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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2020, RV/7100577/2016

Kurzfristige Unterbrechung einer gewöhnlich ausgeübten Beschäftigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100577/2016-RS1
Wird eine nichtselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum gewöhnlich in einem einzigen Mitgliedstaat ausgeübt, bleibt dieser weiter zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, auch wenn für einen kurzen Zeitraum gar keiner Beschäftigung nachgegangen oder gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sofern nicht in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgegangen oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sohin eine kurzfristige Unterbrechung der eigentlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vorliegt.
RV/7100577/2016-RS2
Wird eine Beschäftigung i.S.d. Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 „gewöhnlich“, also über einen längeren Zeitraum, ausgeübt, ändert eine kurzfristige Unterbrechung dieser Beschäftigung nichts an der Zuständigkeit des „gewöhnlichen“ Beschäftigungsstaats.
Folgerechtssätze
RV/7100577/2016-RS3
wie RV/7100204/2020-RS1
Wenn Unionsbürger und ihnen diesbezüglich gleichgestellte Personen ihr nach der VO (EG) 883/2004 zustehendes Recht auf österreichische Familienleistungen geltend machen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie diese Familienleistungen im höchstmöglichen Umfang erhalten wollen, ob in Form von ungekürzter Familienbeihilfe und ungekürztem Kinderabsetzbetrag, ob in Form einer Ausgleichszahlung bei vorrangiger österreichischer Zuständigkeit oder in Form einer Differenzzahlung bei nachrangiger österreichischer Zuständigkeiten. Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, ob der diesbezügliche Antrag mit dem Formular Beih 1 (Beih 100) oder dem Formular Beih 38 gestellt wird und ob auf dem Formular Beih 38 "Ausgleichszahlung", "Differenzzahlung" oder keiner dieser Punkte angekreuzt wurde. Auch bei einer Antragstellung mittels Formulars Beih 38 ist gegebenenfalls Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ungekürzt auszuzahlen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Umgekehrt ist bei einer Antragstellung mit dem Formular Beih 100 nicht mit gänzlicher Antragsabweisung vorzugehen, wenn eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung zusteht, sondern der Unterschiedsbetrag zur ausländischen Beihilfe gemäß § 11 Abs. 1 FLAG 1967 (monatlich) auszuzahlen und hinsichtlich des Betrags in Höhe der ausländischen Beihilfe ein Abweisungsbescheid gemäß § 13 FLAG 1967 auszufertigen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5*** ***6***, Slowakei, vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, 6130 Schwaz, Münchner Straße 26, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , womit der Antrag vom auf Ausgleichszahlung für den im Jänner 2005 geborenen ***7*** ***2*** und für den im Juni 1999 geborenen ***8*** ***2*** für die Zeiträume Juli, August und Oktober 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***9***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird im Umfang der Einschränkung durch den Vorlageantrag vom gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Zeiträume August 2014 und Oktober 2014 betrifft, ersatzlos aufgehoben.

2. Für den Zeitraum Juli 2014 bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Am wurde beim Finanzamt Kufstein Schwaz ein undatierter Antrag mit dem Formular Beih 38 abgegeben, der an das zuständige Finanzamt Wien 2/20/21/22 weitergeleitet wurde und dort am einlangte. Mit diesem Formular wurde durch die steuerliche Vertretung für den Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung oder einer Differenzzahlung (die dafür vorgesehenen Felder wurden nicht angekreuzt) gestellt.

Der Bf sei slowakischer Staatsbürger, verheiratet, erziehe die Kinder in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil und wohne in ***3*** ***4***, ***5*** ***6***, Slowakei. Ein Dienstgeber oder eine selbständige Tätigkeit des Bf wurde nicht angegeben.

Ehegattin des Bf sei ***14*** ***2***, slowakische Staatsbürgerin. Ein Dienstgeber oder eine selbständige Tätigkeit der Ehegattin wurde nicht angegeben. Das für eine Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteiles vorgesehene Feld wurde nicht ausgefüllt und auch nicht unterschrieben.

Ausgleichszahlung oder Differenzzahlung für den Zeitraum 1-12/2014 für den im Juni 1996 geborenen ***8*** ***2*** und für den im Jänner 2005 geborenen ***7*** ***2*** werde beantragt. Beide seienslowakische Staatsbürger und Schüler in näher bezeichneten Schulen in der Slowakei und wohnen im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern.

Dem Antrag war beigeschlossen:

E 401

Das Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny ***4*** bestätigte am mit dem Formular E 401, dass der Bf, seine Gattin und seine beiden Kinder an der vom Bf angegebenen Adresse in der Slowakei wohnen.

Personenstandsausweise

Auszüge aus dem Personenstandsregister betreffend die Geburten von ***8*** und ***7*** ***2***.

E 402

Die Základná škola s materskou školou in ***5*** bestätigte am mit dem Formular E 402, dass ***7*** ***2*** seit diese Schule besuche, das Schuljahr am begonnen habe und am ende. Die Ausbildung werde voraussichtlich bis dauern. Angeschlossen war eine Schulbesuchsbestätigung vom für das Schuljahr 2014/2015.

Die Stredná odborná škola elektrotechnická in ***10*** bestätigte am mit dem Formular E 402, dass ***8*** ***2*** seit dieser Schule besuche, das Schuljahr am begonnen habe und am ende. Die Ausbildung werde voraussichtlich bis Mai oder Juni 2018 dauern. Angeschlossen war eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2014/2015.

E 411

Das Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny ***4*** bestätigte am mit dem Formulars E 401, dass die Mutter ***14*** ***2*** von bis keinen Anspruch auf Familienleistungen gehabt habe und auchim System der sozialen Sicherheit nicht registriert sei. Beigefügt war ein Ausdruck vom für die Monate Jänner bis Dezember 2014 über monatliche (Nicht-)Zahlungen von 0,00 € an die Mutter.

Meldedaten

Das Finanzamt Kufstein Schwaz erhob am , dass der Bf einen Nebenwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Wien 2/20/21/22 in ***11***, ***12***, von Juli 2014 bis Jänner 2015 innehatte.

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Wien 2/20/21/22 den Antrag vom auf Ausgleichszahlung für ***7*** ***2*** und ***8*** ***2*** für die Zeiträume Juli, August und Oktober 2014 mit folgender Begründung ab:

Da Sie in den oben angeführten Monaten in Österreich keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben bzw. keine Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen haben, bestand für diese Monate kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, hat der Mitgliedstaat, der die Familienleistungen zu Beginn dieses Monats gewährt hat, die Familienleistungen bis zum Ende dieses Monats auszuzahlen (Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).

Der Abweisungsbescheid wurde der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin am zugestellt.

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom Beschwerde und gab darin an:

Herr ***2*** war vom bis zum in Österreich nichtselbständig beschäftigt bzw. als arbeitslos gemeldet. Lt. Bestätigung E411 ist seine Frau nicht berufstätig im Sinne der VO 883/2004. Das Finanzamt hat den Antrag auf Differenzzahlung für das Monat 7,8 und 10/2014 mittels Abweisungsbescheid vom , zugestellt am verneint, mit der Begründung, dass in den abgewiesenen Monaten keine Beschäftigung ausgeübt wurde und der Anspruch auf die Familienbeihilfe daher nicht gegeben ist.

Hier irrt aber das Finanzamt, denn bei solch gelagerten Fällen gilt grundsätzlich folgendes:

Die V0 883/2004 und die Durchführungsverordnung 987/2009 traten am in Kraft, sind daher für den gegenständlichen Fall anwendbar. Herr ***2*** fällt als EU-Staatsbürger unter den persönlichen Geltungsbereich der V0 883/2004. Da es sich bei der Ausgleichszahlung um eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchstabe Z der V0 883/2004 handelt, und die VO nach Art. 3 Abs. 1 auch für Familienleistungen gilt, fällt sie auch unter deren sachlichen Geltungsbereich. Nach Art 4 der V0 haben Personen, für die diese VO gilt, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staats.

Sofern in der VO nichts anderes bestimmt ist, dürfen gemäß ihres Art 7 Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser VO zu zahlen sind, nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt oder wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Nach Art 67 der VO hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Art 11 der VO lautet:

"Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

{3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

...

e) Jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser VO, nach denen ihr Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats."

Nach Art 11 Abs 1 der VO gelten die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist entsprechend dem Grundsatz des Art 11 Abs 3 lit a der VO der Staat, in dem die Person abhängig beschäftigt ist oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

Für Herrn ***2*** wäre daher festzustellen, welcher Mitgliedstaat (ausschließlich) zur Erbringung vom Familienleistungen zuständig ist.

Der in diesem Fall anzuwendende Art. 68 der VO 883/2004 lautet:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden, subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt.

Gemäß Artikel 68 Abs. 2 werden bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben, Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages der Leistung zu gewähren.

Der Anspruch auf Bezug von Familienleistungen in der Slowakei wäre bzw. war durch den Wohnort der Kinder begründet. Seine Gattin hat keine Familienleistungen bezogen und übte keine Beschäftigung im Sinne der VO 883/2004 aus.

Der Anspruch auf Familienleistungen in Österreich ist gem. Art.11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004durch die Beschäftigung in Österreich als Beschäftigungsstaat begründet.

Es kommt daher Art. 68 Buchstabe b zur Anwendung. Demnach ist Österreich als Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig.

Bezüglich Beschäftigungsverhältnissen, die nicht ein volles Monat dauern wird auf die Entscheidungen des UFS vom 11.10.203, RV/1319-W/13 und RV/0427-G/11 vom und auf RV/7102886/2013 verwiesen.

Es wird daher beantragt die Familienbeihilfe für die Monate 7,8 und 10/2014 auszubezahlen.

Ergänzungsersuchen

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 ersuchte den Bf am :

Do Dokumentbeschreibung.....................................................

89 Für die Erledigung der Beschwerde wird noch benötigt:

Kontoauszüge für die Zeit 6/14-12/14von Ihnen

Die steuerliche Vertretung teilte hierauf dem Finanzamt am über FinanzOnline mit:

Welche Kontoauszüge sind hier gemeint? Bankauszüge?

Die Auszahlung der Familienbeihilfe hängt nicht davon ab, ob man sein Lohn bar oder unbar ausbezahlt bekommt! Insofern sie die Bankauszüge meinen, nennen sie die gesetzliche Grundlage - genau mit Paragraf, Absatz und Buchstabe - anhand welche die Familienbeihilfe nur im Falle der Vorlage der Bankkontoauszüge ausbezahlt wird. Allgemeine Textbausteine werden nicht akzeptiert. Falls es sich um ein SV Kontoauszug handelt, so sind die Beschäftigungszeiten im System vermerkt, das Finanzamt möge nachschauen.

Das Finanzamt wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Frage der primären Zuständigkeit gem. VO 883/2004 hängt nicht von einem Kontoauszug ab.

Einkommensteuerbescheid 2014

Der Bf wurde am zur Einkommensteuer für das Jahr 2014 veranlagt. Ausgehend von einem Einkommen von € 6.165,14 ergab sich eine Abgabengutschrift von € 2.680,00.

Aus dem Bescheid geht hervor, dass der Bf von bis und von bis bei der ***13*** Handes GmbH nichtselbständig beschäftigt war. Von bis wurde Arbeitslosengeld bezogen; im Zeitraum bis wurden auch Bezüge durch die Bauarbeiterurlaubskasse erzielt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die Beschwerde als unbegründet ab:

Sachverhalt:

Es wurde Ihnen die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung für den Zeitraum aberkannt, weil Sie 7/14 nicht beschäftigt bzw. in Österreich sozialversichert waren. 8/14 und 10/14 waren Sie erst Mitte des Monats beschäftigt, d.h. die Zuständigkeit der Staaten wechselt.

Aufgrund Ihrer Beschwerde erging am ein Ergänzungsersuchen, dass mit einem Schreiben vom beantwortet wurde. Die abverlangten Unterlagen wurden allerdings nicht erbracht.

Rechtliche Grundlagen:

Die Verordnung bestimmt in den Artikeln 11-16 welchem Mitgliedsstaat die Person unterliegt.

Der Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit besagt, dass wenn sich zwischen den Mitgliedsstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändert, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedsstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort.

Gemäß § 115 BAO trifft die Partei im Abgabeverfahren (was auch die Beihilfe einschließt) eine Mitwirkungspflicht. Diese wird umso größer, je weniger Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde offenstehen. Bei Auslandsachverhalten besteht daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Würdigung:

Eine Person, für die die Verordnung gilt, unterliegt nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates.

Personen die in mehreren Mitgliedsstaaten tätig werden, unterliegen auch immer nur den Rechtsvorschriften eines Staates.

Um in grenzüberschreitenden Fällen die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen zu eruieren, muss vorab nach Artikel 11-16 der Verordnung geprüft werden

Ein Indiz dafür, wessen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, ist, in welchem Staat sie krankenversichert ist.

Da Sie im Monat 7/14 in Österreich nicht krankenversichert sind, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe/A2.

Für das Monat 8/14 gilt folgendes:

Sie müssen immer ein volles Kalendermonat in Österreich beschäftigt gewesen sein, um Anspruch auf Ausgleichszahlung zu haben. Da Sie erst ab , also nicht das ganze Kalendermonat beschäftigt bzw. in Österreich sozialversichert waren, ist die Slowakei für dieses Monat für die Zahlung der Familienbeihilfe zuständig.

Es ist unerheblich, ob Sie aufgrund nationaler Bestimmungen keinen Anspruch in der Slowakei für diesen Zeitraum haben. Österreich leistet für diese Monate keinesfalls Familienbeihilfe/AusgIeichszahlung.

Nach den Bestimmungen der VO(EG) 883/2004 besteht in einem Mitgliedstaat Anspruch auf Familienleistungen für in einem anderen EU/EWR-Staat lebende Kinder, wenn im ersten Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausgeübt wird oder eine einer Beschäftigung gleichgestellte Situation (ZB rechtmäßiger Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, etc.) vorliegt.

Anspruch auf letztgenannte Bezüge besteht grundsätzlich nur dann, wenn Sie in Österreich wohnen. Da Sie keine Kontoauszüge nachgewiesen haben und somit die Mitwirkungspflicht gem. § 115 BAO verletzt haben, konnte auch nicht festgestellt werden, ob Sie sich 10/14 überwiegend in Österreich aufgehalten haben. Die Familienleistungen können daher nicht aufgrund eines unrechtmäßigen Bezuges von Notstandshilfe, Krankengeld, etc. zuerkannt werden.

Weiters gilt zusätzlich für das Monat 10/14 ebenfalls wie für 8/14, dass Sie zu Beginn des Monats nicht in Österreich sozialversichert waren.

Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Vorlageantrag:

Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

Mit der BVE vom , zugestellt am , wurde die o.g. Beschwerde über den Abweisungsbescheid des Antrages auf Ausgleichszahlung/Familienbeihilfe als unbegründet abgewiesen unter der Begründung, die abverlangten Unterlagen wurden nicht erbracht.

Dies ist aber nicht ganz richtig. Am verschickte das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen mit folgendem Text:

"Für die Erledigung der Beschwerde wird noch benötigt: Kontoauszüge für die Zeit 6/14 -12/14 von Ihnen"

Am wurde durch unsere Kanzlei ans Finanzamt eine Anfrage gestellt, uns mitzuteilen, um welche Auszüge es sich handeln solle, denn es war nicht ganz klar, weiche Auszüge hier gemeint waren. Bankauszüge, SV Kontoauszüge, AMS Kontoauszüge? Im Falle, dass die Bankauszüge gemeint waren, wurde das Finanzamt aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu nennen, wo eine vollständige Kontoeröffnung des Antragstellers die Auszahlung der Familienbeihilfe bedinge. Die primäre Zuständigkeit hängt von der VO 883/2004 und nicht von einem Kontoauszug ab.

Daraufhin hat das Finanzamt nicht mehr geantwortet und eine negative BVE erlassen.

Wie das Finanzamt selber angibt besteht ein Anspruch auf Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen EU Staat wohnen, wenn in Österreich eine Beschäftigung oder einer Beschäftigung gleichgestellte Situation vorliegt. Dies ist beim Hrn. ***2*** auch der Fall. Die Ansprüche sind, wie bereits erwähnt, durch die einzige und daher primäre Beschäftigung in Österreich begründet. Der Sachverhalt ist zumindest insoweit unstittig, dass Herr ***2*** in den Monaten 8 und 10/2014 in Österreich erst Mitte des Monats beschäftigt und sozialversichert war, bzw. Tatbestände vorlagen, die gem. VO 883/2004 der Beschäftigung gleichgestellt sind. Herr ***2*** war daher in den Monaten 8 und 10/2014 von der VO 883/2004 erfasst und in Österreich sozialversichert.

Die Abweisung allerdings damit zu begründen, dass die Mitwirkungspflicht gem. § 115 BAO verletzt wurde, durch die Nichtvorlage der Kontoauszüge - welche auch immer gemeint waren - ein unrechtmäßiger Arbeitslosengeldbezug vorlag und deshalb kein Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe bestehe, ist gemilde gesagt eine denkunmögliche Rechtsauslegung, die durch keine gesetzliche Grundlage gedeckt ist.

Der Anspruch auf Familienleistungen in Österreich ist gem. Art.11 Abs. 3 Iit. a der VO 883/2004 durch die Beschäftigung in Österreich als Beschäftigungsstaat begründet.

Österreich ist als einziger Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig. Slowakei ist lediglich ein Wohnstaat.

Es wird daher Beantragt:

- der Beschwerde Folge zu geben und die Familienbeihilfe bzw. die Differenzzahlung für die Monate 8 und 10/2014 auszuzahlen

- diesen Vorlageantrag an das zuständige BFG vorzulegen. im Falle der Vorlage wird weiter eine Senatsentscheidung und eine mündliche Verhandlung vor dem BFG beantragt.

Melderegister

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erhob am die Meldedaten des Bf. Zur Abfrage durch das Finanzamt Kufstein Schwaz ergaben sich keine Änderungen.

Versicherungsdaten

Laut Versicherungsdatenauszug vom waren folgende Versicherungsdaten ersichtlich:

von bis Art der Monate / meldende Stelle Nr. *)

Arbeiter ... 01

BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 02

Arbeiter ***13*** Handels GmbH 03

BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 02

Arbeiter ***13*** Handels GmbH 03

BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 02

Arbeiter ***13*** Handels GmbH 03

Arbeitslosengeldbezug

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 04

Winterfeiertagsentschädigung BAUARBEITER-URLAUBS-UND ABFERTIGUNGSKASSE 05

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 07.2014-10.2014) (Ausgleichszahlung 07 u.08/2014,10/2014)

Beschwerdevorentscheidung

3 BVE

4 RSb BVE

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 Antrag

7 RSb Abweisungsbescheid

8 Ergänzungsersuchen

9 Anfrage Bf.

10 ESt.-Bescheid 2014

11 Auszug Melderegister

12 Versicherungsdatenauszug

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.), slowakischer Staatsbürger stellte am einen Antrag auf Gewährung von Familienleistungen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2014 für seine beiden mit ihm in der Slowakei lebenden minderjährigen Kinder. Er ist laut Aktenlage verheiratet; die Gattin war laut seinen Angaben im Antragszeitraum nicht beschäftigt. Am Formular E411 wurde von den slowakischen Behörden nicht angekreuzt, ob die Gattin einer Beschäftigung nachgegangen ist oder nicht. Es wurde lediglich vermerkt, dass die Kindesmutter nicht im System der Sozialen Sicherheit registriert ist. Eine Bestätigung, dass in der Slowakei keine Familienleistungen bezogen wurden, liegt auf. Der Bf. hatte von bis seinen Nebenwohnsitz in ***11***. Im Jahr 2014 ging er jeweils zu Monatsbeginn einer Beschäftigung nach mit Ausnahme des Monat Juli 2014, in dem er nicht beschäftigt war und den Monaten August und Oktober 2014, in denen er erst ab 12. August als Arbeiter beschäftigt war bzw. ab Arbeitslosengeld bezog. Zum Nachweis, dass überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund des ständigen Verweilens in Österreich bestand, aus dem sich der Anspruch auf Familienbeihilfe herleitet, wurde um die Vorlage von Kontoauszügen ersucht. Dem Ersuchen ist der Bf. nicht nachgekommen. Der Frage, ob der Bf. im Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld tatsächlich in Österreich gewohnt hat, wurde seitens des Finanzamtes nicht weiter nachgegangen.

Das Finanzamt zahlte Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis Juni 2014, September 2014 und November bis Dezember 2014 und wies den Antrag des Bf. für Monate Juli, August und Oktober 2014 am ab. Gegen den Abweisungsbescheid wurde am eine Beschwerde eingebracht, die am mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde. Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Im Monat Juli 2014 war der Bf. nicht beschäftigt und befand sich auch nicht in einer der Beschäftigung gleichgestellten Situation, weshalb Familienleistungen für diesen Monat gem. Art 11 der VO(EG) Nr. 883/2004 nicht zustehen.

Gem. Art 59 der DVO(EG) Nr. 987/2009 sind die Verhältnisse jeweils zu Monatsbeginn maßgeblich. Der Bf. lebt mit seiner Familie in der Slowakei und hält sich nur zu Beschäftigungszwecken bzw. durch seine Nebenwohnsitzmeldung zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine der Beschäftigung gleichgestellten Situation, d.i. im konkreten Fall der Bezug von Arbeitslosengeld, in Österreich auf. Da zu Beginn der Monate August und Oktober keine Beschäftigung i.S.d. Art. 1 lit a und b der VO(EG) Nr. 883/2004 in Österreich ausgeübt wurde, ist gem. Art. 59 DVO(EG) Nr. 987/2009 ausschließlich slowakisches Recht anwendbar. Dass Familienleistungen nach den nationalen Bestimmungen der Slowakei nicht beantragt wurden, führt zu keiner Zahlungsverpflichtung von österreichischer Familienbeihilfe.

http://www.missoc.org/MISSOC/INFORMATIONBASE/COMPARATIVETABLES/MISSOCDATABASE/comparativeTablesSearchResultTree_de.jsp

Verzicht der haushaltsführenden Mutter, Zurücknahme von Anträgen

Mit Telefax vom wurde von der steuerlichen Vertretung eine Verzichtserklärung der haushaltsführenden Mutter auf die ihr vorrangig zustehende Familienbeihilfe zugunsten des Bf vorgelegt. Die Wohngemeinde des Bf bestätigte auf der Verzichtserklärung am , dass die Mutter nach den Gemeindeunterlagen an derselben Anschrift wie der Bf wohnhaft ist.

Mit weiterem Telefax vom wurden von der steuerlichen Vertretung die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf ***1*** ***2***, seine Ehegattin ***14*** ***2*** und seine Kinder, der im Juni 1996 geborene ***8*** ***2*** und der im Jänner 2005 geborene ***7*** ***2***, sind slowakischer Staatsbürger. Die Familie wohnte 2014 in der Slowakei im gemeinsamen Haushalt, die Kinder gingen 2014 in der Slowakei zur Schule. Die Ehegattin war im Jahr 2014 nicht berufstätig. In der Slowakei bestand im Jahr 2014 kein Anspruch auf Familienleistungen.

Der Bf war von bis als Arbeiter bei einem Arbeitgeber in Österreich beschäftigt. Von bis war der Bf bei diesem Arbeitgeber neuerlich als Arbeiter beschäftigt. Von bis bezog der Bf Arbeitslosengeld vom AMS.

Dazwischen war der Bf in Österreich weder beschäftigt oder erwerbstätig noch befand er sich in einer vergleichbaren Situation. Der Bf war dazwischen auch nicht in der Slowakei beschäftigt oder erwerbstätig. Von Juli 2014 bis Jänner 2015 verfügte der Bf über einen Nebenwohnsitz in Österreich.

Die haushaltsführende Mutter hat zugunsten des haushaltszugehörigen Vaters auf die ihr vorrangig zustehenden österreichischen Familienleistungen verzichtet.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind nicht strittig und ergeben sich aus der Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.

Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Art. 1 VO 883/2004 lautet auszugsweise:

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

...

i) "Familienangehöriger":

1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;

j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

k) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt;

l) "Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.

...

m) "zuständige Behörde" in jedem Mitgliedstaat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;

...

p) "Träger" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;

q) "zuständiger Träger":

i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist,

oder

ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,

oder

iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger,

oder

iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;

r) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;

s) "zuständiger Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;

z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.

Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 lautet:

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Art. 4 VO 883/2004 lautet:

Gleichbehandlung

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Art. 7 VO 883/2004 lautet:

Aufhebung der Wohnortklauseln

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Art. 11 VO 883/2004 lautet:

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Artikel 13 VO 883/2004 lautet:

Artikel 13

Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

Art. 67 VO 883/2004 lautet:

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Art. 76 VO 883/2004 lautet:

Zusammenarbeit

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über:

a) alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;

b) alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Verordnung berühren können.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die Verwaltungskommission legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.

(3) Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.

(4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.

Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.

(5) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

(6) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.

(7) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäß Artikel 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist.

Slowakische Fassung:

Článok 1

Definície

Na účely tohto nariadenia:

a) "činnosť ako zamestnanec" znamená každú činnosť alebo rovnocennú situáciu, ktorá sa za takú považuje na účely právnych predpisov v oblasti sociálneho zabezpečenia členského štátu, v ktorom takáto činnosť alebo rovnocenná situácia existuje;

b) "činnosť ako samostatne zárobkovo činná osoba" znamená každú činnosť alebo rovnocennú situácia, ktorá sa za takú považuje na účely právnych predpisov v oblasti sociálneho zabezpečenia členského štátu, v ktorom takáto činnosť alebo rovnocenná situácia existuje;

i) "rodinný príslušník" znamená:

1. i) každú osobu definovaná alebo uznanú za rodinného príslušníka, alebo označenú za člena domácnosti právnymi predpismi, podľa ktorých sa poskytujú dávky;

ii) so zreteľom na vecné dávky podľa hlavy III, kapitola 1 o nemocenských dávkach, dávkach v materstve a rovnocenných dávkach v otcovstve, každú osobu definovanú alebo uznanú za rodinného príslušníka, alebo označenú za člena domácnosti podľa právnych predpisov členského štátu, v ktorom má daná osoba bydlisko;

2. ak právne predpisy členského štátu, ktorá sú uplatniteľné podľa pododseku 1, nerozlišujú medzi rodinnými príslušníkmi a inými osobami, na ktoré sú uplatniteľné, manžel/manželka, neplnoleté deti a nezaopatrené deti, ktoré dosiahli vek plnoletosti, sa považujú za rodinných príslušníkov;

3. ak podľa právnych predpisov, ktoré je uplatniteľná podľa pododsekov 1 a 2, osoba sa považuje za rodinného príslušníka alebo člena domácnosti iba vtedy, ak daná osoba žije v tej istej domácnosti ako poistenec alebo dôchodca, táto podmienka sa považuje za splnenú, ak daná osoba je závislá hlavne od poistenca alebo dôchodcu;

j) "bydlisko" znamená miesto, kde osoba zvyčajne býva;

k) "pobyt" znamená prechodné bydlisko;

l) "právne predpisy" znamenajú v súvislosti s každým členským štátom zákony, nariadenia a iné povinné ustanovenia a všetky ostatné vykonávajúce opatrenia týkajúce sa odvetví sociálneho zabezpečenia, na ktoré sa uplatňuje článok 3 ods. 1;

...

m) "príslušný orgán" znamená v súvislosti s každým členským štátom ministra, ministrov alebo iné obdobné orgány zodpovedné za systémy sociálneho zabezpečenia na celom území alebo časti územia daného členského štátu;

...

p) "inštitúcia" znamená v súvislosti s každým jednotlivým členským štátom úrad alebo úrad zodpovedný za uplatňovanie všetkých alebo niektorých právnych predpisov;

q) "príslušná inštitúcia" znamená:

i) inštitúciu, v ktorej je daná osoba poistená v čase žiadosti o dávku; alebo

ii) inštitúciu, v ktorej je daná osoba oprávnená alebo by bola oprávnená nárokovať si dávky, ak táto osoba alebo jej rodinní príslušníci majú bydlisko na území členského štátu, v ktorom sa inštitúcia nachádza; alebo

iii) inštitúciu určenú príslušným orgánom daného členského štátu; alebo

iv) v prípade systému týkajúceho sa povinností zamestnávateľa v súvislosti s dávkami ustanovenými v článku 3 ods. 1, zamestnávateľ alebo daný poisťovateľ, alebo v prípade ich neplnenia úrad alebo orgán určený príslušným orgánom daného členského štátu;

r) "inštitúcia miesta bydliska" a "inštitúcia miesta pobytu" znamená inštitúciu, ktorá je príslušná poskytovať dávky v mieste, kde má daná osoba bydlisko a inštitúciu, ktorá je príslušná poskytovať dávky v mieste, kde sa má daná osoba pobyt podľa právnych predpisov uplatňovaných touto inštitúciou, alebo, ak takáto inštitúcia neexistuje, inštitúciu určenú príslušným orgánom daného členského štátu;

s) "príslušný členský štát" znamená členský štát, na území ktorého sa príslušná inštitúcia nachádza;

...

z) "rodinná dávka" znamená všetky vecné alebo peňažné dávky, ktorú sú určené na pokrytie rodinných výdajov, okrem preddavkov na výživné a osobitné prídavky pri narodení dieťaťa a osvojení dieťaťa, ako sú uvedené v prílohe I.

Článok 2

Osoby, na ktoré sa toto nariadenie vzťahuje

1. Toto nariadenie sa vzťahuje na štátnych príslušníkov členského štátu, osoby bez štátnej príslušnosti a utečencov, ktorí majú bydlisko v členskom štáte a podliehajú alebo podliehali právnym predpisom jedného alebo viacerých členských štátov, ako aj na ich rodinných príslušníkov a ich pozostalých.

...

Článok 4

Rovnosť zaobchádzania

Pokiaľ nie je v tomto nariadení ustanovené inak, osoby, na ktoré sa toto nariadenie vzťahuje, poberajú tie isté dávky a majú tie isté povinnosti podľa právnych predpisov ktoréhokoľvek členského štátu ako štátni príslušníci daného členského štátu.

...

Článok 7

Upustenie od pravidiel bydliska

Pokiaľ nie je v tomto nariadení ustanovené inak, peňažné dávky splatné podľa právnych predpisov jedného alebo viacerých členských štátov alebo podľa tohto nariadenia nepodliehajú žiadnemu zníženiu, zmenám a doplneniam, pozastaveniu, odňatiu alebo odobratiu na základe skutočnosti, že príjemca alebo jeho rodinní príslušníci majú bydlisko v členskom štáte inom, ako je štát, kde sa nachádza inštitúcia zodpovedná za poskytovanie dávok.

...

Článok 11

Všeobecné pravidlá

1. Osoby, na ktoré sa toto nariadenie vzťahuje, podliehajú právnym predpisom len jedného členského štátu. Tieto právne predpisy sa určia v súlade s touto hlavou.

2. Na účely tejto hlavy osoby, ktoré prijímajú peňažné dávky na základe ich činnosti ako zamestnanca alebo samostatne zárobkovo činnej osoby, alebo ako dôsledok tejto činnosti, sa považujú za osoby, ktoré vykonávajú túto činnosť. Toto sa nevzťahuje na dôchodky v invalidite, starobné dôchodky alebo pozostalostné dôchodky alebo, na dôchodky v súvislosti s pracovným úrazom alebo chorobou z povolania, alebo na nemocenské peňažné dávky vzťahujúce sa na ošetrenie počas neobmedzenej doby.

3. S výhradou článkov 12 až 16:

a) osoba vykonávajúca činnosť ako zamestnanec alebo samostatne zárobkovo činná osoba v členskom štáte podlieha právnym predpisom tohto členského štátu;

b) štátny zamestnanec podlieha právnym predpisom členského štátu, ktorého správa ho zamestnáva;

c) osoba prijímajúca dávku v nezamestnanosti v súlade s článkom 65 podľa právnych predpisov členského štátu bydliska podlieha právnym predpisom tohto členského štátu;

d) osoba povolaná alebo opätovne povolaná na výkon služby v ozbrojených silách alebo civilnej služby členského štátu podlieha právnym predpisom tohto členského štátu;

e) ktorákoľvek iná osoba, na ktorú sa písm. a) až d) nevzťahujú, podlieha právnym predpisom členského štátu bydliska bez toho, aby boli dotknuté ustanovenia tohto nariadenia zaručujúce tejto osobe dávky podľa právnych predpisov jedného alebo viacerých členských štátov.

4. Na účely tejto hlavy činnosť zamestnanca alebo samostatne zárobkovo činnej osoby zvyčajne vykonávanej na palube plavidla na mori plávajúceho pod vlajkou členského štátu sa považuje za činnosť vykonávanú v danom členskom štáte. Avšak osoba zamestnaná na palube plavidla plávajúceho sa pod vlajkou členského štátu a odmeňovaná za takúto činnosť podnikom alebo osobou, ktorej registrované sídlo alebo miesto podnikania je v inom členskom štáte, podlieha právnym predpisom tohto iného členského štátu, ak daná osoba má bydlisko v tomto štáte. Podnik alebo osoba, ktorá vypláca odmenu sa na účely týchto právnych predpisov považuje za zamestnávateľa.

...

Článok 13

Vykonávanie činností v dvoch alebo viacerých členských štátoch

1. Osoba, ktorá zvyčajne vykonáva činnosť ako zamestnanec v dvoch alebo viacerých členských štátoch podlieha:

a) právnym predpisom členského štátu bydliska, ak takáto osoba vykonáva podstatnú časť svojej činnosti v tomto členskom štáte, alebo ak je zamestnaná vo viacerých podnikoch, alebo ju zamestnáva viacero zamestnávateľov, ktorých registrované sídlo alebo miesto podnikania je v odlišných členských štátoch, alebo

b) právnym predpisom členského štátu, v ktorom je registrované sídlo alebo miesto podnikania podniku alebo zamestnávateľa zamestnávajúceho danú osobu, ak táto osoba nevykonáva podstatnú časť svojich činností v členskom štáte svojho bydliska.

2. Osoba, ktorá zvyčajne vykonáva činnosť ako samostatne zárobkovo činná osoba v dvoch alebo viacerých členských štátoch, podlieha:

a) právnym predpisom členského štátu bydliska, ak podstatnú časť svojej činnosti vykonáva v tomto členskom štáte; alebo

b) právnym predpisom členského štátu, v ktorom sa nachádza centrum jej záujmu, ak nemá bydlisko v jednom z členských štátov, v ktorých vykonáva podstatnú časť svojej činnosti.

3. Osoba, ktorá zvyčajne vykonáva činnosť ako zamestnaná osoba a činnosť ako samostatne zárobkovo činná osoba v odlišných členských štátoch, podlieha právnym predpisom členského štátu, v ktorom vykonáva činnosť ako zamestnanec, alebo ak vykonáva takúto činnosť v dvoch alebo viacerých členských štátoch, právnym predpisom určeným v súlade s odsekom 1.

4. Osoba, ktoré je zamestnaná ako štátny zamestnanec niektorým členským štátom a vykonáva činnosť ako zamestnanec a/alebo ako samostatne zárobkovo činná osoba v jednom alebo vo viacerých členských štátoch, podlieha právnym predpisom členského štátu, ktorého správa ju zamestnáva.

5. Osoby uvedené v odsekoch 1 až 4 sa na účely právnych predpisov určených v súlade s týmito ustanoveniami považujú za osoby, ktoré vykonávajú všetky svoje činnosti ako zamestnanci alebo samostatne zárobkovo činné osoby a ktoré získavajú celý svoj príjem v danom členskom štáte.

...

Článok 67

Rodinní príslušníci s bydliskom v inom členskom štáte

Osoba má nárok na rodinné dávky v súlade s právnymi predpismi príslušného členského štátu, vrátane jej rodinných príslušníkov s bydliskom v inom členskom štáte, ako keby mali bydliská v takomto príslušnom štáte. Avšak dôchodca má nárok na rodinné dávky v súlade s právnymi predpismi členského štátu príslušného pre jeho dôchodok.

Článok 68

Pravidlá prednosti v prípade súbehu

1. Ak sa počas rovnakého obdobia a pre tých istých rodinných príslušníkov dávky poskytujú podľa právnych predpisov viac ako jedného členského štátu, uplatňujú sa tieto pravidlá prednosti:

a) v prípade dávok splatných viacerými ako jedným členským štátom na rozličných základoch, je poradie prednosti takéto: po prvé, nároky vznikajúce na základe činnosti ako zamestnanec alebo samostatne zárobkovo činná osoba; po druhé, nároky vznikajúce na základe poberania dôchodku, a napokon nároky vznikajúce na základe bydliska;

b) v prípade dávok splatných viac ako jedným členským štátom na rovnakom základe, poradie prednosti sa stanoví s odkazom na tieto pomocné kritériá:

i) v prípade nárokov, ktoré existujú na základe činnosti ako zamestnanec osoba alebo samostatne zárobkovo činná osoba: miesto bydliska detí, za podmienky, že existuje takáto činnosť, a prípadne navyše najvyššia čiastka dávok poskytovaných podľa protichodných právnych predpisov. V takomto prípade sa náklady na dávky delia v súlade s kritériami ustanovenými vo vykonávacom nariadení;

ii) v prípade nárokov, ktoré existujú na základe poberania dôchodkov: miesto bydliska detí, ak takýto dôchodok je splatný podľa jeho právnych predpisov a prípadne navyše najdlhšia doba poistenia alebo bydliska podľa protichodných právnych predpisov;

iii) v prípade nárokov získaných na základe bydliska: miesto bydliska detí.

2. V prípade súbehu nárokov, rodinné dávky sa poskytujú v súlade s právnymi predpismi určenými za prednostné právne predpisy v súlade s odsekom 1. Nároky na rodinné dávky na základe iného protichodného právneho predpisu alebo právnych predpisov sa pozastavia až do výšky poskytovanej podľa prvých právnych predpisov a rozdielový doplatok sa v prípade potreby poskytne v sume, ktorá prevyšuje túto čiastku. Rozdielový doplatok však sa nemusí poskytovať na deti s bydliskom v inom členskom štáte, ak nárok na danú dávku je založený iba na bydlisku.

3. Ak sa podľa článku 67 predloží žiadosť na rodinné dávky príslušnej inštitúcii členského štátu, ktorého právne predpisy sú uplatniteľné, ale nie na základe prednostného nároku v súlade s odsekmi 1 a 2 tohto článku:

a) táto inštitúcia bezodkladne postúpi žiadosť príslušnej inštitúcii členského štátu, ktorého právne predpisy sú uplatniteľné podľa poradia prednosti, informuje danú osobu a bez toho, aby boli dotknuté ustanovenia vykonávacieho nariadenia o predbežnom priznaní dávok poskytne v prípade potreby rozdielový doplatok uvedený v odseku 2;

b) príslušná inštitúcia členského štátu, ktorého právne predpisy sú uplatniteľné podľa poradia prednosti rieši túto žiadosť, ako keby bola predložená priamo jej a dátum predloženia takejto žiadosti prvej inštitúcii sa považuje za dátum nároku predloženého inštitúcii s prednosťou.

...

Článok 76

Spolupráca

1. Príslušné orgány členských štátov sa vzájomne informujú o všetkom, čo sa týka:

a) opatrení uskutočnených na vykonávanie tohto nariadenia;

b) zmien ich právnych predpisov, ktoré môžu ovplyvniť vykonávanie tohto nariadenia.

2. Na účely vykonávania tohto nariadenia si poskytnú orgány a inštitúcie členských štátov svoje služby a konajú tak, akoby vykonávali svoje vlastné právne predpisy. správna pomoc poskytnutá uvedenými orgánmi a inštitúciami je zvyčajne bezplatná. Správna Komisia však určí povahu náhrady výdavkov a ich obmedzenia, nad ktoré je úhrada splatná.

3. Orgány a inštitúcie členských štátov môžu na účely vykonávania tohto nariadenia komunikovať medzi sebou a zahrnutými osobami alebo ich zástupcami priamo.

4. Inštitúcie a osoby, na ktoré sa vzťahuje toto nariadenie, majú povinnosť vzájomného informovania a spolupráce, aby sa zabezpečilo riadne vykonávanie tohto nariadenia.

Inštitúcie v súlade s princípmi dobrej administratívy odpovedajú na všetky otázky v rámci primeranej doby a v tejto súvislosti poskytujú daným osobám všetky informácie potrebné na uplatňovanie práv, ktoré im udeľuje toto nariadenie.

Dané osoby musia čo najskôr informovať inštitúcie príslušného členského štátu a členského štátu bydliska o všetkých zmenách v ich osobnej alebo rodinnej situácii, ktoré ovplyvňujú ich nárok na dávky podľa tohto nariadenia.

5. Nerešpektovanie povinnosti informovať, podľa tretieho pododseku odseku 4, môže viesť k uplatňovaniu pomerných opatrení v súlade s vnútroštátnym právom. Tieto opatrenia však musia byť rovnocenné opatreniam uplatniteľným na podobné situácie podľa domáceho práva a nesmú oprávneným osobám znemožňovať, ani neprimerane prakticky sťažovať uplatňovanie práv, ktoré im udeľuje toto nariadenie.

6. V prípade ťažkostí pri výklade alebo uplatňovaní tohto nariadenia, ktoré by mohlo ohroziť práva osoby, na ktorú sa vzťahuje, inštitúcia príslušného členského štátu alebo členského štátu bydliska danej osoby kontaktuje inštitúciu (inštitúcie) daného členského štátu (členských štátov). Ak sa nemôže nájsť riešenie v rámci primeranej doby, dané orgány môžu prizvať správnu komisiu, aby zasiahla.

7. Orgány, inštitúcie a súdy jedného členského štátu nesmú odmietnuť žiadosti ani iné dokumenty z toho dôvodu, že sú predložené v úradnom jazyku iného členského štátu, uznaného ako úradný jazyk inštitúcií spoločenstva v súlade s článkom 290 zmluvy.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.

Art. 58 VO 987/2009 lautet:

Artikel 58

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

Ermöglicht der Wohnort der Kinder bei Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Grundverordnung keine Bestimmung der Rangfolge, so berechnet jeder betroffene Mitgliedstaat den Leistungsbetrag unter Einschluss der Kinder, die nicht in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Im Falle der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus. Der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats erstattet ihm die Hälfte dieses Betrags, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet.

Art. 59 VO 987/2009 lautet:

Artikel 59

Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern

(1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort.

(2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen.

Art. 60 VO 987/2009 lautet:

Artikel 60

Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung

(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.

Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.

(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.

Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.

(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.

(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.

Slowakische Fassung:

Článok 58

Pravidlá prednosti v prípade súbehu dávok

Na účely uplatňovania článku 68 ods. 1 písm. b) bodov i) a ii) základného nariadenia v prípade, že bydlisko detí neumožňuje určiť poradie prednosti, každý dotknutý členský štát vypočíta výšku dávok s prihliadnutím na deti, ktoré nemajú bydlisko na jeho území. V prípade, že sa uplatňuje článok 68 ods. 1 písm. b) bod i), príslušná inštitúcia členského štátu, ktorého právne predpisy ustanovujú najvyššie dávky, vyplatí tieto dávky v ich plnej výške a príslušná inštitúcia druhého členského štátu jej nahradí polovicu tejto sumy, maximálne však do hornej hranice sumy stanovenej právnymi predpismi tohto druhého členského štátu.

Článok 59

Pravidlá uplatniteľné v prípade, že sa menia uplatniteľné právne predpisy a/alebo príslušnosť na priznávanie rodinných dávok

1. Ak sa uplatniteľné právne predpisy a/alebo príslušnosť na priznávanie rodinných dávok v členských štátoch zmení v priebehu kalendárneho mesiaca bez ohľadu na dátumy splatnosti rodinných dávok podľa právnych predpisov týchto členských štátov, inštitúcia, ktorá platila rodinné dávky podľa právnych predpisov, na ktorých základe sa dávky priznali na začiatku mesiaca, ich naďalej poskytuje do konca daného mesiaca.

2. Inštitúcia oznámi inštitúcii druhého členského štátu alebo dotknutých členských štátov dátum, od ktorého prestáva vyplácať predmetné rodinné dávky. Druhý členský štát alebo dotknuté členské štáty začínajú vyplácať dávky od tohto dátumu.

Článok 60

Postup uplatňovania článkov 67 a 68 základného nariadenia

1. Žiadosť o poskytovanie rodinných dávok sa predkladá príslušnej inštitúcii. Na účely uplatňovania článkov 67 a 68 základného nariadenia sa zohľadní situácia celej rodiny, ako keby sa na všetky zúčastnené osoby vzťahovali právne predpisy dotknutého členského štátu a ako keby všetky mali bydlisko v tomto členskom štáte, najmä pokiaľ ide o nárok osoby na takéto dávky. Ak si osoba, ktorá má nárok na dávky, svoje právo neuplatní, príslušná inštitúcia členského štátu, ktorého právne predpisy sa uplatňujú, zohľadní žiadosť o priznanie rodinných dávok predloženú druhým rodičom, osobou, ktorá sa za rodiča považuje, alebo osobou alebo inštitúciou, ktorá vystupuje ako opatrovateľ dieťaťa alebo detí.

2. Inštitúcia, ktorej bola predložená žiadosť podľa odseku 1, preskúma žiadosť na základe podrobných informácií poskytnutých žiadateľom, pričom zohľadní všetky skutočnosti a právne okolnosti, ktoré charakterizujú situáciu rodiny žiadateľa.

Ak táto inštitúcia dospeje k záveru, že jej právne predpisy sú uplatniteľné na základe prednostného práva v súlade s článkom 68 ods. 1 a 2 základného nariadenia, poskytne rodinné dávky v súlade s právnymi predpismi, ktoré uplatňuje.

Ak táto inštitúcia zistí, že na základe právnych predpisov iného členského štátu v súlade s článkom 68 ods. 2 základného nariadenia môže vzniknúť nárok na rozdielový doplatok, bezodkladne zašle žiadosť príslušnej inštitúcii druhého členského štátu a oznámi to dotknutej osobe; okrem toho oznámi inštitúcii druhého členského štátu svoje rozhodnutie týkajúce sa žiadosti a výšku vyplácaných rodinných dávok.

3. Ak inštitúcia, v ktorej sa podáva žiadosť, dospeje k záveru, že jej právne predpisy sú uplatniteľné, ale nie na základe prednostného práva podľa článku 68 ods. 1 a 2 základného nariadenia, bezodkladne prijme predbežné rozhodnutie o pravidlách prednosti, ktoré sa majú uplatniť, a v súlade s článkom 68 ods. 3 základného nariadenia postúpi žiadosť inštitúcii druhého členského štátu a oznámi túto skutočnosť aj žiadateľovi. Táto inštitúcia zaujme stanovisko k predbežnému rozhodnutiu do dvoch mesiacov.

Ak inštitúcia, ktorej sa žiadosť postúpila, nezaujme stanovisko do dvoch mesiacov od prijatia žiadosti, uplatní sa uvedené predbežné rozhodnutie a inštitúcia vyplatí dávky podľa jej právnych predpisov a inštitúcii, v ktorej sa žiadosť podala, oznámi výšku vyplácaných dávok.

4. Ak medzi dotknutými inštitúciami vznikne rozpor o tom, ktoré právne predpisy sa majú na základe prednostného práva uplatniť, uplatňuje sa článok 6 ods. 2 až 5 vykonávacieho nariadenia. Na tento účel je inštitúciou miesta bydliska podľa článku 6 ods. 2 vykonávacieho nariadenia inštitúcia miesta bydliska dieťaťa alebo detí.

5. Inštitúcia, ktorá predbežne vyplatila dávky v sume vyššej, ako je suma, za ktorú je nakoniec zodpovedná, môže žiadať vrátenie preplatku od inštitúcie s prvotnou zodpovednosťou v súlade s postupom stanoveným v článku 73 vykonávacieho nariadenia.

Beschluss Nr. F1

Der Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit vom zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffenvon Familienleistungen, 2010/C 106/04, lautet (siehe ):

1. Für die Zwecke des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als ,durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst', wenn sie erworben wurden

a) aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder auch

b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit

i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder

ii) durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder

iii) durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechts­vorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeitgleichgestellt ist.

2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr 987/2009.

Nationales Recht Österreich

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz , BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§§ 10, 11, 12, 13, 14 FLAG 1967 lauten:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4.

§ 53 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

(4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis Anwendung. Ab ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:

1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.

2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.

Nationales Recht Slowakei

Laut Missoc, Gegenseitiges Informationssystem für soziale Sicherheit:

Rechtsgrundlage: Kindergeldgesetz (Zákon o prídavku na dieťa) Nr. 600/2003.

Kindergeld (Prídavok na dieťa):

24,34 € pro Kind im Monat.

Anspruchsberechtigt sind folgende Personen mit ständigem oder zeitweiligem Wohnsitz:

  • Eltern;

  • Pflegeeltern;

  • volljährige unterhaltsberechtigte Kinder.

Kindergeld wird bis zum Ablauf der Schulpflicht (16 Jahre) und bis zum 25. Lebensjahr für Auszubildende in einer Vollzeitberufsausbildung, Universitätsstudenten und diejenigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, einen Beruf auszuüben oder zu studieren. Im Fall einer fehlgeschlagenen beruflichen Ausbildung und bei langfristigen Erkrankungen wird die Leistung bezahlt, bis das Kind das 18. Jahre alt ist. Ab dem 18. Lebensjahr verliert ein Kind mit einer langfristigen Erkrankung den Anspruch auf Kindergeld und hat Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Sache des Verfahrens vor dem BFG

Das Beschwerdebegehren wurde mit dem Vorlageantrag dahingehend abgeändert, dass Ausgleichszahlung / Differenzzahlung für die Monate August 2014 und Oktober 2014 beantragt wird. Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Das heißt, dass im Familienbeihilfeverfahren der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) monatsbezogen zu prüfen ist (vgl. etwa oder jeweils unter Hinweis auf ; ; oder ).

Mit dem Vorlageantrag wurde also die Anfechtung der Beschwerdevorentscheidung auf die Monate August 2014 und Oktober 2014 beschränkt. Die Beschwerdevorentscheidung ist, soweit sie den Monat Juli 2014 betrifft, nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen.

Ausgleichszahlung / Differenzzahlung

Unstrittig geht es hier um eine Unterschiedszahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 , gleichgültig, ob diese als "Differenzzahlung" oder "Ausgleichszahlung" bezeichnet wird (vgl. zu den Bezeichnungen ).

Verzicht der haushaltsführenden Mutter

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 und § 2a FLAG 1967 regelt die Reihenfolge des Anspruchs nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967. So hat die haushaltsführende Mutter vorrangigen Anspruch auf Familienleistungen. Diese Regelung ist auch bei unionsrechtlich zu beurteilenden Sachverhalten zu beachten (vgl. , m.w.N.).

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zugunsten des Vaters gemäß § 2a FLAG 1967 auf ihren vorrangigen Anspruch verzichtet.

Art. 59 VO (EG) 987/2009

Bei erstmaligem Anspruch auf Familienleistungen in Österreich ist zu unterscheiden (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182n unter Hinweis auf ; ):

  • Ist Österreich zur Erbringung von Familienleistungen primär zuständig, da nur Österreich Beschäftigungsstaat ist (hier vorliegender Fall: Mutter und Kinder leben im Wohnortstaat und gehen keiner Beschäftigung nach, Vater arbeitet in Österreich), ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entgegen § 10 Abs. 2 FLAG 1967 gemäß Art. 59 VO (EG) 987/2009 erst ab dem folgenden Monatsersten nach der Begründung der Zuständigkeit Österreichs auszuzahlen (zB Arbeitsaufnahme 20.1., FB und KAB ab 1.2.).

  • Ist Österreich nur zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach § 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 zuständig, da sowohl Österreich als auch der Wohnortstaat Beschäftigungsstaaten sind (zB Vater arbeitet in Österreich, Mutter im Wohnortstaat), ist also Österreichnur nachrangig zur Zahlung verpflichtet, liegt keine Änderung der Zuständigkeit zur primären Erbringung von Familienleistungen vor (diese verbleibt beim Wohnortstaat) und ist die Ausgleichszahlung gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bereits ab dem ersten Monatsersten zu zahlen (zB Arbeitsaufnahme 20.1., Ausgleichszahlung ab 1.1.).

Keine kurzfristigen Zuständigkeitswechsel

Art. 59 Abs. 1 VO (EG) 987/2009 stellt sicher, dass der zuständige Träger im Falle eines Zuständigkeitswechsels unter dem Monat bis zum Monatsende weiter Familienleistungen erbringt. Der Grund für diese Regelung liegt in verwaltungstechnischen und verwaltungsökonomischen Erwägungen: Bekanntlich wird die Familienbeihilfe unter anderem auch in Österreich monatsweise ausbezahlt und sieht § 8 FLAG 1967 nur Monatsbeträge vor, sodass eine tageweise Berechnung im Fall eines Zuständigkeitswechsels erheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Auch bedarf die Verständigung zwischen den Mitgliedsstaaten eine gewisse Zeit (vgl. ).

Wird eine nichtselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum gewöhnlich in einem einzigen Mitgliedstaat ausgeübt, bleibt dieser weiter zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, auch wenn für einen kurzen Zeitraum gar keiner Beschäftigung nachgegangen oder gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sofern nicht in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgegangen oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sohin eine kurzfristige Unterbrechung der eigentlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. ).

Im und C-612/10, Waldemar Hudzinski und Jaroslaw Wawrzyniak hat der Europäische Gerichtshof zu Recht erkannt, dass eine in Polen als Landwirt "normalerweise" ausgeübte selbständige Tätigkeit dazu führt, dass weiterhin die Rechtsvorschriften Polens anzuwenden sind, wenn der Landwirt einige Monate in Deutschland aus Saisonarbeiter beschäftigt ist.

Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die auf innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandernde Erwerbstätige anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, nach ständiger Rechtsprechung u.a. bezwecken, dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden. Dieser Grundsatz komme insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck. Dass an diesem Grundsatz die die Verordnung Nr. 1408/71 ablösende Verordnung Nr. 883/2004 etwas hätte ändern sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. ).

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, "die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt" den "Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt." Daraus leitet sich ab, dass auch in dem Fall, dass eine Beschäftigung i.S.d. Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 "gewöhnlich", also über einen längeren Zeitraum, ausgeübt wird, eine kurzfristige Unterbrechung dieser Beschäftigung nichts an der Zuständigkeit des "gewöhnlichen" Beschäftigungsstaats ändert. Daher führen kurzfristige Zeiten zwischen nichtselbständigen Beschäftigungen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004) bzw. dem Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 11 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) 883/2004 ) bzw. i.S.d. Beschlusses Nr. F1 vergleichbaren Situationen, ohne dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiten eine andere Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausübt, nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeiten zwischen Mitgliedstaaten (vgl. ; ).

Hier immer kurzfristige Unterbrechungen

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war der Bf von bis und von bis als Arbeiter in Österreich beschäftigt und bezog von bis in Österreich Arbeitslosengeld (und bis Notstandshilfe). Im Jahr 2014 war der Bf ausschließlich in Österreich beschäftigt oder erwerbstätig. Die Beschäftigung bzw. die einer Beschäftigung gleichgestellte Situation dauerte mit kurzen Unterbrechungen im gesamten Jahres 2014. Sie wurde bloß zweimal, einmal um rund sechs Wochen (von bis ) und einmal rund zwei Wochen ( bis ) unterbrochen.

Kein Wechsel der Zuständigkeit

Diese beiden kurzfristigen Unterbrechungen der Beschäftigung in Österreich führen nicht dazu, dass dadurch ein Wechsel und ein Rückwechsel der Zuständigkeit zur Erbringung von Familienleistungen eintritt. Jede andere Vorgangsweise würde einen großen Verwaltungsaufwand bei den befassten Trägern nach sich ziehen, was kann nicht im Sinne des Unionsgesetzgebers sein kann. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das für die vor dem Bundesfinanzgericht noch strittigen Monate August 2014 und Oktober 2014, dass nicht von einem Wechsel und Rückwechsel der Zuständigkeit zur Erbringung von Familienleistungen auszugehen ist.

Österreich ist für die Monate August 2014 und Oktober 2014 weiterhin vorrangig als Beschäftigungsstaat zur Erbringung von Familienleistungen zuständig.

Nach nationalem Recht wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, und erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach nationalem Recht ist bei nach Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung in einem Monat und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Folgemonat Familienbeihilfe durchgehend zu zahlen. Nach nationalem Recht besteht für die Monate August 2014 und Oktober 2014 ein Anspruch auf Familienleistungen. Nach allen Ausführungen steht dem Anspruch auch nicht Art. 59 VO (EG) 987/2009 entgegen.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag, also hinsichtlich der Monate August 2014 und Oktober 2014, als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist daher insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechende Auszahlung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetraggemäß § 11 FLAG 1967 vorzunehmen und darüber eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 auszustellen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Leitlinien des Erkenntnisses .

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 58 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100577.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at