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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.07.2020, RV/7103967/2018

Kein gewerblicher KFZ-Handel bei Anschaffung und Veräußerung eines einzigen Fahrzeugs (Porsche 911 Turbo) in etwas mehr als 3 Jahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in den Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom und betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014, Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014, Festsetzung der Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012 bis 2014, Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 04/2012 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 10-12/2012, 4-6/2013, 7-9/2013, 10-12/2014, 1-3/2014, 4-6/2014, 7-9/2014, 10-12/2014, 1-3/2015, 4-6/2015 und 7-9/2015, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) betreibt den Handel und die Montage von Fenstern, Türen und Markisen für Sonnenschutz. Ende des Jahres 2011 wurde dem Bf. eine Gewerbeberechtigung für den Fahrzeughandel erteilt und beantragte bei der Bezirkshauptstadt Baden das Probekennzeichen "***1***" für die Durchführung von Probefahrten mit einem Vorführwagen.

In weiterer Folge erwarb der Bf. mit von der in Deutschland ansässigen ***2***, mit Sitz in ***3***, einen PKW der Marke "Porsche 911 Turbo", Baujahr 2010, mit einem Kilometerstand von 16.534 km um EUR 113.440,00.

1. abgabenbehördliche Prüfung 2012-2014 und USt-Nachschau 1-12/2015:

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1-12/2015 wurde in Tz. 11 des BP-Berichtes festgestellt, dass hinsichtlich des von der Bf. geführten Betriebes kein KFZ-Fahrzeughandel gegeben sei, da die Anschaffung und Veräußerung des einzigen Fahrzeugs "Porsche 911 Turbo" in einem Zeitraum von 2,5 Jahren keinen gewerblichen Fahrzeughandel begründe.

Mit Rechnungsdatum habe der Bf. von einem deutschen Autohändler um EUR 113.440,00 einen PKW der Marke "Porsche 911 Turbo", Baujahr 2010, erworben, der im Juli 2015 wieder um EUR 72.000,00 an einen Händler im Inland verkauft worden sei.

Von der BP in diesem Zusammenhang durchgeführte Recherchen betreffend eines KFZ-Fahrzeughandels haben ergeben, dass der Bf. weder im Internet (Google, Facebook) ein Auftritt als KFZ-Händler gegeben sei und lt. Aussage des Bf. auch keine Inserate in Printmedien geschaltet worden seien, um besagtes KFZ "Porsche 911 Turbo" anzubieten, sondern nur Mundpropaganda.

Das Fahrzeug "Porsche 911 Turbo" sei kein Vorführwagen, denn gemäß Rz 29 der NOVA-Richtlinien sei ein Vorführkraftfahrzeug ein KFZ, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschaffe. Damit sei gemeint, dass mit Hilfe dieses Fahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergebe sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur ein Fahrzeug sein könne, das einer bestimmten Type entspreche, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen könne und wolle. Ein Einzelstück könne damit definitionsgemäß kein Vorführfahrzeug sein. Es sei somit der Tatbestand des § 1 Z 1 NOVAG 1991 ausgelöst. Auf Grund der vorliegenden Tatsachen und dem Umstand, dass bis dato kein weiteres KFZ zum Handel erworben worden sei, sei nach den Feststellungen der BP kein KFZ-Handel gegeben.

Da kein gewerblicher KFZ-Fahrzeughandel gegeben sei, sei Normverbrauchsabgabe iHv EUR 22.155,48 zu entrichten, erhöhe sich die Erwerbsteuer um EUR 4.431,10 und die Vorsteuer für igErwerbe iHv EUR 22.688,00 könne nicht abgezogen werden. Des Weiteren werde die motorbezogene Versicherungssteuer für den Prüfungszeitraum 2012 mit EUR 2.362,29, 2013 mit EUR 3.149,72, 2014 ebenfalls mit EUR 3.149,72 und im Nachschauzeitraum 2015 mit EUR 1.827,34 festgesetzt.

Die im Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 angefallenen Aufwendungen werden mit den nachstehenden Werten gewinnerhöhend storniert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufw. Porsche 911 Turbo:
2012
2013
2014
Versicherung:
3.418,80
814,00
1.972,56
Instandhaltung:
6.692,97
Zinsen:
2.783,30
3.170,19
2.843,19
Treibstoff:
781,24
781,24
781,24
SUMME Aufwand:
6.983,34
4.765,43
12.289,96

Die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2011 bis 2014 seien wie folgt ermittelt worden:

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2011 bis 2014 wurden daher wie folgt ermittelt:

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, dabei wurde hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2012 bis 2014 gemäß § 303 Abs. 4 BAO das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und entsprechende Sachbescheide erlassen. Die Anspruchszinsen 2012 bis 2014 resultierten aus den im Zuge BP festgestellten Abgabennachforderungen. Die daraus resultierenden Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2014 seien wie folgt ermittelt worden:

2. Beschwerde vom :

Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen die mit zugestellten Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014, Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014, Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014, Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 sowie Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 7-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-12/2015, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für den KFZ-Handel.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Aberkennung des gewerblichen Fahrzeughandels dem Grunde nach und die damit verbundenen steuerlichen Feststellungen. Die Höhe der dabei aberkannten Vorsteuern und Aufwendungen ist unstrittig.

Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe 2011 seinen betrieblichen Handel um ein weiteres Standbein, den KFZ-Handel erweitert. Dies vor allem durch persönliche Kenntnisse und Beratungen im großen Freundes- und Bekanntenkreis, die ihm die Aussicht auf lukrative Gewinne und gute Gewinnspannen in Aussicht gestellt haben. In diesem Zusammenhang werde auf die diversen Schreiben iZm der Eröffnung des KFZ-Handels (s. Beilage 2) verwiesen.

Nach monatelanger Suche habe der Bf. schließlich Anfang 2012 ein ihm geeignet erscheinendes Auto in Deutschland erwerben und einführen können. Da er dies extrem günstig habe kaufen können, sei ein baldiger Verkauf sehr leicht und schnell durchführbar erschienen.

Zu diesem Zweck sei in neuen Lagerräumen auch eine größere Fläche adaptiert und hergerichtet und dabei auch eine kleine Küche eingerichtet worden, um potentielle Käufer bewirten zu können bzw. auch die Kaufobjekte in einem entsprechenden Umfeld herzeigen zu können. Dies alles sei auch im Jahre 2012 im Zuge einer Nachschau des Finanzamtes Baden Mödling kontrolliert worden, das alle Unterlagen bezüglich des KFZ-PKW "Porsche Turbo Coupé" und die damit verbundene igLieferung angesehen, kopiert und für in Ordnung befunden habe.

Bei der durch ADir. B durchgeführten Betriebsbesichtigung am seien alle Rechnungen und Bewilligungen sowie das Schreiben bezüglich des Probekennzeichens etc. vorgelegt worden.

Die geführten Fahrunterlagen zu den Fahrten mit potentiellen Kunden seien alle lückenlos vorgelegt und vom Prüfer mitgenommen worden. Leider habe der Bf. zu diesem Zeitpunkt noch keine Kopien in den Vorführräumen erstellen können. Weder sei eine etwaige Liebhaberei angemerkt oder festgestellt worden, noch seien die vorgelegten KM-Aufzeichnungen für schädlich befunden worden. Der Bf. habe daher davon ausgehen können, dass die Finanz - durch die in einem halben Jahr durchgeführte Nachschau - sich bereits ein ausreichendes Bild von seinem KFZ-Handel habe machen können.

Ein paar Tag später habe dazu in diesen Räumen auch eine entsprechende Eröffnungsfeier nach der endgültigen Fertigstellung der Räume für neue Kunden stattgefunden, bei der das neue Auto und der KFZ-Handel beworben worden sei. In diesem Zusammenhang werden die Gästeliste und der Bewirtungsbeleg für die Eröffnungsfeier (s. Beilage 4) vorgelegt.

Neben der Eröffnungsfeier und persönlichen Kontakten sei auf diversen Autoshows das Auto beworben und diverse Flyer verteilt worden (s. Beilage 3). Es seien auch einige Probefahrten zustande gekommen, teilweise sei der Kaufabschluss an einer Finanzierung gescheitert, oder die Kunden haben es sich im letzten Moment überlegt und wollten oder konnten nicht so viel Geld in ein Auto investieren.

Der Ankauf sei über eine igLieferung iHv EUR 113.440,00 erfolgt, daher sollte auch ein entsprechender Verkaufspreis lukriert werden, das sei jedoch nicht möglich gewesen. Der Ankauf des Porsche sei mit einem Kilometerstand von 16.534 km erfolgt, im September 2012 sei der Kilometerstand am Auto ca. 21.000 km gewesen. Die entsprechenden Aufzeichnungen würden beim Finanzamt aufliegen.

Im folgenden Jahr sei das Auto nur geringfügig bewegt worden, ca. 950 km, in den jeweils weiteren Jahren ca. 2.750 km und ca. 3.430 km. Mit einer Kilometerleistung von ungefähr 30.000 km sei das Fahrzeug schließlich 2015 verkauft worden. Die fehlende Kilometeraufstellung für 2013 würde anbei beiliegen, 2012/2014 und 2015 befinden sich ebenfalls beim Finanzamt, anbei lt. Beilage 1 nochmals eine Kopie.

Leider sei die Ehegattin des Bf. im Mai 2012 schwer erkrankt. Diesen schweren persönlichen Schicksalsschlag habe der Bf. zu Beginn seines Geschäftes nicht voraussehen können. Bedingt durch die Krankheit und infolge der mehrmaligen Operationen, Bestrahlungen und sonstigen Behandlungen habe sich der Bf. nicht zu 100% seinem Geschäft widmen können. Da die Ehegattin auch nicht selbst in der Lage gewesen sei, selbst zu den Behandlungen und Bestrahlungen zu fahren, sei der Bf. zeitlich sehr eingeschränkt gewesen.

Als es der Ehegattin des Bf. nach 2 Jahren wieder etwas besser gegangen sei, habe der Bf. auch seine Energie dem Ursprungsbetrieb (Handel/Montage von Fenstern, Türen und Markisen für Sonnenschutz) widmen müssen, der durch seine zeitliche Vernachlässigung auch etwas ins Stocken geraten sei.

Da aber das Auto mit den Jahren auch nicht besser zu verkaufen gewesen sei, habe sich der Bf. letztendlich auf das Angebot eines Händlers eingelassen und den PKW "Porsche" mit Verlust weiterverkauft, um sich wieder ausschließlich seinem Kerngeschäft widmen zu können, mit dem er Gewinne erzielen könne.

Da der Bf. den Handel mit Gewinnerzielungsabsicht und großem persönlichen Zeit- und Geldeinsatz begonnen habe, dies aber nach kurzer Zeit aufgrund persönlicher Umstände "schleifen" habe lassen müssen, könne man dem Bf. hier keinerlei Liebhaberei oder private Motivation unterstellen.

Ebenso habe er damit, sobald ihm bewusst gewesen sei, dass der Verkauf nicht so einfach wie gedacht werden würde, auch in absehbarer Zeit - unternehmerisch denkend - aufgehört.

Aus diesen Gründen ersuche der Bf. um Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen in Bezug auf den KFZ-Handel des Bf.. Der Beschwerde vom wurden nachstehende Beilagen beigefügt:

  • Beilage 1: Fahrtenbücher 2012-2015 sowie Fahrten vor Beginn der Aufzeichnungen 2012 bereits bei BP

  • Beilage 2: diverse Schreiben anlässlich Eröffnung/Kontrolle KFZ-Handel

  • Beilage 3: Autoshows - Flyer verteilt

  • Beilage 4: Eröffnungsfeier samt Kosten und Gästeliste

Nach der Beilage 1 zur Beschwerde vom sei das in Rede stehende Fahrzeug "Porsche 911 Turbo" wie folgt für Probefahrten im Jahre 2012 verwendet worden:

Legende aus Anonymisierungsgründen - Probefahrten 2012:
G.K.: G.K.,
A.F.: A.F.,
Ing.K.: Ing.K..

Legende aus Anonymisierungsgründen - Probefahrten 2013:
K.F.: K.F.; F.J.: F.J.; M.K.: M.K.; T.W.: T.W.; S.C.: S.C.; M.E.: M.E.; H.H.: H.H.; I.S.: I.S.; G.S.: G.S.; R.B.: R.B.; N.S.: N.S.; W.P.: W.P.; B.P.: B.P.; S.R.: S.R.; J.K.: J.K.; S.G.: S.G..

Legende aus Anonymisierungsgründen - Probefahrten 2014:
Hr.Hi.: Hr.H.; Ing. R.: Ing.R.; S.L.: S.L.; B.T.: B.T.; W.W.: W.W.; M.K.: M.Ko.; M.Ku.: M.Ku.; J.B.: J.B.; M.Kn.: M.Kn.; Ge.K.: Ge.K.; S.Cs.: S.Cs.; M.C.: M.C..

Legende aus Anonymisierungsgründen:
L.Z.: L.Z.; G.W.: G.W.; M.A.: M.A..

Als Beilage 6 wurden der Beschwerde vom Ankündigungen von den nachstehend bezeichneten Veranstaltungen nachgereicht:

Gedenk & Tuningtreffen - um 10:00 Uhr, Red Bull Ring

  • Tuning Days in Wieselburg, 11.-, Wieselburg

  • Tuning Days to Melk, , Tagestreffen

  • Tuning Days in Wieselburg, 01.-, Wieselburg

  • Tuning Days to Melk, , Tagestreffen

  • Internat. Tuning Treffen Messegelände Wieselburg,

  • Tagestreffen am Wachauring in Melk,

3. Beschwerdevorentscheidungen vom :

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die Bescheide Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014 sowie Festsetzungen der Anspruchszinsen 2012 bis 2014 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:

3.1 Umsatz- und Einkommensteuer 2012-2014:

Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen sei.

Eine nachhaltige Tätigkeit liege dabei stets dann vor, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass eine tatsächliche Wiederholung der Ausübung der Tätigkeit zur Begründung ihrer Nachhaltigkeit prinzipiell dann nicht erforderlich sei, wenn aus objektiven Umständen auf das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht geschlossen werden könne. Eine einmalige Tätigkeit könne demnach jedoch insbesondere dann keine Nachhaltigkeit begründen, wenn die Umstände eine solche Wiederholungsabsicht objektiv nicht erkennen lassen (vgl. Zl. 2000/13/0109).

Aus der Aktenlage ergebe sich zunächst unstrittig, dass der Bf. die Gewerbeberechtigung für den (Fahrzeug)Handel erworben und in weiterer Folge im April 2012 einen PKW der Marke "Porsche 911 Turbo" aus Deutschland importiert habe.

Aus dem sich in gegebenen Sachverhalt bietenden Gesamtbild der Verhältnisse lasse sich jedoch für die Abgabenbehörde tatsächlich keine Absicht des Bf. ableiten, mehrere Fahrzeuge zu importieren und folglich ernsthaft Autohandel betreiben zu wollen. So sei etwa - wie in Tz 11 des BP-Berichtes festgehalten - das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom Bf. weder in den Printmedien noch im Internet zum Verkauf angeboten worden.

Als auffallend erweise sich zudem der Umstand, dass nach Recherchen der BP generell kein Onlineauftritt des Bf. als Fahrzeughändler ausfindig habe gemacht werden können.

Zu den als Beschwerdebeilagen angeführten Unterlagen betreffend eine Eröffnungsfeier in Zusammenhang mit dem ins Treffen geführten Fahrzeughandel sei anzumerken, dass sich aus der beiliegenden Liste ergebe, dass offenbar ein großer Anteil der Gäste dem Verwandtenkreis des Bf. angehöre.

Zu den im Prüfungszeitraum vorgelegten Bescheinigungen über durchgeführte Probefahrten lassen zum Teil keinen Hinweis auf potentielle Fahrzeugkäufer erkennen. Vielmehr ergebe sich daraus, dass ein hoher Anteil der Fahrten offenbar vom Bf. selbst durchgeführt worden seien.

Wenn der Bf. seinem Rechtsmittel als weitere Beilagen diverse Flyer anschließe, welche das Vorliegen eines gewerblichen Fahrzeughandels untermauern sollen, so sei dem entgegen zu halten, dass sich aus diesen für die Abgabenbehörde keinerlei konkreter Zusammenhang mit dem Bf. ableiten lasse.

3.2 Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014:

Ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen sei an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Aufgrund der angeführten Bindung sei der jeweilige Zinsenbescheid somit nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO, § 205, Tz 33-34).

Da die betreffenden Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom Bf. ausschließlich mit der Begründung angefochten worden seien, dass die zu Grunde liegende "grundlagenähnlichen" Einkommensteuerbescheide inhaltlich rechtswidrig seien, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012:

Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 vom wurde die Normverbrauchsabgabe entsprechend den Feststellungen der BP mit EUR 22.155,48 festgesetzt, die wie folgt ermittelt worden sei:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NOVA 2012:
BMGRDL.:
NOVA:
NOVA-Bemessungsgrundlage:
113.440,00
NOVA:
18.462,90
Abg.Erhöhg. gem. § 6 (6) NOVAG:
3.692,58
NOVA-Nachzahlung:
22.155,48

Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 vom erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Anerkennung des Fahrzeughandels und die damit verbundene Anerkennung des in Rede stehenden Fahrzeugs "Porsche 911 Turbo" als Umlaufvermögen.

Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom hob das Finanzamt den Bescheid vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf, da sich der Spruch dieses Bescheides als nicht richtig erweise, da der Zeitraum, für welchen die Abgabe festgesetzt worden sei, nicht konkret angeführt worden sei.

Bei der Normverbrauchsabgabe handle es sich um eine Abgabe, welche jeweils für den Zeitraum eines Kalendermonats festgesetzt werde (vgl. GZ. RV/0387-I/08; , GZ. RV/0388-I/08). Dabei sei derjenige Monatszeitraum zu wählen, innerhalb dessen sich der Zeitpunkt der Entstehung der NOVA-Schuld befinde. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen. In weiterer Folge wurde die Normverbrauchsabgabe für 04/2012 mit Bescheid vom iHv EUR 24.030,48 festgesetzt, die wie folgt ermittelt worden sei:

Begründend wurde nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes ausgeführt, nach § 1 Z 2 NoVAG unterliege der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung, der Normverbrauchsabgabe.

Hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung sei anzuführen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a NoVAG die Steuerschuld im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tage des Erwerbes entstehe.

Im vorliegenden Sachverhalt sei das gegenständliche Kraftfahrzeug vom Bf. mit Kaufvertrag vom von einem deutschen Unternehmen erworben worden. Die Normverbrauchsabgabe werde somit für den Zeitraum 04/2012 festgesetzt.

Hinsichtlich des Vorbringens des Bf., wonach sich zusammengefasst im vorliegenden Fall das Vorliegen eines gewerblichen Fahrzeughandels ableiten lasse, werde auf die gesonderte Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 verwiesen.

Gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 sowie den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012, beide vom , erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Streichung der Festsetzung der NoVA für 04/2012 mit EUR 24.030,48.

Mit erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012. Dieser Beschwerdeschriftsatz ist fast wortgleich zu der bereits zitierten Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014 sowie Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde vom bzw. gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die detaillierten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012 verwiesen, denen vom Bf. im Rahmen des Rechtsmittels nicht substantiiert entgegen getreten worden sei.

5. Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in 2012-2015:

Mit Bescheiden über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vom setzte das Finanzamt im Gefolge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 sowie einer Nachschau für den Zeitraum 1-12/2015 die Kraftfahrzeugsteuer für die nachstehend bezeichneten Zeiträume 7-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-7/2015 wie folgt fest:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum:
Betrag:
Zeitraum 7-12/2012:
1.574,86
Zeitraum 1-12/2013:
3.149,72
Zeitraum 1-12/2014:
3.149,72
Zeitraum 1-7/2015:
1.837,34

Gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 7-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-12/2015 erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Anerkennung des Fahrzeughandels und die damit verbundene Anerkennung des in Rede stehenden Fahrzeugs "Porsche 911 Turbo" als Umlaufvermögen.

Mit weiterem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom hob das Finanzamt die Bescheide vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 7-12/2012, für 1-12/2013, für 1-12/2014 sowie für 1-7/2015 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf, da sich jeweils der Spruch dieser Bescheide als nicht richtig erweise, da über Besteuerungszeiträume abgesprochen worden sei, die gesetzlich nicht vorgesehen seien.

Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 habe der Steuerschuldner die Steuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG habe er zwar für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge beim Finanzamt abzugeben, eine abschließende Veranlagung sei aber nicht vorgesehen. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum und damit die maßgebliche Abgabe bei der KFZ-Steuer sei das Kalendervierteljahr.

In den vorliegenden Bescheiden seien diese Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Besteuerungszeiträume (Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember) hinausgehen, konkretisiert. Da sei jedoch nicht zulässig, da es sich hierbei um eine Vierteljahressteuer handle.

Mit Bescheiden über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vom wurde diese für die Zeiträume 10-12/2012, 4-6/2013, 7-9/2013, 10-12/2013, 1-3/2014, 4-6/2014, 7-9/2014, 10-12/2014, 1-3/2015, 4-6/2015 und 7-9/2015 wie folgt festgesetzt:

Die Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 7-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-12/2015 wurde mit Bescheiden vom jeweils wie folgt begründet:

Im vorliegenden Sachverhalt sei das gegenständliche Fahrzeug im Besteuerungszeitraum 04-06/2014, wie aus den im Zuge des Rechtsmittelverfahrens beigelegten Fahrtenbüchern ersichtlich, in den Monaten April und Mai 2014 mit Probefahrtkennzeichen verwendet, obwohl sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ableiten lasse, dass das vom Bf. behauptete Vorliegen eines gewerblichen Fahrzeughandels niemals gegeben gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde auf die ausführliche, gesonderte Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 verwiesen.

Aufgrund der somit widerrechtlichen Verwendung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges iSd oben angeführten Bestimmungen werde die Kraftfahrzeugsteuer für die im Spruch angeführten gesetzlich vorgesehenen Kalendervierteljahreszeiträume in entsprechender Höhe festgesetzt.

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO könne für den Fall, dass die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Bf. anordnen oder sie dies gestatten, nach Maßgabe des Abs. 2 der genannten Bestimmung auf Antrag des Bf. oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet sei, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gebe oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung nicht als richtig erweise. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO könne eine Festsetzung u.a. dann erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekanntgegeben werde.

Im vorliegenden Sachverhalt sei vom Bf. trotz entsprechender Verpflichtung hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer für die Kalenderviertelszeiträume kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben worden. Die entsprechende und daher von Amts wegen erfolgte Festsetzung liege gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde.

Gemäß § 20 BAO seien Ermessensentscheidungen grundsätzlich nach den Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Während unter Billigkeit beispielsweise berechtigte Interessen der Partei zu verstehen seien, gelte das Kriterium der Zweckmäßigkeit dann als erfüllt, wenn ein öffentliches Anliegen hinsichtlich der Einbringung der betreffenden Abgaben vorhanden sei. Eine Zweckmäßigkeit iSd öffentlichen Anliegens sei im vorliegenden Fall aus Sicht der Abgabenbehörde jedenfalls schon angesichts der Höhe des entsprechenden Abgabenbetrages gegeben.

Gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 10-12/2012, 04-06/2013, 07-09/2013, 10-12/2013, 01-03/2014, 04-06/2014, 07-09/2014, 10-12/2014, 01-03/2015, 04-06/2015 und 07-09/2015 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurde jeweils die Streichung der Aufwendungen für den KFZ-Handel für den Zeitraum 2012 bis 2014 bekämpft und eine Streichung der Festsetzungen der KFZ-Steuer für diese Zeiträume beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 10-12/2012, 04-06/2013, 07-09/2013, 10-12/2013, 01-03/2014, 04-06/2014, 07-09/2014, 10-12/2014, 01-03/2015, 04-06/2015 und 07-09/2015 gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde auf die detaillierten Ausführungen in den Begründungen der angefochtenen Bescheide verwiesen, denen im Rahmen gegenständlicher Rechtsmittel nicht substantiiert entgegen getreten worden sei.

Festzuhalten sei zudem, dass eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den neuerlich vorgebrachten Argumenten sowie angeschlossenen Beilagen hinsichtlich des Vorliegens eines gewerblichen Fahrzeughandels bereits in den Begründungen der nunmehr angefochtenen Bescheide bzw. in der gesonderten Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 stattgefunden habe.

6. Vorlageantrag vom :

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf. hinsichtlich der Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014, Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014, Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate ab 07/2012 bis 09/2015 die Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Ergänzend wurde ausgeführt, im Zuge einer Nachschau seien die baulichen Adaptierungen und die Einrichtung des KFZ-Handelsunternehmens besichtigt, besprochen und als gegeben angenommen worden.

Kurz darauf sei seine Ehegattin schwer erkrankt. Seine Ehegattin habe nicht Autofahren können, sodass der Bf. alle Fahrten von und ins Krankenhaus und zu diversen Arztbesuchen übernommen habe. Außerdem habe seine Ehegattin so gut wie keine Hausarbeit sowie auch keine anderen, unterstützenden Tätigkeiten im Unternehmen verrichten können. Im Folgenden die Aufzeichnungen über den Krankheitsverlauf der Ehegattin und die dadurch notwendige Hilfestellung durch den Bf.:

Termine im Diagnosezentrum in Wien Meidling:
: Untersuchung Mammographie und Ultraschall
: Befundabholung

Termine im Hanusch-Krankenhaus:
: Vorstellung in Brustambulanz
: Biopsie
: Befundbesprechung
: KH-Aufnahme und OP
: KH-Entlassung
: Besprechung weiterer Behandlungen im KH, Pflegebedürftigkeit der Ehegattin;
: Kontrolle im KH
: Untersuchung im KH-Wiener Neustadt: Strahlenambulatorium
: Besprechung der Strahlentherapie
: Markierung zur Strahlentherapie
bis : tägliche Bestrahlung bis einschließlich

Dazwischen Erschöpfung und Pflegebedürftigkeit der Ehegattin des Bf..

: Kontrolle Hanusch-KH
: Beginn der Antihormon-Therapie; dadurch große Nebenwirkungen wie starke Hi
tzewallungen und zusätzliche Schlafstörungen;
: Besprechung im KH-Wiener Neustadt, Strahlenambulatorium
: Kontrolle im Hanusch-KH

ab : Erkrankung schwere Grippe, ab Verschlechterung
: Verdacht auf Lungenentzündung durch Hausarzt
: Lungenröntgen und Besprechung
: Lungenröntgen und Besprechung - danach LKH Hochegg/Lungenambulatorium
: Lungen-CT
: KH Hochegg - richtige Diagnose: Strahlenpneumonie
ab : zusätzl. Cortisonbehandlung wegen der Strahlenpneunomie

: Kontrolle LKH Hochegg
: Kontrolle LKH Hochegg

Bis sei die Ehegattin des Bf. im Krankenstand und währenddessen immer wieder pflegebedürftig gewesen.

Diese Aufstellung zeige nur die unmittelbare zeitliche Involvierung des Bf.. Darüber hinaus habe die mittelbare emotionale und psychische Belastung und die Übernahme eines großen Teils der sonstigen Tätigkeiten der Ehegattin die berufliche Einsatzfähigkeit des Bf. stark verringert. Der Bf. habe gerade das Stammunternehmen für Fenster und Sonnenschutz weiterführen können, die Ergebnisse würden jedoch die verminderte zeitliche Involvierung des Bf. zeigen:


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Jahr:
Gewinn:
Veränderung:
Bemerkungen:
2009
40.670
100%
2010
39.491
-3%
2011
39.546
0%
2012
34.010
-14%
Beginn der Krankheit
2013
41.588
22%
bis 07/2013 Krankheit der Ehegattin und eigene Arbeitsunfähigkeit
danach massiver Einsatz im Fenster- und Sonnenschutzunternehmen
2014
67.086
61%
2015
59.989
-11%

Im Jahre 2012 habe der Bf. begonnen, mit 2 Genossenschaften (***12*** und ***13***) Service-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen. Diese Aufträge haben keiner weiteren Involvierung des Bf. bedurft und seien ein "Selbstläufer" gewesen.

Darüber hinaus haben im Fenster- und Sonnenschutz-Unternehmen allerdings erst wieder ab August 2013 zusätzliche und kompliziertere Aufträge angenommen werden können, da alle Aufträge durch den Bf. im Vorhinein besichtigt werden mussten. Der Bf. müsse dafür eine Sachverhaltsdarstellung mit einem Kostenvoranschlag erstellen und mit dem prospektiven Kunden besprechen, die dann den Auftrag hoffentlich erteilen.

Es sei daher aus der Sicht des steuerlichen Vertreters verständlich, dass der Bf. in dieser Lebensphase sich nicht um den Aufbau des neuen Unternehmenszweiges KFZ-Handel kümmern wollte und dies auch nicht konnte.

Gerade als das Ärgste überstanden schien, habe sich der Bf. eine schwere Knieverletzung zugezogen und sei von bis Ende Juli 2013 arbeitsunfähig gewesen.


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Knieverletzung
1. Untersuchung im KH-Wiener Neustadt
Danach Versuch einen raschen Termin beim Kassenarzt samt MRT zu
bekommen; dies sei allerdings schwierig gewesen; wegen geschäftlicher Dringlichkeit sei ein privater Arzt konsultiert worden;
***14***
MRT samt Befundung im Diagnosezentrum Meidling samt Besprechung bei ***14***;
Anmeldung für OP
OP im KH "Goldenes Kreuz", am gleichen Tag Entlassung
Kontrolle, Verbandswechsel, danach private Therapie
Kontrolle, Besprechung, Therapie für Muskelaufbau, Schwimmen, Einlagen verordnet
Endbesprechung, arbeitsfähig

Als der Bf. wieder einsatzfähig gewesen sei, habe er sich zuerst um sein Stammunternehmen kümmern müssen. Anzumerken sei, dass sich der Bf. im Zeitraum von Mai 2012 bis Ende Juli 2013 ja nicht erholt, sondern sich in einem Zustand großer psychischer und physischer Belastung befunden habe. Es sei daher aus der Sicht des steuerlichen Vertreters dem Bf. nicht vorzuhalten, dass in diesem Zeitraum der Aufbau des KFZ-Handels geruht habe.

Die vom Bf. geführten Aufzeichnungen über Kilometerstände würden folgende Entwicklung zeigen (lt. Beilage 2):


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Jahr:
km-Stand:
Bemerkungen:
2012
965
2013
3.265
im Wesentlichen ab
2014
4.027
2015
1.317

Zu den vom Bf. angestrengten Verkaufsbemühungen seien die in der Beschwerde vom bereits bezeichneten Teilnahmen an nachstehenden Veranstaltungen anzuführen (lt. Beilage 4):

  • Back to Melk,

  • Red Bull Ring, Teilnahmegebühr EUR 14,00

  • Italo Halle in Wieselburg, Teilnahmegebühr EUR 35,00

Um die Probefahrten in den Jahren 2012 und 2013 und die Veranstaltungen 2013 und Anfang 2014 habe sich vorwiegend der Sohn des Bf. gekümmert, um seinen Vater arbeitsmäßig zu entlasten und die Eltern in der schwierigen Situation zu unterstützen.

Nach diesen Verkaufsbemühungen und den vielen vergeblichen Probefahrten habe sich der Bf. im 1. Halbjahr 2015 entschlossen, den KFZ-Handel wieder aufzugeben und das KFZ mit Verlust zu verkaufen.

Um die besondere Situation des Bf. aufgrund der Erkrankung der Ehegattin und in weiterer Folge seiner Knieverletzung richtig zu würdigen, sei die Frage zu stellen, zu welchem Zeitpunkt hätte ein Kaufmann in typisierender Betrachtungsweise nach Abschluss der Krankheit der Ehegattin und der eigenen Verletzung begonnen, einen neuen Unternehmenszweig aufzubauen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Bf. nach mehr als einem Jahr deutlich reduzierten Arbeitseinsatzes in erster Linie um sein Stammunternehmen "Fenster- und Sonnenschutz" zu kümmern hatte. Der Aufbau eines neuen Unternehmenszweiges wäre demnach mit Ende 2013 bzw. Anfang 2014 realistisch.

Räumt man ein, dass die Saison für den KFZ-Handel im Frühjahr anfängt, so sei der Beginn des Beobachtungszeitraumes für das Vorliegen eines Vorführwagens der Luxusklasse mit Frühjahr 2014 anzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt seien auch die Verkaufsaktivitäten anhand der Kilometeraufzeichnungen und Teilnahmen an Verkaufsveranstaltungen dokumentiert. Trotz dieser Bemühungen habe der Bf. Mitte 2015 akzeptiert, dass er nicht in der Lage sein werde, einen KFZ-Handel profitabel zu etablieren, sodass er den Betriebszweig eingestellt und das KFZ mit Verlust verkauft habe.

Der in den Richtlinien genannte Betrachtungszeitraum für Vorführfahrzeuge der Luxusklasse von maximal 2 Jahre, da diese schwerer verkäuflich seien, beginne erst im Frühjahr 2014 zu laufen. Der Verkauf Mitte 2015 liege bei knapp der Hälfte des in den Richtlinien für derartige Fahrzeuge eingeräumten Zeitraums. Die gleichzeitige Einstellung des Unternehmenszweiges KFZ-Handel unterstreiche den Charakter eines Vorführwagens und den vergeblichen Versuch der Etablierung eines neuen Geschäftszweiges.

Es werde daher die Anerkennung der Vorsteuern, die steuermindernde Anerkennung der betrieblichen Aufwendungen und die Aufhebung der Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe beantragt.

7. Vorhaltsbeantwortungen vom 23. und :

Mit Vorhaltsbeantwortung vom reichte der Bf. eine Fotodokumentation über den von ihm eingerichteten Verkaufs- und Schauraum nach. Dabei werde darauf verwiesen, dass im Zuge der BP ADir. B diese Räumlichkeiten am besichtigt habe, die bis auf finale Reinigungsarbeiten fertiggestellt gewesen seien, da am das Eröffnungsfest stattgefunden habe. Demnach habe sich lt. Beilage 1 um die nachstehend bezeichneten Geschäftsräumlichkeiten gehandelt:


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Geschäftslokal außen samt Mail-Adresse
Werkstätte innen

Fotos betreffend Innenansichten:


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Des Weiteren wurde die mit datierte Mitgliedschaftsbestätigung der NÖ-Wirtschaftskammer vorgelegt, derzufolge der Bf. über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" besitze und beim Landesgremium des Fahrzeughandels geführt werde.

Auf die Frage, aus welchem Grund im Jahre 2011 und den Folgejahren nicht auch die Anschaffung bzw. Bereitstellung weiterer Fahrzeuge in den adaptierten Verkaufs- und Schauräumlichkeiten erfolgte, hält der Bf. fest, dass seine Ehegattin kurz nach der Anschaffung des ersten Fahrzeuges, Porsche 911, im Mai 2012 schwer erkrankt sei.

Aus dem Teilbetrieb "Fahrzeughandel" seien in den Jahren 2012 bis 2015 demnach keine Umsätze bzw. Einkünfte erzielt worden. Es seien auch keine Umsätze iZm Reparaturen, Ersatzteilen etc. in den Jahren 2012 bis 2015 erzielt worden. Im Teilbereich Fahrzeughandel sei auch keine Dienstnehmer beschäftigt.

Im Teilbetrieb "Handel/Montage Fenster, Türen, Markisen" seien hingegen in den Jahren 2012 und 2013 6 Mitarbeiter und 2014 7 Mitarbeiter beschäftigt gewesen.

Ab dem sei eine zusätzliche wöchentliche Pflegebehandlung der durch die Bestrahlung verbrannten Haut erfolgt. Durch die Krebsdiagnose und den damit verbundenen Untersuchungen und Behandlungen seien psychische Belastungsstörungen aufgetreten.

Die in den Jahren 2013 bis 2015 erklärten höheren Umsätze seien insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Bf. 2012 begonnen habe, mit 2 Genossenschaften (***4***) Service-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen.

Den Ausführungen des Finanzamtes, dass auf der Gästeliste bei der mit organisierten Eröffnungsfeier überwiegend Verwandte des Bf. bewirtet worden seien, hält der Bf. entgegen:

Von den 18 bei dieser Eröffnungsfeier anwesenden Gästen seien 13 nicht dem Bf. nahestehende Personen wie folgt bewirtet worden:


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Gästeliste Fremde:
Gästeliste Verwandte:
G.W., ***5***, Ing. ***6***, W.W., K.F., G.K., ***7***, ***8***, M.A., A.F., J.B., L.Z., Ge.K.
***9***, Bf., ***11***.,
***10***

Mit weiterer Vorhaltsbeantwortung vom wird festgehalten, dass der Bf. über keine Berechtigung zur Durchführung von KFZ-Reparaturen verfügt und die Durchführung von KFZ-Reparaturen auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Die in einem Zeitraum von 3 Monaten adaptierte Halle verfüge daher auch über keine Einrichtungen für KFZ-Reparaturen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) betreibt den Handel und die Montage von Fenstern, Türen und Markisen für Sonnenschutz. Ende des Jahres 2011 wurde dem Bf. nach der mit ausgestellten Mitgliedschaftsbestätigung der Wirtschaftskammer NÖ ausschließlich für den Fahrzeughandel erteilt, die Durchführung von KFZ-Reparaturen war auch nie beabsichtigt. Darüber hinaus verfügt der Bf. auch keine Berechtigung zur Durchführung von Reparaturen. Demgemäß verfügt die in einem Zeitraum von drei Monaten adaptierte Halle über keine Einrichtungen zur Vornahme von KFZ-Reparaturen. Darüber sind auch keine Mitarbeiter im Bereich Fahrzeughandel beschäftigt. Für die Durchführung von Probefahrten mit einem Vorführwagen beantragte der Bf. bei der Bezirkshauptstadt Baden das Probekennzeichen "***1***".

Mit erwarb der Bf. von der in Deutschland ansässigen ***2***, mit Sitz in ***3***, Deutschland einen PKW der Marke "Porsche 911 Turbo", Baujahr 2010, 368 kW (500 PS), mit einem Kilometerstand von 16.534 km um EUR 113.440,00. Dieses Fahrzeug bildete in den Jahren 2013 bis 2016 das einzige (!) Kraftfahrzeug, das vom Bf. im Umlaufvermögen ausgewiesen wurde, da mit diesem Fahrzeug ein gewerblicher Fahrzeughandel begründet werden soll. In weiterer Folge wurde dieses Fahrzeug bei einigen Ausstellungen präsentiert und mit diesem Fahrzeug einige Fahrten mit dem Probekennzeichen unternommen. In den Jahren 2013 bis 2016 wurden demnach keine Umsätze aus dem Fahrzeughandel erzielt. Mit Juli 2015 wurde dieses Fahrzeug um EUR 72.000,00 an einen KFZ-Händler und somit mit Verlust veräußert.

Darüber hinaus wurde im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgrund von Recherchen betreffend eines KFZ-Handels festgestellt, dass für den Bf. weder im Internet (Google, Facebook) ein Auftritt als KFZ-Händler gegeben sei und dieser - lt. eigener Aussage - auch keine Inserate in Printmedien geschaltet hat.

Im Mai 2012 erkrankte die Ehegattin des Bf. an einer Krebserkrankung, wurde in der Folge operiert und bedurfte zahlreicher medizinischer Nachbehandlungen wie Strahlenbehandlungen, und Behandlungen der durch Bestrahlung verursachten Pneunomie und Verbrennungen, sodass sich diese bis im Krankenstand befand.

Mit zog sich der Bf. weiters eine schwere Knieverletzung zu, die eine Knieoperation erforderlich machte und einen Krankenstand des Bf. bis nach sich zog.

Mit der Veräußerung dieses einzigen (!) Fahrzeuges wurde der Fahrzeughandel wiederum beendet.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob im vorliegenden Fall ein gewerblicher Fahrzeughandel mit der Anschaffung und Weiterveräußerung eines einzigen Fahrzeuges der Luxusklasse der Marke "Porsche 911 Turbo" in einem Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten begründet und ob die dabei getätigten baulichen Adaptierungen auf einen gewerblichen Fahrzeughandel hindeuten. Dies insbesondere, wenn keine Reparaturen und Wartungen von Fahrzeugen durchgeführt, keine Mitarbeiter im Bereich angemeldeten Bereich Fahrzeughandel beschäftigt und keine Umsätze und Erlöse aus diesem Bereich in den Jahren 2012 bis 2014 erzielt wurden.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Bf. aufgrund der schweren Erkrankung der Ehegattin und einer weiteren schweren Knieverletzung des Bf., die einer Operation samt Nachbehandlungen bedurfte, sich in dieser Zeit nur eingeschränkt seinem Unternehmen widmen konnte.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Veranlagungsakt, dem Betriebsprüfungsbericht samt Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , dem dazugehörigen Arbeitsbogen sowie dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, den ergänzenden Schriftsätzen und Vorhaltsbeantwortungen.

3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:

3.1 Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014:

Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.

Nach Art. 1 Abs. 1 UStG Anhang (Binnenmarkt) 1994 unterliegt der Umsatzsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;

  • lit. a: der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt

  • lit a: die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und

  • lit b: ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Nach Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 Anhang (Binnenmarkt) gilt § 12 Abs. 2 Z 2 nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 betrifft Personenkraftwagen, die nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als 8 Personen Plätze aufweist.

Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 Anhang (Binnenmarkt) lässt für Zwecke des innergemeinschaftlichen Erwerbes die Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 beim innergemeinschaftlichen Erwerb nicht greifen, sodass hinsichtlich dieser Gegenstände (hier: gebrauchter PKW) ein ig Erwerb grundsätzlich vorliegen kann (vgl. Zl. Ra 2018/15/0008).

Von den einschränkenden Regelungen des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sind jedoch Fahrzeuge ausgenommen, die direkt zur Erzielung von Umsätzen eingesetzt werden - für diese Fahrzeuge soll ein Vorsteuerabzug zustehen (vgl. Zl. 87/15/0094). Ob somit hinsichtlich des in Rede stehenden einzigen (!) Fahrzeugs des Bf. der Marke "Porsche 911 Turbo" ein Vorführwagen vorliegt, ist als Ausnahmetatbestand strikt auszulegen (vgl. Zl. 2004/15/0072).

Vorführkraftfahrzeuge sind Fahrzeuge des Umlaufvermögens, die ausschließlich oder überwiegend Vorführzwecken dienen. Es handelt sich um Fahrzeuge eines bestimmten Typs, von dem der Händler eine größere Anzahl an potentielle Kunden veräußern will (s. sinngemäß Rz 1940 USt-Richtlinien). Keine Vorführkraftfahrzeuge sind demnach Fahrzeuge des Betriebsinhabers oder von Angestellten, die von diesen überwiegend privat verwendet werden und nur gelegentlich zu Vorführzwecken eingesetzt werden.

Entscheidend für die Qualifikation als Vorführkraftfahrzeug ist die beabsichtigte alsbaldige Weiterveräußerung (vgl. Zl. 93/17/0393). Nach der Verwaltungspraxis wird dabei ein Zeitraum von 12 Monaten, ausnahmsweise bei Fahrzeugen der Luxusklasse bis zu zwei Jahren toleriert, da diese generell schwerer verkäuflich sind (s. sinngemäß Rz 1940, USt-Richtlinien).

Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ausschließlich (nur) auf die beabsichtigte alsbaldige Weiterveräußerung abzustellen, sondern umso mehr auf die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein gewerblicher Fahrzeughandel durch den Bf. begründet wurde, sodass dem in Rede stehenden Fahrzeug "Porsche 911 Turbo", das mit Rechnung vom um EUR 133.440,00 und im Juli 2015 um EUR 72.000,00 mit Verlust weiterveräußert wurde, überhaupt die Funktion eines Vorführkraftfahrzeuges zukam.

Die ig Lieferung von neuen und gebrauchten Fahrzeugen, d.h. auch bei privaten Abnehmern, unterliegt stets der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, Einführung zur Binnenmarktregelung, Rz 11).

Der Import neuer Fahrzeuge aus dem EU-Raum ist in Österreich daher stets ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb. Dies gilt unabhängig vom Status des Lieferers und des Erwerbers (vgl. fiktive Unternehmereigenschaft von Privaten!). Ein KFZ gilt dabei solange als "neu", als die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt oder es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat (vgl. Zl. 2001/14/0125).

In Punkt 3.2.1 dieser Entscheidung wurde insbesondere ausgeführt, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeuges "Porsche 911 Turbo" kein gewerblicher Fahrzeughandel und in weiterer Folge kein Vorführkraftfahrzeug vorliegt. Auf diese Ausführungen wird im vorliegenden Fall verwiesen.

Da sich im vorliegenden Fall somit in freier Beweiswürdigung ergibt, dass in den Jahren 2012 bis 2014 kein gewerblicher Fahrzeughandel begründet wurde.

Als innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt der Erwerb des in Rede stehenden "Porsche 911 Turbo" für das Jahr 2012 der Erwerbsteuer iHv EUR 27.119,10, die wie folgt ermittelt wurde:

Die in Zusammenhang mit dem Erwerb des in Rede stehenden Fahrzeugs "Porsche 911 Turbo" resultierende Erwerbsteuer kann demnach nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

können aufgrund des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1988 die damit in Zusammenhang stehenden Erwerbsteuern nicht als Vorsteuern iHv EUR 22.688,00 für das Jahr 2012 abgezogen werden.

3.2 Bescheide betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2014:

3.2.1 kein Vorliegen eines gewerblichen Fahrzeughandels:

Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden (vgl. Zl. 2001/14/0187).

Nachhaltigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich wiederholt (dauernd) ausgeübt wird; auch eine einmalige Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung ausgelegt ist oder wenn aus den Umständen auf die Wiederholung und Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen werden kann und somit Wiederholungsabsicht als erwiesen anzusehen ist (vgl. Zl. 81/13/0050; , Zl. 91/13/0189; , Zl. 95/14/0161; , Zl. 2010/13/0095).

Werden Anstalten getroffen, die auf die Entfaltung einer nachhaltigen Tätigkeit schließen lassen, dann kann von einer Wiederholungsabsicht ausgegangen werden (vgl. Zl. 0201/69). Dabei ist nicht der subjektive Wille entscheidend, wenn nach objektiven Umständen mit einer Wiederholung zu rechnen ist (vgl. Zl. 99/14/0139). Insbesondere ist eine Tätigkeit dann als nachhaltig anzusehen, wenn mit Sicherheit auf die Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (vgl. Zlen. 225f, 2049ff/79).

Lassen die Umstände eine Wiederholungsabsicht nicht erkennen, dann begründet eine einmalige Tätigkeit keine Nachhaltigkeit (vgl. Zl. 225f, 2049f/79). Auch eine ohne Wiederholungsabsicht vorgenommene Handlung wird nicht rückwirkend gewerblich, wenn sie aufgrund eines später gefassten Entschlusses tatsächlich wiederholt wurde (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 23, Rz. 47, S. 18; s. sinngemäß Rz 5411 ESt-RL 2000).

Mit der Abgrenzung der Nachhaltigkeit wird daher bei der Veräußerung von Privatvermögen bei Veräußerungsgeschäften ein steuerpflichtiger Bereich gegen einen nicht steuerpflichtigen Bereich abgegrenzt, während bei Leistungen allenfalls nur die Einkunftsart wechselt (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 23, Rz. 53).

Insbesondere begründen gelegentliche Veräußerungen von Privatvermögen keine Nachhaltigkeit, weil es am inneren Zusammenhang solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt (vgl. Zl. 2000/13/0109). Gelegentliche Veräußerungen von Privatvermögen werden - mit Ausnahme von Spekulationsgeschäften und Beteiligungsveräußerungen - steuerlich nicht erfasst. Insbesondere führt auch der regelmäßige Wechsel eines privat genutzten KFZ nicht zu gewerblichen Einkünften (vgl. Zl. 2260/55; Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 23, Rz. 61).

Nach den Feststellungen der BP in Tz 1 des BP-Berichts werden ein Mercedes C63 AMG, Porsche Cayenne, sowie ein Audi RS6 Quattro betrieblich für den Betrieb des Handels/Montage von Fenstern, Türen und Markisen genutzt, die auf ein gemeinsames Wechselkennzeichen angemeldet sind.

Im vorliegenden Fall ist daher strittig, ob die Anschaffung und Weiterveräußerung des weiteren und bislang einzigen (!) Luxusfahrzeugs "Porsche 911 Turbo", das vom Bf. dem Bereich "Fahrzeughandel zugeordnet wurde, einen gewerblichen Fahrzeughandel begründen konnte.

Nach den Feststellungen der BP wurde der vom Bf. bei der Bezirkshauptmannschaft Baden beantragte gewerbliche Fahrzeughandel weder im Internet oder in Printmedien beworben, noch war dieser gewerbliche Fahrzeughandel für den Zeitraum 2012 bis 2014 nach außen erkennbar. Insbesondere war bei der Homepage des Bf. ab dem Zeitraum der Erteilung der Gewerbeberechtigung für den Fahrzeughandel keine inhaltliche Änderung feststellbar. Die Erweiterung des Bauschlosserbetriebes um den Fahrzeughandel war somit auf der Homepage des Bf. nicht erkennbar.

Insbesondere ist auch auf dem vom Bf. mit Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Foto der Außenansicht der in Rede stehenden Halle, die nach den Ausführungen des Bf. für den gewerblichen Fahrzeughandel adaptiert worden sei, kein Hinweis auf einen Fahrzeughandel zu entnehmen.

Im Teilbereich Fahrzeughandel waren in den Jahren 2012 bis 2014 keine Mitarbeiter beschäftigt, darüber hinaus wurden für diesen Zeitraum keinerlei Umsätze aus dem Fahrzeughandel erzielt.

Darüber hinaus ist der Bf. auch gar nicht berechtigt, KFZ-Reparaturen durchzuführen und verfügt demgemäß über keine Einrichtungen für noch so kleine Reparaturen von Fahrzeugen. Wenngleich die Vornahme von KFZ-Reparaturen nicht zwingendes Merkmal eines Fahrzeughandels ist, rundet sich das Bild der fehlenden Gewerblichkeit des Fahrzeughandels ab, wenn man berücksichtigt, dass der Bf. gar nicht berechtigt wäre, die üblicherweise im Garantie- oder Gewährleistungsfall vorzunehmenden KFZ-Reparaturen und Wartungen durchzuführen.

Die nach den Angaben des Bf. über einen Zeitraum von drei Monaten vorgeblich für Zwecke des Fahrzeughandels adaptierte Halle erweckt auch nicht den Eindruck eines Schau- und Vorführraumes für die Präsentation besonders wertvoller Fahrzeuge der Luxusklasse, wie dem in Rede stehenden "Porsche 911 Turbo".

Die tatsächlich entfaltete Tätigkeit des Bf. beschränkte sich letztlich auf die Anschaffung und Weiterveräußerung eines einzigen (!) Fahrzeuges der Marke "Porsche 911 Turbo" in einem Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten (!), somit im Zeitraum 04/2012 bis 07/2015. Darüber hinaus wurde dieses Fahrzeug letztlich mit einem Verlust an einen KFZ-Händler um EUR 72.000,00 veräußert. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungspraxis bei Wagen der Luxusklasse von einer Dauer der Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen von 1 bis 2 Jahren ab deren Anschaffung ausgeht.

Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Fahrzeughandel, die Beschaffung eines Probekennzeichens, die Durchführung einiger Probefahrten sowie die Teilnahme an Fahrzeugausstellungen werden somit nicht ausreichend erachtet, um damit die Begründung eines gewerblichen Fahrzeughandels hinreichend zu dokumentieren. Dies insbesondere, wenn keine Werbeaktivitäten in den Printmedien und im Internet festgestellt und sich die "gewerbliche Aktivität" des Bf. in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren (!) in der Zeit von 04/2012 bis 07/2015 in der Anschaffung eines einzigen (!) Fahrzeuges der Luxusklasse der Marke "Porsche 911 Turbo" erschöpfte und die baulichen Adaptierungen nicht unbedingt auf einen KFZ-Handel hindeuten.

Darüber hinaus ist hinsichtlich der geführten Aufzeichnungen über die Probefahrten zu bemängeln, dass hinsichtlich dieser vom Bf. kein Fahrtenbuch vorgelegt wurde, in dem Ziel der Fahrten, Kilometerstände und jeweils zurückgelegte Kilometer eingetragen werden. Die als Beilage 1 vorgelegten und als "Fahrtenbücher" bezeichneten Aufzeichnungen entsprechen nicht diesen Anforderungen.

So der Bf. die sich auf einziges (!) Fahrzeug beschränkende Gewerblichkeit des vorgeblichen Fahrzeughandels mit der Anschaffung und Weiterveräußerung mit der durchaus schwerwiegenden Erkrankung seiner Ehegattin sowie mit der am Knieverletzung rechtfertigt, ist dem entgegen zu halten:

Nach der Aktenlage wurde die Gewerbeberechtigung für den Fahrzeughandel bereits mit Ende des Jahres 2011 erteilt und die Krankheit seiner Ehegattin erst mit Mai 2012 festgestellt. Dennoch erfolgte auch in diesem Zeitraum von 6 Monaten weder eine Bewerbung des Fahrzeughandels, noch die Anschaffung weiterer zur Veräußerung bestimmten Fahrzeugen, um einen Fahrzeughandel zu begründen und nach außen zu dokumentieren.

Ebenso wurden auch nach Beendigung seines eigenen Krankenstandes mit in den Jahren 2013 bis 2015 keine weiteren Anschaffungen und Veräußerungen von anderen Fahrzeugen getätigt, um einen gewerblichen Fahrzeughandel zu begründen.

Die vom Bf. ins Treffen geführte und mit erfolgte Eröffnungsfeier mitsamt den dabei geladenen Gästen der in Rede stehenden Halle könnte ebenso dem Bereich Handel und die Montage von Fenstern, Türen und Markisen für Sonnenschutz zuzuordnen sein.

Dem Bf. ist zuzubilligen, dass er aufgrund der Erkrankung seiner Ehegattin und seiner darauffolgenden schweren Knieverletzung sich nur eingeschränkt seinem Betrieb widmen konnte, doch wurde auch nach Beendigung seines Krankenstandes keine Tätigkeit für den Teilbereich "Fahrzeughandel" entfaltet. Vielmehr hat sich der Bf. nach Ende seines Krankenstandes seinem Stammbetrieb gewidmet, um die Umsätze wiederum anzukurbeln.

In freier Beweiswürdigung der vorstehend bezeichneten Umstände ist daher eine gewerbliche Tätigkeit des Bf. im Bereich Fahrzeughandel nicht erwiesen. Das in Rede stehende Fahrzeug der Marke "Porsche 911 Turbo" stellt somit keinen Vorführwagen dar, hinsichtlich dessen der Bf. zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

Die geltend gemachten Aufwendungen für den vorgeblichen Fahrzeughandel werden in den Jahren 2012 bis 2014 somit als nicht durch den Betrieb veranlasst nicht zum Abzug zugelassen.

3.2.2 Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 L-VO:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl II 358/1997, ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, entstehen.

Gemäß § 2 Abs. 4 L-VO 1993 liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 L-VO 1993 ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.

Nach § 6 L-VO 1993 kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.

Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" in § 2 EStG 1988 haben Lehre und Rechtsprechung abgeleitet, dass nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt bei einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit Gewinne zu erzielen oder mangelt es einem Steuerpflichtigen an dieser Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinne vor. Dabei ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale Bedacht genommen werden muss, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. Zl. 93/15/0215).

Nach § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhaberei-Verordnung ist bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste entstehen, die aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern resultieren, die nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen, wie beispielsweise Luxuswirtschaftsgüter. Liebhaberei wird folglich bei solchen Betätigungen vermutet, die eine qualifizierte Nahebeziehung zur privaten Lebensführung aufweisen und sich daher einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen haben. Dieser Tatbestand ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden Betrachtungsweise auszulegen. Die konkrete subjektive Absicht ist dabei unbeachtlich. § 1 Abs. 2 Z 1 L-VO II stellt daher nicht darauf ab, ob im konkreten Fall eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung nahe liegt oder nicht (vgl. Zl. 95/14/0137).

Der Bf. versuchte sich in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2012 bis 2014 als Fahrzeughändler der Luxusklasse, ohne auch nur über eine Gewerbeberechtigung zur Servicierung und Wartung dieser Fahrzeuge zu verfügen, wobei die Erwerbstätigung lediglich in der Anschaffung und Weiterveräußerung eines einzigen Fahrzeuges "Porsche 911 Turbo" in einem Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten bestand. Darüber hinaus sind keine Mitarbeiter im Bereich Fahrzeughandel beschäftigt und wurden für die Jahre 2012 bis 2014 keine Erlöse aus dem Fahrzeughandel erzielt.

Darüber hinaus wurde das in Rede stehende Fahrzeug der Marke "Porsche 911 Turbo" mit um EUR 113.440,00 angeschafft und im Juli 2015 um EUR 72.000,00 und somit mit einem Verlust iHv EUR 41.440,00 veräußert.

Diese Kategorie von Fahrzeugen, nämlich der höchsten Preisklasse, eignet sich aus dem Blickwinkel einer abstrakten, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des Bf. ausgerichteten Betrachtungsweise, unbestritten in einem besonderen Maße auch für eine private Nutzung, womit der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z 1 L-VO II eindeutig auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft.

Allerdings kann die Vermutung auf Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 gemäß § 2 Abs. 4 LVO II widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit objektiv ertragfähig sein muss. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht geändert wird.

Um also bei der Tätigkeit des Bf. von einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle ausgehen zu können, müssen besondere Verhältnisse vorliegen. Es kommt daher konkret darauf an, ob die Art der Bewirtschaftungsart des Bf. einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Soweit der Bf. seine Tätigkeit des Fahrzeughandels bereits mit Juli 2015 durch den Verkauf des einzigen Fahrzeuges einstellte, liegt ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum für eine rechtliche Beurteilung zur Verfügung.

Im vorliegenden Fall erweckt - wie bereits ausgeführt - die Bauausführung der vorgeblich für Zwecke der Begründung des Fahrzeughandels adaptierten Halle erweckt nicht den Eindruck eines Schauraumes für Fahrzeuge, und schon gar nicht eines solchen für Fahrzeuge der Luxusklasse, wie bei dem in Rede stehenden Fahrzeug der Marke "Porsche 911 Turbo".

Darüber hinaus kann sich die gewerbliche Tätigkeit eines Fahrzeughandels nicht in der Anschaffung bloß eines einzigen (!) Fahrzeuges der Luxusklasse in einem Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten erschöpfen, ohne dass die konkrete Absicht der Anschaffung und Veräußerung weiterer Fahrzeuge dokumentiert werden kann. Ebenso ist der Bf. zu typischerweise als Nebenleistung zu erbringenden Service-, Reparatur- und Wartungsleistungen nicht berechtigt.

Es sind auch keine Mitarbeiter im Bereich Fahrzeughandel beschäftigt, ebenso wenig wurden in den Jahren 2012 bis 2014 Umsätze aus dem Fahrzeughandel erzielt.

Seitens des Bundesfinanzgerichts wird daher hinsichtlich des vom Bf. angestrebten Fahrzeughandels von einer Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern ausgegangen, die unter dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 L-VO II fallen. Diese Beurteilung hat zur Folge, dass die für den Fahrzeughandel eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzunehmen ist. Die getätigten Aufwendungen fallen daher in dem Bereich der steuerlich irrelevanten Sphäre der Einkommensverwendung. Die Beschwerde war daher auch aus diesem Blickwinkel als unbegründet abzuweisen.

3.3 Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21. GP, 196; Zl. 2007/15/0175).

Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl Ritz, SWK 2001, S. 27; GZ. RV/0344-S/03).

Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Zinsenbescheide sind daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Abgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. Ritz, SWK 2011, S. 27ff).

Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. Zl. 2007/15/0175).

Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die (vorangegangene) Belastung mit Nachforderungszinsen.

Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides; vgl. Zlen. 2006/15/0316, 2006/15/0332).

So im vorliegenden Fall die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014 lediglich mit dem Argument bekämpft werden, die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 seien unrichtig, sind die Anspruchszinsenbescheide 2012 bis 2014 sohin zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014 als unbegründet abzuweisen war.

3.4 Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 04/2012:

Gemäß § 1 Z 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NOVAG) 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgaben die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

Nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.

Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 unterliegt die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.

Nach § 3 Z 3 erster Teilstrich NoVAG 1991 sind von der Normverbrauchsabgabe Vorgänge in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.

Nach § 7 Abs. 1 Z 1a NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes.

Steuerpflichtig ist die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 eingetreten ist. Unter § 1 Z 3 NoVAG 1991 fällt somit vor allem der Eigenimport von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen. Dabei ist es unerheblich, ob diese von einer Privatperson oder von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens (Einkauf mit UID-Nummer, jedoch nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt) aus dem Gemeinschaftsgebiet oder aus dem Drittland importiert werden (s. sinngemäß Rz 30 NOVA-Richtlinien 2008).

Im Steuerrecht gibt es keine Definition über Vorführkraftfahrzeuge. Laut BMF ist ein Vorführfahrzeug ein Fahrzeug, das ein Fahrzeughändler in einem absehbaren Zeitraum (6 Monate von bis zu 2 Jahren bei Fahrzeugen der Luxusklasse) zu Vorführzwecken verwendet, um Kunden die Vorzüge einer bestimmten Type zu präsentieren.

Für die steuerrechtliche Qualifikation des Fahrzeuges ist entscheidend, dass das KFZ vor allem für Vorführzwecke verwendet wird und zur baldigen Veräußerung bestimmt ist. Vorführfahrzeuge sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen, weil sie nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.

Mithilfe von Vorführkraftfahrzeugen sollen einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführkraftfahrzeug sein (vgl. GZ. RV/1246-W/09).

Bei ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmten Kraftfahrzeugen muss eine nachhaltige Tätigkeit vorliegen. Dazu gehören somit nicht Fahrzeuge, die zunächst im Unternehmen verwendet und nach einiger Zeit verkauft werden (vgl. Ruppe, UStG, § 12, Tz. 137).

So im vorliegenden der in Rede stehende "Porsche 911 Turbo" das einzige Fahrzeug im "Betriebsvermögen" des Bf. darstellt, und sich aufgrund freier Beweiswürdigung ergibt, dass nach Punkt 3.2.1 dieser Entscheidung kein gewerblicher Fahrzeughandel begründet wurde, ist daher definitionsgemäß kein Vorführkraftfahrzeug gegeben. Darüber hinaus sind für den vom Bf. behaupteten gewerblichen Fahrzeughandel keine anderen Fahrzeuge vorhanden, hinsichtlich derer der "Porsche 911 Turbo" als Vorführkraftfahrzeug dienen könnte. Auf Punkt 3.2.1 dieser Entscheidung wird somit verwiesen.

Der Befreiungstatbestand nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 liegt somit nicht vor, der igErwerb des in Rede stehenden "Porsche 911 Turbo" unterliegt somit für das Jahr 2012 der Normverbrauchsabgabe mit den im Zuge der BP ermittelten Werten.

3.5 Festsetzung der KFZ-Steuer für 7-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-12/2015:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Kommt es nach § 4 Abs. 3 KfzStG 1992 zu einer Änderung der für die Steuerbemessung maßgeblichen Verhältnisse, so ist dies ab dem Tag der Änderung zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. cc und dd KfzStG idF BGBl I 112/2012 beträgt die Steuer bei allen anderen Kraftfahrzeugen außer Krafträdern mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 66 Euro.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992 idF BGBl I 13/2014 beträgt die Steuer bei allen anderen Fahrzeugen außer Krafträdern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

  • für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

  • für die weiteren Kilowatt 0,726 Euro und

  • für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro. Bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 80 Euro.

Ordnen gemäß § 201 Abs. 1 BAO die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Die Festsetzung kann nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages erfolgen. Wenn nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.

Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann demnach von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 BAO bis zum Eintritt der Verjährungsfrist die Festsetzung einer nicht selbst berechneten Abgabe, hinsichtlich der eine Selbstberechnung vorgesehen oder gestattet ist, erfolgen (vgl. Ritz, BAO, § 201, Rz. 26, S. 709).

Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 wurde die widerrechtliche Verwendung dieses Fahrzeuges mit einem Probefahrtkennzeichen festgestellt, ohne dass ein gewerblicher Fahrzeughandel vorliegt. In diesem Zusammenhang wird ebenso auf Punkt 3.2.1 dieser Entscheidung verwiesen.

Die Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer für die nachstehenden bezeichneten Zeiträume und Beträge erfolgt demnach mit den in der Beschwerdevorentscheidung ermittelten Beträgen wie folgt:

Die Beschwerde gegen die Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer wird somit als unbegründet abgewiesen.

4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit bzw. des Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. Zl. 2001/14/0187; , Zl. 81/13/0050).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 12 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103967.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at