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Berücksichtigung von Überstunden im Lohnausfallsentgelt
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Der OGH hat im angeführten Urteil einige Aspekte zur Berücksichtigung von Überstunden im Ausfallsentgelt, das nach § 1155 ABGB zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wird, klargestellt:
Im Falle erheblich schwankend anfallender, regelmäßig geleisteter Überstunden führt in der Regel nur die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis.
Der Abbau von Zeitguthaben durch Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter, sondern führt nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Nur ausgezahlte Überstunden sich daher in das Ausfallsentgelt einzubeziehen.
Im Beobachtungszeitraum angefallene Nichtarbeitszeiten (Urlaub, Krankheit) wären nur dann zu eliminieren, wenn sie im atypischen Ausmaß entstanden wären. Dass regelmäßig geleistete Überstunden im Urlaubsentgelt zu berücksichtigen sind, bedeutet nicht, dass die von einem Arbeitnehmer nicht geleisteten Überstunden hinsichtlich eines gemäß § 1155 ABGB weiterzuzahlenden Entgelts ein zweites Mal abgegolten werden müssen.