UStG | Umsatzsteuergesetz
3. Aufl. 2021
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§ 11 Ausstellung von Rechnungen
Erlässe
Rz 1501-1772 UStR
VO des BMF, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl II 2003/583 idF BGBl II 2016/382
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronische Rechnung sind jedenfalls gewährleistet,
wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird,
wenn eine elektronische Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement Online) übermittelt wird,
wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Art. 3 Nr. 12 oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne des Art. 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom , S. 73 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom