, dass ein Fahrzeug überwiegend im Inland verwendet wurde, hier auch weitaus überwiegend die sogenannten "Ruhevorgänge" (Abstellen des Fahrzeuges) stattfanden und die Fahrten im Wesentlichen dauernd hier begannen und endeten, ist der Standort des Fahrzeuges als Anknüpfungspunkt für eine sich allenfalls ergebende Zulassungsverpflichtung und für Besteuerungsrechte im Inland.

Primär ist für die Feststellung des Standortes eines Fahrzeuges somit darauf abzustellen, wo das Fahrzeug überwiegend verwendet wird. Ein Hauptwohnsitz im Ausland bedeutet nicht zwingend, dass der Standort eines Fahrzeuges an diesem ausländischen Wohnsitz ist. Weiters führt auch der Hauptwohnsitz im Ausland demnach auch nicht zwingend dazu, dass § 79 KFG mit seiner Jahresfrist anzuwenden ist.

Dass der Bf. in Österreich nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet war, ist daher nicht ausschlaggebend. Dem Hauptwohnsitz im Inland kommt nur Indizwirkung für die Vermutung des Standortes im Inland zu (vgl. -F/04; , RV/0300-L/04). Auch ohne Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland kann der Standort des Kraftfahrzeuges im Inland sein, wenn etwa das Fahrzeug nachweislich überwiegend im Inland verwendet wird (RV/0642-I/08). Bei der gegenständlichen Sachlage geht das Finanzamt davon aus, dass das Fahrzeug weitaus überwiegend in Österreich verwendet wird. Das Fahrzeug wurde vom Bf. anlässlich Übersiedlung und Arbeitsantritt im Jänner 2011 nach Österreich verbracht. Der Bf. wohnt und arbeitet seit 2011 ununterbrochen in Österreich. Er verfügte seit Beginn über eine eigene Wohnung, ist bei der Firma ***ABC*** vollbeschäftigt und verbringt die gesamte Arbeitswoche in Österreich. In dieser Zeit ist auch das Fahrzeug in Österreich abgestellt. Fahrten (auch solche zu den Eltern nach München) beginnen und enden regelmäßig in Österreich. Weiters ist der Bf. über eine österreichische Mobilfunknummer erreichbar.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Niederschrift vom ist Festzuhalten, dass das Finanzamt die bei der Einvernahme gemachten Angaben für glaubwürdiger hält. In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nach der Lebenserfahrung die Erstaussage infolge ihrer (zunächst noch vorhandenen) rechtlichen Unbefangenheit eine größere Gewähr für die Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehnisablauf als spätere - von steuerlichen Überlegungen geprägte - Ausführungen vermitteln (vgl. ; , 89/16/0147; , 87/14/0016; , 86/16/0080)."

-betreffend Verspätungszuschläge

"Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass der Abgabepflichtige die Frist bzw. die Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt eine Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO 5. Auflage, § 135 Tz 4 und 10). Im gegenständlichen Fall hat der Bf. weder Anmeldungen zur Normverbrauchsabgabe (§11 NoVAG) noch zur Kraftfahrzeugsteuer (§ 6 KfzStG) abgegeben. Die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sind somit gegeben. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. ), dass Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Bf. bereits seit vielen Jahren in Österreich wohnhaft ist und die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen aufgrund von diesbezüglichen Schwerpunktaktionen der Abgabenbehörden mehrfach in den österreichischen Medien (Print wie TV) ausführlich thematisiert wurde, hat er aber jedenfalls davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist, auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischen Kennzeichen zu fahren. Bei Unsicherheiten hinsichtlich des ihn betreffenden Sachverhaltes wären Erkundigungen bei der Abgabenbehörde oder einem Rechtsberater geboten und zumutbar gewesen. Die Nichtabgabe der entsprechenden Abgabenerklärungen ist damit nach § 135 BAO nicht entschuldbar.

Das Finanzamt hat daher in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens dem Bf. zu Recht Verspätungszuschläge zur Kraftfahrzeugsteuer und zur Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben. Der Prozentsatz des Zuschlages ist vom Bf. nicht bekämpft worden. Unter Bedachtnahme auf das lange zeitliche Ausmaß der Fristüberschreitung und der wiederholten Nichtabgabe ist der vom Finanzamt verhängte Zuschlag von 10% nicht überhöht."

E) Vorlageantrag

Im Vorlageantrag vom wurde weiteres vorgebracht, dass die in der Beschwerdevorentscheidung vorgebrachte Rechtsansicht der belangten Behörde sich bei genauem Studium selbst anhand der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten (älteren) Rechtsprechung des VwGH bzw. auch des BFG nicht nachvollziehen lasse. Das Finanzamt Linz gehe hier offenbar fälschlicherweise davon aus, dass schlicht ein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges in Österreich bereits ausreiche um eine Zulassungspflicht in Österreich zu begründen. In der jüngeren Rechtsprechung hat das BFG in seiner Entscheidung vom zu RV/5100789/2016 (basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH - siehe hierzu beispielsweise Ro2016/16/0031), klar festgehalten, dass vor Inkrafttreten des neugefassten § 82 Abs. 8 KFG mit , bei zumindest monatlichem Ausbringen des Fahrzeuges, unabhängig vom überwiegenden Standort des Fahrzeuges und von der Person des Verwenders keine widerrechtliche Verwendung vorliegen könne. Bis zu dieser Gesetzesänderung mit beginne die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG bzw. die Jahresfrist des § 79 KFG mit jedem erneuten Einbringen des Fahrzeuges wieder neu zu laufen (vgl. Ra2016/16/0031).

Es sei zu keiner Zeit bestritten worden, dass das Fahrzeug überwiegend in Österreich verwendet worden sei. Allerdings sei der Bf. ein Wochenpendler, der sein Fahrzeug nahezu jede Woche nach München bewegt habe, und damit das Fahrzeug regelmäßig mehrmals pro Monat ins Ausland verbracht habe. So wie die Beschwerdevorentscheidung interpretiert wurde, sei dieses monatliche Verbringen des Fahrzeuges sachverhaltsmäßig auch nicht bestritten worden. Wie bereits in der Beschwerde ausführlich vorgebracht worden sei, sei der Bf. nahezu jedes Wochenende zur Pflege seiner Mutter, bzw. aufgrund seiner sonstigen sozialen Kontakte nach Deutschland gefahren und habe sein Auto dabei auf seinem eigens angemieteten Tiefgaragenplatz (der jedenfalls bis weiterbestanden habe) geparkt. Da er in Österreich nicht einmal eine Waschmaschine besessen habe, und die gesamte Kleidung im Haushalt seiner Eltern in München gewaschen worden sei, müsse man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen, dass er jedenfalls öfter als einmal pro Monat nach München gefahren sei. Sollte dies von der belangten Behörde trotz der umfangreichen Indizien, die für diese Sichtweise sprechen würden, bestritten werden, so könnten als weitere Beweismittel eine Einvernahme der Eltern, bzw. auch der Schwester des Bf. hilfreich sein, die hiermit als zusätzliches Beweisanbot angeboten werden, bzw. für den Fall, dass das monatliche Verbringen des Fahrzeuges nach Deutschland bestritten werde, beantragt werde.

[...]

Es werde grundsätzlich aus Kostengründen keine mündliche Verhandlung beantragt. Sollte eine mündliche Verhandlung seitens des BFG für sinnvoll erachtet werden, würde der Bf. dafür aber auch gerne zur Verfügung stehen. Anders als von der Behörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, führe das überwiegende Verwenden des Fahrzeuges in Österreich bis zum aufgrund der zumindest einmal pro Monat erfolgen Ausbringung des Fahrzeuges jedenfalls zu keiner widerrechtlichen Verwendung im Inland.

In der Beschwerde sei ausführlich dargelegt worden, dass bei einer umfassenden Gesamtschau der Umstände im konkreten Fall davon ausgegangen werden müsse, dass der Bf. erst mit der Anmietung einer seinen dauernden Wohnbedürfnissen entsprechenden Wohnung mit seinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet habe. Ergänzend zu den umfassenden Ausführungen in der Beschwerde dürfe zur Frage der Verlagerung des Hauptwohnsitzes auch noch auf die Ausführungen (mit umfassenden Quellenangaben zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung) von Kofler in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht Seite 457 ff verwiesen werden, wonach bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Ausmaß von weniger als zwei Jahren idR davon auszugehen sei, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolge. Bei länger als fünf Jahre dauernden Aufenthalten im Ausland werde hingegen die äußere Vermutung für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland sprechen, wenn auch der Ehegatte und die haushaltszugehörigen Kinder in das Ausland übersiedeln. Für Zeiträume dazwischen werde die Frage im Einzelfall anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu klären sein. In erster Linie werde hier nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die engeren persönlichen, und nicht auf die engeren wirtschaftlichen Beziehungen abgestellt. Bis zum sei daher hinsichtlich der Zulassungspflicht die längere (Jahres)Frist des § 79 KFG anzuwenden gewesen (was grundsätzlich unerheblich sei, da das Fahrzeug ohnehin jedenfalls mehrere Male pro Monat ausgebracht, und damit auch die kürzere Monatsfrist für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach § 82 Abs. 8 KFG jedenfalls eingehalten worden sei). Daher könne eine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nach frühestens ab angenommen werden (Hauptwohnsitzverlegung am , zzgl. Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG).

Sollte man entgegen dieser ausführlichen Schilderung des konkreten Sachverhaltes in der Beschwerde rechtlich dennoch zum Schluss kommen, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Österreich früher begründet habe, so könne aufgrund der regelmäßigen zumindest monatlichen Verbringungen des Fahrzeuges nach Deutschland jedenfalls bis keine widerrechtliche Verwendung im Inland vorgelegen haben (Inkrafttreten des neugefassten § 82 Abs. 8 KFG mit zzgl. Monatsfrist). Die angefochtenen Bescheide seien damit jedenfalls zumindest teilweise mit Rechtswidrigkeit belastet.

Es werde daher im Sinne der Beschwerde auf Basis der Gesamtschau der Umstände beantragt, die Festsetzung der NOVA zum Stichtag (in der Beschwerde irrtümlich mit angegeben) auf Basis des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Zeitwertes des gegenständlichen PKW und ab diesem Zeitpunkt die Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen.

In Eventu werde beantragt, für den Fall, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich auf Basis des vorliegenden Sachverhaltes früher als mit angenommen werden sollte, die Festsetzung der NOVA zum Stichtag auf Basis des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Zeitwertes des gegenständlichen PKW und ab diesem Zeitpunkt die Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen.

Das Beschwerdebegehren hinsichtlich der Verspätungszuschläge werde vollinhaltlich aufrecht erhalten.

F) Ersuchen des Finanzamtes vom um Ergänzung des Vorlageantrages

Aufgrund des Vorbringens im Vorlageantrag vom wurde seitens der Abgabenbehörde ein Ersuchen um Ergänzung betreffend geeigneter Nachweise zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Aussagen (zB Fahrtenbuch, Belege, usw.) am per Rsb versendet.

G) Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebricht teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass der Bf. die im Vorhalt gesetzte Frist mit verstreichen lassen habe und das Ersuchen um Ergänzung auch bis zum Vorlagedatum unbeantwortet blieb. Trotz des Ersuchens um Ergänzung seien keine Nachweise erbracht worden, dass das Fahrzeug zumindest einmal pro Monat nach Deutschland verbracht worden sei. Die diesbezüglichen Aussagen des Bf. konnten daher nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde sei somit als unbegründet abzuweisen.

H) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Auf Nachfrage des seinerzeit zuständigen Richters teilte die steuerliche Vertretung mit, dass es offensichtlich ein Problem bei der Zustellung der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom gegeben habe. Mit Schreiben vom sei die Beantwortung des Vorhaltes an das Finanzamt übermittelt worden. Dieser Schriftsatz werde nun am als Anhang zu einem Mail an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet. In der Beilage werden Bestätigungen von

[...]

übermittelt, aus denen hervorgeht, dass es in Folge der Pflegesituation um seine Mutter regelmäßige, zumindest monatliche Besuche des Bf. in München gegeben habe. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden, wie dies nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Privatpersonen nur selten vorkomme. Der Bf. gehe davon aus, dass in sehr vielen, aber nicht in jedem der in Betracht kommenden Monate Umsätze in München bzw. Deutschland von seinem Münchner Bankkonto getätigt worden seien. Dass hier nicht bei jedem Besuch Zahlungen mit Karte getätigt worden seien, entspreche ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, da der die Familie besuchende und bei der Pflege unterstützende Sohn hier von seinen Eltern für seine Fahrtkosten etc. natürlich oftmals mit kleinen Beiträgen finanziell in bar unterstützt worden sei und die Tank- und Essensrechnungen dann oftmals mit diesen Barbeträgen bezahlt worden seien. Die betreffenden Kontoauszüge habe der Bf. nicht aufgehoben. Die Reproduktion dieser Kontoauszüge seines Münchner Bankkontos würde nach Auskunft des Kreditinstitutes rund 700 € kosten. Da diese Auszüge wiederrum keinen absoluten Beweis, sondern lediglich ein Indiz dafür ergeben würden, dass der Bf. die zumindest monatlichen Fahrten nach München mit seinem KFZ unternommen habe, werden einstweilen diese Auszüge aus wirtschaftlicher Betrachtung nicht eingeholt. Es werde davon ausgegangen, dass die im Schreiben bzw. den beiliegenden Bestätigungen dargestellte Indizienkette als "Glaubhaftmachung" der regelmäßigen Familienheimfahrten ausreichen sollten.

Aus den Bestätigungen der Angehörigen geht zusammenfassend hervor, dass derBf. seit 2011 regelmäßig zumindest einmal im Monat in aller Regel mit seinem PKW seine Mutter (bzw. seine Familie) in München besuchte.

Das Finanzamt Linz gab am zur Antwort auf das Ergänzungsersuchen des Bf. folgende Stellungnahme ab:

Die im Ergänzungsersuchen vorgebrachen Indizien, welche für einen Lebensmittelpunkt in Deutschland sprechen sollen, seien bereits in der Beschwerde vorgebracht und von der Abgabenbehörde berücksichtigt worden.

Wie auch vom steuerlichen Vertreter bestätigt worden sei, konnten die geforderten Nachweise für ein zumindest monatliches Verbringen des streitgegenständlichen KFZ nicht erbracht werden. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden und auch andere Nachweise wie zB Kontoauszüge, Autobahnvignetten, usw. seien auch im Zuge des Ersuchens um Ergänzung nicht vorgelegt worden. Zu den in der Antwort auf das Ersuchen um Ergänzung erstmals vorgelegten Bestätigungen der Familienangehörigen des Bf. sei auszuführen, dass diese erst im Rechtsmittelverfahren im Jahr 2018 ausgestellt worden seien. Die streitgegenständlichen Zeiträume lägen jedoch bis zu sieben Jahre zurück. Der Bf. habe selbst angegeben mit dem Zug bzw. mit dem KFZ nach Deutschland gefahren zu sein. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass sich die Familienangehörigen nach so einem langen Zeitraum noch genau erinnern können, ob der Bf. mit dem Zug oder mit dem KFZ angereist sei. Es sei außerdem nicht dezidiert geschildert worden, wann genau der Bf. bei seiner Mutter zu Besuch gewesen sei. Die Beweiskraft dieser Bestätigungen sei daher anzuzweifeln.

Zur Stellungnahme des Finanzamtes langte mit Schreiben vom zusammengefasst folgende Replik der steuerlichen Vertretung ein:

"Der Finanzverwaltung sei beizupflichten, wenn sie erwidere, dass der Rechtsstandpunkt des Bf. lediglich mit (zahlreichen) Indizienbeweisen gestützt werden könne, weil in derartigen Fällen eben in aller Regel keine absoluten Beweise vorliegen können. Es sei schwierig, Beweise zu erbringen. Die Finanzverwaltung habe selbst keinerlei Vorschläge macht, wie man die absoluten Nachweise in der Praxis erbringen hätte sollen. Auch das Vorbringen der Finanzverwaltung, wonach die genauen Besuchstermine am Wohnsitz der Eltern nicht genannt worden seien, seien nicht von der Hand zu weisen. Der Bf. behaupte auch gar nicht, zu wissen, an welchen Tagen er exakt in Deutschland gewesen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Mutter wisse er aber jedenfalls, dass er mehrmals pro Monat zuhause in Deutschland gewesen sei und mit einer einzigen Ausnahme jeweils sein KFZ verwendet habe. Zum letzten Absatz, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass sich der Bf. nach einem so langen Zeitraum noch genau erinnern könne, wann er mit dem Zug und wann er mit dem Auto angereist sei, sei ergänzend festzuhalten, dass der Bf. ein einziges Mal in Folge eines Defekts an seinem Fahrzeug gezwungen gewesen sei, mit dem Zug nach München anzureisen. Er hatte am Freitag, den einen Defekt an seinem Wagen und sei am darauffolgenden Tag zur Geburtstagsfeier seiner Tante in München eingeladen worden. Diese Reise habe er kurzerhand per Zug angetreten. Gerade Menschen, die üblicherweise nie mit dem Zug fahren würden, erinnern sich sehr gut, wenn es zu einer einmaligen Ausnahme komme.

Zur Replik der steuerlichen Vertretung gab das Finanzamt am folgende Stellungnahme ab:

"In der Replik des Bf. wird angegeben, dass dieser lediglich ein einziges Mal mit dem Zug nach München gereist sei. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Beschwerde vom . In der Beschwerde wird auf Seite 4 Folgendes ausgeführt: Zu Beginn seiner Tätigkeit in Österreich war der Bf. im Wesentlichen als "Wochenendpendler" der jede freie Minute den Zug bzw. das KFZ nach Deutschland nahm, anzusehen. Aus dieser Aussage geht nicht hervor, dass der Bf. nur ein einziges Mal mit dem Zug gefahren sei. Weiters wird noch auf die Richtlinien zum NoVAG verwiesen, welche zur Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland Folgendes ausführen:

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind nach § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats (in begründeten Ausnahmefällen 2 Monate) ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der ausländische Zulassungsschein und die ausländischen Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Den Verwender gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die Beweislast (vgl. ). Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des KFZ nicht in Österreich ist. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt (zB Fahrtenbuch). Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Glaubhaftmachung ist aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") nicht ausreichend. Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des KFZ im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und erforderliche Beweismittel beizuschaffen (erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht). Der Gegenbeweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (vgl. ). Im streitgegenständlichen Fall konnte jedoch, wie auch von der steuerlichen Vertretung des Bf. bestätigt wird, der Gegenbeweis nicht erbracht werden. Der dauernde Standort des KFZ ist somit im Inland anzusehen."

Mit Mail vom langte von der steuerlichen Vertretung folgende Stellungnahme ein:

Es werde vehement widersprochen, dass kein Gegenbeweis erbracht wurde!

Es sei eine Vielzahl an (Indizien-)Beweisen vorgebracht worden und es werde davon ausgegangen, dass das Gericht diese Beweise (insb. auch die Bestätigungen der Eltern bzw. Schwester und deren Lebensgefährten) entsprechend zu Gunsten des Bf. würdigen werde. Es sei bisher lediglich darauf verwiesen worden, dass es keine "absoluten und unwiderlegbaren" Beweise für das monatliche Verbringen eines Autos nach Deutschland gebe (auch

ein Fahrtenbuch, welches praktisch niemand in Österreich einfach so führe, würde nicht diesen "absoluten und unwiderlegbaren" Beweis darstellen).

Nur um prozessual hier keinen Fehler zu machen, werde festgehalten, dass den in der Beschwerde bzw. bisherigen Schriftsätzen vorgebrachten Tatsachen, wie beispielsweise den beschriebenen Mietverhältnissen, seitens der Behörde zu keiner Zeit widersprochen worden sei (und somit davon ausgegangen werde, dass diesen Tatsachen ohne weiteren Nachweisen Glauben geschenkt worden sei). Als Beweismittel für diese Indizienkette werden vorsorglich jedenfalls die Mietverträge sowie Mietvorschreibungen, Dienstvertrag mit dem Arbeitgeber, Bankkontoauszug des deutschen Bankkontos, Abrechnung bzw. Bestätigung des deutschen Mobilfunkanbieters, Mietvorschreibung über Tiefgarage in München, etc.) sowie eine persönliche Einvernahme und soweit dienlich, auch die Einvernahme von Zeugen jederzeit gerne angeboten. Sollten zusätzliche Beweismittel (mit Ausnahme eines Fahrtenbuches, welches nicht geführt worden sei) in Frage kommen, so könne versucht werden, auch diese noch beizubringen. Es werde aber davon ausgegangen, dass die Behörde diese Nachweise ohnehin bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt hätte, wenn Zweifel am dargestellten Sachverhalt bestanden hätten. Betreffend der Verwendung des Zugs für die Heimfahrten darf festgehalten werden, dass hier kein Widerspruch erkannt werden könne. Wenn man diese Formulierung in der ursprünglichen Beschwerde hier zulasten des Bf. auslegen möchte, so treffe die Schuld daran wohl die steuerliche Vertretung selbst. Diese habe ja selbst diese Beschwerde nach einem umfassenden Interview mit dem Bf. ausformuliert und habe dabei diese Formulierung gewählt. Dass es sachverhaltstechnisch einen Unterschied machen würde, wie oft der Bf. den Zug genützt habe, war vor dem Urteil Ro2016/16/0031 für die steuerliche Vertretung nicht ersichtlich und so habe diese diesem Detail auch in der Beschwerde keine Aufmerksamkeit geschenkt. Als die steuerliche Vertretung vor dem Versand der Beschwerde diese Punkt für Punkt mit dem Bf. im Detail durchbesprochen habe, habe dieser auch keinen "Fehler" in der Beschwerde monieren können, zumal ja die Aussage: "Zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Firma ***ABC*** war der Bf. im Wesentlichen als "Wochenpendler", der jedefreie Minute den Zug bzw. das KFZ nach Deutschland genommen habe, anzusehen." jedenfalls korrekt sei, auch wenn der Zug, wie in diesem Fall, lediglich einmal genützt worden sei. Der Satz lese sich einfach besser in der vorstehend genützten Form, als wenn die steuerliche Vertretung beispielsweise: "Zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Firma ***ABC*** war der Bf. im Wesentlichen, da er der jede freie Minute inDeutschland verbracht habe und dazu jeweils sein Auto und in einem einzigen Fall aufgrund eines Defektsseines Autos auch den Zug genommen habe, als Wochenpendler anzusehen." geschrieben hätte. Hätte die steuerliche Vertretung gewusst, dass diese Präzisierung letztlich in Anbetracht der Folgejudikatur einen Unterschied machen würde, wäre bereits in der ursprünglichen Beschwerde präziser formuliert worden. Ein Widerspruch bestehe aber jedenfalls nicht! Festzuhalten bleibe, dass dieses Detail der monatlichen Ausbringung des Fahrzeuges nur für das Eventualbegehren maßgeblich sei, zumal ja mit einer umfassenden Indizienkette nachgewiesen worden sei, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz erst mit der Anmietung einer seinen dauernden Wohnbedürfnissen entsprechenden Wohnung mit nach Österreich verlegt habe und somit bis zum ohnehin nur die Jahresfrist des § 79 KFG maßgeblich gewesen sein könne.

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerde mit Stichtag der Gerichtsabteilung GA ***1*** zugeteilt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. wurde am in ***YZ***, von Organen der Finanzpolizei, wegen des Verdachts der missbräuchlichen Verwendung des Fahrzeugs mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen ***XXX*** (Deutschland) in Österreich, kontrolliert. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. an, dass das Fahrzeug ihm gehört und er es am gekauft hat. Er arbeitet seit 2011 bei der Firma ***ABC*** und hat das Auto Anfang 2011, als er nach ***XY*** übersiedelt ist und die Arbeit angefangen hat, nach Österreich verbracht. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Österreich, weil er hier arbeitet und wohnt. Ab und zu fährt er zu seiner kranken Mutter nach München. Er ist seit 2009 geschieden und hat derzeit in Österreich keine Lebensgefährtin. Auf die Frage nach einer ausländischen Festnetznummer bzw. Handynummer gab der Bf. die Nummer eines österreichischen Mobilfunkbetreibers bekannt.

Laut ZMR (Zentrales Melderegister) ist der Bf. seit in ***YZ*** gemeldet. Seit mit Hauptwohnsitz, vorher mit einem Nebenwohnsitz. Seit Jänner 2011 ist der Bf. bei der Firma ***ABC*** vollzeitbeschäftigt.

Bis zur Ummeldung des Nebenwohnsitzes auf Hauptwohnsitz in ***YZ***, befand sich der gemeldete Hauptwohnsitz des Bf. in München. In München hatte der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum einen Tiefgaragenplatz in der Nähe seines Hauptwohnsitzes angemietet.

Nach den Bestätigungen der Angehörigen fuhr der Bf. regelmäßig nach München zu seiner pflegedürftigen Mutter.

2. Beweiswürdigung

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vorgebracht, dass das Finanzamt den Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe. Angesichts der Dauer der Vernehmung sind die Antworten des Bf. sehr verkürzt wiedergegeben worden. Die Antworten würden vom Umfang her sowie sinngemäß nicht dem entsprechen, was der Bf. den Beamten gegenüber mitgeteilt habe.

Dem hält das Bundesfinanzgericht Folgendes entgegen:

Der Bf. wurde zu Beginn der Amtshandlung über seine Rechte und Pflichten belehrt. Ihm wurde der Gegenstand der Amtshandlung zur Kenntnis gebracht, dass er als Auskunftsperson befragt wird und es wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Auskunftsverweigerung mitgeteilt. Gegenstand der Amtshandlung war der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich. Die am Beginn der Einvernahme gestellte Frage, wann der betroffene ausländische und von ihm verwendete PKW nach Österreich verbracht wurde, hat der Bf. mit Anfang 2011 beantwortet. Schon durch den Gegenstand der Amtshandlung, verbunden mit der Frage nach dem Zeitpunkt der Verbringung des PKW nach Österreich musste auch für den Bf. klar sein, welcher Zeitraum Gegenstand der Befragung sein würde. Die Behauptung, dass der Bf. lediglich zum Ist-Stand befragt worden sei, ist daher für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. Der Bf. wohnt und arbeitet seit Anfang 2011 in Österreich. Die Frage, warum er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sehe, hat er mit dem Hinweis auf Arbeitsstelle und Wohnung in Österreich beantwortet. Die vom Bf. getätigte Aussage zum Mittelpunkt der Lebensinteressen war daher keineswegs nur eine Aussage zum Ist-Stand am , sondern in Anbetracht des seit 2011 unveränderten Sachverhalts für den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich.

Laut Niederschrift hat der Bf. angegeben, dass der Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich sei und er nur ab und zu zu seiner kranken Mutter nach Deutschland fahre. Nach Auskunft der ermittelnden Beamten ist der Ausdruck "ab und zu" im Zusammenhang mit den Fahrten des Bf. zu seiner kranken Mutter genauso vom Bf. getätigt worden.

Der Bf. hat die Niederschrift unterfertigt und damit bestätigt, dass die schriftlich festgehaltenen Angaben richtig sind und er diesen nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern habe. Wenn die Niederschrift tatsächlich, so wie in der Beschwerde behauptet, unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, wäre es am Bf. gelegen, diese Ergänzungen einzufordern oder die Unterschrift zu verweigern.

Davon abweichend wird in der Beschwerde nunmehr behauptet, der Bf. sei zu Beginn seiner Tätigkeit in Österreich aufgrund des Gesundheitszustandes und der Pflegebedürftigkeit der Mutter nahezu wöchentlich mit dem PKW zu seinen Eltern nach München gefahren. In Anbetracht der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist es nicht nachvollziehbar, dass dies nicht bereits im Zuge der Einvernahme bei der Finanzpolizei vorgebracht wurde.

In der Beschwerde und den Stellungnahmen und Ergänzungen wurde versucht darzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt immer in Deutschland befunden hat. (bspw.: In Österreich stand lediglich eine Ein-Zimmer-Wohnung ohne Waschmaschine zur Verfügung. Es gab einen befristeten Mietvertrag. Der Bf. hatte keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Es fanden regelmäßige Fahrten zur Pflege der Mutter nach München statt.)

Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, dass der Bf. als "Wochenpendler", jede freie Minute in Deutschland verbracht habe, steht im völligen Widerspruch zu seiner Aussage vor der Finanzpolizei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es für das Bundesfinanzgericht völlig unverständlich, warum der Bf. anlässlich seiner Einvernahme einen "solchen" starken Bezug zum Nachbarland verschwiegen hat und angab, nur "ab und zu" zu seiner kranken Mutter nach Deutschland gefahren zu sein.

Widersprechende Aussagen des Bf. bzw. dessen steuerlichen Vertreters sind weiters, wonach bei der ersten Einvernahme vom Bf. selbst angegeben wurde, dass er entweder den Zug oder das Auto für Besuche in Deutschland verwende. Diese Aussage wurde vom steuerlichen Vertreter in der Beschwerde vorerst bestätigt. Erst im Laufe des weiteren Verfahrens wurde diese Aussage dahingehend abgeändert, dass der Bf. nur ein einziges Mal mit dem Zug gefahren sei.

Auch die Anmietung einer Ein-Zimmer-Wohnung in der Nähe zum Arbeitsplatz ist kein Indiz für einen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Im Internet ist auf einschlägigen Seiten von Immobilienfirmen nachzulesen, dass es für Ein-Zimmer-Wohnungen eine steigende Nachfrage gibt. Es wird damit geworben, dass platzsparendes Leben im kombinierten Wohn- und Schlafzimmer ideal für Singles ist. Gleiches gilt für die in der Wohnung fehlende Waschmaschine. In jeder größeren Stadt gibt es Waschsalons, die von der Möglichkeit der Selbstbedienung von Waschautomaten bis zur Abholung und Lieferung sauberer Wäsche ein umfassendes Service anbieten.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich den Ausführungen der Abgabenbehörde an, wonach die in der Niederschrift vom gemachten Angaben glaubwürdiger sind. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nach der Lebenserfahrung die Erstaussage infolge ihrer zunächst noch vorhandenen rechtlichen Unbefangenheit eine größere Gewähr für die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen als spätere - von steuerlichen Überlegungen geprägte - Ausführungen vermitteln (vgl. ; , 87/14/0016; , 86/16/0080).

Das Bundesfinanzgericht vermag keine Gründe erkennen, dass am Inhalt der Erstaussage zu zweifeln wäre. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Verhältnisse, insbesondere auch angesichts des quantitativen Aufenthaltes im Inland und der weitaus engeren beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen in Österreich erscheinen die Angaben des Bf. absolut plausibel. Nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut haben solche Aussagen gegenüber anderen Möglichkeiten eine größere Wahrscheinlichkeit für die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen für sich. Insbesondere zu den Anknüpfungspunkten der Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe sind die anlässlich der Einvernahme getätigten Aussagen hinsichtlich des Mittelpunktes der Lebensinteressen sowie der Verwendung des Fahrzeuges von besonderer Bedeutung.

3. Rechtslage

3.1. Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991)

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt unter anderem die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.

§ 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl I 34/2010 zufolge ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 am Tag der Zulassung oder bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 1 oder 2 genannten Fälligkeitstag (Abs. 3).

3.2. Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992)

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 lautet:

"Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)."

Nach § 3 Z 2 KStG 1992 ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

3.3. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Die Tatbestände des § 1 Z 3 NoVAG 1991 bzw. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 verweisen auf kraftfahrrechtliche Bestimmungen, weshalb für die Frage, wann ein Fahrzeug zuzulassen ist bzw. wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, der Norminhalt des Kraftfahrgesetzes maßgeblich ist:

Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen ua des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Die §§ 37 - 38 KFG 1967 regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (Anmerkung: das ist der Zulassungswerber), bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF ab geltenden Fassung BGBl I 26/2014 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats, ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereichsich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Anmerkung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vormaligen (bis geltenden) Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 hatte die Frist beim Verbringen eines Fahrzeuges ins Ausland und neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges mit der neuerlichen Einbringung neu zu laufen begonnen (vgl. ). Mit BGBl I 26/2014 wurde durch Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gesetzlich festgelegt, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Frist nicht unterbreche. Diese Bestimmung sollte gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 rückwirkend ab gelten. Da diese Rückwirkungsbestimmung allerdings mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , als verfassungswidrig aufgehoben wurde, trat die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung (= ) ab in Kraft.

3.4. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Sowohl die Kraftfahrzeugsteuer (§ 6 Abs. 3 KfzStG) als auch die Normverbrauchsabgabe (§ 11 Abs. 3 NoVAG 1991) sind Selbstberechnungsabgaben. Nach dem hiefür einschlägigen Norminhalt des § 201 BAO ist eine Festsetzung der (Selbstbemessungs-)Abgabe durch die Behörde nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung vorlegt.

3.5. Verspätungszuschlag

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

4. Erwägungen

4.1. Voraussetzungen für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe bzw. der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt.

Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Es ist somit zunächst der Verwender zu bestimmen. Dabei gelten dieselben Kriterien wie bei der Feststellung des Abgabenschuldners.

Entsprechend der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist dafür entscheidend, wer das KFZ im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 mit seiner Jahresregel, ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zum Tragen.

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 8 KFG ist, dass das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von einer Person mit dem (Haupt)Wohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder verwendet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber die Meldung nach dem Meldegesetz in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung, weil diese die Beurteilung der tatsächlichen Lebensumstände nicht zu ersetzen vermag. Diese Angabe ist gegenüber der Abgabenbehörde keineswegs bindend (vgl. ). Maßgebend ist vielmehr der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (vgl. , ). Entgegen der Ansicht der steuerlichen Vertretung, ergibt sich aus einer Wohnsitzmeldung in Deutschland nicht automatisch, dass dort der Hauptwohnsitz begründet ist.

Selbst dann, wenn ein in Deutschland angemeldeter Wohnsitz vorliegt, ist bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen.

Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist ein Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des KFZ. Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits entschieden hat (vgl. RV/0163-F/04, RV/0300-L/04), kommt dem Hauptwohnsitz allerdings nur Indizwirkung für die Vermutung des Standortes im Inland zu. Auch ohne Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland kann der Standort des KFZ im Inland sein, wenn etwa das Fahrzeug nachweislich überwiegend im Inland verwendet wird (vgl. UFS RV/0642-I/08).

Der Bf. arbeitet seit 2011 bei der Firma ***ABC*** und hat den PKW Anfang 2011, als er nach ***XY*** übersiedelte, nach Österreich verbracht. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Österreich, weil er hier arbeitet und wohnt. Ab und zu fährt er zu seiner kranken Mutter nach München. Die Erstaussagen des Bf. erscheinen auch angesichts des quantitativen Aufenthaltes im Inland und der weitaus engeren beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen in Österreich für absolut plausibel.

Der Bf. verbringt die gesamte Arbeitswoche in Österreich. In dieser Zeit ist auch das Fahrzeug in Österreich abgestellt. Fahrten, auch solche zu den Eltern nach München beginnen und enden regelmäßig in Österreich.
Eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich wird von der steuerlichen Vertretung auch im Vorlageantrag eingestanden.

Neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland, muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist dieser Nachweis gelungen, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Dessen Verwendung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach Ablauf der im § 82 Abs. 8 KFG 1967 genannten Fristen fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung. Durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes in einem anderen Staat kann diese Vermutung allerdings widerlegt werden.

Für die Entstehung der NoVA- oder der KFZ-Steuerschuld kommt es ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges im Bundesgebiet über die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorgesehene Frist hinaus an. Ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland solcherart verwendet, der rechtmäßige Besitz zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich.

4.2. Zur Standortvermutung des Fahrzeuges

Das Bundesfinanzgericht gelangte in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass der Bf. in den beschwerdeanhängigen Jahren seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte (vgl. Pkt. 2). Es waren somit bis zum Gegenbeweis sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die festgelegte Standortvermutung in Österreich erfüllt, wodurch eine Zulassungspflicht nach Ablauf eines bzw. in (Ausnahmefällen) zwei Monaten ab Einbringung gegeben gewesen wäre.

4.3. Zur Erbringung des Gegenbeweises zur Standortvermutung

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, sind Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs notwendig, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. ; ; ). Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher wäre nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat bzw. in einem anderen Staat einen Standort hat, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird (siehe auch § 40 Abs. 1 KFG).

Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (vgl. ).

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dies wird dann von § 82 Abs. 8 KFG 1967 vermutet (vgl. mwN).

Argumente, die die Annahme eines dauernden Standortes außerhalb Österreichs bewiesen hätten, wurden vom Bf. im gegenständlichen Fall nicht vorgebracht. Es wurde, im Gegenteil, sogar eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich eingestanden. Der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 geforderte Gegenbeweis wurde somit nicht erbracht.

4.4. Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass das KFZ im Jänner 2011 nach Österreich verbracht wurde. Die widerrechtliche Verwendung setzt mit Ablauf der Monatsfrist am ein.

4.5. Zu den Eventualbegehren des Bf. im Vorlageantrag

Der steuerliche Vertreter führte aus: Sollte das Bundesfinanzgericht entgegen den Beschwerdeausführungen dennoch zum Schluss kommen, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Österreich früher begründet habe, so könne aufgrund der regelmäßigen zumindest monatlichen Verbringungen des Fahrzeuges nach Deutschland jedenfalls bis keine widerrechtliche Verwendung im Inland vorgelegen haben (Inkrafttreten des neugefassten § 82 Abs. 8 KFG mit zzgl. Monatsfrist). Die Festsetzung der NOVA habe zum Stichtag auf Basis des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Zeitwertes des gegenständlichen PKW zu erfolgen und ab diesem Zeitpunkt sei auch die Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen.

Das Bundesfinanzgericht gelangte in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass der Bf. anlässlich der Übersiedlung und des Arbeitsantrittes seit Jänner 2011 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte (vgl. Pkt. 2).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vormaligen (bis geltenden) Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 hatte die Frist beim Verbringen eines Fahrzeuges ins Ausland und neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges mit der neuerlichen Einbringung neu zu laufen begonnen (vgl. ). Mit BGBl I 26/2014 wurde durch Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gesetzlich festgelegt, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Frist nicht unterbreche. Diese Bestimmung sollte gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 rückwirkend ab gelten. Da diese Rückwirkungsbestimmung allerdings mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , als verfassungswidrig aufgehoben wurde, trat die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung (= ) ab in Kraft.

Als Anhang zum Schreiben vom werden Bestätigungen von

[...]

übermittelt, aus denen hervorgeht, dass es in Folge der Pflegesituation um seine Mutter regelmäßige, zumindest monatliche Besuche des Bf. in München gegeben habe.

Die Besuchsfahrten zur pflegebedürftigen Mutter nach Deutschland werden vom Bundesfinanzgericht keineswegs bestritten.

Wird ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von einer Person natürlichen Personen in Österreich verwendet, hat dieses KFZ nach § 82 Abs. 8 KFG seinen dauernden Standort im Bundesgebiet, außer es wird ein Gegenbeweis erbracht. Wie dieser Gegenbeweis, also die Widerlegung der Standortvermutung, zu erbringen ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. ; , 2001/11/0288).

Den Verwender trifft die Beweislast für die Erbringung des notwendigen Gegenbeweises zur Widerlegung der Standortvermutung. Laut Rechtsprechung und Verwaltungspraxis trifft den Verwender eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht aufgrund des gegebenen Auslandsbezuges. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt, wobei in den Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer, MVSKR Rz 46 ein Fahrtenbuch beispielhaft angeführt ist. Die geforderten Nachweise können sich jedoch nicht nur über ein Fahrtenbuch, sondern ebenso aus anderen Aufzeichnungen ergeben (vgl. ; ).

Eine bloße Glaubhaftmachung ist für die Widerlegung der Standortvermutung aufgrund des Gesetzeswortlautes "Gegenbeweis" nicht ausreichend (vgl. ; , RV/5101893/2017).

Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat die Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. ; , Ra 2019/16/0215).

Der Verwender hat zweifelsfrei nachzuweisen, dass das Fahrzeug ins Ausland verbracht wurde und die Monatsfrist damit unterbrochen wurde. Wird jedoch sachverhaltsmäßig festgestellt, dass die Monatsfrist nicht durchgängig unterbrochen wurde, ist ab dem erstmaligen Überschreiten der Monatsfrist von einem dauernden Standort im Inland auszugehen.

Die Aussage des steuerlichen Vertreters, wonach eine Glaubhaftmachung ausreichen müsse, ist somit nicht zutreffend. Es entspricht ebenso nicht den Tatsachen, dass die Abgabenhörde Vorschläge dahingehend machen müsse, wie man den Nachweis in der Praxis erbringen hätte sollen, da den Verwender die alleinige Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft.

Es wird Seitens des Bf. selbst eingeräumt, dass er gar nicht mehr wisse, an welchen Tagen er genau in Deutschland gewesen sei. Weiters wurde im laufenden Verfahren bestätigt, dass die von der Abgabenbehörde geforderten Nachweise für ein zumindest monatliches Verbringen des streitgegenständlichen KFZ nicht erbracht werden können.

Eine Namhaftmachung von Zeugen, welche belegen könnten, dass sich das Fahrzeug während der Woche und unter Tags im Ausland befindet reicht nicht aus, da es laut Verwaltungsgerichtshof "nicht vorstellbar" sei, dass die Zeugen jeweils über unmittelbar und eigene Wahrnehmungen sämtlicher Fahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug berichten können (vgl. ). Die vorgelegten Besuchsbestätigungen wurden erst im Jahr 2018 ausgestellt. Die streitgegenständlichen Zeiträume liegen jedoch bis zu sieben Jahre zurück. Inhaltlich wurden regelmäßige, wöchentliche bzw. mindestens einmal im Monat stattfindende Besuche bestätigt. Es erscheint wenig glaubwürdig, dass sich die Familienangehörigen nach so einem langen Zeitraum noch genau an die Besuchsintervalle erinnern können. Konkrete Angaben, wann die Besuche genau stattgefunden haben, können den Bestätigungen nicht entnommen werden.

Im Übrigen ist die Bestimmung des Standortes eines Fahrzeuges iSd KFG keine auf Sachverhaltsebene zu treffende Feststellung, sondern kann nur durch rechtliche Würdigung vorhandener Beweismittel erfolgen. Sie kann daher nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, weshalb das diesbezügliche Beweisanbot ins Leere geht.

Abgesehen vom Beweisanbot der Zeugenbestätigungen der Familienangehörigen legt der Bf. keine Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens, dass das gegenständliche KFZ seinen dauernden Standort nicht im Inland habe, vor. Insgesamt erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in Hinblick auf die beabsichtigte Widerlegung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG in unsubstantiierten Behauptungen, die allenfalls geeignet sind, eine monatliche Verbringung des KFZ nach Deutschland glaubhaft zu machen, nicht aber diese zu beweisen.

Für das Bundesfinanzgericht ist zweifelsfrei von einem dauernden Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland auszugehen. Damit ist auch die Anwendung des § 79 KFG mit seiner Jahresfrist ausgeschlossen.

4.6. Vorschreibung der NOVA

Die Abgabenbehörde hat in den Bescheiden über die Festsetzung der NOVA und des Verspätungszuschlages irrtümlich den Zeitraum 09/2015 (Bescheiddatum ) angegeben. Aus der Begründung ist jedoch zweifelsfrei erkennbar, dass der Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld im Jänner 2011 gelegen ist. So wurde auch für die Bemessungsgrundlage der Zeitwert für das Fahrzeug aus dem Jahr 2011 herangezogen. Die Willenserklärung der Abgabenbehörde war fraglos erkennbar. Die steuerliche Vertretung hat die Festsetzung der NOVA und des Verspätungszuschlages als Ganzes bekämpft. Aus den Schriftsätzen ist ableitbar, dass jedenfalls die im Jänner 2011 entstandene Steuerschuld bekämpft wurde. Die maßgebenden tatsächlichen Umstände und die Rechtslage sind unverändert geblieben. Das Bundesfinanzgericht berichtigt daher zulässigerweise die Bescheide über die Festsetzung der NOVA und des Verspätungszuschlages auf den Zeitraum 01/2011.

Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die dargestellte widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges der NoVA, welche nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr.52/2009 dem Verwender, der nicht rechtlicher Besitzer des Fahrzeuges sein muss, vorgeschrieben werden kann. Die Steuerschuld entsteht dabei gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG bei der sogenannten widerrechtlichen Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung und war somit für Jänner 2011 vorzuschreiben. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) muss eine ununterbrochene Monatsfrist erfüllt sein, dann normiert § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 das Entstehen der Steuerschuld rückwirkend mit der Einbringung. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der NoVA auf Basis des zum Zeitpunkt der Einbringung maßgeblichen Zeitwertes des PKW war somit abzuweisen.

4.7. Vorschreibung der KFZ-Steuer

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 lautet: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Vorzuschreiben ist die KFZ-Steuer nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 wieder dem Verwender. Mit Erkenntnis vom , 2010/16/0218 bestätigte der VwGH konkludent, dass für das Entstehen der Steuerpflicht nicht bereits die Einbringung in das Bundesgebiet (gegenständlich Jänner 2011), sondern der ungenützte Ablauf der kraftfahrrechtlichen Einmonatsfrist entscheidend ist. Die widerrechtliche Verwendung setzt ab Februar 2011 ein. Die Steuerschuld kann somit frühestens mit Februar 2011 entstanden sein. Eine gesetzliche Rückwirkungsfiktion ist im Gegensatz zum NoVAG nicht vorhanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 beginnt die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung mit dem Beginn des Kalendermonats, indem die Verwendung einsetzt.

Das Finanzamt hat am einen Bescheid über die Festsetzung der KFZ-Steuer für die Monate 01-12/2011 erlassen und die Steuer mit 1.866,24 € festgesetzt.

Unter Beachtung des Voranstehenden ergibt sich jedoch, dass für den Jänner 2011 gar keine KFZ-Steuerschuld bestand. Die monatliche Berechnung betrug bei der Festsetzung 155,52 €. Die KFZ-Steuer beträgt daher für die Monate 01-12/2011 1.710,72 € und umfasst somit die nur Monate Februar bis Dezember 2011. Der Beschwerde betreffend Festsetzung der KFZ-Steuer für den Zeitraum 01-12/2011 war somit teilweise Folge zu geben.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der KFZ-Steuer für die Zeiträume 01-12/2012, 01-12/2013, 01-12/2014 und 01-06/2015 war abzuweisen.

4.8. Verspätungszuschlag

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (Kann-Bestimmung). Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit (Angemessenheit) und Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgabe) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen und zu begründen.

Vorausgesetzt ist, dass der Abgabepflichtige die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung oder Anmeldung der Selbstberechnung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist, dh. ihn an der Verspätung ein Verschulden trifft, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausschließt. Die Verspätung wäre nur dann entschuldbar, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. in Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, Rz 10 zu § 135 mwN).

Bei der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen:
Das Ausmaß der Fristüberschreitung; die Höhe des durch die verspätete Einreichung (bzw. Nichteinreichung) der Abgabenerklärung bzw. Anmeldung der Selbstberechnung erzielten finanziellen Vorteils; das bisherige steuerliche Verhalten; der Grad des Verschuldens.

In Anbetracht darauf, dass der Bf. die Abgabenerklärung bzw. Anmeldung der Selbstberechnung nicht nur verspätet sondern vielmehr überhaupt nicht eingereicht hat (= hohes Ausmaß der Fristüberschreitung) und angesichts des Umstandes dass der Bf. bereits seit vielen Jahren in Österreich wohnhaft ist und die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen aufgrund von diesbezüglichen Schwerpunktaktionen der Abgabenbehörden mehrfach in den österreichischen Medien (Print wie TV) ausführlich thematisiert wurde, hat der Bf. aber jedenfalls davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist, auf Dauer im Inland mit einem KFZ mit ausländischem Kennzeichen zu fahren.

In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung ist dem Bf. zumindest eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Entgegen der Ansicht des Bf. ist für das Bundesfinanzgericht in der unterlassenen Informationseinholung eine nach subjektiven Verhältnissen zumutbare außer Acht gelassene Sorgfalt erkennbar. Auf den vom steuerlichen Vertreter ins Treffen geführten unübersichtlichen Sachverhalt kommt es nicht an. Ebenso wenig schließt eine Rechtsunkenntnis ein Verschulden aus.

Der Prozentsatz des Zuschlages wurde vom Bf. nicht bekämpft. Beantragt wurde eine ersatzlose Aufhebung.

Unter Bedachtnahme darauf, dass die Normverbrauchsabgabe nicht zeitgerecht bzw. die Kraftfahrzeugsteuer über Jahre hindurch nicht entrichtet wurde, wird die Verhängung der Verspätungszuschläge durch die Abgabenbehörde im Rahmen des Ermessens in der Höhe von 10 % der Abgabe als sachgerecht erachtet.

Da der Beschwerde betreffend Festsetzung der KFZ-Steuer für den Zeitraum 01-12/2011 teilweise Folge gegeben wurde und die Steuer mit 1.710,72 € festgesetzt wurde, ist auch die Festsetzung des Verspätungszuschlages dementsprechend anzupassen. Gemäß § 135 BAO ist der Verspätungszuschlag mit 10 % von 1.710,72 € iHv 171,07 € (anstelle von bisher 186,62 €) festzusetzen. Die Beschwerde gegen die restlichen Verspätungszuschläge war abzuweisen.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Frage, ob ein dauernder Standort im Inland vorliegt, der nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eine Zulassung in Österreich bedingen würde, bzw. diesbezüglich ein entsprechender Gegenbeweis erbracht wurde, ist jeweils bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu lösen. Es handelt sich dabei um einen Akt der Beweiswürdigung im Einzelfall. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Die an die Erfüllung des Tatbestandes anknüpfenden Rechtsfolgen ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise


-F/04
-I/08
Zitiert/besprochen in
Hochsteiner in BFGjournal 2024, 71
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100370.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at