Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I.Dienstverhinderung durch Katastrophen: Arbeiter und Angestellte bei Entgeltfortzahlung gleichgestellt
Ein von den Regierungsparteien eingebrachter Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (2366/A 24. GP), wurde am im Ausschuss für Arbeit und Soziales (AB 2506 BlgNR 24. GP) und am im Plenum des Nationalrates beschlossen.
In § 1154b Abs. 6 Satz 1 ABGB wird klargestellt, dass durch Kollektivvertrag von der Dienstverhinderungsregel des § 1154b Abs. 5 ABGB abweichende Regelungen getroffen werden können, „es sei denn, die Dienstverhinderung besteht aufgrund persönlicher Betroffenheit des Arbeitnehmers durch eine Katastrophe.“
S. 323 Die gesetzlich geregelten Ansprüche hinsichtlich der Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Verhinderungsgründen sind für Angestellte und Arbeiter inhaltlich gleich. Im Unterschied zur zwingenden Dienstverhinderungsregelung des § 8 Abs. 3 AngG ist die für Arbeiter maßgebliche Dienstverhinderungsregelung des § 1154b Abs. 5 ABGB jedoch durch Kollektivvertrag abdingbar.
Diese Unterscheidung führt gerade in Katastrophenfällen zu Härten, da die vor dem Jahr 2000 abgeschlossenen Kollektivverträge kaum je auf solche Fälle Bedacht nehmen und daher den gesetzlichen Anspruch beseitigen. Mit der Neuregelung soll sichergestellt werden, dass in Katastrophenfällen, in denen ein Arbeiter persö...