UStG | Umsatzsteuergesetz
3. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art 28 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Erlässe
Rz 4336-4380 UStR
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines und EU-Recht | ||
II. | Vergabe der UID | ||
A. | Vergabe von Amts wegen | ||
B. | Vergabe auf Antrag | ||
C. | Körperschaften des öffentlichen Rechts | ||
III. | Erteilung und Rücknahme der UID | ||
IV. | Bestätigungsverfahren |
I. Allgemeines und EU-Recht
1
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) soll vor allem im Binnenmarkt eine ordnungsgemäße Versteuerung gewährleisten. Sie soll ihren Inhaber als Unternehmer identifizieren und somit dessen Geschäftspartner die korrekte steuerliche Behandlung ermöglichen. Im Kernbereich konzentriert sich die Konzeption der UID auf ig Lieferungen und ig Erwerbe. Des Weiteren hat sie aber auch für sonstige Leistungen sowie als Rechnungsmerkmal Bedeutung. Die Vergabe und der Aufbau der UID ist in den Art 214 bis 216 MwStSyst-RL geregelt.
II. Vergabe der UID
A. Vergabe von Amts wegen
3
Die amtswegige Vergabe einer UID erfolgt an Unternehmer iSd § 2. Die Vergabe hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland ausführt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Unecht befreite Unternehmer (zB Kleinunternehmer), pauschalierte Land- und F...