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ASoK 4, April 2018, Seite 159

Pauschale Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung im Zuge einer GPLA nur im Ausnahmefall zulässig

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Nach § 86 Abs 2 EStG kann das Finanzamt im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) nur dann einen pauschalen Lohnsteuerbetrag nachfordern, wenn eine genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist.

Gibt der Arbeitgeber den Prüfern aber die Möglichkeit, die betreffenden Arbeitnehmer namentlich zu erfassen, muss das Finanzamt diese Arbeitnehmer namentlich unter Angabe der Höhe der Zahlungen im Lohnsteuerhaftungsbescheid anführen. Nach Ansicht des BFG ist es einem Verwaltungsgericht auch verwehrt, darüber erstmals abzusprechen, sodass der Haftungsbescheid im konkreten Fall ersatzlos aufzuheben war.

Das BFG hat hinsichtlich des letztgenannten verfahrensrechtlichen Aspekts eine Revision an den VwGH zugelassen. Das Finanzamt hat eine Amtsrevision eingebracht und darin unter anderem vorgebracht, dass der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Nachforderungsbetrag aus dem Bericht der Außenprüfung feststellbar sei, sodass allenfalls ein sanierbarer Begründungsmangel vorgelegen und die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides zu Unrecht erfolgt sei.

Im gegebenen Z...

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