Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2021, RV/4100053/2018

Mehrfachentsendung, Mittelpunkt der Lebensinteressen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer, LL.M. M.B.L. in der Rechtssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerden vom , , und gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom , , und , betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für die Jahre 2010 bis einschließlich 2016 zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom , und , betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2015 und 2016 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für das Jahr 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

  • Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

  • Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./5 angeschlossenen Berechnungsblatt "Einkommensteuerberechnung für 2014" zu entnehmen und bilden einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

  • Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes Österreich vom , und , betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2015 und 2016 werden abgeändert.

  • Die Einkommensteuer für das Jahr 2010 wird wie folgt festgesetzt:

  • Einkommensteuer 2010: € Betrag

  • Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988: € Betrag

  • Festgesetzte Einkommensteuer: € Betrag

  • Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./1 angeschlossenen Berechnungsblatt "Einkommensteuerberechnung für 2010" zu entnehmen und bilden einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

  • Die Einkommensteuer für das Jahr 2011 wird wie folgt festgesetzt:

  • Einkommensteuer 2011: € Betrag

  • Anrechenbare Lohnsteuer - € Betrag

  • Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988: - € Betrag

  • Festgesetzte Einkommensteuer: € Betrag

  • Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./2 angeschlossenen Berechnungsblatt "Einkommensteuerberechnung für 2011" zu entnehmen und bilden einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

  • Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 wird wie folgt festgesetzt:

  • Einkommensteuer 2012: € Betrag

  • Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988: - € Betrag

  • Festgesetzte Einkommensteuer: € Betrag

  • Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./3 angeschlossenen Berechnungsblatt "Einkommensteuerberechnung für 2012" zu entnehmen und bilden einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

  • Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird wie folgt festgesetzt:

  • Einkommensteuer 2013: € Betrag

  • Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988: - € Betrag

  • Festgesetzte Einkommensteuer: € Betrag

  • Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./4 angeschlossenen Berechnungsblatt "Einkommensteuerberechnung für 2013" zu entnehmen und bilden einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

  • Die Einkommensteuer für das Jahr 2015 wird wie folgt festgesetzt:

  • Einkommensteuer 2015: € Betrag

  • Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988: - € Betrag

  • Festgesetzte Einkommensteuer: € Betrag

  • Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./6 angeschlossenen Berechnungsblatt "Einkommensteuerberechnung für 2015" zu entnehmen und bilden einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

  • Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird wie folgt festgesetzt:

  • Festgesetzte Einkommensteuer: € Betrag

  • Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./7 angeschlossenen Berechnungsblatt "Einkommensteuerberechnung für 2016" zu entnehmen und bilden einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zwischen den Streitteilen ist die Frage strittig, ob (und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt) der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) in den Veranlagungsjahren 2010 bis einschließlich 2016 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlagert hat.

Veranlagungsjahr 2010

In der am bei der belangten Behörde eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 begehrte der Bf. Werbungskosten in Höhe von € xx unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung, den Kinderfreibetrag für zwei haushaltszugehörige Kinder sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag. Er habe - so der Bf. darin weiter - seinen Wohnsitz in Österreich und hätte von einem inländischen Arbeitgeber Gehaltszahlungen erhalten.

Der von der belangten Behörde in der Folge am erlassene Einkommensteuerbescheid wurde am gemäß § 299 BAO aufgehoben; in einem wurde am selben Tag der nun verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen. Die belangte Behörde anerkannte darin vorerst die begehrten Werbungskosten und sprach weiters den Kinderfreibetrag, wie auch den Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Da die belangte Behörde jedoch vom im Inland gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen ausging, erfasste sie in der Folge - zum Zwecke der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes - die vom Bf. im Veranlagungszeitraum im Ausland ins Verdienen gebrachten Einkünfte.

Dagegen erhob der steuerlich vertretene Bf. mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und bestritt darin im Wesentlichen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Streitzeitraum in Österreich gelegen sei; er sei vom xx.xx.2009 bis xx.2012 von seinem (österreichischen) Arbeitgeber in die Tschechische Republik entsandt worden; seine Ehefrau habe ihn dabei begleitet, weshalb der Lebensmittelpunkt im Beschwerdejahr in Tschechien liege. Der Bf. beantragte deshalb die ausländischen Einkünfte nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes bei der Veranlagung zu erfassen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit dem im Inland gelegenen Hauptwohnsitz, sowie der ebenfalls in Österreich bezogenen Familienbeihilfe für die beiden Töchter.

Im mit datierenden Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht weist der Bf. vorerst auf seine seit xx.xx.2009 andauernden Auslandsentsendungen hin; er habe zwar im Veranlagungsjahr 2010 seinen österreichischen Wohnsitz beibehalten und einen Wohnsitz zur Dienstverrichtung in der Tschechischen Republik begründet. Da ihn jedoch dabei seine Ehefrau begleitet habe, läge der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Ausland. Unter Hinweis auf Rz 7596 der EStR 2000, wurde der Antrag die Einkünfte ohne Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes zu ermitteln, wiederholt. Dem Vorlageantrag lag eine Aufstellung der im In-bzw. Ausland verbrachten Zeiten bei.

Veranlagungsjahr 2011

In der Arbeitnehmerveranlagung 2011 vom machte der Bf. neben Aufwendungen für Arbeitsmittel (Euro xx) neuerlich Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von Euro xx geltend; weiters begehrte er die Zuerkennung des Kinderfreibetrages für seine beiden Töchter sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages. Er habe - so der Bf. darin weiter - seinen Wohnsitz in Österreich und hätte von einem inländischen Arbeitgeber Gehaltszahlungen erhalten.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2011 veranlagt. Die belangte Behörde brachte dabei vom inländischen Einkommen die gesamt geltend gemachten Werbungskosten (iHv Euro xx) in Abzug und sprach weiters den Kinderfreibetrag, wie auch den Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Da die belangte Behörde auch im Jahr 2011 von einem im Inland gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen ausging, erfasste sie in der Folge erneut - zum Zwecke der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes - die vom Bf. im Veranlagungszeitraum im Ausland ins Verdienen gebrachten Einkünfte.

In der dagegen am erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) bestritt der Bf. neuerlich, dass sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befunden habe; meritorisch begründete er sein Rechtsmittel im Wesentlichen gleichlautend, wie jenes im Vorjahr.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde aus denselben Gründen wie im Jahr zuvor, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. unter anderem einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht. Erneut verwies er auf seine zwischenzeitlich mehr als siebenjährigen Entsendungen ins Ausland (xx.xx.2009-xx.xx 2013: Tschechien; xx.xx.2013-xx.xx.2014: China und xx.xx.2014-xx.2016: Singapur). Er habe seinen österreichischen Wohnsitz lediglich vereinzelt für Urlaube/Wochenenden, sowie gelegentliche österreichische Arbeitstage genutzt. Insgesamt habe er den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2011 in Tschechien gehabt, weshalb seine Auslandseinkünfte nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes bei der Veranlagung zu erfassen seien. Dem Vorlageantrag lag eine Aufstellung der im In-bzw. Ausland verbrachten Zeiten bei.

Veranlagungsjahr 2012

Neben Kosten für Arbeitsmittel (iHv Euro xx) machte der Bf. in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2012 vom solche für Familienheimfahrten (iHv Euro xx) und doppelte Haushaltsführung (iHv Euro xx) geltend; weiters begehrte er die Zuerkennung des Kinderfreibetrages für seine beiden Töchter sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages. Er habe - so der Bf. darin weiter - seinen Wohnsitz in Österreich und hätte von einem inländischen Arbeitgeber Gehaltszahlungen erhalten. Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. eine Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2012, in der einerseits auf den tschechischen Lebensmittelpunkt eingegangen und andererseits die Aufteilung der ins Verdienen gebrachten Einkünfte auf die Republik Österreich, die Tschechische Republik und diverse Drittländer dargelegt wird.

Mit Bescheid vom wurden die geltend gemachten Werbungskosten (iHv gesamt Euro xx) vom inländischen Einkommen in Abzug gebracht, und weiters sowohl der Kinderfrei-, als auch der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Auch im Jahr 2012 bejahte die belangte Behörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, weshalb die im Ausland ins Verdienen gebrachten Einkünfte - wie in den Vorjahren - bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt wurden.

Der Bf. erhob dagegen am das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieser wurden neben berichtigten Lohnzetteln nähere Erläuterungen zu den begehrten Einzelpositionen beigelegt. Demnach seien die Einkünfte des Bf. aus nichtselbstständiger Arbeit auf Österreich, die Tschechische Republik und diverse Drittländer - wie darin dargestellt - aufzuteilen; weiters enthält diese Beilage eine Aufgliederung der begehrten Werbungskosten samt einer Berechnung jenes - nach Ansicht des Bf. vom inländischen Einkommen - abziehbaren Anteils.

Am forderte die belangte Behörde den Bf. auf, diverse Unterlagen vorzulegen bzw. konkrete Fragen im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten zu beantworten; dem kam der Bf. am fristgerecht nach.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die berichtigten Lohnzettel berücksichtigt und der Beschwerde insoweit stattgegeben; in Bezug auf die begehrten Kosten im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung hingegen vertrat die belangte Behörde den Rechtsstandpunkt, dass diese mit den ausländischen Einkünften im Zusammenhang stünden, und sohin eine aliquote Aufteilung nicht in Betracht käme; die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung könnten demnach lediglich die Auslandseinkünfte schmälern.

Dagegen richtet sich der - nach Fristverlängerung - am eingelangte Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Unter Hinweis auf seine mehrjährigen Entsendungen, der Mitübersiedlung der Ehefrau (sowie anfangs der Kinder) und dem Umstand, dass der Großteil der Arbeits-, wie nicht Arbeitstage im Ausland verbracht worden seien, vertrat der Bf. den Standpunkt, dass die stärkeren wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen das Veranlagungsjahr 2012 betreffend in der Tschechischen Republik lägen, weshalb es keinen Progressionsvorbehalt geben könne. Dem Vorlageantrag lag - soweit es das Veranlagungsjahr 2012 betrifft - eine Bestätigung über den steuerlichen Wohnsitz für das Jahr 2010, sowie eine Aufstellung der im In-bzw. Ausland verbrachten Zeiten bei.

Veranlagungsjahr 2013

Mit der am bei der belangten Behörde eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 machte der Bf. diverse Werbungskosten (Arbeitsmittel: Euro xx; Kosten für Familienheimfahrten: Euro xx und Kosten für doppelte Haushaltsführung: Euro xx) geltend. Weiters erklärte er darin unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von Euro xx (rücksichtlich Euro xx an Werbungskosten). Er habe - so der Bf. darin weiter - seinen Wohnsitz in Österreich und hätte von einem inländischen Arbeitgeber Gehaltszahlungen erhalten.

Am wurde der Bf. zur Einkommensteuer veranlagt; die begehrten Aufwendungen für Familienheimfahrten einerseits, sowie jene für die doppelte Haushaltsführung andererseits wurden - entgegen dem Begehren des Bf. - bei den ausländischen Einkünften in Abzug gebracht und diese in der Folge zum Zwecke des Progressionsvorbehaltes bei der Veranlagung erfasst.

In der dagegen mit Schriftsatz vom erhobenen Beschwerde wurde einerseits die Korrektur der Einkünfte unter Berücksichtigung der vorgelegten (berichtigten) Lohnzettel begehrt, sowie andererseits die Zuerkennung der antragsgemäß geltend gemachten Werbungskosten. In der der Beschwerde angehängten Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 führt der Bf. dazu aus, dass sein Mittelpunkt der Lebensinteressen bis xx.2013 in der Tschechischen Republik gelegen sei. Am xx.xx.2013 sei er (voraussichtlich bis xx.2015) nach China entsandt worden, weshalb er ab diesem Zeitpunkt einen (weiteren) Wohnsitze in Shanghai begründet habe. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen läge ab jedoch in Österreich.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die berichtigten Lohnzettel berücksichtigt und der Beschwerde insoweit stattgegeben; in Bezug auf die begehrten Kosten im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung hingegen vertrat die belangte Behörde weiterhin den Rechtsstandpunkt, dass diese mit den ausländischen Einkünften im Zusammenhang stünden, und sohin eine aliquote Aufteilung nicht in Betracht käme; Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung könnten lediglich die Auslandseinkünfte schmälern.

Dagegen richtet sich der - nach Fristverlängerung - am eingelangte Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, dem ua eine Aufstellung der im In-bzw. Ausland verbrachten Zeiten beilag.

Veranlagungsjahr 2014

Der Bf. machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 (bei der belangten Behörde eingelangt am ) unter dem Titel der Werbungskosten solche für Arbeitsmittel (iHv Euro xx) und doppelte Haushaltsführung (iHv Euro xx) geltend. Weiters gab er unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von Euro xx (darin bereits berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von Euro xx) an. Er habe - so der Bf. darin weiter - seinen Wohnsitz in Österreich und hätte von einem inländischen Arbeitgeber Gehaltszahlungen erhalten.

Mit Bescheid vom erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2014 und erkannte die Aufwendungen für Arbeitsmittel, unter Abzug derselben vom inländischen Einkommen an; die Kosten für die doppelte Haushaltsführung zog sie hingegen von den ausländischen Einkünften ab. Nachdem die belangte Behörde weiterhin vom Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland ausging, wurden die gesamten Auslandseinkünfte zum Zwecke des Progressionsvorbehaltes erfasst.

Der Bf. erhob dagegen am das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte darin im Wesentlichen, dass auch die ab dem xx.xx.2014 ins Verdienen gebrachten Einkünfte in Singapur (und nicht nur jene in China) bei Berechnung des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt worden waren. Er sei von seinem österreichischen Arbeitgeber per xx.xx.2014 nach Singapur entsandt worden, und habe dort zum Zwecke der Dienstverrichtung einen Wohnsitz begründet; er lebe seit Entsendungsbeginn gemeinsam mit seiner Ehefrau im Ausland und habe dort auch den Großteil seiner Arbeits-, bzw. Nichtarbeitstage verbracht. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befände sich sohin ab xx.xx.2014 in Singapur, sodass es einer Unterwerfung der ausländischen Einkünfte unter das österreichische Steuerregime zum Zwecke der Berechnung des Progressionsvorbehaltes nicht bedürfe. Dem Rechtsmittel war neben einer Ansässigkeitsbescheinigung der Republik Singapur auch eine Aufstellung der im In-bzw. Ausland verbrachten Zeiten beigelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch im Veranlagungsjahr 2014 in Österreich gelegen sei. Die Entsendung nach Singapur sei von vornherein befristet gewesen bzw. gelte weiterhin als befristet; die dortige Dienstverrichtung habe des Weiteren nicht länger als fünf Jahre gedauert. Auch sprächen verschiedene Verfahrensergebnisse dafür, dass sowohl die wirtschaftlichen als auch persönlichen Beziehungen in Österreich beibehalten worden seien. Neuerlich führte die belangte Behörde aus, dass die aus Anlass der Auslandstätigkeit verursachte doppelte Haushaltsführung mit den ausländischen Einkünften in Zusammenhang stünden und eine - wie vom Bf. begehrte - aliquote Aufteilung sohin nicht in Betracht käme.

Dagegen richtet sich der - nach Fristverlängerung - am eingelangte Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Zwar sei - so die Ansicht des Bf. - für den Zeitraum der Entsendung des Bf. nach China die steuerliche Ansässigkeit in Österreich gegeben, anders verhalte es sich jedoch in Bezug auf die daran anknüpfende Entsendung nach Singapur. Dort liege nämlich seit xx.xx.2014 der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Auslandsaufenthalt dauere - so der Bf. darin weiter - nun bereits insgesamt mehr als acht Jahre; seine Ehefrau habe ihn auf allen seinen Entsendungen durchgehend begleitet. Er verfüge darüberhinaus neben einem Bankkonto in Österreich über mehrere in Singapur; weiters habe sich er und seine Gattin einen großen Freundes-und Bekanntenkreis in Singapur aufgebaut und würden auch regelmäßig an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen. Beide seien in die Gesellschaft integriert, so sei seine Ehegattin beispielsweise Mitglied im Bridge Club. Da im Übrigen der Großteil der Arbeits-, bzw. Nichtarbeitstage im Ausland verbracht worden seien, befänden sich die stärkeren wirtschaftlichen sowie persönlichen Beziehungen folglich in Singapur.

Veranlagungsjahr 2015

In der am bei der belangten Behörde eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 begehrte der Bf. Werbungskosten in Höhe von gesamt € xx (darin enthalten Arbeitsmittel: Euro xx, Kosten für Familienheimfahrten Euro xx, Kosten für doppelte Haushaltsführung Euro xx).

Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurden die Kosten der doppelten Haushaltsführung vom ausländischen Einkommen in Abzug gebracht, die restlichen Werbungskosten hingegen vom im Inland erwirtschafteten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der neuerlich auf die seit xx.xx.2009 erfolgten Mehrfachentsendungen ins Ausland hingewiesen wird; da sich der Bf. seit 2014 in Singapur befände, läge der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort. Insgesamt komme der Republik Österreich folglich nicht das Recht zu, die in Singapur ins Verdienen gebrachten Einkünfte zum Zwecke des Progressionsvorbehaltes heranzuziehen. Der Beschwerde war eine Aufenthaltsbestätigung der Republik Singapur das Jahr 2015 betreffend, eine Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2015, berichtigte Lohnzettel sowie eine Aufstellung der im In-bzw. Ausland verbrachten Zeiten beigelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die berichtigten Lohnzettel Berücksichtigung fanden, im Übrigen folgte die belangte Behörde den Ausführungen des Bf. jedoch nicht.

Am stellte der Bf. einen Vorlageantrag und bestritt darin - unter Heranziehung der bereits im Vorpunkt genannten Gründe - die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor in Österreich gelegen sei. Neuerlich wiederholte er seine Rechtsansicht, wonach die Ermittlung der Einkünfte ohne Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts zu erfolgen habe.

Veranlagungsjahr 2016

Auch in der am bei der belangten Behörde eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 begehrte der Bf. die Anerkennung von Aufwendungen für Arbeitsmittel (iHv Euro xx), Kosten für Familienheimfahrten (iHv Euro xx) und Kosten für doppelte Haushaltsführung (iHv Euro xx).

Im Einkommensteuerbescheid vom wurde in Bezug auf die inländischen Einkünfte der Pauschalbetrag für Werbungskosten zugesprochen; die weiters begehrten Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung wurden hingegen von den Auslandsbezügen in Abzug gebracht. Weiters zog die belangte Behörde die Auslandseinkünfte zum Zwecke der Berechnung des Progressionsvorbehaltes heran.

Neuerlich monierte der Bf. in seiner Beschwerde vom , dass die belangte Behörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland verneinte. Weiters legte er seiner Beschwerde eine Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2016, berichtigte Lohnzettel, sowie eine Aufstellung der im In-bzw. Ausland verbrachten Zeiten bei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die berichtigten Lohnzettel Berücksichtigung fanden, im Übrigen erfuhr der angefochtene Bescheid jedoch keiner Änderung.

Am stellte der Bf. einen Vorlageantrag und bestritt darin - unter Heranziehung der bereits im Vorpunkt genannten Gründe - die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor in Österreich gelegen sei. Neuerlich wiederholte er seine Rechtsansicht, wonach die Ermittlung der Einkünfte ohne Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts zu erfolgen habe.

Weitere Verfahrensschritte

Die belangte Behörde legte die Beschwerden am (Einkommensteuer 2011) bzw. (Einkommensteuer 2010,2012-2016) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Eingabe vom wurde das Gericht von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Bf. auch gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben habe; weiters wurden die diesbezüglichen Rechtsmittelschriftsätze, wie auch eine Stellungnahme des Bf. vom übermittelt.

Da - nach den Ausführungen der steuerlichen Vertretung vom - in den Jahren 2014-2016 die Kosten für den Wohnsitz in Singapur direkt vom Dienstgeber bezahlt und als Sachbezug im Rahmen der österreichischen Lohnverrechnung berücksichtigt worden waren, legte der Bf. am die entsprechenden Lohnkonten vor. Am wurden dem Gericht Reiseprotokolle übermittelt.

Sachverhalt

1. Allgemeines:

Der in Ort geborene Bf. ist österreichischer Staatsbürger und steht seit xx.xx.1988 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Firma (in der Folge kurz: Firma). Er ist seit xx mit der in Ort2 geborenen Gattin verheiratet; der Ehe entstammen zwei Töchter, nämlich die am xx geborene Tochter1 (verehelichte Name; Geburtsort Ort2), sowie die am xx geborene Tochter2 (Geburtsort Ort2). Sowohl die Ehefrau als auch die beiden Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Bf. war in den Beschwerdejahren durchgehend bei der österreichischen Gesundheitskasse sozialversichert. Weiters beantragte und bezog er für seine Tochter Tochter1 von xx bis xx bzw. seine Tochter Tochter2 von xx-xx durchgehend Familienbeihilfe, die auf das von ihm bekannt gegebene österreichische Konto überwiesen wurde. Schließlich verfügte der Bf. auch in den Streitjahren 2012-2016 über ein Bankkonto im Inland.

2. Entsendungen

a. Tschechische Republik (CZ):

Der Bf. wurde von seinem österreichischen Arbeitgeber vorerst für den Zeitraum von xx.xx.2009-xx.2011 nach Prag (CZ) entsandt und war dort als Hauptverantwortlicher im Bereich xx tätig. Grundlage dieser Entsendung war ein am xx.2009 abgeschlossener Entsendungsvertrag, in dem neben dem Jahresgehalt und einer Managementvergütung auch verschiedene Aufwandsentschädigungen (Pre Assignment Allowance von Euro xx, Transportation Allowance von Euro xx, On Assignment Allowance von Euro xx) festgelegt wurden. Weiters heißt es in der Präambel wörtlich: "An International assignment is termporary in nature."

Vereinbarungsgemäß blieb der Bf. weiterhin Angestellter der Firma und unterlag weiterhin deren Gehaltsschema. Das monatliche Entgelt wurde in Euro auf dessen österreichisches Bankkonto zur Auszahlung gebracht. Die Dienstgeberin hatte darüberhinaus sowohl die Übersiedlungs- und damit zusammenhängenden Versicherungskosten für den Umzug ins Ausland, als auch die Rückübersiedlung nach Österreich zu bezahlen. Weiters wurden Regelungen zur Vermeidung von positiven oder negativen Steuerfolgen aufgrund der Entsendung getroffen. Schließlich war der Bf. aufgrund des zwischen der Arbeitgeberin und der xx geschlossenen "Vertrag" krankenversichert.

Die vorbezeichnete Vereinbarung wurde zweimal um je ein weiteres Jahr einvernehmlich verlängert. Die Entsendung nach Prag (CZ) endete schließlich am xx.2013.

Am Beschäftigungsort Prag mietete der Bf. ab xx.xx.2009-xx.2011 eine Wohnung mit einer Gesamtnutzfläche von 171,44 m² zu einem Mietpreis von CZK xx und Betriebskosten von CZK xx (Gesamtmiete: Euro xx). Der Bf. lebte auch vom xx.xx.2011 bis xx.2012 in Prag (CZ). Mit weiterem Mietvertrag vom xx.2012 nahm der Bf. befristet für Zeitraum xx.xx.2012-xx.2013 eine andere, eine Gesamtnutzfläche von 156 m² umfassende Wohnung in Prag in Bestand, wobei sich die Höhe der Gesamtkosten mit der Vorwohnung deckten (CZK xx Miete und CZK xx BK). Die Wohnungskosten wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Bf. aus eigenem getragen. Die Kosten einer Wohnung in Prag mit einer Größe von 60 m² beliefen sich auf ca. Euro 742,00/Monat. Der österreichische Wohnsitz wurde während der Entsendung beibehalten.

Die Ehefrau des Bf. - nicht hingegen auch seine Töchter - lebte mit dem Bf. am ausländischen Beschäftigungsort.

Der Bf. verbrachte in den Streitjahren folgende Zeiten in Österreich (A), der Tschechischen Republik (CZ) bzw. diversen Drittländern:


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Jahr
Land
Arbeitstage
Nichtarbeitstage
Urlaub
gesamt
2010
A
7
6
15
28
CZ
177,5
81
1
259,5
div. Drittländer
59,5
10
8
77,5
2011
A
6
10,5
6
22,5
CZ
110,5
66,5
4
181
div. Drittländer
113,5 (inkl. Training)
24
24
161,5
2012
A
12
29
--
41
CZ
92,5
57
1
150,5
div. Drittländer
138
12
24,5
174,5
2013
A
25,5
15,5
20
61
CZ
38,5
22,5
2
63
China
123,5
15,5
-
139
div. Drittländer
58,5 (inkl. Training)
3
-
61,5

Der Bf. hat in den Streitjahren 2010, 2012 und 2013 sowohl die Weihnachtsfeiertage als auch den Jahreswechsel in Österreich verbracht. Im Jahr 2011 war er vom 23.-31.12. im Inland aufhältig.

b. Volksrepublik China

In der Zeit vom xx.xx.2013-xx.xx.2014 wurde der Bf. von der Firma nach China entsandt. Während dieser Entsendung behielt er seinen Wohnsitz in Österreich bei, zudem begründete er einen weiteren Wohnsitz zur Dienstverrichtung in Shanghai (Bezirk Pudong). Hierfür fielen monatliche Kosten von CNY xx (= Euro xx) an, die vom Bf. getragen wurden. Durchschnittlich waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für Mietkosten einer 60 m² großen Wohnung in Shanghai, Bezirk Pudong, Euro 1.080,00 monatlich aufzuwenden.

Auch im Rahmen dieser Entsendung wurde der Bf. von seiner Ehefrau, nicht jedoch auch von seinen Töchtern, begleitet.

c. Republik Singapur

Schließlich wurde der Bf. von seinem inländischen Dienstgeber (vorerst) vom xx.xx.2014-xx.2015 in die Republik Singapur entsandt, wo er als xx tätig wurde. Grundlage dieser Entsendung waren am xx. und xx.2014 getroffene Vereinbarungen. Darin werden neben dem Jahresgehalt wiederum verschiedene Aufwandsentschädigungen (Pre Assignment Allowance von Euro xx, Transportation Allowance von Euro xx, On Assignment Allowance von Euro xx) festgelegt. Auch in der Präambel dieses Vertrages heißt es wörtlich: "An International assignment is termporary in nature."

Vereinbarungsgemäß blieb der Bf. weiterhin Angestellter der Firma und unterlag weiterhin deren Gehaltsschema. Das monatliche Entgelt wurde in Euro auf dessen österreichisches Bankkonto zur Auszahlung gebracht. Die Dienstgeberin hatte darüberhinaus sowohl die Übersiedlungs- und damit zusammenhängenden Versicherungskosten für den Umzug ins Ausland, als auch die Rückübersiedlung nach Österreich zu bezahlen. Weiters wurden Regelungen zur Vermeidung von positiven oder negativen Steuerfolgen aufgrund der Entsendung getroffen. Schließlich war der Bf. aufgrund des zwischen der Arbeitgeberin und der xx geschlossenen "Vertrag" krankenversichert.

Die Entsendungsvereinbarung wurde insgesamt viermal einvernehmlich verlängert. Die Entsendung nach Singapur endete schließlich am xx.2019.

Während seiner befristeten Entsendungen hielt der Bf. seinen Wohnsitz in Österreich aufrecht. Weiters begründete er mit xx.xx.2014 einen solchen zur Dienstverrichtung in Singapur. Dafür wurde von der xx Pte Ltd mit Vertrag vom xx.2014 für den Zeitraum vom xx.xx.2014-xx.2015 ein möbliertes Haus am Adresse1 für eine monatliche Miete von Euro xx angemietet und dem Bf. zur Nutzung überlassen. Nach Vertragsende wurde dem Bf. eine andere Immobilie am xx zur Nutzung überlassen (Mietvertragsdauer: xx.2016-xx.2018); die diesbezüglichen Mietkosten, die von der xx PTE. LTD. die als Mieterin fungierte, getragen wurden, beliefen sich auf monatlich Euro xx. Die vom Dienstgeber aufgewendeten Kosten wurden als Sachbezug im Rahmen der österreichischen Lohnverrechnung berücksichtigt. Die Kosten einer Wohnung in Singapur mit einer Größe von etwa 60 m² beliefen sich in den Streitjahren auf ca. Euro 2.700,00/Monat.

Die Ehefrau, die sich - im Gegensatz zu den Töchter - gemeinsam mit dem Bf. in Singapur aufhielt, war Mitglied des dortigen Bridge Clubs. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, ob und wenn ja welche konkreten persönlichen Beziehungen der Bf. in Singapur unterhielt.

Der Bf. verbrachte in den Streitjahren folgende Zeiten in Österreich (A), der Republik Singapur (SGP) bzw. diversen Drittländern:


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Jahr
Land
Arbeitstage
Nichtarbeitstage
Urlaub
gesamt
2014
A
32,5
12,5
10,5
55,5
SGP
101,5 (davon 5 d krank)
34,5
0
136
div. Drittländer (inkl. China)
150,5
14
4 (China/gesetzl. Feiertage)
173,5
2015
A
8,5
16
20
44,5
SGP
132 (davon 4 krank)
64,5
1 (gesetzl. Feiertag)
197,5
div. Drittländer
101,5
14
7,5
123
2016
A
17,5
8
5
30,5
SGP
152,5 (davon 2 krank)
64,5
3 (gesetzl. Feiertage)
220
div. Drittländer
90
18,5
6
114,5

Der Bf. hat in den Streitjahren 2014 bis einschließlich 2016 sowohl die Weihnachtsfeiertage als auch den Jahreswechsel in Österreich verbracht.

3. Werdegang Kinder

Die am xx geborene Tochter1 (verehelichte Name) legte am xx.2006 die Matura am BRG xx erfolgreich ab; im Sommersemester 2007 inskribierte sie an der Fachhochschule xx den Bachelorstudienlehrgang "Wirtschaftsberatung". Ab xx 2009 besuchte sie die xx und nahm ab dem xx 2010 am "xx" in Paris teil. Sie schloss ihr Studium am xx.2012 mit dem Master of Science ab. Sie verzog im xx 2015 nach Großbritannien und ehelichte im xx 2019 den in London lebenden Schwiegersohn in Ort.

Tochter2 (geb. xx) bestand am xx.2009 die Reifeprüfung am BRG xx. Im xx 2009 inskribierte auch sie an der Fachhochschule xx und schloss dort das Studium im xx 2012 mit dem akademischen Titel "Bachelor" ab. Vom xx-xx war sie bei der xx in PLZ xx angestellt. Danach bezog sie für den Zeitraum xx-xx Weiterbildungsgeld nach dem ALVG 1977 vom AMS xx.

4. Immobilien

Mit Kaufvertrag vom xx.1994 erwarb der Bf. gemeinsam mit seiner Frau das (Ehegatten-) Wohnungseigentum an Top 8 der Liegenschaft vorgetragen in der EZ xxx, KG xxxxx, mit der Grundstücksadresse xxxx Ort2, Adresse2. Dabei handelte es sich um eine Doppelhaushälfte, die bereits seit Anfang 1991 als Familienwohnsitz benützt wurde. Der Bf. war bis xx.2012, seine Ehefrau bis xx.2015, seine Tochter Tochter2 bis xx.2012 sowie seine Tochter Tochter1 bis xx.2015 unter dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, ob die vorgenannte Liegenschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (entgeltlich oder unentgeltlich) an einen Dritten zur Benützung überlassen wurde. Die Doppelhaushälfte wurde jedoch vom Bf. und dessen Frau bei Inlandsaufenthalten benützt.

Mit Kaufvertrag vom xx erwarb der Bf. an der im dritten Obergeschoss gelegenen, 82,94 m² umfassenden Wohnung mit der Grundstücksadresse Adresse3, vorgetragen in der EZ xxx, KG xxxxx Ort, zu einem Kaufpreis von Euro xx das Wohnungseigentum. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung befand sich die Wohnungseigentumsanlage noch in Bau, die Fertigstellung sollte jedoch vereinbarungsgemäß am xx.2014 erfolgen.

Aufgrund des (weiteren) Kaufvertrages vom xx erlangten der Bf. und seine Ehefrau das grundbücherliche Miteigentum an der Liegenschaft vorgetragen in der EZ xxx KG xxxxx, und zwar zu insgesamt xx-stel Anteilen, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an Top x Villa A verbunden ist. Das Wohnungseigentumsobjekt liegt in der Gemeinde xx und trägt als Grundstücksadresse "***Bf1-Adr***". Der Bf. ist unter dieser Adresse seit xx.2013, seine Frau seit xx.2015 hauptwohnsitzgemeldet; Tochter2 unterhält unter dieser Adresse seit xx.2016 einen Nebenwohnsitz. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese Liegenschaft in den Beschwerdejahren (entgeltlich oder unentgeltlich) an einen Dritten zur Benützung überlassen wurde. Hingegen wurde die Villa bei Inlandsaufenthalten vom Bf. benützt.

Am xx.2015 veräußerte das Ehepaar ***Bf1*** seine Miteigentumsanteile an der EZ xxx, KG xxxxx (xxxx Ort2, Adresse2), wobei die Urkunde von Frau Gattin vor dem Notar in Ort eigenhändig unterfertigt wurde; der Bf. wurde bei der Vertragsunterfertigung von dessen jüngerer Tochter Tochter2 aufgrund einer am xx.2013 in Ort ausgestellten Vollmacht vertreten. Als Wohnadresse gaben die Verkäufer jene in Singapur an, jedoch jeweils mit dem Zusatz "derzeit".

Weiters unterfertigte Tochter2 namens und auftrags ihrer Eltern am xx.2018 einen Kauf-und Bauträgervertrag über eine Eigentumswohnung in Aut; im Zuge der Einkommensteuererklärung 2019 erklärte der Bf. erstmals Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der vorbezeichneten Liegenschaft durch die "***Bf1*** und Mitbes." (Steuernummer xx).

5. Kfz-Zulassungen

Der Bf. war vom xx.1999-xx.2014 Zulassungsbesitzer eines Kombinationskraftwagens der Marke Ford Focus (Fahrgestellnummer xxxxxxx); dieses Fahrzeug war bis xx.2013 mit dem Kennzeichen "abcd"ausgestattet, und wurde aufgrund der Änderung der Wohnadresse des Bf. im Jahr 2013 umgemeldet ("efgh"). Weiters ist auf den Beschwerdeführer seit dem xx.2013 (bis heute) ein Personenkraftwagen der Marke Honda GD1 (Fahrgestellnummer xxxxxxx), mit dem behördlichen Kennzeichen "ijkl" zugelassen. Die vorgenannten Fahrzeuge waren bzw. sind bei der Uniqa Österreich Versicherungen AG haftpflichtversichert.

Die Ehefrau des Bf. war ihrerseits vom xx.2008-xx.2016 Zulassungsbesitzerin eines Kombinationskraftwagens der Marke Nissan Micra (Fahrgestellnummer xxxxxxx), der - ebenfalls aufgrund der inländischen Wohnsitzänderung - bis xx.2015 das behördliche Kennzeichen "mnop" bzw. bis zu dessen Abmeldung am xx.2016 jenes "qrst" trug. Auch dieses Fahrzeug wurde bei der Uniqa Österreich Versicherungen AG haftpflichtversichert.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung, wobei aus Einfachheitsgründen an die Gliederung unter Punkt II. angeknüpft wird:

1. ad. Allgemeines

Die Feststellungen des Geburtsortes und der Staatsbürgerschaft des Bf. gehen aus dem Zentralen Melderegister des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge kurz: ZMR) hervor; jene das Dienstverhältnis betreffend, basieren auf den im Akt erliegenden Jahreslohnkonten. Dass der Bf. mit Gattin verheiratet ist, mit dieser zwei Töchter hat und alle österreichische Staatsbürger sind, ist im Verfahren einerseits unstrittig bzw. ergibt sich andererseits aus einer Einschau in das ZMR sowie die Familienbeihilfeakten der Töchter.

Dass der Bf. durchgehend bei der Österreichischen Gesundheitskasse sozialversichert war und für seine Töchter - wie festgestellt - Familienbeihilfe bezog, resultiert aus einer HVB-Abfrage bzw. Einsichtnahme in die elektronischen Familienbeihilfeakten durch das erkennende Gericht. Den aufrechten Bestand inländischer Bankkonten gesteht der Bf. in seinem Vorlageantrag vom zu; schließlich wurde die Familienbeihilfe auf das österreichische Bankkonto des Bf. angewiesen.

2. ad. Entsendungen

Tschechische Republik

Die Feststellungen zur Entsendung nach Prag fußen auf dem Inhalt der Entsendung vom xx.2009 (samt dessen Anhang A) und den Verlängerungsvereinbarungen vom xx.2011 bzw. xx.2012. Dass der Bf. dort als Hauptverantwortlicher im Bereich xx tätig war, resultiert aus dessen Berufsbezeichnungen in den jeweiligen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung.

Die Anmietung einer 171,44 m² bzw. 156 m² großen Wohnung in Prag zu den festgestellten Konditionen ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Mietverträgen vom xx.2009 bzw. xx.2012. Bezüglich der Kosten einer 60 m² Wohnung wird auf die Begründung im Erkenntnis des verwiesen, in dem über die Frage der Höhe der doppelten Haushaltsführung zwischen denselben Streitparteien das Veranlagungsjahr 2009 betreffend abgesprochen wurde; in dieser Entscheidung wurden monatliche Kosten von Euro 742,00 als angemessen erachtet. Das zitierte Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Das erkennende Gericht hegt keinerlei Bedenken, die in der Vorentscheidung sorgfältig ermittelten Mietkosten zu übernehmen. Obwohl für den Zeitraum xx.xx.2011-xx.2012 kein Mietverhältnis nachgewiesen wurde, ist - aufgrund der damals aufrechten Entsendung - davon auszugehen, dass der Bf. auch damals in Prag (CZ) wohnhaft war.

Dass der Bf. einerseits seinen Wohnsitz in Österreich während der Entsendung beibehielt bzw. andererseits seine Ehefrau mit ihm in Prag lebte, ist unstrittig. Dass auch die Töchter "in den ersten Jahren seiner Entsendung nach Tschechien mitgezogen" wären - wie im Vorlageantrag vom behauptet - kann hingegen nicht festgestellt werden. Weder aus dem Akteninhalt, noch den Familienbeihilfeakten ist eine derartige Mitübersiedelung ersichtlich; im Gegenteil: Wie eine Einsicht in die (elektronischen) Familienbeihilfeakten zeigt, hielten sich die Töchter des Bf. im strittigen Zeitraum nicht in der Tschechischen Republik auf. Im Übrigen ist der Bf. in diesem Punkt eines Beweises schuldig geblieben, dies obwohl nach der einschlägigen Judikatur aufgrund des bestehenden Auslandsbezuges eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht vorliegt (Ritz, BAO5-Kommentar, § 115 Tz 10 mwN).

Die festgestellten Aufenthaltszeiten in Österreich, der Tschechischen Republik und diversen Drittländern sind den vom Bf. vorgelegten Aufzeichnungen - die im Übrigen von der belangten Behörde unbestritten blieben - entnommen. Selbiges gilt für die Feststellungen in Bezug auf Weihnachtsfeiertage und Jahreswechsel.

Volksrepublik China

Sowohl das Faktum der Entsendung nach China als auch die Beibehaltung des Wohnsitzes in Österreich bzw. die Neubegründung eines solchen in Shanghai zu den festgestellten Kosten, ist zwischen den Streitteilen nicht strittig. Im Übrigen bestehen - mangels konkreter Einwände von Seiten der belangten Behörde - für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel, den diesbezüglichen Ausführungen des Bf. zu folgen. Hinsichtlich der Mietkosten für eine 60 m² große Wohnung in Shanghai (Bezirk Pudong) hat sich das erkennende Gericht mittels Recherchen im Internet beholfen: Wie eine Einsicht in die Homepage www.stayinshanghai.com zeigt, bewegt sich der Preis pro Quadratmeter vermieteter Fläche im Stadtteil Pudong zwischen Euro 16,00 bis Euro 20,00; ausgehend von einem "Durchschnittsquadratmeterpreis" von Euro 18,00, errechnet sich der festgestellte monatliche Mietzins von Euro 1.080,00.

Dass der Bf. auch in China von dessen Frau begleitet wurde, ist unstrittig; dass auch seine Töchter mit nach China gezogen wären, wurde vom Bf. weder behauptet noch unter Beweis gestellt, weshalb die Negativfeststellung zu treffen war.

Republik Singapur

Die Feststellungen zur (weiteren) Entsendung nach Singapur sowie dessen vertragliche Ausgestaltung resultieren einerseits aus dem Entsendungsvertrag vom xx.2014 (inkl. Executive Plans vom xx.2014), sowie andererseits der Zusatzvereinbarung vom xx.2014, samt den im Akt erliegenden - ohnedies unstrittigen - viermaligen Verlängerungen.

Dass der Bf. dort als xx tätig war, resultiert aus dessen Berufsbezeichnungen in den jeweiligen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung.

Weiters geht sowohl die Anmietung der dem Bf. zur Verfügung gestellten Immobilien als auch die dabei vereinbarten Konditionen aus den Mietverträgen vom xx.2014 bzw. xx.2015 unzweifelhaft hervor. Die Berücksichtigung der vom Dienstgeber dafür aufgewendeten Kosten als Sachbezug im Rahmen der österreichischen Lohnverrechnung wurde durch Vorlage der entsprechenden Lohnkonten nachgewiesen.

Was die Feststellung der monatlichen Mietkosten anlangt, bediente sich das erkennende Gericht einer in mehreren Medien veröffentlichten Studie, wonach Singapur "teuerste Stadt der Welt" bleibe und die "Miete für eine 100 m² Wohnung in guter Lage leicht € 4.500,00" übersteigen könne (Salzburger Nachrichten vom , der Standard vom , Tiroler Tageszeitung vom ). Rücksichtlich eines so errechneten Quadratmeterpreises von Euro 45,00 wären für eine 60 m² Wohnung die festgestellten Euro 2.700,00 monatlich aufzubringen.

Dass Gattin ihren Gatten auch nach Singapur folgte, ist unstrittig; dass dies auch auf dessen Töchter zutraf, wurde weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Den Angaben, dass die Ehefrau Mitglied des dortigen Bridge Clubs war, konnte Glauben geschenkt werden. Der Bf. hat es hingegen unterlassen, substantiiertes Vorbringen zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis bzw. seiner Freizeitgestaltung in Singapur zu erstatten, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Die festgestellten Aufenthaltszeiten in Österreich, der Republik Singapur und diversen Drittländern sind den vom Bf. vorgelegten Aufzeichnungen - die im Übrigen von der belangten Behörde unbestritten blieben - entnommen. Selbiges gilt für die Feststellungen in Bezug auf Weihnachtsfeiertage und Jahreswechsel.

3.ad. Werdegang Kinder

Die unter diesem Punkt getroffenen Feststellungen fußen auf einer Einsicht des Gerichtes in die (elektronischen) Familienbeihilfeakten der Töchter des Bf.. Dass Tochter1 Name im xx 2015 nach Großbritannien verzog geht weiters aus dem ZMR hervor; die Angaben zur Verehelichung basieren auf dem Inhalt der (elektronischen) Amtstafel der Stadtgemeinde Ort.

Sowohl das festgestellte Beschäftigungsverhältnis zur xx als auch der Bezug des Weiterbildungsgeldes gehen aus der vom Gericht durchgeführten HVB-Abfrage hervor.

4. ad. Immobilien

Sämtliche Feststellungen in Bezug auf den Kauf bzw. Verkauf der diversen Liegenschaften basieren auf dem öffentlichen Grundbuch und den dort in der Urkundensammlung hinterlegten Verträgen.

Die Zeiten der Haupt-bzw. Nebenwohnsitzmeldungen in Österreich wurden dem ZMR entnommen.

Dass weder die Doppelhaushälfte am Adresse2, noch die Villa am ***Bf1-Adr*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an einen Dritten überlassen wurde, ergibt sich für das Gericht eingangs daraus, dass derartige (entgeltliche bzw. unentgeltliche) Gebrauchsüberlassungen im gesamten Verfahren weder behauptet, geschweige dem unter Beweis gestellt wurden. Schließlich führte der Bf. in den jeweiligen Beilagen zu den Arbeitnehmerveranlagungen aus, seinen Wohnsitz in Österreich - entweder am Adresse2 oder am ***Bf1-Adr*** - ununterbrochen aufrechterhalten zu haben. Dies spricht nicht nur gegen eine Inbestandgabe der inländischen Wohnsitze, sondern auch dafür, dass der Bf. diese Liegenschaften bei seinen Inlandsaufenthalten auch tatsächlich benützte.

5. ad. Kfz-Zulassungen

Die diesbezüglichen Feststellungen gründen auf einer Auskunft aus dem Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres.

IV. Rechtliche Beurteilung

Allgemeines

Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in-und ausländischen Einkünfte. Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand dort einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können (). Bei der Verwendung als Wohnung kommt es weniger auf den tatsächlichen Aufenthalt als vielmehr auf die Bestimmung oder Widmung der Wohnung zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken durch den Steuerpflichtigen an ( unter Hinweis auf BFH , I R 274/82). Festgestelltermaßen unterhielt der Bf. im Streitzeitraum sowohl einen Wohnsitz im Inland als auch einen solchen in der Tschechischen Republik bzw. später in Singapur (die Wohnsitzbegründung in der Volksrepublik China bedarf - zumal der Bf. in diesem Punkt den Lebensmittelpunkt in Österreich ohnedies zugesteht - keiner weiteren Erörterung). Rücksichtlich der vorgenannten Rechtslage unterlag der Bf. daher sowohl in Österreich als auch in Tschechien bzw. Singapur der unbeschränkten Steuerpflicht.

Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, so ist nach der einhelligen Judikatur in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (; , Ro 2014/15/0050). Dafür kommen im gegenständlichen Fall einerseits das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (BGBl III Nr. 39/2007 vom idgF; in der Folge kurz: DBA - Tschechien) und andererseits das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (BGBl III Nr. 248/2002 vom idgF; in der Folge kurz: DBA-Singapur) zur Anwendung. Sowohl nach Artikel 14 DBA - Tschechien als auch Art. 15 DBA - Singapur dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Aus diesen völkerrechtlichen Normen folgt für den gegenständlichen Fall sohin vorerst, dass im Falle der Bejahung der Ansässigkeit des Bf. in Österreich weder die tschechischen, noch die singapurischen Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in Österreich der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Für derartige Konstellationen sehen jedoch die sog. Methodenartikel (jeweils in Art. 22 Art DBA - Tschechien bzw. DBA - Singapur) vor, dass die im Tätigkeitsstaat erwirtschafteten Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen in Österreich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden dürfen. Vereinfacht ausgedrückt: War der Bf. in Österreich in den Streitjahren ansässig, so darf sein in den Tätigkeitsstaaten erwirtschaftetes Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zwar nicht der österreichischen Einkommensteuer unterworfen werden; es darf jedoch zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden. Ob die Vorgehensweise der belangten Behörde rechtens war hängt sohin einzig und alleine von der Frage ab, ob der Bf. in den Streitjahren in Österreich ansässig war. Die Ansässigkeit knüpft nach den hier maßgeblichen DBAs (vgl. jeweils deren Art. 4 Abs. 1) vorerst an die Steuerpflicht aufgrund des Wohnsitzes an. Im hier zu entscheidenden Fall unterhält der Bf. jedoch - wie bereits dargelegt - sowohl einen Wohnsitz in Österreich als auch einen solchen in Tschechien (xx.xx.2009-xx.2013) bzw. der Republik Singapur (xx.xx.2014-xx.2019). Auch verfügt der Bf. sowohl im Inland als auch in den hier maßgeblichen Entsendungsstaaten über eine "ständige Wohnstätte", sohin über zum Wohnen geeignete Räume, die ihm jederzeit zu Wohnzwecken zur Verfügung stehen [,2 1011/15/0193; Wassermeyer, in Wassermeyer/Lang/Schuch (Hrsg.) Doppelbesteuerung2, Rn 55; BFH BStBl. 1986 II 133]. Folglich ist der Bf. nach den Art. 4 Abs. 1 DBA - Tschechien/DBA - Singapur sowohl in Österreich ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig, als auch in der Republik Tschechien bzw. der Republik Singapur. Somit ist die Ansässigkeit anhand der sog. "Tie-Breaker-Rule" zu lösen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Tschechien bzw. DBA-Singapur), wonach der Mittelpunktes der Lebensinteressen ausschlaggebend ist.

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sind grundsätzlich allein objektive Kriterien von Bedeutung, subjektive Absichten und Erklärungen sind dem gegenüber unbeachtlich (; Tumpel in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA, Art 4 Rz 33). Entscheidend für die Lösung dieser Frage ist weiters das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (); wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen (). Schließlich ist bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen regelmäßig nicht auf die Verhältnisse eines Jahres sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ().

Im Zusammenhang mit Auslandseinsendungen stellt die Rechtsprechung im Rahmen der Feststellung des Lebensmittelpunktes wesentlich auf die Entsendungsdauer ab. Eine Entsendungsdauer von weniger als zwei Jahren indiziert, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht verlagert ( mwN; Bendlinger, Auslandsentsendungen in der Praxis3, 122). Dagegen wird bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren eine Verlagerung vermutet, wenn die Familie (Ehegatte/in, haushaltszugehörige Kinder) mitumziehen (; Bendlinger, aaO, 122). Zwischen zwei und fünf Jahren Auslandsaufenthalt sind die Umstände des Einzelfalles von Bedeutung ( mwN; Bendlinger, aaO, 122). An dieser Stelle ist anzumerken, dass - entgegen der Rechtsansicht des Bf. - seine Auslandsentsendungen nicht mehr als fünf Jahre gedauert haben. Richtig ist zwar, dass der Bf. in Summe mehr als neun Jahre im Ausland tätig war, nämlich vier Jahre in der Tschechischen Republik (xx.xx.2009-xx.2013), elf Monate in der Volksrepublik China (xx.xx.2013-xx.xx.2014) und vier Jahre und neun Monate in der Republik Singapur (xx.xx.2014-xx.2019). Diese Beschäftigungen erfolgten jedoch nicht im Rahmen einer einzigen Entsendung; im Gegenteil: der Bf. arbeitete in unterschiedlichen Staaten, basierend auf - voneinander völlig unabhängiger - rechtlich eigenständiger Vereinbarungen (vgl. dazu auch ). Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang schließlich auf die Einkommenssteuerrichtlinien verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht an diese als generelle Weisungen im Sinn des Artikels 20 B-VG geltende Verwaltungsverordnungen nicht gebunden ist.

Als Zwischenergebnis ist sohin festzustellen, dass die Rechtsfrage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum befand - wie in der Folge aufgezeigt wird - anhand der Umstände des Einzelfalles zu lösen ist:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Bf. kein substantiiertes Vorbringen über konkrete persönliche Beziehungen in der Republik Tschechien bzw. in der Republik Singapur erstattet hat; übliche Kontakte zu Arbeitskollegen, Geschäftspartnern und Mitbewohnern fallen dabei aber ohnehin nicht ins Gewicht (). Dass seine Gattin Mitglied im Bridge Club war stellt keinerlei Indiz für eine gesellschaftliche Integration des Bf. dar.

Für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes sprechen zwar grundsätzlich die vorgelegten Ansässigkeitsbescheinigungen der Steuerverwaltungen der Tätigkeitsstaaten, denen jedoch nach der einhelligen Judikatur lediglich Indizwirkung zukommt ().

Dass der Bf. während der Dauer seiner Entsendungen von seiner Ehegattin begleitet wurde, ist zwar ein (weiterer) Hinweis für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes ( mwN), es bedeutet aber noch nicht automatisch, dass sich die engeren Beziehungen gleichfalls nach Tschechien bzw. Singapur verlagert hätten (). Im Erkenntnis vom , GZ. 2011/15/0193, sprach der VwGH nämlich aus, dass eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen lässt, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Auch gegenständlich hat der Bf. seinen inländischen Wohnsitz nicht nur beibehalten, sondern diesen - während seiner Auslandstätigkeiten - in die im Jahr 2013 käuflich erworbene Villa in xx verlegt. In den Jahren 2012 und 2018 schaffte er sich je eine Immobilie in xx an. Trotz der zahlreichen Auslandsaufenthalte erfolgte sohin die wirtschaftliche Absicherung des Bf. ganz offensichtlich im Inland. Die geltend gemachten Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung belegen ebenfalls, dass der Österreichbezug immer gegeben war und auch die inländische Wohnung benützt wurde; selbiges gilt für die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten.

Nach den Entsendungsvereinbarungen hatte die Auslandstätigkeit keinen Einfluss auf das bestehende Arbeitsverhältnis zur Firma; der Bf. blieb weiterhin im österreichischen Pensions-, und Sozialversicherungssystem. Schließlich erfolgten die Zahlungen in Euro auf das inländische Bankkonto; der Bf. unterlag weiters dem inländischen Gehaltsschema. Allen (für die rechtliche Beurteilung relevanten) Entsendungsvereinbarungen ist darüberhinaus gemein, dass sie lediglich befristet abgeschlossen bzw. verlängert wurden. Diese befristeten Vertragsverhältnisse deuten darauf hin, dass eine Aufgabe des Lebensmittelpunktes in Österreich ganz offensichtlich nicht beabsichtigt war. In diesem Zusammenhang kann auch noch auf den Umstand Bedacht genommen werden, dass der Bf. während seiner Berufstätigkeit in der Republik Tschechien nicht die Absicht hatte, dauerhaft dort zu bleiben, andernfalls wären die weiteren Berufstätigkeiten in der Volksrepublik China bzw. der Republik Singapur nicht zu erklären. Auch die vertragliche Gestaltung der Auslandstätigkeiten spricht für den - von der Judikatur ohnedies anerkannten Grundsatz -- lediglich vorübergehenden Charakter der Entsendungen (): So finden sich darin nicht nur Regelungen in Bezug auf die Übernahme von Übersiedlungskosten, sondern werden darin auch die Folgen der Rückübersiedlung behandelt. Schließlich ist allen Verträgen gemein, dass besondere Vereinbarungen zur Vermeidung von positiven und negativen Steuerfolgen getroffen wurden. Auch unterlag der Bf. während der gesamten Entsendungsdauer nicht den jeweiligen Sozialversicherungssystemen der Tätigkeitsstaaten; er war - neben seiner aufrechten inländischen Versicherung - darüber hinaus vom Schutz eines - vom Dienstgeber bezahlten - internationalen Versicherungsunternehmens umfasst.

Darüberhinaus entsprach die Dauer sämtlicher verfahrensgegenständlicher Mietverträge den jeweiligen Entsendungsperioden; die vom Bf. in Singapur bewohnten Häuser wurden überhaupt von einer arbeitgebernahen Gesellschaft in Bestand genommen und diesem sodann zur Nutzung überlassen.

Ein wichtiges Indiz ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass Urlaube Großteils in Österreich und lediglich im vernachlässigbaren Ausmaß in den Tätigkeitsstaaten verbracht wurden. Insbesondere wurden die Weihnachtsfeiertage im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich verbracht, was einen weiteren gewichtigen inländischen Anknüpfungspunkt dargestellt. Schließlich ist im Zusammenhang mit den im In-, bzw. Ausland verbrachten Zeiten festzuhalten, dass sich der Bf. in den Veranlagungsjahren 2011,2012,2013 und 2014 insgesamt länger in diversen Drittstaaten als in den jeweiligen Tätigkeitsstaaten aufgehalten hat, was ebenfalls gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes dorthin spricht.

Schließlich waren sowohl der Bf. als auch dessen Gattin nicht nur durchgehend in Österreich hauptwohnsitzgemeldet, sondern bestehen - den Bf. betreffend - bis heute, bzw. bestanden - in Bezug auf seine Frau - bis 2016 inländische Motorfahrzeugzulassungen; auch familienrechtliche Beihilfen wurden im Inland beantragt. All diese Handlungen deuten auf einen starken Inlandsbezug hin (vgl. dazu auch Oberrader, Der abkommensrechtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen in der österreichischen Rechtsprechung, mwN, BFGjournal, 2020/153).

Dass der Bf. und seine Ehegattin im Kaufvertrag vom xx.2015 der singapurischen Wohnadresse den Zusatz "derzeit" beigefügt haben, die im Jahr 2018 käuflich erworbene Eigentumswohnung in xx seit dem Jahr 2019 in Bestand gegeben wurde, die ältere Tochter in Kärnten geheiratet und schließlich der Bf. 2019 wieder nach Österreich zurückgekehrt ist, runden das Bild ab.

Bei Abwägung der Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. zu den Vertragsstaaten Österreich und der Tschechischen Republik bzw. der Republik Singapur ergibt sich, dass im Streitzeitraum Österreich der bedeutungsvollere für den Bf. gewesen ist. Die belangte Behörde hat sohin zurecht den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 DBA-Tschechien/DBA-Singapur in Österreich bejaht.

Conclusio

Da der Bf. aufgrund der abkommensrechtlichen Bestimmungen (Artikel 14 DBA - Tschechien bzw. Art. 15 DBA - Singapur) im Inland ansässig ist, unterliegen die in den jeweiligen Tätigkeitsstaaten erwirtschafteten Einkünfte nicht der österreichischen Einkommensteuer. Allerdings werden die ausländischen Einkünfte zur Berechnung der individuellen Einkommensteuerprogression mitberücksichtigt, sodass die steuerpflichtigen Einkünfte relativ mit einem höheren Steuersatz belegt werden (sog. Progressionsvorbehalt). Der auf das Welteinkommen entfallende Steuersatz wird somit auf die in Österreich zu besteuernden Einkünfte umgelegt, wie aus den einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildenden Beilagen ./1 bis ./7 ersichtlich.

Bezüglich der Kosten aus einer doppelten Haushaltsführung - die unstrittig Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen - ist auf die einschlägige Judikatur zu verweisen, wonach Aufwendungen im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Wohnsitz nur die Kosten einer Kleinwohnung umfassen (). Im Erkenntnis vom , GZ. 2010/13/0148, hat der VwGH die Kürzung auf Basis einer kleinen Wohnung von 60 m² bestätigt (siehe dazu auch das Urteil des BFH vom , VI R 10/06 mit dem hinsichtlich der mit Österreich vergleichbaren deutschen Rechtslage über die Angemessenheit von Wohnkosten bei einer doppelten Haushaltsführung abgesprochen wurde). Das erkennende Gericht hat sohin jene Kosten als angemessen angesehen, die für eine - nach Lage und Ausstattung durchschnittliche - Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m² an den Tätigkeitsorten durchschnittlich aufgebracht werden mussten.

Schließlich hat der Bf. die in Rede stehenden Werbungskosten anteilig seinen inländischen und ausländischen Einkünften zugeordnet. Bei dieser Vorgangsweise übersieht er jedoch, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Kosten und seiner inländischen Tätigkeit besteht; sie stehen ausschließlich mit seiner ausländischen Tätigkeit im Zusammenhang (so auch ; , RV/7105492/2016). Es können daher die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur bei den ausländischen Einkünften des Bf. zum Abzug zugelassen werden. Konsequenterweise ist somit aber auch das ausländische Steuersatzeinkommen um die vom Bf. den ausländischen Einkünften zugeordneten anteiligen Werbungskosten zu verringern.

Die rechnerische Darstellung der Ergebnisse der Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht kann den einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildenden Beilagen. /1 bis. /7 entnommen werden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ließ sich im vorliegenden Erkenntnis von der - ohnedies zitierten - einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur leiten, weshalb die Revision an den VwGH nicht zuzulassen war. Schließlich ist zum Mittelpunkt der Lebensinteressen allgemein darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung des Lebensmittelpunktes in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 4 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 15 DBA SGP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Singapur (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 248/2002
Art. 22 DBA SGP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Singapur (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 248/2002
Art. 4 DBA SGP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Singapur (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 248/2002
Art. 14 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 22 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Schlagworte
Mehrfachentsendung in verschiedene Staaten
Mitübersiedlung Ehefrau
Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Mehrfachentsendung
Beibehaltung inländischer Wohnsitz
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100053.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at