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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2020, RV/7200031/2018

Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe; Nachweise für die gewerbliche Endnutzung von Flugzeugen wurden nur zum Teil erbracht

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/16/0014. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7200061/2021 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PKF CENTURION Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft mbH, Hegelgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien

1) vom , Zl: a, betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer für Jänner 2010 mit € 195.809,84 und Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 3.916,20;

2) vom , Zl: b, betreffend Festsetzung der der Mineralölsteuer für Februar 2010 mit € 210.562,22 und Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 4.211,24;

3) vom , Zl: c, betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer für März 2010 mit € 203.610,96 und Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 4.072,22;

4) vom , Zl: d, betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer für April 2010 mit € 231.224,64 und Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 4.624,49;

5) vom , Zl: e, betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer für Mai 2010 mit € 227.955,80 und Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 4.559,12;

6) vom , Zl: f, betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer für Juni 2010 mit € 296.428,55 und Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 5.928,57;

7) vom , Zl: g, betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer für Juli 2010 mit € 301.779,47 und des Säumniszuschlages mit € 6.035,59

8) vom , Zl: h, betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer für August 2010 mit € 190.312,66 und Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 3.806,25;

9) vom , Zl: i, betreffend die Festsetzung der Mineralölsteuer für September 2010 mit € 229.065,88 und Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 4.581,32;

10) vom , Zl: j, betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer für Oktober 2010 mit € 198.025,75 und Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 3.960,52;

11) vom , Zl: k, betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer für November 2010 mit € 183.778,89 und Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 3.675,58;

12) vom , Zl: l, betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer für Dezember 2010 mit € 200.216,10 und Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 4.004,32 zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:

Zu Bescheid 1) Die Mineralölteuer wird mit € 191.751,49 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 3.831,43 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin ein Guthaben von € 4.238,35 und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 84,77.

Zu Bescheid 2) Die Mineralölteuer wird mit € 207.611,10 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 4.152,22 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin ein Guthaben von € 2.951,12 und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 59,02.

Zu Bescheid 3) Die Mineralölteuer wird mit € 201.356,71 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 4.027,13 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin ein Guthaben von € 2.254,25 und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 45,09.

Zu Bescheid 4) Die Mineralölteuer wird mit € 227.158,82 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 4.543,18 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin ein Guthaben von € 4.065,82 und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 81,31.

Zu Bescheid 5) Die Mineralölteuer wird mit € 221.522,84 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 4.430,46 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin ein Guthaben von € 6.432,96 und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 128,66.

Zu Bescheid 6) Die Mineralölteuer wird mit € 282.654,55 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 5.653,09 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin ein Guthaben von € 13.774,00 und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 275,48.

Zu Bescheid 7) Die Mineralölteuer wird mit € 294.039,40 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 5.880,79 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin ein Guthaben von € 7.740,07 und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 154,80.

Zu Bescheid 8) Die Mineralölteuer wird mit € 189.068,39 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 3.781,37 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin ein Guthaben von € 1.244,27 und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 24,88,

Zu Bescheid 9) Die Mineralölteuer wird mit € 222.332,24 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 4.446,64 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin ein Guthaben von € 6.733,64 und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 134,68.

Zu Bescheid 10) Die Mineralölteuer wird mit € 194,858,44 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 3.897,17 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin € 3.167,31 ein Guthaben von und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 63,35.

Zu Bescheid 11) Die Mineralölteuer wird mit € 181.131,30 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 3.622,63 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin ein Guthaben von € 2.647,59 und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 52,95.

Zu Bescheid 12) Die Mineralölteuer wird mit € 198.315,43 festgesetzt und der Säumniszuschlag wird mit € 3.966,31 festgesetzt. Die Differenz zur der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Mineralölsteuer betragt sohin ein Guthaben von € 1.900,67 und die Differenz zu dem, mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschlag beträgt sohin ein Guthaben von € 38,01.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, (Bf.), ist Inhaberin eines, in einem inländischen Flughafengelände gelegenen, Steuerlagers für Mineralöl. Aufgrund der Prüfungsaufträge der belangten Behörde vom , Zl: 000 und vom Zl: 222 wurde bei der Bf. eine Betriebsprüfung gemäß § 147 Bundesabgabenordnung, (BAO), iVm § 25 ZollR-DG durchgeführt. Gegenstand dieser Prüfung bildete die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Steuerfreiheit gemäß § 4 Abs.1 Z 1 MinStG bei der, aus dem Steuerlager der Bf., über die Betankungsfirma, VAH, (VAH), durchgeführte, Abgabe von Treibstoff für das Jahr 2010. Als Ergebnis dieser Betriebsprüfung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoff nicht bei allen Betankungen im Jahr 2010 nachgewiesen werden konnten. Die, von der belangten Behörde, mit Vorhalt vom geforderte, kumulative Vorlage, eines, zum Zeitpunkt des jeweiligen Fluges, gültigen Air Operator Certificates, (AOC), einer unveränderten Rechnung, sowie eines Auszuges aus dem Tech-Log, aus dem die Anzahl der Passagiere klar hervorgehen müsse, sei nur teilweise nachgekommen worden.

In der Folge wurde der Bf., mit den, im Spruch dieses Erkenntnisses, angeführten Bescheiden die Mineralölsteuer für die Monate Jänner 2010 bis Dezember 2010, sowie pro Bescheid ein Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs.1 und Abs.2 BAO, laut den, diesen Bescheiden beiliegenden, Berechnungsblättern vorgeschrieben. Als Grundlage dieser Vorschreibungen wurde die Niederschrift der belangten Behörde vom , Zl: 222, betreffend das Ergebnis der o.a. Betriebsprüfung, die Niederschrift des Zollamtes Wien vom , Zl: 333, betreffend das Ergebnis der Betriebsprüfung bei der B Gesellschaft m.b.H, ( fortan B Gesellschaft m.b.H) und die Niederschrift des Zollamtes Krems, St. Pölten Wiener Neustadt v., Zl. 444, betreffend das Ergebnis der Betriebsprüfung bei der J GmbH (fortan J GmbH) genannt. In den Bescheiden für Juni 2010 und August 2010 wurde zusätzlich das Ergebnis der Betriebsprüfung der A AG (fortan A AG) vom , Zl: 555 angeführt.

Die, gegen diese Bescheide, durch die rechtliche Vertretung der Bf., fristgerecht erhobenen Beschwerden, betreffend die Festsetzung der Mineralölsteuer für die Monate die Monate Jänner 2010 bis Mai 2010, und August 2010, sowie Oktober 2010 bis Dezember 2010, wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab. Den Beschwerden gegen die Vorschreibungen der Mineralölsteuer für die Monate Juni, Juli und September 2010 gab die belangte Behörde, aufgrund der, am erfolgten, Vorlage von Tech-Logs der M G m b H, (M G.m.b.H.) teilweise statt.

In der Folge brachte die Bf., durch ihre steuerliche Vertretung, fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO an das Bundesfinanzgericht, (BFG), ein. Der Senat möge, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, über diese Beschwerden entscheiden. Den Antrag auf Befassung des Senates zog die Bf., mit Schreiben vom , zurück.

Die Bf. brachte im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor:

Es sei unergründlich, warum dem Zollamt plötzlich- abweichend von seinen bisherigen Gepflogenheiten- die Vorlage der AOCs und der gewerblichen Flugpläne zum Beweis der gewerblichen Luftfahrt, nicht mehr ausreiche. Diese Beweismittel würden geradezu das Vorliegen einer gewerblichen Luftfahrleistung implizieren. Nach der Judikatur des BFG sowie nach der EuGH-Judikatur, komme es für die Gewährung der Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG, nur auf eine entgeltliche Beförderung oder eine entgeltliche Dienstleistung an. Es komme sohin nicht auf die Eigentümerstellung und, im Grunde auch nicht, auf das Vorliegen eines AOCs an.

Die Forderung des Zollamtes- über die vorstehend genannten Beweismittel hinaus- Ausgangsrechnungen, Passagierdaten oder ähnliches aufbewahren zu müssen ergäbe sich weder aus dem Mineralölsteuergesetz noch aus der bisherigen Judikatur.

Die acht Jahre später geforderte Vorlage von Ausgangsrechnungen, insbesondere von internationalen Luftfahrtunternahmen, könne nur als überbordende, der Bf. nicht zumutbare Negativbeweisführung angesehen werden. Die Mitwirkungspflicht einer Partei bestehe insofern nicht, als die Partei nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen. Die Forderung der Zollbehörde, sich nachträglich Dokumentationen der Durchführung des gewerblichen Lufttransportes bei ausländischen Operatoren zu beschaffen, schließe faktisch die Betankung ausländischer Operatoren aus.

Die behördliche Vorgangsweise, ohne Vorankündigung Nachweise zu verlangen, die in früheren gleichgelagerten Fällen, nicht verlangt worden seien, widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, und stelle, aufgrund des Umstandes, dass einige der involvierten Luftfahrtunternehmen rechtlich nicht mehr existieren, einen Fall von Behördenwillkür dar. Diese, ohne ersichtlichen Grund, geänderte Verwaltungspraxis bewirke bei der Bf. eine steuerliche Mehrbelastung, die durch keine besonderen Umstände gerechtfertigt sei, und verstoße sohin gegen das Gleichheitsgebot.

Zu beachten sei auch, dass die Abgabenbehörde nach Inkrafttreten des geänderten Mineralölsteuergesetzes, gerade jenen Unternehmen, bei welchem sie die Zulässigkeit der steuerrechtlichen Betankung verneint, Freischeine ausgestellt habe. Das bedeute, dass sie der Bf. mehr Dokumentations-und Nachweisregeln auferlegt habe, als sie für sich in Anspruch nehme.

Die Abgabenbehörde habe bei diversen Luftfahrtunternehmen (insbesondere bei der A AG bei der R , als Rechtsvorgängerin der L, sowie der I) Nachschauen gepflogen; dabei wurden keine Unregelmäßigkeit festgestellt. Dennoch seien diese Unternehmen in die, nunmehr bekämpften Steuervorschreibungen, miteinbezogen worden. Dagegen seien andere Operatoren überhaupt nicht geprüft worden. Bei einem Operator (L) sei die Betriebsprüfung im Zeitpunkt der Vorschreibung der Mineralölsteuer überhaupt noch nicht abgeschlossen gewesen. Diese Vorgangsweise verstoße gegen § 115 Abs.1 BAO.

Die, in den bekämpften Bescheiden angeführten, Niederschriften seien ihr unbekannt. Daher habe sie vor der Erlassung der Mineralölsteuerbescheide dazu auch nicht Stellung nehmen können. Diese Vorgangsweise des Zollamtes verstoße gegen § 115 Abs.2 BAO.

Zudem sei der Abgabenbehörde bereits am von der VAH ein Datenstick mit allen aufbewahrten AOCs aus der Vergangenheit übergeben worden. Laut der VAH könne auch heute noch ein Großteil der angeblich fehlenden AOCs konstruiert werden. Eine erste Auswertung der VAH habe ergeben, dass so gut wie alle angeblich fehlenden AOCs gespeichert sind.

Bereits im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren seien von der G GmbH, (fortan G GmbH) der V GmbH (Fortan V GmbH) sowie der M G.m.b.H., Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG, bei von ihnen durchgeführten Flügen, beigebracht worden, die aber in den Beschwerdevorentscheidungen keinen Einlass gefunden hätten.

Letztlich rügte die Bf., dass im Adressfeld sämtlicher Bescheide der frühere Firmenwortlaut des rechtlichen Vertreters angeführt worden sei.

Vorgelegt zu den Beschwerden, gegen die Vorschreibungen Juni und Juli 2010, wurden von der Bf. im Vorlageverfahren Ausgangsrechnungen und Auszüge aus dem Tech-Log der S GmbH (S GmbH).

Die belangte Behörde führte im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgendes aus:

Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG sei, dass es sich um eine Beförderung von Personen oder Sachen oder sonstige Dienstleistungen handelt, die mittels eines Luftfahrzeuges, unmittelbar an den Kunden des Luftfahrtunternehmens erbracht werden

Die Bf., sei, als Inhaber eines Mineralölsteuerlagers, Steuerschuldner und somit für die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe von Mineralölsteuer verantwortlich. Sie sei gemäß § 78 BAO Partei im Abgabeverfahren. Im Gegensatz dazu hätten die Luftfahrtunternehmen keine Parteistellung gegenüber der Abgabenbehörde. Die Bf. habe als Steuerlagerinhaberin bei den Luftfahrtunternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer steuerfreien Betankung zu prüfen, und der Behörde das Vorhandensein dieser Voraussetzungen durch Unterlagen der Luftfahrtunternehmen nachzuweisen. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde nach § 115 Abs.1 BAO ändere nichts an der, den Steuerpflichtigen treffende, Mitwirkungs-und Offenlegungsverpflichtung. Dazu gehöre auch, der Behörde- auf Verlangen- die Richtigkeit von Sachverhalten nachzuweisen. Gerade bei steuerlich bedeutsamen Sachverhalten, deren Wurzeln im Ausland liegen, habe der Steuerpflichtige eine erhöhte Beweismittelbeschaffung und Vorsorgepflicht. Sohin habe die Bf. die Verpflichtung gehabt, mögliche Beweismittel für die Rechtmäßigkeit der steuerfreien Betankung zu sammeln und für eine entsprechende Dokumentation zu sorgen.

Dagegen sei die Behörde nicht verpflichtet gewesen, bei den Luftfahrtunternehmen Ermittlungen durchzuführen.; wenngleich solche Ermittlungen bei einigen Luftfahrtunternehmen erfolgt seien. Es sei unrichtig, dass die belangte Behörde bei den, in den Beschwerden angeführten, Luftfahrtunternehmen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die steuerfreie Betankung festgestellt habe, aber diese Betankungen dennoch in die Steuerbemessungsgrundlagen einfließen habe lassen. Eine noch offene Steuerprüfung könne, auf Grund der verschiedenen Zuständigkeiten von Finanz-und Zollamt, nichts über die rechtmäßige Inanspruchnahme einer Mineralölsteuerbefreiung aussagen.

Im Zuge der Betriebsprüfung der Bf. sei bereits in einem frühen Stadium das Fehlen von Nachweisen beanstandet worden, und es sei von der Bf. bzw. deren rechtlichen Vertretung auf die Problematik der Beschaffung der fehlenden Nachweise hingewiesen worden. Nach Ansicht der Bf., sei es die Aufgabe der Mineralölkonzerne gewesen, entsprechende Nachweise zu erbringen. Schließlich sei in einer Besprechung, die auf Initiative der belangten Behörde, am , in Gegenwart der rechtlichen Vertretung der Bf. und ihres Betriebsleiters, sowie des Vertreters der Betankungsfirma, und Vertretern der führenden, an der Bf. beteiligten, Mineralölsteuerfirmen, stattgefunden hat, eine vereinfachte Nachweispflicht, durch die Vorlage eines, zum Zeitpunkt des Fluges gültigen AOC ,einer nicht veränderten Rechnung und eines Auszuges aus dem Tech Log, aus dem die Anzahl der Passagiere klar hervorgeht, vereinbart worden. Wie aus den Anlagen I-IV der Niederschrift über das Ergebnis dieser Betriebsprüfung hervorgehe, sei dieser Nachweis der Bf. nur teilweise gelungen. Der Umstand des teilweisen Fehlens solcher Nachweise sei in der Niederschrift über das Ergebnis der Betriebsprüfung der Bf. bereits festgehalten worden, und widerspruchslos in der Schlussbesprechung am von der Bf. unterschrieben worden. Dazu komme, dass es während der Betriebsprüfung wiederholt Gespräche zwischen den Organen der Betriebsprüfung und der Bf. gegeben habe. Die Anschuldigung der Bf., ihr sei das Ergebnis der, bei ihr durchgeführten, Betriebsprüfung vorenthalten worden, müsse daher entschieden zurückgewiesen werden. Sämtliche von den involvierten Luftfahrtunternehmen erbrachten Nachweise seien gewürdigt worden. Aus der Anlagen I-II zur Niederschrift sei für die Partei ersichtlich gewesen, welche Unterlagen fehlen, und sie habe die Möglichkeit gehabt, diese nachzureichen. Anlage I enthalte alle Flüge für die kein Nachweis der Rechtmäßigkeit einer steuerfreien Betankung vorgelegt worden ist, Anhang II enthalte die Flüge, bei welchen die vereinbarten Nachweise nicht vollständig vorliegen und die Begründung, warum dieses von der Zollbehörde so gesehen werde. Bei den in den Anlagen III und IV angeführten Flügen sei eine steuerfreie Betankung zu Recht vorgenommen worden. Die, in den bekämpften Bescheiden angeführten Niederschriften und Prüfberichte, betreffend die J GmbH und die B GmbH samt Anlagen seien der Bf. mit Schreiben vom übermittelt worden. Ebenso seien der Bf. mit diesem Schreiben die Niederschrift und der Prüfbericht samt Anlagen, betreffend die A AG zugekommen, welche die belangte Behörde in den Bescheiden, betreffend die Festsetzung der Mineralölsteuer für Juni und August 2010, als Luftfahrtunternehmen erwähnt hatte. Die, bei der AG AG durchgeführten, Ermittlungen hätten keinen Einlass in die bekämpften Bescheide gefunden.

In den Jahren 2013-2018 seien Überprüfungen bei diversen Luftfahrtunternehmen, betreffend die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG durchgeführt worden; deren Ermittlungsergebnis den Parteien bekannt gegeben worden seien. Die, bei der J GmbH und der B Gesellschaft m.b.H. ermittelten, Unregelmäßigkeiten, im Zusammenhalt mit Betankungen aus dem Steuerlager der Bf., seien in den angefochtenen Bescheiden-wie in deren Begründungen angeführt- berücksichtigt worden. Der Bf. seien, als Steuerlagerinhaberin, alle überprüften Betankungen aus ihrem Steuerlager bekannt gewesen.

Der, ins Treffen geführte, Datenstick, AOCs beinhaltend, sei der belangten Behörde im Zuge der Betriebsprüfung von der VAH überreicht worden. Darauf hätten sich aber auch ungültige d.h. bereits abgelaufene, aufgrund von Namensänderungen nicht mehr eindeutig zuordenbare, und unvollständige, nur aus dem Deckblatt bestehende, AOCs befunden. Aus dem Datenträger sei dann das entsprechende AOC herausgesucht worden, wenn den Prüfern zumindest noch einer der vereinbarten Nachweise vorgelegen ist.

Im Übrigen gelinge mit der Vorlage eines AOCs nur der Nachweis, dass das Luftfahrtunternehmen mit den, im AOC angeführten Luftfahrzeugen, nach luftfahrtrechtlichen Entscheidungskriterien, die Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr erbringt. Es könne aufgrund des Vorhandensein eines AOC nicht davon ausgegangen werden, dass mit diesen Flugzeugen ausschließlich gewerbliche Flüge oder Dienstleistungen erbracht werden. Die tatsächliche Endnutzung des Flugzeuges müsse folglich in jedem Einzelfall geprüft werden

Relevant für die vorliegenden, nunmehr bekämpften, Entscheidungen seien die Ausführungen des , mit denen die Steuerfreiheit nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG aufgrund der Vorlage von Nutzungsverträgen, Leistungsverzeichnissen, Rechnungen, Tickets, anerkannt worden sei.

Der ins Treffen geführte Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. gegen das Gleichheitsgebot könne daher nicht erkannt werden.

Da erst mit Schreiben vom die erforderlichen Tech Logs der M G.m.b.H. vorgelegt worden sind, sei dieser Umstand in den Vorschreibungen Jänner bis Mai 2020 nicht berücksichtigt worden.

Die von der V GmbH und der G GmbH vorgelegten Beweismittel seien unzulänglich, da es sich dabei nur um Rechnungen und nicht auch um Auszüge aus den Tech- Logs gehandelt habe.

Mit Schreiben vom ersuchte das BFG die belangte Behörde, im Hinblick auf die, den Beschwerden zur Mineralölsteuer Juni/Juli 2010 beigelegten Rechnungen und Auszügen aus dem Tech- Log der S GmbH um allfällige Neuberechnung der Mineralölsteuer sowie um Neuberechnung der Mineralölsteuer, im Hinblick auf die, im Vorlageverfahren vollständig vorgelegten, Tech Logs der M G. m.b.H.

Diesem Ersuchen ist die belangte Behörde mit den, ihrem Schreiben vom , angeschlossenen Berechnungsblättern nachgekommen, die der der Bf. vom BFG mit Schreiben vom übermittelt worden sind. Die vorgelegten Nachweise (Rechnungen, Auszüge aus dem Tech Log) wirken sich auf jeden Monat steuermindernd aus.

Mit Schreiben vom legte die rechtliche Vertretung der Bf. dem BFG die Arbeitsrichtlinie vom , BMF-010220/0212-IV/9/2007 VS-1130 mit dem Titel "Arbeitsrichtlinie Mineralölsteuer-Steuerbegünstigungen und ihre Geltendmachung" vor. Sie habe die, nach Erlasspunkt 1.1.2.5, erforderlich Aufzeichnungen, zur Erlangung der Steuerfreiheit nach § 4 Abs.1 Z 1 MinstG, vorgenommen. Die belangte Behörde habe in diese Aufzeichnungen Einsicht hätte nehmen können. Es sei völlig unerklärlich, warum die Abgabenbehörde- ohne dass dieser Erlass geändert worden sei- acht Jahre später von der Methodik nach Erlasspunkt 1.1.2.5 abweichen möchte, obwohl dieser Erlass in der Findok des BMF abrufbar sei und bis dato dazu keine Änderung erfolgt sei.

Bei dem, in das gegenständliche Verfahren involvierte, Flugzeug O habe das ZA Villach mit- mittlerweile rechtskräftigen- Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 666, auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs.1 Z 1 MinStG erkannt.

Da es nicht möglich sei, bei sämtlichen Luftfahrzeugen und deren Haltern, die im gegenständlichen Verfahren beanstandet worden sind, zu überprüfen, ob nicht mittlerweile, dieser BVE gleichgelagerte, Entscheidungen der Zollverwaltung existieren, sehe sich die rechtliche Vertretung der Bf. außer Stande, ein geordnetes Beschwerdeverfahren durchzuführen, vor allem, weil ihr manche "Nachschauen" der Zollverwaltung nicht zur Verfügung stehen würden.

Die genannte Beschwerdevorentscheidung und die, ihr zugrundeliegende, Beschwerde wurde dem BFG vorgelegt. Aus der BVE geht hervor, dass die Stattgabe der Beschwerde einer Steuerlagerinhaberin, gegen die Versagung der Steuerfreiheit nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG, betreffend eine Betankung des o.a. Flugzeuges für einen Flug vom . deshalb erfolgt ist, weil durch den Halter eine Flugkostenabrechnung vom vorgelegt worden ist.

Darauf replizierte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom folgendes:

Der, von der Bf. zitierte, Punkt 1.1.2.5 der Arbeitsrichtlinie VS-1130 beziehe sich ausschließlich auf Aufzeichnungen, betreffend die Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen, außerhalb eines Steuerlagers und finde daher auf die verfahrensgegenständlichen Betankungen keine Anwendung. Außerdem werde in der Findok des BMF darauf hingewiesen, dass diese Arbeitsrichtlinie gerade einer Überarbeitung unterworfen ist, und daher nur eingeschränkt aktuell sei.

Aus der vorgelegten BVE könne für den zu beurteilenden Fall nichts gewonnen werden. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG erfolgte im vorgestellten Fall deshalb, weil ein entsprechender Nachweis, in Form einer Flugkostenabrechnung, nachträglich beigebracht worden ist. Der Nachweis der tatsächlichen Endnutzung eines Luftfahrzeuges müsse in jedem Einzelfall geprüft und erbracht werden. Für die, im Steuerlager der Bf., im Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010, durchgeführten Betankungen des Flugzeug OE-FET seien keine entsprechenden Nachweise erbracht worden.

Gegenstand diverser Betriebsprüfungen der belangten Behörde sei die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs.1 Z 1 MinStG bei der Abgabe von Treibstoff an verschiedene Luftfahrtunternehmen aus diversen Steuerlagern gewesen, deren, von den Prüfern niederschriftlich festgehaltene, Ergebnisse seien den Parteien dieser Betriebsprüfungen bekannt gegeben worden seien. Eine teilweise Einsicht in die, darauf bezogenen, Niederschriften, auf dem Wege des Ersuchens um Akteneinsicht nach § 90 BAO, wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Bf. die Steuerfreiheit aus anderen Gründen, als in den bekämpften Bescheiden angeführt, versagt worden wäre.

Diese Niederschriften würden personenbezogene und sensible Daten beinhalten (Halterschaftsverträge mit Angaben über Eigentumsverhältnisse, Verrechnungsmodalitäten) deren uneingeschränkte Weitergabe gemäß Artikel 20 Abs.3 B-VG und Rücksprache mit Datenschutzexperten unmöglich sei. Zumal die rechtliche Vertretung der Bf. auf die Vertretung von Luftfahrtunternehmen spezialisiert sei, und der Einblick in sensible Daten dieser einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Vertretern von Flugunternehmen bringen könnte.

Wäre die Bf. der vereinbarten, vereinfachten Nachweispflicht nachgekommen, so wäre ihr die die Steuerfreiheit nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG sicher zuerkannt worden.

Im Rahmen der, bei der Bf. durchgeführten, Betriebsprüfung seien Betriebsprüfer von diversen Luftfahrtunternehmen kontaktiert worden, welche Unterlagen denn für die Erwirkung der in Rede stehenden Mineralölsteuerbefreiung erforderlich seien. Nach entsprechender behördlicher Auskunft seien in manchen Fällen Nachweise an das Zollamt direkt von den Luftfahrtunternehmen gesandt worden, mit den dringlichen Ersuchen, diese keineswegs an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten.

Beigelegt wurde von der Amtspartei der sogenannte "Hubschraubererlass" GZ: Min-420/5-III/1 1/95 vom .(Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe im Falle der Betankung des Luftfahrzeuges an einem anderen Ort als dem des Steuer-oder Zolllagers)

Dieser Schriftsatz samt Beilage ist dem Vertreter der Bf. vom BFG mit Schreiben vom übermittelt worden.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung verwahrte sich der Vertreter der Bf., unter Hinweis auf seine berufsmäßige Verschwiegenheitsverpflichtung, dagegen, sensible Daten, die ihm, in seiner Eigenschaft als rechtlicher Vertreter der Bf, zukommen, bei anderen Mandanten zu verwerten.

Er bekräftigte, dass die Abgabenbehörde Außenprüfungen und Nachschauen bei Luftfahrtunternehmen durchgeführt habe, ohne ihn, als Parteienvertreter, davon in Kenntnis zu setzen. Eine nachträgliche Beischaffung der, von der Zollbehörde geforderten, Unterlagen, sei alleine deshalb nicht mehr möglich, weil von den 115 involvierten Flugunternehmen bereits 41 in Konkurs seien. Er wies auf die, seit 1955 bestehende Veraltungspraxis der Zollbehörde, hin, wonach die Verbrauchsteuerlagerinhaber nur zu prüfen hatten ob ein gewerbliches Luftfahrtunternehmen betankt wurde und ob ein gewerblicher Flugplan nach Luftverkehrsregeln abgegeben worden ist. Die Abkehr von einer Verwaltungspraxis, die seit 1955 "State oft the Art" war, widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dazu sei die von der belangten Behörde behauptete Nachweispflicht nicht im Mineralölsteuergesetz enthalten. Eine Flugkostenabrechnung aus dem Jahr 2010 sei, aufgrund der Vorschriften der DSGVO, nicht mehr beizubringen

Man habe, um die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Villach beibringen zu können, in geradezu detektivischer Vorgangsweise herausfinden müssen, dass hinsichtlich des, auch in die vorliegenden Beschwerdeverfahren, involvierten Flugzeuges ein Bescheid einer anderen Zollbehörde- über eine rechtmäßige Betankung vorliegt. Es könne jedoch nicht die Aufgabe einer Parteienvertretung sein, die Informationsweitergabe innerhalb der Zollbehörden sicher zu stellen. Es sei Sache der Mineralölsteuerfirmen, Nachweise für die Rechtmäßigkeit einer steuerfreien Betankung beizubringen, weil diese das Glied zwischen dem Steuerlagerinhaber und den Luftfahrtunternehmen seien. Der von der Bf. vorgelegte Erlass sei immer noch auf der Homepage des BMF abrufbar. Es widerspräche jeder rechtstaatlichen Grundlage einen Normunterworfenen aufzutragen, den Inhalt eines noch nicht einmal dem BMF bekannten Erlasses vorweg zu nehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum-nach dem Inhalt des o.a. Erlasses- bei einer Betankung innerhalb des Flughafens strenger kontrolliert werde, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie Betankung vorliegen, als bei Betankungen außerhalb eines Flughafens. Es sei Allgemeinwissen, dass innerhalb des Flughafens, die abgegebenen Mengen an Sprit strenger als außerhalb des Flughafens kontrolliert werden. Die Vornahme einer Besteuerung der gewerblichen Luftfahrt stünde dem Chikagoer Abkommen entgegen, welches Österreich unterzeichnet hatte. Hinsichtlich der vorgenommenen Besteuerung habe Österreich keine, wie in einem solchen Fall-lt. dem o.a. Abkommen vorgesehene- Verständigung an die ICOA vorgenommen. Man wisse nicht, welche Daten die 115 überprüften Unternehmen der belangten Behörde vorgelegt haben; z.B. seien für das Flugzeug mit dem Kennzeichen E, welches von der S GmbH nachweislich nur im gewerblichen Flugverkehr eingesetzt worden ist, sämtliche Ausgangsrechnungen vorhanden gewesen.

Die Frage der Richterin: "Laut Niederschrift vom hat der Betriebsleiter der Bf. der belangten Behörde einen Stick übergeben, der folgende Daten für den Zeitraum bis beinhaltet hat: Empfänger, Lieferdatum, Buchungsdatum, Lieferant, Gerät, Eigentümer und Gruppierung Eigentümer. Was bedeuten diese Bezeichnungen genau?" wurde wie folgt beantwortet:

"Empfänger: d.h. die Firma, die von der Betankungsfirma das Produkt übernommen hat.

Lieferdatum: Das ist das Datum, an dem der komplette Tagesbedarf des Produktes von der Betankungsfirma entnommen worden ist.

Gerät: Das sind Geräte zur Betankung.

Buchungsdatum: Datum der Eingabe in das System.

Lieferant: Das ist das Unternehmen, dem der Treibstoff gehört. Das ist ausschließlich die OMV.

Eigentümer: Das sind die Mineralölfirmen.

Gruppierung Eigentümer: Das ist ein IT-spezifischer Ausdruck"

Der Vertreter der Amtspartei erklärte, dass die Frage, ob eine steuerfreie Betankung zu Recht durchgeführt worden ist, nur von Fall zu Fall entschieden werden könne. In den, diesen Verfahren zugrundeliegenden, Bescheiden habe das Zollamt nur über Betankungsvorgänge aus dem Jahr 2010 abgesprochen. Dabei seien nur die, in den Bescheiden angeführte Unternehmen, überprüft worden. Der Nachweis der "Gewerblichkeit" für die Abgabe von Sprit aus einem Steuerlager sei in Punkt 1.1.2.2. der in Rede stehenden Arbeitsrichtlinie eindeutig ablesbar. Festgehalten werde, dass mit der Betriebsprüfung bei der Bf. schon im Jahre 2013 begonnen worden ist. Die Bf., habe daher schon zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, den Flugunternehmen Nachweise für die Rechtmäßigkeit der steuerfreien Betankungen abzuverlangen. Auch gab es bereits eine Übereinkunft vom mit der Bf., betreffend die Vorlage entsprechender Nachweise. Abgesehen von der Vorlage von Ausgangsrechnungen der Luftfahrtunternehmen, bestünde auch die Möglichkeit andere Nachweise zum Beweis der Rechtmäßigkeit der steuerfreien Betankung vorzulegen: z.B. die Bestätigung des US Departments of Homeland Security.Im Schreiben vom sei u.a. die Beibringung des Nachweises eines Auszugs aus dem Tech- Log, aus dem die Anzahl der Passgiere hervorgeht verlangt worden, weil diese Angabe im Logbuch am leichtesten zu finden sei. Einzige Grundlage der verfahrensgegenständlichen Bescheide seien die Ergebnisse der Betriebsprüfungen bei der Bf., bei der J GmbH und bei der B Gesellschaft m.b.H. Im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. seien von Luftfahrtunternehmen Nachweise beigebracht worden, die von der Zollbehörde überprüft worden seien. Das Ergebnis dieser Überprüfungen sei bei der Festsetzung der Mineralölsteuer berücksichtigt worden und gehe, sowie wie die Ergebnisse der Betriebsprüfungen bei der J GmbH und der B Gesellschaft m.b.H, aus den Anlagen I-IV des Prüfberichtes hervor. Andere Prüfungsergebnisse, die nicht aus diesen Anlagen hervorgehen, seien in die verfahrensgegenständlichen Bescheide nicht eingeflossen.

In seinem Schlusswort beantragte der Vertreter der Amtspartei die teilweise Stattgabe der Beschwerden auf Grundlage der, im richterlichen Vortrag angeführten, Nachweise der M G.m.b.H und der S GmbH, und führte folgendes aus: "Die belangte Behörde verwehrt sich vehement gegen den Vorwurf, Unterlagen zum Nachweis der Mineralölsteuerfreiheit erhalten zu haben, aber in den Berechnungen nicht berücksichtigt zu haben. Weiters möchte die Behörde abschließend darauf hinweisen, dass zwischen den gewerblichen Luftfahrtregeln und der Gewerblichkeit iSd MinStG Unterschiede bestehen. Man kann daher nicht davon ausgehen, dass iSd Luftfahrtrechts gewerbliche Flüge automatisch auch iSd MinStG als gewerblich anzusehen sind. Als Beispiel sei hier angeführt, dass nicht gewerbliche Flüge gegen Kostenersatz iSd § 102 Abs 4 Luftfahrtgesetz gemäß § 4 Abs 1 MinStG sehr wohl als gewerblich angesehen werden können. Ansonsten bleibt die Behörde bei ihren Ausführungen in den bekämpften Bescheiden."

Der Vertreter der Bf. beantragte in seinem Schlusswort, den Beschwerden iSd Beschwerdeantrages durch ersatzlose Aufhebung stattzugeben, und führte dazu aus; "Die Behörde konnte nicht darlegen, warum sie von ihrer jahrzehntelang gepflogenen Vorgehensweise, die noch dazu im Erlass, so wie er heute von ihr ausgelegt wird, nicht wiederzufinden ist, rückwirkend abweicht und woher die mineralölsteuerfreiabgebende Bf., dies hätte im Jahr 2010 wissen können. Es hat sich gezeigt, dass das Abgabeverfahren mit schweren Fehlern belastet ist, das rechtliche Gehör nicht eingeräumt worden ist und es der Bf. auferlegt worden ist, rückwirkend Dinge und Beweise vorzulegen, die sie nicht erbringen kann. Eine Auferlegung einer Beweisverpflichtung im Nachhinein, die nicht erbracht werden kann, ist aber nach ständiger Judikatur des VwGH ein unzumutbarer Beweisauftrag. Dies insbesondere bei einem derartig langen Verfahren, bei welchem zwischenzeitlich 41 der 115 bekannten Kunden der Bf. mittlerweile insolvent sind und daher die gewünschten Beweise nicht erbracht werden können. Die Abgabenbehörde ist bis heute nicht imstande in ihrem Erlass, die von ihr selbst geforderten Beweismittel darzustellen. Darüber hinaus verlangt sie Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist längst abgelaufen ist und deren Vorlage die Bf. bzw. die Mineralölgesellschaften zu strafbaren Handlungen verleiten müsste, die nach der DSGVO bestraft werden würden. Ein derartiger Beweis darf daher von einer österreichischen Abgabenbehörde niemals verlangt werden.".

Vom PV wurde vorgelegt:

die gesamte Rechtsvorschrift für Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008, Fassung vom ,

eine E-Mail des BMVIT vom betreffend, eine Anfrage des PV vom über die Gültigkeit des Chicagoer Abkommens und der dort vorgesehenen Steuerfreibetankung für die internationale Luftfahrt für Österreich, und über die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Auflage durch die österreichische Zollbehörde gemäß § 12 Abs.5 AOCV 2008 der Verordnung, (EU) Nr.965/2012, Tickets und/oder Passagierlisten mindestens drei Jahre aufzubewahren; sowie eine Auflistung von allen 115 Kunden der Bf, von welchen, laut Liste, 41 zwischen 2010 und 2018 in Konkurs gegangen sind.

Lt. der o.a. E-Mail des BMVIT darf die erfragte Regelung Anwendung finden. Es könne nach Ansicht des BMVIT,

zu keinem Widerspruch zwischen den luftfahrtrechtlichen Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung von Daten und den diesbezüglichen Bestimmungen bzw. Vorgaben der Finanzverwaltung kommen, da es sich um unterschiedliche Gesichtspunkte handle, die unabhängig voneinander geregelt werden dürfen.

Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat hiezu erwogen:

Rechtslage:

Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bestimmt Folgendes:

"(1) Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zu Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:

...

b) Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der "privaten nichtgewerblichen Luftfahrt" zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 1921) beschränken."

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG ist Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird, von der Mineralölsteuer befreit.

Gemäß § 21 Abs.1 Z 1 MinStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr)

Gemäß § 22 Abs.1 Z 1 MinStG ist oder sind Steuerschuldner, in den Fällen des § 21 Abs.1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war.

§ 23 Abs.1 MinStG lautet:

"Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden."

§ 23 Abs.3 MinStG lautet:

"Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt."

Gemäß § 115 Abs.1 Bundesabgabenordnung, (BAO), haben die Abgabenbehörden die abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Gemäß Abs, 2 leg,cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gemäß § 132 Abs.1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet

Gemäß § 147 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde bei jedem der zur Führung von Büchern und von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung)

§ 201 Abs.1 BAO lautet wie folgt:

"Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."

Abs.2 Leg.cit lautet wie folgt:

"Die Festsetzung kann erfolgen,

1.von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2.wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3.wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5.wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden."

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird

Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Einsicht genommen wurde seitens des BFG in die, Bezug habenden, Verwaltungsakte, sowie in die Niederschriften über die Ergebnisse der Außenprüfungen bei der Bf. der B Gesellschaft m.b.h, sowie der J GmbH, samt Anlagen.

Erwägungen

Zu prüfen ist, ob Mineralöl, das im Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 aus dem Steuerlager der Bf, abgenommen worden ist, zu Recht, als Luftfahrtbetriebsstoff iSd § 4 Abs.1 MinStG, von der Mineralölsteuer befreit zu gelten hatte. Ist dieses zu bejahen, so ist die verfahrensgegenständliche, nachtägliche Festsetzung der Mineralölsteuer durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt

Dazu ist- im Hinblick auf das gesamte Beschwerdevorbringen- festzustellen:

Nach der Richtlinienbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96 sind alle Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt befreit und davon ausgenommen sind nur die Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die private nichtgewerbliche Luftfahrt (vgl. ). Mit der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG sollten die gemeinschafts- und unionsrechtlichen Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, weshalb diese Befreiungsbestimmung richtlinienkonform im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG dahingehend auszulegen ist, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG nur für "private nichtgewerbliche Luftfahrt" nicht gilt (; Ro 2015/16/0007).

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind die in der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Bestimmungen über die Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele autonom auszulegen. Divergierende Auslegungen würden das Ziel der Harmonisierung der unionsrechtlichen Regelung und die der Rechtssicherheit beeinträchtigen und brächten auch die Gefahr der Ungleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. ).

Die in der genannten Richtlinie vorgesehene, o.a. Steuerbefreiung ist nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten, sie ist aber nur anwendbar, wenn das Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient (). Dabei ist entscheidend, in welcher Weise das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder von der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person genutzt wird, also davon, ob es zu gewerblichen Zwecken oder für die private nichtgewerbliche Luftfahrt genutzt wird ().

Der Begriff "Luftfahrt" in Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96 verlangt somit, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeuges zusammenhängt ().

Der Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung, obliegt dem Lagerinhaber als Steuerschuldner iSd § 22 Abs.1 Z 1 MinStG, für welchen die Steuerschuld gemäß § 21 Abs.1 Z 1 MinStG, mit der Entnahme des Mineralöls aus seinem Steuerlager in den freien Verkehr, entsteht.

Im Sinne des § 23 Abs.1 und Abs.3 MinStG liegt es in der Verpflichtung des Lagerinhabers bei der Mineralölsteueranmeldung die, nach § 4 befreiten, Mineralölsteuermengen nach den Befreiungsbestimmungen des § 4 aufzugliedern. Bezogen, auf den zu beurteilenden Fall, bedeutet das, dass die Bf., bei der Erstellung der Mineralölsteueranmeldungen für Jänner 2010 bis Dezember 2010 - um eine dem Grunde und der Höhe nach richtige Berechnung der Mineralölsteuer sicherzustellen- verpflichtet war, den Luftfahrtunternehmen Nachweise dafür abzuverlangen, dass die, aus ihrem Steuerlager abgenommenen Mengen an Mineralöl, unmittelbar der gewerblichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen gedient haben. Im Sinne des § 132 Abs.1 BAO besteht für solche Belege eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren. Sollte der Bf. eine solche Aufbewahrung aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen sein, so war es ihr zumutbar, die Einsichtnahme, in derartige Belege, zum Beweis der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs.1 MinStG, für den Fall einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs.1 BAO durch die Zollbehörde, zu dokumentieren. Liegen dem Steuerschuldner diese Nachweise, zum gebotenen Zeitpunkt der schriftlichen Anmeldung, der aus seinem Steuerlager abgenommenen Mineralölmengen, (noch) nicht vor, so verbleibt ihm die Möglichkeit einen Antrag gemäß § 5 Abs.3 MinstG auf Erstattung, der bereits entrichteten, Mineralölsteuer zu stellen.

Im zu beurteilenden Fall hat die Bf.- laut Aktenlage-den involvierten Luftfahrtunternehmen keine Nachweise für das Vorliegen des Befreiungstatbestandes nach § 4 Abs.1 MinStG abverlangt. Aus den, der belangten Behörde vom Betriebsleiter der Bf. vorgelegten o.a. Tankdaten, betreffend den Zeitraum bis , kann nicht erkannt werden, dass die abgenommenen Mineralölmengen unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen gedient hatten. Auch lässt sich daraus weder die Überprüfung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOCs), noch von gewerbliche Flugplänen ableiten. AOCs gelten innerhalb der EU als Voraussetzung zur Erteilung einer Betriebsgenehmigung zur Erbringung von Flugdiensten an ein Unternehmen und sind -gemäß der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung- für sich alleine nicht zum Nachweis geeignet, dass das, aus einem Steuerlager abgegebene, Mineralöl unmittelbar der gewerblichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen gedient hat. Selbst in § 10 der, vom rechtlichen Vertreter der Bf., vorgelegten, Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 wird die Vermietung von Luftfahrzeugen, die im Betrieb eines österreichischen Luftverkehrsunternehmen eingesetzt werden, zur Durchführung eines nicht gewerblichen Flugbetriebes eigens geregelt. Im zu beurteilenden Fall sind erst im Zuge der Betriebsprüfung der Bf. von der Betankungsfirma AOCs vorgelegt worden. Die, mit den Beschwerdevorentscheidungen und in der mündlichen Verhandlung, im Vortrag der Richterin vorgehaltene, teilweise Ungültigkeit und Unvollständigkeit dieser Zeugnisse, ist von der Bf. nicht in Abrede gestellt worden. Gewerbliche Flugpläne stellen keine, für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG, erforderlichen Einzelnachweise (z.B. Flugkostenabrechnungen, Tagesflugberichte, Flugaufträge, Tickets, Leistungsverzeichnisse) dar.

Mit der, im Rahmen der Außenprüfung iSd § 147 Abs.1 BAO, erfolgten Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage von Nachweisen, für das Vorliegen der Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs.1 MinStG, wurde der Bf. keine Verpflichtung auferlegt. Die Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit der Gewährung der, in Rede stehenden, Steuerbefreiung durch geeignete Belege nachzuweisen, war für die Bf. bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Mineralölsteuerschuld entstanden. Die Aufforderung der belangten Behörde entsprach der Verpflichtung gemäß § 115 Abs.1 BAO, von Amts wegen die, für die Abgabepflicht relevanten, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln; dass sich für die Bf., im Zeitraum dieser Außenprüfung, ( bis ) die Erbringung von Nachweisen für die gewerbliche Endnutzung von Flugzeugen im Jahr 2010 schwierig gestaltete, auch deshalb, weil einige der involvierten Luftfahrtunternehmen in diesem Zeitraum bereits in Konkurs waren, ändert weder etwas an der, für die Bf. grundsätzlich bestehenden, Offenlegungs-und Mitwirkungspflicht bei der Feststellung abgabenrechtlich, relevanter Tatsachen (; , 2001/14/0187; ,2007/15/0202), noch darf dieser Umstand dazu führen, dass, hinweg gesehen wird, dass die Bf. ihrer, seit dem Jahr 2010 bestehende Verpflichtung, den Luftfahrtunternehmen Belege, zum Nachweis der Inanspruchnahme der steuerfreien Betankung abzuverlangen, und dieses entsprechend zu dokumentieren, nicht nachgekommen ist, mit dem Ergebnis einer, in abgabenrechtlicher Hinsicht folgenlosen Beendigung der Außenprüfung.

Laut dem Prüfbericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung der Bf., welcher von der Bf. am unterfertigt worden ist, haben Luftfahrtunternehmen- im Rahmen der Außenprüfung bei der Bf.- am Unterlagen direkt an die belangte Behörde übermittelt. Am ist eine vereinfachte Nachweispflicht, mit der Vorlage eines zum Zeitpunkt des Fluges gültigen AOCs, einer nicht veränderten Rechnung, sowie eines Auszuges aus dem Tech-Log, aus dem die Anzahl der Passagiere klar hervorgehen muss, beschlossen worden. In der Folge konnte von den insgesamt 227 aus dem Steuerlager der Bf. im Jahr 2010 erfolgten steuerfreien Abnahmen an Mineralöl, in 123 Fällen, die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG belegt werden.

Das Ergebnis dieser Betriebsprüfung, samt Anlagen, aus denen die Auswertung der beigebrachten Unterlagen hervorgeht, ist der Bf. in der Niederschrift über das Ergebnis ihrer Außenprüfung, nachweislich am zur Kenntnis gebracht worden.

Die Bf. hatte somit-vor Erlassung der bekämpften Bescheide- Gelegenheit iSd § 115 Abs.2 BAO, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen

Zusätzlich zu dieser Außenprüfung haben auch, auf Abnahmen von Mineralöl aus dem Steuerlager der Bf., bezogene, Inhalte der Prüfberichte, betreffend Außenprüfungen bei B Gesellschaft m.b.h. und der J GmbH samt Anlagen, Eingang in die bekämpften Bescheide gefunden. Auch diese Prüfungsergebnisse samt Anlagen sind der Bf.-wie vorstehend angeführt-nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.

Dafür, dass zusätzlich mit den genannten Prüfungsergebnissen, der Bf. bis dato unbekannte, Außenprüfungsergebnisse anderer Parteien in Abgabeverfahren in die bekämpften Bescheide eingeflossen sind, finden sich keine Anhaltspunkte.

Mit der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Villach, ist der Beschwerde einer Lagerinhaberin stattgegeben worden, und die Rechtmäßigkeit der Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG für einen Flug vom festgestellt worden, welcher von einem, im gegenständlichen Verfahrenszeitraum auch aus dem Steuerlager der Bf. betanktem, Flugzeug durchgeführt worden ist, weil eine Flugkostenabrechnung, als Nachweis der rechtmäßig steuerfreien Treibstoffabnahme, vorgelegt worden ist. Daraus vermag die Bf. für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen, weil auf Grund dessen nicht automatisch-ohne das Vorliegen entsprechender Nachweise- geschlossen werden kann, dass die Mineralölsteuerbefreiung für Betankungen desselben Flugzeuges, im Jahr 2010 aus dem Steuerlager der Bf., zu Recht erfolgt ist.

Die Bf. vertritt die Ansicht, dass die Abkehr der Zollbehörde von einer seit 1955 bestehenden Verwaltungspraxis, wonach die Vorlage eines AOCs und gewerblicher Flugpläne für die Gewährung der Befreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG , als ausreichend erachtet worden sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und dass die Einforderung der o.a. Nachweise, mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung, gleichheitswidrig sei. Schon alleine deshalb sei von der nachträglichen Festsetzung der Mineralölsteuer Abstand zu nehmen.

Dem ist entgegen zu halten:

Aus den, der Rechtsprechung des VwGH und des BFG (z.B. ; -Z3K/06; , ZRV/0136-Z3K/10; ) zugrundeliegenden, zollbehördlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich, dass AOCs und gewerbliche Flugpläne das alleiniger Beweis dafür angesehen wurde, dass aus einem Steuerlager abgenommenes Mineralöl unmittelbar der gewerblichen Einbringung von Luftfahrtdienstleistungen gedient hat.

Dass es zwischen 1955 und 2018 hinsichtlich der Gewährung der Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoff, eine unterschiedliche Verwaltungspraxis gegeben hat, ist schon aufgrund der-in diesem Zeitraum anzuwendenden- unterschiedlichen Rechtslagen (z.B. Mineralölsteuergesetz 1959) evident. So ist im Mineralölsteuergesetz 1981 (zuletzt geändert mit BGBl.Nr.818/1993), in § 7 Z 6 von der Befreiung von Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens, für Flüge die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland, ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern, oder aus Zolllagern oder offenen Lagern, auf Vormerkung aufgenommen wird; die Rede.

Das Abverlangen der o.a. Nachweise zum Beweis der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG 1995 und die, aus der Nichtvorlage resultierende, Festsetzung der Mineralölsteuer wird somit nicht als gleichheitswidrig angesehen.

Dazu kommt, dass der VwGH nur das Vertrauen in Auskünften im Einzelfall, unter bestimmten Voraussetzungen, schützt. (; ,2008/15/0054; ,2007/15/0253; ,99/14/0228). Dafür, dass die belangte Behörde der Bf. die Auskunft erteilt hat, dass für die Gewährung der Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG, die Vorlage von AOCs, und von gewerblichen Flugplänen ausreiche, finden sich weder Anhaltspunkte in den Akteninhalten, noch wurde dieses von der Bf. behauptet

Ob die Bf. nun Aufzeichnungen gemäß Punkt 1.1.2.5 des, von ihr dem BFG vorgelegten Erlasses (Arbeitsrichtlinie VS-1130) geführt hat, ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant, da dieser Erlass sich nur auf die Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen, außerhalb eines Steuerlagers bezieht.

Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte die nachträgliche bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 Abs.1 BAO für die, im Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 erfolgten, Abgaben von Mineralöl aus dem Steuerlager der Bf., für die kein Nachweis erbracht wurde, dass das Mineralöl unmittelbar der gewerblichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen gedient hat, zu Recht. Damit wurde eben keine Besteuerung der gewerblichen Luftfahrt vorgenommen. Ebenso erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO, als zwingende Rechtsfolge der nicht fristgerecht entrichteten Steuerbeträge, zu Recht.

Den spruchgemäßen teilweisen Stattgaben liegt der Umstand zu Grunde, dass für die Flüge der M G.m.b.H und der S GmbH für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 Nachweise für die Rechtmäßigkeit der Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG erbracht werden konnten. (Siehe dazu die als Beilagen angeführten Berechnungsblätter, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.) Dagegen können die, von der V GmbH und der G GmbH vorgelegten, Rechnungen über die Durchführung von Flügen, alleine für sich nicht als geeignete Nachweise für die Rechtmäßigkeit der Gewährung der in Rede stehenden Steuerbefreiung angesehen werden.

Zuletzt rügte die Bf., dass im Adressfeld der bekämpften Bescheide die frühere Firmenbezeichnung ihres rechtlichen Vertreters angeführt worden ist. Dazu ist festzustellen, dass bei der Benennung einer falschen Abgabestelle eine Heilung iSd § 7 Zustellgesetz möglich ist (z.B. ), sofern der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt.

Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 (bis : "des § 303 Abs. 4") die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (bis "von Amts wegen") vorliegen würden.

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO aF ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 303 BAO nF kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren u.a. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn nach lit b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen, im Spruch anderslautenden, Bescheid herbeigeführt hätte.

Erst durch das aufgezeigte Außenprüfungsverfahren erlangte das Zollamt Kenntnis über die, den verfahrensrelevanten Sachverhalt bildenden, Umstände und erwies sich-in Kenntnis dieser Umstände- die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs.1 Z 1 MinStG teilweise als unrichtig.

Die Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sprach für die Ergreifung einer Maßnahme nach § 201 BAO.

Beachtliche Billigkeitsgründe wurden vom Bf. nicht vorgebracht und sind solche auch nicht erkennbar.

Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf die einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen: 12 Konvolute an Abgabenberechnungen

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 22 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 23 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200031.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at