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Ausdehnung der Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelts in Stellenausschreibungen
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 107/2013.
Bisher mussten in Stellenausschreibungen nur Angaben zum kollektivvertraglich, gesetzlich oder durch sonstige Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegten Mindestentgelt enthalten sein (vgl. Praxis-News vom April 2011, ASoK 2011, 162).
Durch eine Änderung des GlBG sind ab auch Arbeitgeber, in deren Betrieb keine lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung kommt, in die Pflicht genommen, in der Stellenausschreibung ein Mindestentgelt anzugeben. Dieses soll für das Bewerbungsgespräch als Ausgangsbasis für Verhandlungen herangezogen werden können und durch eine nachvollziehbare Gehaltsfindung die Gleichbehandlung fördern. Das angegebene Entgelt stellt jedoch kein bindendes Angebot dar und kann im Einzelfall auch unterschritten werden, etwa wenn der Bewerber nicht alle in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllt.