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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.08.2020, RV/7101314/2020

Familienbeihilfe bei auswärtigem Studienaufenthalt des Kindes

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***3*** in der Beschwerdesache ***4***, Adr., (SozVers. ***2***) betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung des Antrags vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn (***1***, geb. am ***7***) für den Zeitraum ab September 2017 beschlossen:

Der Bescheid wird einschließlich der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 278 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) idgF unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Bei der Abgabenbehörde einlangend am stellte der Beschwerdeführer (Bf) den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn (***6***, geb. ***7***; SozVers. ***8***) betreffend den Zeitraum ab .

Der Sohn sei ***31*** Staatsbürger, ledig und studiere seit September 2017 (erstes Jahr von insgesamt vier Jahren; voraussichtliche Dauer bis Juni 2021) in ***28*** (***9***, Wohnadresse ***10***).

Der Bf sei am in Österreich eingereist, er sei ledig und alleinerziehend. Zum Zeitpunkt der Antragstellung (seit ) sei er arbeitslos gewesen und sei ab bei der Fa. ***11***., ***12***, als Logistikmanager angestellt.

Mit Vorhalt vom ersuchte die Abgabenbehörde den Bf, bis zum um die Beantwortung von Fragen und die Vorlage von Unterlagen wie folgt:

"Bitte nachreichen:

Meldenachweise aktuell aus ***28*** -von Ihnen + ***1*** Ist die Kindesmutter in ***28*** beschäftigt? Name, vollständige Adresse und falls bekannt, Dienstgeber der Kindesmutter angeben Muss die Kindesmutter Unterhalt für ***1*** leisten? Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung ab SJ 17/18-***1*** Nachweis aller abgelegten Prüfungen ab Studienbeginn -***1*** Mietvertrag von der Studentenwohnung bzw vom Studentenzimmer -***1*** Nachweis über die Kostentragung der Wohn- und Studienkosten -***1*** ab September 2017 monatlich Bis wann wurde in ***28*** Familienbeihilfe für ***1*** bezogen? Behördlicher Nachweis darüber bitte vorlegen

*Unterlagen alle inklusive Übersetzungen" (vgl. nachgereichter AIS-DB2 Auszug/Vorhalt)".

Einlangend mit wurde seitens des Bf um Fristverlängerung bis ersucht. Mit Schreiben vom (eingelangt am ) gab der Bf an:

"Familienbeihilfe Antrag…Sie haben am einen Brief wegen Ergänzungspunkte, bzw. Unterlagen im Fall meinen Antrag auf Familienbeihilfe (einige Unterlagen waren schon im April beigestellt). Hiermit stelle ich bei:

1. ***1*** ´Englische SVN (bzw National Insurance Number). Solches bekommen alle Engländer als sie 16 Jahre alt werden.

2. Inskriptionsbestätigung von 2017/18 für ***9***.

3. Kosten für Unterkunft und sein Dauerauftrag in 2017/18. In seinem ersten Jahr, wohnte ***1*** im Studentenheim, Adresse: ***22***.

4. Die Krediten ***1*** auf sich genommen hat, um sein Studium zu finanzieren. In Jahr 2017/18, £ 9250 + £ 1970, in Jahr 2018/19 ´nur` £ 39250.

5. Handyvertrag für seine neue Adresse in 2018/19 (***23***).

6. Stundenplan für seine erste Woche in September 2017.

7. Die ´Credits, bzw Subjekten und Leistungen für 2017/17.

8. Kopien unseren Reisepässen.

9. Form U1-meinen Versicherungsbeweis von England. Dies ist ein EU Formular womit jedes EU Land beweisen kann, wie lang und wo einen Bürger versichert war.

Weitere Antworten auf Ihre Fragen:

a) ***1***´ Mutter lebt seit 2014 in Australien mit ihrem Partner und deren Sohn. Die Adresse lautet: ***24***. Soweit ich weiß, arbeitet sie nicht. Als sie noch in England wohnte, beantragte ich ´Child Maintenance´ aber, da sie in Dauerkrankenstand war, bekam ich keine finanzielle Unterstützung.

b) In England bzw ***28***, muss man sich nicht an -oder wieder ab-melden. Man kann in Prinzip überall wohnen, so lange man -wann pflichtig -sich für Steuer (in England benennt sich das `Council Tax) angemeldet ist. Da ich jetzt in Österreich wohne, muss ich kein Englische Steuer bezahlen und, weil er Student ist, gilt das Gleiche für ***1***.¹ Ich habe am Punkt 1 oben, ***1***´ SVN beigestellt. Falls Sie es wissen wollen, meine Englische SVN lautet: ***25*** (sieht man auch auf Formular U1, anbei).

c) Als ***1*** geboren war, ist `Child Benefit´ bezogen worden, bis er ungefähr 10 Jahre alt war. In ***28*** war es damals so, dass Child Benefit abhängig von Einkommen ist. Es ist auch der Fall, dass er ab der 20 Geburtstag, kein Child Benefit bezogen werden kann.² Also ich habe seit ungefähr 10 Jahren keine Child Benefit für ***1*** bekommen.

Falls Sie noch irgendwelche Infos oder Unterlagen brauchen, stehe ich gerne zur Verfügung."

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom für den Zeitraum ab September 2017 (Sohn ***33***) als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde begründete ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG damit, dass der Bf trotz Aufforderung die zum Nachweis über den gemeinsamen Haushalt in ***28*** abverlangten Unterlagen nicht eingebracht und daher der ihm gemäß § 115 Bundesabgabenordnung obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb angenommen werden müsse, dass in dem im Spruch angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Ausgleichs-/Differenzzahlung bestanden habe bzw bestehe.

Der Bf erhob (bei der Abgabenbehörde einlangend am ) Beschwerde gegen den Bescheid und führte begründend wie folgt aus:

"Familienbeihilfe Antrag - Beschwerde

…Sie haben am meinen Familienbeihilfe Antrag abgelehnt. Hiermit meine Antwort und weiteren Unterlagen, das Beweis dafür, dass ich seit langem für ***1*** Obsorge hatte und, damals und immer noch, finanziellen Unterstützung leiste als seinen einzigen Elternteil. Obwohl er in ***13*** studiert, ist ***14*** sein zuhause, wo er während der Sommerferien 2018 im ***15*** an und wieder abgemeldet hat. Seit 2006, als ich Obsorge bekam, ist es der Fall gewesen, in jedem Sinne, dass ich ***1*** als Vater begleitete, und ihn das Heim, Erziehung und Struktur im Leben beigestellt habe. Anbei finden Sie verschiedene Beispiele dazu.

Hiermit stelle ich bei:

1. Ein Brief von ***1***, wer jetzt Erwachsen ist, und erklärt unsere Beziehung.

2. ***1*** ist bei ***16*** School von 2009 bis 2016 geschult worden. Die Schule hat mir einen Brief beigestellt, wo es steht das ***1*** derzeit bei mir gewohnt hat.

3. Bankkonto Auszüge von 2015 bis dato, wobei ich ***1*** Geld überweise, sein Lebenskosten und Studium zu unterstützen, in kleineren sowie auch größeren mengen, zB. £ 2250,27, bis insgesamt £ 5000 und am £ 220 für Fahrschulunterricht.

4. Rechnungen von ***16*** School von 2013 bis 2016 (es gibt natürlich auch viel ältere Rechnungen), an mir adressiert.

5. In 2014 und 2015 musste ***1*** medizinisch behandelt werden. Der Therapeut, ***17***, dass ich Obsorge für ***1*** hat und dass er bei mir wohnte.

6. Wie ich früher geschrieben habe, kann man in England Kindergeld beziehen bis man einen bestimmten Lohn bekommt. In 2014 war mein Lohn zu viel, weshalb ich ein Brief am bekommen habe, dass ich es nicht mehr bekommen könnte.

7. In England, wenn man 16 Jahre alt wird, bekommt man die National Insurance Number. ***1*** hat sein am bekommen: die Adresse an diesem Brief ist in ***14***, wo er damals bei mir wohnte (wenn nicht im Internat) als ich bei der ***18*** tätig war (bitte auch die Rechnungen von und merken, da meine Adresse im ***19*** war).

Dieser Unterlagen sind deutlich klar, war meiner Beziehung zur ***1*** ist und welche Rolle ich in seinem Leben spiele. Als Vater und derjenige der ***1*** Unterstütze, glaube ich, dass Familienbeihilfe für ***1*** berechtigt ist.

Falls Sie noch irgendwelche Infos oder Unterlagen brauchen, stehe ich gerne zu Verfügung….".

Der Beschwerde beigelegt wurde (vgl. oben Pkt. 1 ein Schreiben des Sohnes des Bf an die Abgabenbehörde vom ):

…hiermit bestätige ich, dass mein Vater ***20***, hat seit 2004 für mich das Obsorge gehabt. Es bedeutet, dass er für mich Haushalt, Versorgung, Geld und Erziehung als primäres Elternteil beigestellt hat. Ich habe mit niemandem anderes gewohnt und habe weder finanzielle Unterstützung noch Erziehungsleistung von jemandem außer ihm bekommen. Wegen seines Berufs bin ich im Internat in England geschult worden, aber mein Zuhause war immer bei ihn und ich habe hauptsächlich bei ihn auch meine Urlaubszeit verbracht. Also Schüler, sowie auch jetzt also Student, bekomme ich von ihn finanzielle Unterstützung. Seit September 2017 studiere ich in ***13***, was weiter bis Juni 2021 geht."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde führte nach Darstellung des Sachverhaltes und Zitierung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen begründend aus, …"es sei unionsrechtlich die Beihilfe entweder der den Unterhalt (überwiegend) leistenden Person oder der haushaltsführenden Person zu gewähren. Wer anspruchsberechtigt sei, sei nach nationalem Recht zu beurteilen.

Entsprechend den nationalen Bestimmungen habe vorrangig jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein die Anspruchsvoraussetzungen erfüllendes Kind, zu dessen Haushalt das Kind gehöre. Der Tatbestand der "überwiegenden Kostentragung" (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG) sei als Anspruchsvoraussetzung subsidiär gegenüber dem Tatbestand der Haushaltszugehörigkeit (§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG). Jemand, der die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trage, ohne dass das Kind bei ihm haushaltszugehörig sei, habe nur dann (nachrangig) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem anderen Elternteil haushaltszugehörig sei.

Das Kind habe während des Studiums durchgehend im Internat gewohnt und den Bf nur in den Ferien besucht. Da weder der Bf noch die Kindesmutter mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe, sei im Fall des Bf die überwiegende Kostentragung für den Familienbeihilfenanspruch zu prüfen. Zu den Unterhaltskosten gehörten alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes entsprechend § 140 ABGB, also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr. Der Bf habe zwar aufgrund der Kontoauszüge einige Unterhaltskosten nachgewiesen, allerdings könne von keiner überwiegenden Kostentragung ausgegangen werden. ***21*** habe z.B. für Studiengebühren für 2 Studienjahre einen Kredit in Höhe von 20.000 Pfund aufnehmen müssen.

Der Bf habe im strittigen Zeitraum weder einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind gehabt, noch habe der Bf die überwiegenden Unterhaltskosten für sein Kind getragen. Es bestehe daher für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung…. .

Bei der Abgabenbehörde einlangend mit stellte der Bf den Vorlageantrag vom und führte wie folgt aus:

"Sehr geehrte Damen oder Herren, Sie haben am meinen Familienbeihilfe Antrag schriftlich abgelehnt, auf Grund ich ´weder einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind, noch…die überwiegenden Unterhaltskosten….getragen haben`. Dieses Gründen muss ich wiedersprechen und ich werde weitere Beweise demnächst beistellen. Ich hoffe Sie können mir etwas Zeit dafür erlauben, da es mehr als neun Monaten bei Ihnen letztlich in der Arbeit war. Mit freundlichen …".

Im Vorlagebericht vom führte die Abgabenbehörde wie folgt aus:

"Der Bf ist ***31*** Staatsangehöriger und wohnhaft in ***26***. Der Bf beantragte FB für seinen im ***27*** lebenden volljährigen Sohn ***1***. ***1*** besucht seit September 2017 bis voraussichtlich Juni 2021 die ***9***. Im am eingelangten Vorlageantrag führte der Bf aus, dass er noch Unterlagen nachreichen würde. Nach fast 6 Monaten langten immer noch keine Unterlagen bei der belangten Behörde ein. ***1*** nahm im Schuljahr 2017/18 einen Kredit in Höhe von ca £ 11000, in Jahr 2018/19 etwa £ 9000, insgesamt also ca £ 20.000,-, auf. Der Bf unterstützt seinen Sohn finanziell, nachgewiesen durch Überweisungsbestätigungen. Die Kindesmutter wohnt in Australien.

Beweismittel: siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme: Der Sohn der Bf ist gemäß § 2 Abs. 5 FLAG nicht haushaltszugehörig. Der vierjährige Besuch einer Universität in ***28*** hebt die Haushaltszugehörigkeit zum Bf auf, auch wenn -nach den Angaben des Bf -der Sohn in den Ferien öfters in ***14*** ist. Ist aufgrund Haushaltszugehörigkeit keine Person anspruchsberechtigt, ist die Person, die überwiegend die Kosten des Unterhalts trägt, anspruchsberechtigt. Zwar hat der Bf durchaus nachgewiesen, dass er seinen Sohn bei der Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten finanziell unterstützt. Allerdings trägt der Bf nicht die überwiegenden Kosten, va deswegen, weil alle Rechnungen betreffend Studium auf den Sohn lauten und dieser auch sowohl für das Schuljahr 2017/18 als auch für das Schuljahr 2018/19 einen Kredit aufnehmen musste, insgesamt belaufend auf etwa £ 20.000,-. Ebenso wurde ein Betrag von £ 4.309,20 für die Kosten des Studentenwohnheims für das Schuljahr 2017/18 vom Konto des Sohnes abgebucht. Da der Bf somit nicht die überwiegenden Kosten trägt, erweist sich der Abweisungsbescheid als richtig und die Beschwerde ist abzuweisen."

Von der Abgabenbehörde wurden die folgenden Unterlagen an das Bundesfinanzgericht vorgelegt (vgl. Ausführungen im Vorlagebericht):

• Familienbeihilfenantrag vom (vgl. oben);

• Geburtsurkunde für ***29***, geb. x.1998 (in England); Zertifikat Namensänderung;

• Obsorgeregelung (in englischer Originalsprache) aus dem Jahr 2006 ua für ***1***;

• Inskriptionsbestätigung undatiert; ausgewiesener Studienbeginn ;

• Auszug aus dem Reisepass des Bf und des Kindes;

• ***31*** Versicherungskarte für ***1***;

• Dienstzettel für Angestellte (nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz);

• Bestätigung des AMS Österreich vom über den Bezug von Arbeitslosengeld durch den Bf vom 12. Jänner bis zum (tgl. € 54,49);

• Angestellten-Dienstvertrag vom zwischen Bf und ***30*** (Beginn des Dienstverhältnisses am );

• Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer EU für den Bf vom ;

Über Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde (vgl. oben):

• ***31*** Versicherungsnummer für ***1*** (National Insurance Number ***32***)

• Inskriptionsbestätigung wie oben;

• Unterlagen zum Studentenkredit (Student Finance Declaration 2018/19 für ***33***) über £ 9.250.00 sowie Bestätigung über die Kreditfinanzierung der Studiengebühren 2017/18 und 2018/19 ltd auf ***33***: £ 1.970.00 für 2017/18 und £ 9.250.00 für 2018/19 jeweils Combined Modern Languages C 1492F);

• Student finance application vom für das 2. Studienjahr (£ 9.250.00);

• Bestätigung der Universität über Heimaufenthaltskosten (£ 4,309,20 vom Oktober 2017 bis April 2018); absolvierte Payments für den Zeitraum bis zum ;

• Internetgebührenvertrag (***1***);

• Studienbestätigungen 2018/19 (einschließlich Inductionswoche); Benefitsnachweis;

• Kopien des Reisepasses für Bf und Sohn;

• Bankkontoauszug (***39***) für den Zeitraum April 2015 bis Dezember 2018;

• Schulbestätigungen für die Jahre 2014 bis 2016;

• Bestätigung vom über den Bezug ***31*** Beihilfe ("Child Benefit award") für 2 Kinder;

• Bestätigung ***34*** Health Service vom ;

Die Vorlage der hier angeführten Dokumente (Kopien) erfolgte ohne Übersetzungen (in Englisch).

Rechtsgrundlagen:

Nationales Recht

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 5 FLAG:

(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 10. FLAG:
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 53 FLAG 1967:

(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112 ab steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 26 Bundesabgabenordnung (BAO):

(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) erster Satz: Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

§ 278 Bundesabgabenordnung (BAO):

(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Unionsrecht

VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) sowie die Durchführungsverordnung vom , VO 987/2009:

Die VO 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 sublit. i VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Art. 11 und folgende VO 883/2004 lauten auszugsweise:

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates....".

Nach Artikel 67 VO (EG) Nr. 883/2004 erster Satz hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Die Prioritätsregelungen ergeben sich aus Art. 68 ff VO (EG) Nr. 883/2004.

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004, ua unter Kapitel II. bis IV. (Zusammenarbeit und Datenaustausch zwischen den Trägern).

Sachverhalt und Parteienvorbringen:

Der Bf ist Staatsbürger ***28***, er war demnach im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides () Bürger der Europäischen Union. Der Bf ist laut den Angaben im Beihilfenantrag am in Österreich eingereist. Der Zuzug aus dem EU-Raum (aus ***35***) ist lt Melderegister mit Datum angemerkt. Der Bf verfügt über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer EU) vom . Nach den Beschwerdeangaben war der Bf (2013 und 2014) ***36*** in ***14*** beschäftigt. Aus den seitens des BFG abgefragten Sozialversicherungsdaten geht hervor, dass der Bf in der Zeit vom bis zum bei der Österreichischen Gesundheitskasse (als Angestellter) angemeldet war. Er bezog für den Zeitraum August bis Dezember 2017 (***37***) € 24.650,56 (einschließlich Sonderzahlungen). Im Zeitraum 06. Jänner bis wurde eine Urlaubsabfindung/-entschädigung (einschließlich Sonderzahlung € 2.222,84) bezogen. Vom 08. Jänner bis war der Bf als arbeitssuchend angemeldet (Arbeitslosengeldbezug lt Sozialversicherungsdaten vom 12. Jänner bis ; lt Bestätigung des AMS vom 12. Jänner bis tgl. € 54,49). Seit ist er als Angestellter (Logistikmanager) in Österreich tätig und bezog im Zeitraum vom 01. Mai bis € 41.863,13 (Bezüge einschließlich Sonderzahlungen; vgl. Sozialversicherungsdaten und Dienstvertrag der Fa. ***38***).

Der Bf ist nach seinen Angaben ledig und trägt seit 2014 die Obsorge für sein in England wohnhaftes und dort nach abgeschlossener Schulausbildung nunmehr studierendes Kind (***21***, geboren am ***7***). Der 22-jährige Sohn ist laut den Angaben des Bf ***31*** Staatsbürger, ledig und studiert seit September 2017 (erstes Jahr von insgesamt vier Jahren; voraussichtliche Dauer bis Juni 2021) in ***28*** (***9***). Während des ersten Studienjahres (nachgewiesen bis April 2018) wohnte der Sohn an der Adresse in England: ***41***, ***42***, ***43***, ***44***; lt Bestätigung des Sohnes vom in ***40***, UK.

Laut den vom BFG abgefragten Meldenachweisen ist der Sohn im Zeitraum vom bis zum und danach wieder ab bis dato an der Wohnadresse des Bf in Österreich polizeilich gemeldet (gewesen). Für den Sohn wurde kein Nachweis über einen (Österreich betreffenden) Aufenthaltstitel vorgelegt. Der Sohn gibt schriftlich an, wegen des Berufs seines Vaters im Internat in England untergebracht gewesen zu sein (vgl. auch Bestätigung wie oben), "sein Zuhause" aber immer bei seinem Vater gehabt und auch die Urlaubszeit hauptsächlich beim Vater verbracht zu haben. Ob der Sohn (auch) an einer Bildungseinrichtung in Österreich inskribiert war, ist nicht erwiesen.

Die Mutter des Kindes lebt nach den Angaben des Bf in Australien und bezieht dort kein Einkommen. Die Ferien verbringt der Sohn laut Angaben des Bf im Haushalt des Bf in ***14*** oder bei der Mutter in Australien (vgl. wie oben vorgelegte Bestätigungen).

  • Nach den vom Bf vorgelegten Unterlagen trägt der Sohn seine Studienkosten aus den Mitteln eines von ihm auf seinen Namen aufgenommenen Studienkredites (vgl. Bestätigungen in englischer Originalfassung, oben). Die vom Sohn übernommene Studienkreditsumme betrug für das erste Studienjahr (2017/2018) £ 9.250,00 (ua Studiengebühren) und zusätzlich eine Kreditauszahlung an den Sohn in Höhe von £ 1.970,00 (insgesamt £ 11.220,00). Für das Studienjahr 2018/2019 wurde ein Kreditbetrag von insgesamt £ 9.250,00 (Studienkosten) bestätigt. Beträge von insgesamt £ 4.309,20 wurden nach einer vom Bf vorgelegten Bestätigung für das Studentenwohnheim bezahlt (abgebucht ab Oktober 2017 bis April 2018).

  • Der Bf hat nach seinen Angaben und nach den von ihm vorgelegten Kontobelegen (Bank in England), in denen der Bf iZm der Ausbildung des Sohnes verausgabte größere Beträge handschriftlich gekennzeichnet und markiert hat, ua für September und Oktober 2017 insgesamt £ 5.000,00 und für £ 2.250,27 sowie für (zuletzt außerhalb des vorliegenden Streitzeitraums für den Fahrschulunterricht £ 220,00) an seinen Sohn nach England überwiesen (vgl. handschriftliche Markierungen im Kontoauszug). Eine Rücküberweisung auf das Konto des Bf in Höhe von £ 1.000,00 erfolgte mit Datum (Buchungstext: ***46***).

Nach Ansicht der Abgabenbehörde hat der Bf keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Familienbeihilfe (lt Bescheid: Ausgleichzahlung), weil sein Sohn nicht im Haushalt des Bf gewohnt und der Bf auch nicht die Kosten für den mehrjährigen auswärtigen Studienaufenthalt seines Sohnes überwiegend getragen habe. Die weitaus überwiegenden Kosten für Studium und Unterbringung am Studienort habe der Sohn aus Mitteln eines von ihm aufgenommenen Studentenkredites bestritten. Die Abgabenbehörde geht in ihren Ausführungen von Studienkreditauszahlungen ab Herbst 2017 in der Höhe von rd £ 20.000,00 aus.

Der Bf wendete ein, die Haushaltszugehörigkeit sei durch den Auslandsstudienaufenthalt des Sohnes ua wegen der in Österreich verbrachten Ferien nicht aufgehoben gewesen. Der Sohn habe sich ua während der Universitätsferien in seinem Haushalt aufgehalten und sei in Österreich auch polizeilich gemeldet (gewesen), sodass die Zugehörigkeit zum Haushalt des Bf nicht als aufgehoben hätte betrachtet werden können. Im Übrigen stünden dem Bf Familienleistungen aufgrund der von ihm (wie oben) übernommenen Kosten für das Kind zu.

Erwägungen und rechtliche Beurteilung:

Der Bf ist ***31*** Staatsbürger und war im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich sozialversichert (vgl. Einreisedatum lt. Antrag gegenüber Anmeldebescheinigung und Sozialversicherungsdaten). Der Bf war laut den vom BFG abgefragten Meldedaten seit bis zum in ***45***, ab an der aktuellen Adresse polizeilich gemeldet. Er verfügt seit über eine (deklarative) Anmeldebescheinigung ("Arbeitnehmer" EU; § 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG). Für den Sohn wurde kein Aufenthaltstitel vorgelegt.

Nachgewiesenermaßen besucht der Sohn seit Herbst 2017 eine universitäre Einrichtung in seinem Herkunftsland und wohnt nach seinen Angaben und jenen des Bf jeweils nur vorübergehend während der Universitätsferien bei seinem Vater in Österreich, soweit er die Ferien nicht bei seiner Mutter in Australien verbringt. Während der Universitätszeiten hielt sich der Sohn nach den bisher vorgelegten Unterlagen an seinem Studienort in England auf. Meldenachweise liegen dazu nicht vor. In Österreich war der Sohn erstmals mit , zunächst bis , und dann wieder ab (bzw ab ) mit Hauptwohnsitz in ***14*** (an der Wohnadresse des Bf) polizeilich angemeldet (vgl. Meldenachweis).

Eine Bestätigung der Kindesmutter, dass sie keine Kosten übernommen und/oder der Sohn etwa die Ferien nicht in ihrem Haushalt verbracht hätte, liegt nicht auf. Es liegen auch keine Belege, etwa über von den Eltern getragene Reisekosten, Flugtickets bzw Kosten für Ferienaufenthalte des Kindes auf.

Dass der Sohn in England (k)einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für den hier strittigen Zeitraum hatte oder geltend gemacht hat, ist nicht erwiesen (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 FLAG).

Der Bf beantragte mit (lt. Eingangsstempel) aufgrund der nach seiner Ansicht (primär) gegebenen Zuständigkeit Österreichs - er beziehe nach seinen Angaben keine ***31*** Familienleistungen mehr (vgl. Bestätigung über die Einstellung der ***31*** Beihilfe) - die Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab für den Sohn. Der Antrag wurde mit oa Begründung bescheidmäßig (als Ausgleichszahlung) abgewiesen.

Nach Artikel 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese VO gilt (galt), den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Die Wohnsituation wird bei Anwendung des zitierten § 53 FLAG iVm Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 erster Satz fiktiv ins Inland verlagert.

Ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich zu Recht bestand (besteht), ist, wie die Abgabenbehörde zutreffend anführt, zunächst nach innerstaatlichen (österreichischen) Vorschriften zu beurteilen. Die Beurteilung der Frage, ob der Bf am Ort seiner Tätigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe hat, ist also -wie bei im Inland aufhältigen bzw beschäftigten österreichischen Staatsbürgern auch -nach innerstaatlichen (österreichischen) Vorschriften (§ 2 Abs. 1 ff iVm § 53 Abs. 1 sowie § 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967; §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG) vorzunehmen.

Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen ua zunächst im Zusammenhang mit der eingangs zitierten Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG auseinandergesetzt. Im Erkenntnis führte der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur aus, dass eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hierbei auf dessen Aufenthalt abstellt, als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt. Solches zu normieren, steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Finanzierung dieser Leistungen zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus keinesfalls ableiten lässt, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch Beitragsleistung Anspruch erworben würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG -insoweit iS der vorangeführten Bestimmungen übertragbar auch auf die vorliegend bestehende Aufenthaltssituation des Kindes außerhalb des Haushaltes des ua im Streitzeitraum mit Wohnsitz in Österreich (lt. Meldedaten oben) polizeilich gemeldeten und sozialversicherungsmäßig erfassten Bf - unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen (vgl. ; , 2009/16/0133). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (; , 2009/16/0221). Mit dem Argument des Bf, das Kind hätte aufgrund der mehrfachen Aufenthalte, etwa während der Ferien, seinen Lebensmittelpunkt auch während des (Auslands-) Studiums in Österreich (gehabt), wäre somit für die Beschwerde nichts gewonnen, weil in den bezughabenden Normen ausdrücklich auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen oder den (Neben)Wohnsitz abgestellt wird. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten vom ständigen gewöhnlichen Aufenthalt, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind (wie etwa Ferienaufenthalte), unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (; , 2009/16/0221; , 98/15/0016; , 2002/14/0050; , 2002/14/0103; , 2007/15/0055).

Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 erster Satz BAO selbst ist zu entnehmen, dass "ein nicht nur vorübergehendes Verweilen" in einem Land kein eigener Begriff, sondern als "ständiger Aufenthalt" zu sehen ist. Ein Aufenthalt ist darüber hinaus nicht schon dann vorübergehend im Sinne der hg Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 FLAG, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl. Zl. 2008/13/0072), weshalb im Zuge der vorzunehmenden ex-ante Betrachtung des auswärtigen Aufenthaltes des anspruchsbegründenden Kindes auch eine nach objektiven Gesichtspunkten als annähernd gewiss anzunehmende Rückkehr nach Österreich (etwa nach einem Austauschjahr) nicht entscheidend wäre (vgl. ). Lassen nämlich -wie auf den vorliegenden Fall übertragbar -objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthalts, ein ständiger Aufenthalt vor (vgl. das zitierte Erkenntnis; zum Wechsel eines zunächst vorübergehenden Aufenthaltes zu einem ständigen Aufenthalt nach Hervorkommen solcher Umstände ). Im zuletzt angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bei den in jenem Beschwerdefall gegebenen Rahmenbedingungen eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen (vgl. Zl. 2009/16/0133). Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 (somit rd eineinhalb Jahre) ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 98/15/0016 von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus. So kann also schon ein etwa einjähriger Auslandsaufenthalt zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland angesehen werden (vgl. ). Ein auf -voraussichtlich -zumindst mehr als ein Jahr bzw mehrere Jahre angelegter (Hoch)Schulbesuch ist danach jedenfalls nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen. Selbst das Verbringen von Ferien in einem anderen Land als jenem des Schulbesuchs unterbricht diesen ständigen Aufenthalt nicht (vgl. betreffend die Beurteilung eines sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckenden Schulaufenthaltes; , 2002/13/0079; , 2001/13/0160; , 2002/14/0103; , 2009/16/0131 betreffend Ferienaufenthalte bei einem Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom September 2003 bis April 2004; , 2002/14/0103; , 2002/14/0050; , 98/15/0016; ; ).

Die hier angeführte Judikatur ist sinngemäß auf Sachverhalte wie den vorliegenden, in dem ein gemeinsamer Haushalt von Anspruchswerber (Bf) und potenziell anspruchsvermittelndem Kind im Antragszeitraum nicht vorlag (vorliegt), anwendbar.

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies:

Ein von vornherein auf die Dauer von (mehr als) einem Jahr ausgelegter Aufenthalt des Kindes -wie im vorliegend strittigen Zeitraum zum Universitätsbesuch (ua in einem EU-Mitgliedstaat), dh außerhalb des Haushaltes des Anspruchswerbers -ist nach der zitierten Judikatur (vgl. und weitere) nicht mehr als vorübergehender Aufenthalt anzusehen (vgl. dazu VwGH zu einem etwa fünfmonatigen bzw etwa achtmonatigen Auslandsaufenthalt).

Ob und inwieweit von Seiten des Sohnes bzw der Familie beabsichtigt war, den Lebensmittelpunkt nach Abschluss des Studiums in ***14*** -im Haushalt des Bf - zu begründen, ist bei aufrechtem Studium (Studienerfolg) zunächst ebenso wenig entscheidend wie die Tatsache, ob das Studium -ex post betrachtet- tatsächlich beendet wird (vgl. zur Unerheblichkeit einer allfälligen Absicht des anspruchsbegründenden Kindes, nach einem Auslandsjahr nach Österreich zurückzukehren, ).

Die Abgabenbehörde hat die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Beihilfenbeträgen für ein auswärts studierendes bzw aufhältiges Kind für den Antragszeitraum daher dem Grunde nach zu Recht nur für den Fall des Vorliegens eines entsprechenden Nachweises über die überwiegende Übernahme der Lebenshaltungskosten bejaht.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe (aufgrund überwiegender Kostentragung) zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten.

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist nach den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG der Monat (vgl. ) und kann der Anspruch somit je nach Sachlage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. ; , 2009/16/0127; Lenneis/Wanke, Tz 152 zu § 2 unter Bezug auf ).

Für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe aufgrund überwiegender Tragung der Kosten für die Lebenshaltung zusteht, ist die Ermittlung der gesamten angefallenen Unterhaltskosten notwendig (vgl. ua ; ). Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von der kostentragenden Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der (monatlich) geleisteten Unterhaltsbeträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. ).

Bei Anlegung der (im oa Vorhalt der Abgabenbehörde auch angesprochenen) monateweisen Betrachtung ist offengeblieben, in welcher Höhe die Unterhaltskosten für das Kind in den einzelnen Monaten des Streitzeitraums (Antragszeitraums) tatsächlich erwachsen sind. Ob und in welchem Umfang der Bf, sein Sohn oder allenfalls die Kindesmutter in einzelnen Monaten des Antragszeitraums die Unterhaltskosten des Sohnes überwiegend getragen hat, lässt sich erst bei Gegenüberstellung der in den einzelnen Monaten des Antragszeitraums jeweils tatsächlich erwachsenen und beglichenen Lebenshaltungskosten beurteilen.

Es kann anhand der vorgelegten Unterlagen insbesondere auch nicht nachvollzogen werden, ab wann konkret, in welchen Monaten des Antragszeitraums und zu welchen Bedingungen im Einzelnen die Studienkosten und Unterbringungskosten (etwa ab September 2017; vgl. ua die Aufforderung zur "Confirmation of the set-up of direct debit Instruction" vom bzw die "Advance Notice of direct debit payments/Account" vom September 2017 und die Bestätigungen der "Studentfinance" vom Oktober 2017 und Juni 2018) tatsächlich angefallen bzw über den vom Sohn aufgenommenen Studienkredit beglichen worden sind. Aufgrund der vom Bf vorgelegten Kontodaten lässt sich zumindest hinsichtlich der Monate September/Oktober 2017 bzw August/September 2018 nicht ausschließen, dass der Bf tatsächlich Kosten für den Aufenthalt seines Sohnes überwiegend übernommen hatte.

Im hier angeführten Zusammenhang ist ua auch nicht erwiesen, ob und inwieweit der Bf und/oder die Kindesmutter allenfalls Ferienaufenthalte, etwa Reisekosten(mit) finanziert bzw Kosten für den Studienaufenthalt, allenfalls Gesundheitskosten etc (mit)getragen hat (haben).

Im Hinblick auf die hier anzulegende Betrachtung der im Laufe des Antragszeitraums ab September 2017 bis zumindest einschließlich November 2018 (vgl. Bescheiddatum) bzw bis einschließlich (vgl. Datum des Austritts ***28*** aus der EU) angewachsenen bzw tatsächlich getragenen Kosten für den Unterhalt des volljährigen Kindes des Bf war der Aufhebung des Bescheides der Vorrang vor einer meritorischen Entscheidung einzuräumen.

Dem Bf wird dabei die Gelegenheit geboten, die seinen Antrag stützenden Nachweise im Sinne der hier gemachten Ausführungen zeitgerecht und monatsbezogen vorzulegen und dadurch die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, die Beurteilung, ob und inwieweit die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen beim Bf im Sinne der hier angeführten Kriterien im Antragszeitraum vorlagen, anhand von eindeutig nachvollziehbaren Nachweisen und Zahlungsbelegen -etwa in deutscher Übersetzung sowohl der bisher in Originalfassung (in Englisch) vorgelegten als auch der für den oben bezeichneten Antragszeitraum im Sinne der bisherigen Ausführungen vollständig vorzulegenden Unterlagen - vorzunehmen.

Anzumerken ist, dass es auf die spätere Tilgung des Studiendarlehens nicht ankommt. Auch wenn eine solche durch den Bf etwa für den Zeitpunkt nach Beendigung des Studiums, allenfalls bei früherer Fälligstellung, beabsichtigt wäre -worauf aber die Aktenlage bisher keinen Hinweis bietet -wäre darauf nicht abzustellen, weil es wesentlich darauf ankommt, dass die Übernahme (kreditweise Zahlung) der überwiegenden Unterhaltskosten zeitlich korrespondierend im Anspruchszeitraum (monatsbezogen) gegeben sein muss.

Wie bereits ausgeführt, wird in die Betrachtung auch einzubeziehen sein, ob und inwieweit die Kindesmutter an der Übernahme der Lebenshaltungskosten ihres Sohnes im wie oben bezeichneten Antragszeitraum nachgewiesenermaßen beteiligt oder nicht beteiligt war.

Inwieweit der Sohn in England allenfalls einer (Neben-)Erwerbstätigkeit nachging und deshalb im Antragszeitraum ein vorrangiger (Eigen-) Anspruch des Kindes bestand oder ein Anspruch einer anderen Person (etwa in England) ableitbar war, wäre, allenfalls in einem Verständigungsverfahren mit den ***31*** Behörden, abzuklären.

Zusammenfassung:

Die für volljährige Kinder maßgebliche Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG betrifft grundsätzlich alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen einer noch nicht berufstätigen Person ohne Bezug auf die spezifischen Tätigkeiten auf einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (). Die Ausbildung an einer Universität erfüllt diese Voraussetzungen.

Nach den oben zitierten Bestimmungen des FLAG ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich dann gegeben, wenn entweder ein gemeinsamer ständiger Aufenthalt von Beihilfenwerber (bei gleichzeitigem Bestehen einer Sozialversicherung) und Kind im selben Haushalt besteht oder aber die Lebenshaltungskosten des Kindes, wie oben dargestellt, überwiegend vom Antragswerber übernommen wurden (vgl. oben zu § 2 Abs. 2 bis 5 iVm § 53 Abs. 1 FLAG sowie die wie oben zitierte Judikatur zu § 5 Abs. 3 FLAG) und keine andere Person (nach § 2 Abs. 1) anspruchsberechtigt ist.

Der Studienaufenthalt des Sohnes des Bf in England war von vornherein bis voraussichtlich 2021, dh auf eine Dauer von mindestens drei bzw vier Jahren ausgelegt, sodass ein ständiger gemeinsamer (Inlands-) Aufenthalt der Familie in einem Haushalt nicht gegeben war bzw in gegenständlich vorzunehmender ex-ante-Betrachtung schon ab dem Vorliegen dieser objektiven Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthalts, von einem "dauernden Aufenthalt" des Sohnes am (Schul- bzw) Studienort auszugehen war, wenn der Sohn die Ferien auch verschiedentlich in ***14*** bzw im Haushalt des Vaters verbracht haben wird (vgl. dazu und weitere).

Damit hätte für den Antragszeitraum bei dauerndem (dh bei einem mehr als einjährigen) Aufenthalt des Kindes am Studienort in England, somit außerhalb des Haushalts des Bf -ungeachtet allfälliger Ferienaufenthalte -nur bei gleichzeitig überwiegender Kostenübernahme durch den Beihilfenwerber ein monatsbezogener Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind bestanden.

Die Frage, ob im Fall eines von vornherein auf mehr als ein Jahr ausgerichteten Aufenthaltes des Sohnes außerhalb des Haushalts des Beihilfenwerbers die Voraussetzungen für die Gewährung der gegenständlich beantragten Familienleistung gegeben waren, wäre unter Zugrundelegung des von der Abgabenbehörde angenommenen Umstandes, dass der Sohn des Bf die Kosten für Studium und Unterbringung seit Beginn seines "(Auslands)Studiums" aus den von ihm selbst aufgenommenen Studienkreditmitteln getragen hat, nach innerstaatlichen Vorschriften nur dann und insoweit zu bejahen, als eine überwiegende Kostentragung durch den Bf in den einzelnen Monaten des Antragszeitraums vorgelegen hätte:

Da somit für volljährige Kinder, die sich in (Berufs-) Ausbildung befinden, als weitere Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 und 5 FLAG - bei im Übrigen nach den oben zitierten Vorschriften des § 2 iVm § 5 FLAG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen - einerseits der ständige gemeinsame Aufenthalt oder andererseits eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch den Anspruchswerber im Antragszeitraum erforderlich war, ist klar zu stellen, wie hoch die Gesamtkosten in den einzelnen Monaten waren und wer diese in den einzelnen Monaten des Antragszeitraums (Streitzeitraums) tatsächlich überwiegend getragen hat (vgl. ).

Die zu klärende Frage, ob der Sohn oder eine andere anspruchsberechtigte Person in den Monaten des Antragszeitraums etwa in ***28*** und/oder in Australien einen (Eigen-) Anspruch auf (dortiges) Kindergeld hatte, kann sich -nach der wie oben vorzunehmenden Klärung der Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Monate (mit Monatsbeginn) des Anspruchszeitraums - zutreffendenfalls auf die Höhe von österreichischen (Ausgleichs-) Ansprüchen des Bf auswirken (vgl. § 5 Abs. 4 FLAG).

Einen unmittelbaren Anspruch auf Familienbeihilfe (KG) konnte der Bf aus dem Unionsrecht nicht ableiten.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung:

Eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem zum vollzogenen Austritt ***28*** aus der Europäischen Union wäre im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des , zu berücksichtigen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gründe für eine Revision im angeführten Sinn sind vorliegend nicht gegeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101314.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at