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ASoK 8, August 2013, Seite 295

Kinderbetreuungsgeld: Gemeinsamer Haushalt und Hauptwohnsitzmeldung erforderlich

Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist unter anderem, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs. 1 Z 2 KBGG). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 116/2009 wurde dem § 2 KBGG mit Wirksamkeit ab ein Abs. 6 angefügt, wonach ein gemeinsamer Haushalt i. S. dieses Gesetzes nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Ein gemeinsamer Haushalt ist eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dieses Kriterium des gemeinsamen Haushalts wird bei einer tatsächlichen oder geplanten Abwesenheit von mehr als drei Monaten jedenfalls nicht mehr erfüllt. Die Behörde muss in diesem Fall keine weiteren Nachforschungen anstellen. Für Zeiträume einer Abwesenheit von bis zu drei Monaten ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob ein gemeinsamer Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) noch vorliegt. Im vorliegenden Fall lag zwar nach den Feststellungen eine hauptwohnsitzliche Meldung der Klägerin mit ihren beiden Kindern bis vor, der gemeinsame Haushalt i. S. einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft war jedoch bereits mit aufgelöst worden, als die beiden Kinder zu den Krisenpflegeeltern kamen, in de...

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