Widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Anschrift1, über die vom Beschwerde gegen die Bescheide vom zu Steuernummer StNr
1. über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, Zeitraum 04/2012,
2 über einen Verspätungszuschlag 04/2012,
3. über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2012,
4. über einen Verspätungszuschlag 04-12/2012,
5. über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2013,
6. über einen Verspätungszuschlag 01-12/2013,
7. über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2014,
8. über einen Verspätungszuschlag 01-12/2014,
9. über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-09/2015 und
10. über einen Verspätungszuschlag 01-09/2015
zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden
1. über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, Zeitraum 04/2012, und
2. über einen Verspätungszuschlag 04/2012,
wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Normverbrauchsabgabe sowie des damit in Zusammenhang stehenden Verspätungszuschlages sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Die Beschwerden
3. über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2012,
4. über einen Verspätungszuschlag 04-12/2012,
5. über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2013,
6. über einen Verspätungszuschlag 01-12/2013,
7. über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2014,
8. über einen Verspätungszuschlag 01-12/2014,
9. über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-09/2015 und
10. über einen Verspätungszuschlag 01-09/2015
werden als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2012 vom hat das Finanzamt Ort10 die Normverbrauchsabgabe hinsichtlich des Fahrzeuges Fzg., Fahrgestellnummer: FN1, mit € 9.465,94 und einen Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO mit € 946,59 festgesetzt.
Weiters hat das Finanzamt Ort10 mit Bescheiden über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vom die Kraftfahrzeugsteuer hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen1 (D) sowie Verspätungszuschläge wie folgt festgesetzt:
Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2012 in Höhe von € 964,80
Verspätungszuschlag 04-12/2012 in Höhe von € 96,48
Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2013 in Höhe von € 1.447,20
Verspätungszuschlag 01-12/2013 in Höhe von € 144,72
Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2014 in Höhe von € 1.785,27
Verspätungszuschlag 01-12/2014 in Höhe von € 178,53
Kraftfahrzeugsteuer 01-09/2015 in Höhe von € 1.389,66
Verspätungszuschlag 01-09/2014 in Höhe von € 138,97
Begründend führte das Finanzamt Ort10 in diesen Bescheiden neben Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, die Normverbrauchsabgabe bzw. die Kraftfahrzeugsteuer seien bereits fällig gewesen. Entsprechend der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 sei entscheidend, wer das Ausland zugelassene KFZ im Inland verwende. Ist dies eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, komme § 79 KFG 1967 mit der Jahresregel, ist es hingegen eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, komme § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit der Monatsregel zum Tragen.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin, Frau A, seien seit durchgehend in Anschrift1, hauptwohnsitzlich gemeldet. Der Beschwerdeführer sei seit 2012 immer wieder regelmäßig Angestellter in Ort10 (X1(Ö) und X2(Ö)) und habe zeitweise auch österreichisches Arbeitslosengeld bezogen. Seine Gattin sei seit April 2012 ohne Unterbrechungen wechselweise bzw. teilweise auch gleichzeitig bei der X3(Ö) und der X4(Ö) angestellt. Insgesamt würde sich daher klar ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt (und somit seinen Hauptwohnsitz im steuerlichen Sinne) spätestens seit April 2012 gemeinsam mit seiner Gattin in Plz Ort(Ö) begründet habe. Da beide hier seit April 2012 ihren Lebensmittelpunkt hätten, könne auch davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug schon am Tag der Ummeldung () erstmals im Inland verwendet wurde. Die Verspätungszuschläge seien sei wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung im Ausmaß von 10% festzusetzen, weil die Fristüberschreitung sowie die Höhe des durch Unterlassung der Erklärung erlangten finanziellen Vorteils eklatant sei und der Beschwerdeführer schon in Zusammenhang mit der NoVA für ein anderes Fahrzeug säumig gewesen sei.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde vom , welche ausschließlich die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide enthielt sowie den Hinweis, dass zur Klärung des Sachverhaltes ein Gespräch im Finanzamt Ort10 vereinbart worden sei.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde festgestellt, die Beschwerde weise Mängel auf, und zwar das Fehlen der angefochtenen Punkte (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) und der beantragten Änderungen (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO).
Nach Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer am eine "Ergänzung der Beschwerde" vom ein. Darin wurde unter Anschluss mehrerer Unterlagen im Wesentlichen vorgebracht, es werde insbesondere die Richtigkeit der zugrundeliegenden Verdachtsmomente und Vermutungen bestritten, wie bei der mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im Finanzamt Ort10 am bereits dargelegt worden sei.
Im fraglichen Zeitraum habe sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sowohl aus beruflichen wie aus familiären Gründen nicht in Österreich befunden und der Standort der beiden Fahrzeuge Kennzeichen1 und Kennzeichen2 sei hauptsächlich in Deutschland gewesen. Daher habe es keine Alternative zur Anmeldung der Fahrzeuge in Deutschland gegeben, ohne die dortigen Gesetze und Verordnungen zu verletzen.
Von bis sei der Beschwerdeführer als X5(D) beschäftigt gewesen und daneben X6(DK), d.h. seine Arbeitszeit habe sich im Mittel etwa wie folgt aufgeteilt: ca. 80 % in Ort1(D), ca. 10 % in Ort(DK) sowie ca. 10 % auf weltweiten Dienstreisen zu Tagungen, Kooperationspartnern, X7 sowie Dienstleistern und Lieferanten. Eine Arbeit im home office sei wegen der hohen Personalverantwortung (rund 100 FTE vor Ort in Ort1(D)) nicht in Frage gekommen. In dieser Zeit habe er statt an den beiden Hauptwohnsitzen (Anschrift2(D) und Anschrift1) vor allem am Nebenwohnsitz im Anschrift3(D) gewohnt. Der Mietvertrag habe ein paar Monate vor dem Ende der vertraglichen Arbeitszeit geendet, da ein Bestandteil seiner Ausstiegsvereinbarung die Bereitschaft zu umfangreichen Dienstreisen zu X7 in X/Y-Ländern gewesen sei. Dass dies der absolute Schwerpunkt seiner Tätigkeit war, würde auch aus dem in Deutschland versteuerten Einkommen hervorgehen, das in den Jahren 2012 bis 2015 jeweils in der Größenordnung zwischen € 150.000,00 und € 250.000,00 gelegen sei (das jährliche Grundgehalt von € 200.000,00 plus Pauschale für ein Auto sei aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich, außerdem würde dem Finanzamt als exemplarischer Beleg für Bonus- und Sonderzahlungen nach dem offiziellen Ausscheiden der Steuerbescheid für das Jahr 2015 vorliegen).
Im Vergleich dazu habe damals und derzeit seine in der Begründung der Bescheide angeführte X8(Ö) sowie X9(Ö) sowohl zeitlich als auch finanziell nur eine untergeordnete Rolle gespielt; die versteuerten Beträge von wenigen tausend Euro könnten eingesehen werden, und der zeitliche Aufwand habe im Schnitt rund zwei Wochen pro Semester betragen, die typischerweise in Form von Blockveranstaltung abgehalten würden.
Auch seine ehrenamtlichen Bemühungen um die Stärkung des Forschungs- und Wirtschaftsstandortes Tirol, z.B. X10(Ö) würden mit durchschnittlich vier Sitzungen pro Jahr nicht ins Gewicht fallen.
Seit Winter 2012/13 würde sich der Beschwerdeführer zudem mit der Gründung bzw. dem Aufbau der X11 mit Sitz in Ort7, X-Land, beschäftigen. Er würde als geschäftsführender Gesellschafter fungieren. Hier sei aufgrund der geringeren Größe der Organisation und der Art der Tätigkeit die ständige Anwesenheit am Firmensitz nicht erforderlich, dafür würde sich der Beschwerdeführer umso mehr bei den jeweils wichtigsten Kunden aufhalten. In den Jahren 2013/14 seien das mehrere [näher benannte] Firmen in X-Land; seit Anfang 2015 (und absehbar bis mindestens Ende 2016) arbeite er an einem [näher benannten] Projekt, wobei die beteiligten Partner in [internat.Orten] angesiedelt seien.
Eine weitere [näher umschriebene] ehrenamtliche Tätigkeit in Ort2(D) würde einen zeitlichen Aufwand ca. zehn Tage pro Jahr betragen und erfordere immer wieder seine Anwesenheit in Ort2(D).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum lückenlos und plausibel dokumentiert seinen Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb Österreichs gehabt habe. Dabei habe er auch meist beide Fahrzeuge abwechselnd in Verwendung gehabt (Kennzeichen1 sei nur ein Zweisitzer und damit für die Beförderung von Geschäftspartnern kaum geeignet, außerdem als Cabrio und aufgrund des Heckantriebes nur eingeschränkt wintertauglich).
Selbstverständlich habe auch seine Frau beide Fahrzeuge gelegentlich benutzt, aber aufgrund der schwierigen Parksituation an xx, der guten öffentlichen Verkehrsverbindung von Ort(Ö) nach Ort10 und einer Reihe von Fahrgemeinschaften mit Freunden und Kollegen war und sei das die Ausnahme.
Dass die in den Bescheiden des Finanzamtes erwähnten Wunschkennzeichen der beiden Fahrzeuge kein stichhaltiger Beweis für die anteilige Verwendung sind, sollte sich von selbst verstehen.
Bei sieben konsekutiven Geschwindigkeitsübertretungen in A(D) und B(D) zwischen November 2012 und Januar 2015 habe der Beschwerdeführer viermal das Fahrzeug Kennzeichen1 und dreimal das Fahrzeug Kennzeichen2 benutzt (die entsprechenden Verwarnungen bzw. Strafbescheide liegen bei; ein noch klarerer Beleg als ein Beweisfoto im fraglichen Fahrzeug sei wohl kaum denkbar).
Bei der Einvernahme am 3. März sei u.a. die Frage nach dem Schwerpunkt des sozialen Netzwerks des Beschwerdeführers gestellt worden, die er vielleicht etwas flapsig, aber in der Sache völlig korrekt mit "zwischen Ort3 und Ort4" beantwortet habe - immerhin habe er seit seinem Studium immer wieder in Y-Land gearbeitet. Da aus naheliegenden Gründen keine quantitativen Angaben zu persönlichen Kontakten gemacht werden können, dürfe hier als bestmögliches Surrogat die Zusammensetzung seines Online-Netzwerks analysiert werden.
Auf der Plattform xxx habe der Beschwerdeführer (Stand ) 1.355 direkte Kontakte, die sich in ihrer geographischen Lokalisation wie folgt verteilen würden: Deutschland 28,1% USA 19,9%, Österreich 17,4%, Großbritannien 5,8%, Schweiz 5,7% [sowie zahlreiche weitere Länder unter 5%].
Aus dieser Aufstellung sei unmittelbar ersichtlich, dass Österreich natürlich einen wichtigen Stellenwert in seinem sozialen und beruflichen Netzwerk einnehmen würde, aber eben bei weitem keinen dominanten; nicht einmal ein Fünftel seiner unmittelbaren Kontakte würden in Österreich leben, deutlich weniger als in Deutschland oder Y-Land.
Sein unterhaltsberechtigter Sohn B, geb. xx.xx.1989, sei in Ort5(D) wohnhaft, also nur etwa 10 Fahrminuten vom Hauptwohnsitz in Ort6(D) entfernt.
Die Mutter des Beschwerdeführers C, geb. xx.xx.xxxx, die ebenfalls mit Hauptwohnsitzen in Ort6(D) und in Ort(Ö) gemeldet sei, habe im September 2009 einen schweren Schlaganfall erlitten und sei seitdem auf - je nach aktuellem Befinden - mehr oder weniger intensive Betreuung und Pflege angewiesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden im fraglichen Zeitraum mehrheitlich in Ort6(D) verbracht habe, um seiner Mutter möglichst viel Kontakt zu ihrem sozialen Netzwerk zu ermöglichen, das fast ausschließlich im Raum Ort4 angesiedelt sei (ihr Zwillingsbruder würde in Ort11(D) leben, die besten Freundinnen in Ort6(D), Ort5(D) und Ort8(D)). Neben der sozialen Komponente würde hier natürlich auch die medizinische Versorgung eine wichtige Rolle spielen. Die Rehabilitationsmaßnahmen nach der Akutversorgung in Ort5(D) (D) seien zunächst am Bezirksklinikum Ort9 (D), dann am A-Krankenhaus (A) und zuletzt in einem B-Krankenhaus (D) durchgeführt worden. Auch die behandelnden niedergelassenen Ärzte seien ungleich auf A(D) und Tirol verteilt: der behandelnde Arzt1, würde in Ort6(D) (D), der behandelnde Arzt2, in Ort10 (A), der behandelnde Arzt3, in Ort5(D) (D), der behandelnde Arzt4, in Ort6(D) (D) und der behandelnde Arzt5, in Ort8(D) (D) praktizieren. Da [Diagnose], gehe der Beschwerdeführer zu jedem Arzttermin mit, um eine bessere Verständigung zu ermöglichen; allein das erfordere seine häufige Anwesenheit in A(D) und (auch wenn das in diesem Zusammenhang trivial klingt) die Verwendung des Fahrzeugs Kennzeichen2, da seiner Mutter das Ein- und Aussteigen hier viel leichter fällt als im flacheren und engeren Fahrzeug Kennzeichen1.
Nachdem seitens des Finanzamtes angemerkt worden sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers wiederholt Post in Ort(Ö) angenommen habe, sei noch angemerkt, dass sie, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert und seine beruflich mögliche Präsenz nicht ausreicht, auch einmal mehr Zeit in Ort(Ö) verbringen würde, wo sich seine Frau regelmäßiger um sie kümmern könne, aber das ändere sich häufig und unvorhersehbar.
Während der persönlichen Einvernahme am 3. März habe der Beschwerdeführer auch exemplarische Kreditkartenabrechnungen vorgelegt, die belegen würden, dass er in einem Zeitraum von einem halben Jahr deutlich öfter in Deutschland getankt habe als in Österreich (obwohl man wegen der Preisdifferenz für Treibstoff natürlich geneigt wäre, so oft wie möglich in Österreich zu tanken). Diese Abrechnungen würden dem Beschwerdeführer nur durch Zufall vorliegen und er habe auf weitere Abrechnungen von Firmenkreditkarten, wie sie das Finanzamt mit Schreiben vom 21. März gefordert habe, keinen Zugriff. Der dokumentierte Zeitraum sei aber als repräsentativ für seine berufliche Tätigkeit in den vergangenen Jahren anzusehen.
Um der Aufforderung des Finanzamtes dennoch in irgendeiner Form nachzukommen, habe er eine ähnliche Auswertung seiner privaten Kreditkartenabrechnungen für zwei ganze Jahre (September 2011 bis August 2013) vorgenommen. Dabei seien wurden alle Buchungen berücksichtigt, die persönlich vor Ort getätigt wurden, also keine Internet-Einkäufe o.ä., und wieder nach geographischer Lokalisation ausgezählt: Deutschland 36 Buchungen (27,1%), Österreich 22 Buchungen (16,5%). Sonstige 75 (56,4%). Auch hier sei klar ersichtlich, dass nur knapp ein Sechstel der geographisch zuzuordnenden Buchungen auf Österreich entfallen würde, während Deutschland einen deutlich größeren Anteil habe (mehr als ein Viertel) und mehr als die Hälfte der Buchungen ohnehin in anderen Ländern mit Schwerpunkten in XXX angefallen seien.
Diese ausführliche Stellungnahme würde in der Hoffnung erfolgen, dass sich diese nun schon sehr lange anhängige Angelegenheit endlich und ohne weitere juristische Schritte abschließen lässt. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die gemachten Angaben und die zugehörigen Dokumente über jeden sinnvollen Zweifel hinaus belegen, dass er - wie eingangs gesagt - seinen Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum nicht in Österreich gehabt habe und seine beiden Fahrzeuge hauptsächlich in Deutschland betrieben worden seien, wodurch die Anmeldung in Deutschland alternativlos gewesen sei und ist. Er bitte, dabei das grundlegende juristische Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; die Auseinandersetzung mit diesem Thema (das letztlich nur auf die anonyme Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters zurückgehen würde, der sich für seine Entlassung rächen wolle und dessen Glaubwürdigkeit daher fraglich sei), habe ihn neben dem erwähnten Geld auch sehr viel Zeit gekostet, und es brauche wohl schon sehr schwerwiegende Verdachtsmomente, um trotz der präsentierten Fakten weiter an seiner eigenen Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise und insoweit Folge gegeben, als die Normverbrauchsabgabe 04/2012 mit € 5.054,14 und der Verspätungszuschlag in Zusammenhang mit der Normverbrauchsabgabe 04/2012 mit € 505,41 festgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund von anonymen Anzeigen in den Jahren 2009 und 2010 seien bereits Erhebungen betreffend eine widerrechtliche Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen beim Beschwerdeführer durchgeführt worden. Eines der gegenständlichen Fahrzeuge der Ermittlungen sei damals das Fahrzeug der Marke Fzg.2, FID. FN2, mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 gewesen. Für dieses Fahrzeug seien Februar 2011 die Normverbrauchsabgabe 02/2009 mit € 8.255,11 und ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 825,51 bescheidmäßig festgesetzt worden. Beide Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
Auf den Beschwerdeführer würde weiterhin keine Zulassung im Inland bestehen, trotz des weiterhin bestehenden inländischen Wohnsitzes.
Daraufhin sei eine ZEVIS-Abfrage durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass auf den Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge im Ausland (Deutschland) zugelassen seien. Diese seien:
• Fzg.2, KZ: Kennzeichen1, zugelassen seit (für dieses Fahrzeug sei bereits die NoVA nach bescheidmäßiger Festsetzung abgeführt worden)
• Fzg., FID. FN1, KZ. Kennzeichen2, zugelassen seit
Folglich seien auf Grund der Aktenlage die im Spruch genannten Bescheide ergangen, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben habe.
Es werde folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsbürger und verheiratet. Laut ZMR-Abfrage sei er seit mit seinem Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, zuletzt in Plz Ort(Ö), X-Straße, wo sich ein Eigentum befinden würde.
Die Frau des Beschwerdeführers, A, sei ebenfalls deutsche Staatsbürgerin und seit mit ihrem Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, zuletzt ebenfalls in Plz Ort(Ö), X-Straße.
Die Mutter des Beschwerdeführers C sei vom bis mit ihrem Nebenwohnsitz in Plz Ort(Ö), X-Straße angemeldet gewesen. Seit befinde sich nun auch ihr Hauptwohnsitz dort.
Laut Versicherungsdatenausdruck vom für den Zeitraum bis sei der Beschwerdeführer folgenden Tätigkeiten im Inland nachgegangen:
.2003 bis : Angestellter bei der X12 mit Sitz in Ort9(Ö)
.2010 bis mit Unterbrechungen: (geringfügiger) Angestellter am X1(Ö) Ort10 mit Sitz in Ort10
.2011 bis : eigene Anstellung als Angestellter
4. 19.01.2012 bis : Angestellter an der X2(Ö) - X13
5. 29.07.2013 bis : Arbeitslosenbezug, AMS
.2013 bis : (geringfügiger) Angestellter an der X14
Weitere Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer ausgeübt habe bzw. weiterhin ausüben würde, seien:
• bis : Angestellter bei der X15
• seit CEO (Geschäftsführer) der X11 Ltd. mit Sitz in Ort7
Folgende Fahrzeuge seien auf den Beschwerdeführer bis dato zugelassen gewesen bzw. zugelassen:
• Fzg.3, zugelassen von bis
• Fzg.2, KZ: Kennzeichen1, zugelassen seit
• Fzg., FID. FN1, KZ. Kennzeichen2, zugelassen seit
Im Inland sei auf den Beschwerdeführer bis dato keine Kfz-Zulassung erfolgt.
Folgende Fahrzeuge waren bzw. seien auf die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau A zugelassen:
• Fzg.4, zugelassen von bis
• Fzg.5, zugelassen von bis
• Anhänger, zugelassen seit
Weitere Fahrzeuge würden bei der Frau des Beschwerdeführers weder im Inland noch im Ausland aufscheinen. Es sei auf sie zwar kein Kraftfahrzeug im Inland zugelassen, jedoch weiterhin ein Anhänger.
Nach Darstellung der Rechtslage führte das Finanzamt Ort10 weiter aus, beim gegenständlichen Fahrzeug handle es sich um das Fahrzeug der Marke Fzg. mit der FID. FN1, welches seit mit dem Kennzeichen Kennzeichen2 auf den Beschwerdeführer zugelassen sei. Erstzulassung sei der in Deutschland gewesen.
Die NoVA-Vorschreibung sei an den Beschwerdeführer ergangen, da dieser der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei.
Der Beschwerdeführer habe zum Fahrzeug persönlich angegeben, dass das Fahrzeug nach dem Kauf ins Inland eingebracht worden sei. Es stehe im Privateigentum des Beschwerdeführers und sei kein Firmenfahrzeug. Es werde für die Verwendung des Fahrzeuges kein Fahrtenbuch geführt. Es sei offensichtlich, dass das gegenständliche Fahrzeug als Nachfolgerfahrzeug erworben worden sei, da das Fahrzeug der Ehegattin des Beschwerdeführers Fzg.5, im Mai 2012 abgemeldet worden sei.
Einen Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kreditkartenabrechnungen würden zwar einzelne Tankpositionen und auch Parkkosten enthalten, jedoch lasse sich an Hand von diesen Unterlagen nicht eindeutig erkennen, welches Auto konkret in diesem Zeitpunkt verwendet wurde. Es sei an Hand der Unterlagen auch nicht erkennbar, dass das gegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort außerhalb Österreichs haben sollte. Es sei daher nicht möglich, das Fahrzeug bei einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort in Deutschland zuzuordnen. Der einzige Ort, zu dem dieses Fahrzeug bei einer Gesamtbetrachtung eine eindeutige Nahebeziehung aufweisen würde, sei der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers in Ort(Ö).
Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei auf Grund seiner Arbeit überwiegend im Ausland unterwegs und führe zudem eine Firma mit Sitz in Ort7, würde ins Leere führen, da aus den vorgelegten Unterlagen zwar erkennbar sei und auch nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer sehr häufig Flugreisen antritt, jedoch habe jede Reise am Familienwohnsitz des Beschwerdeführers geendet, auch wenn es nur ein Zwischenstopp ist, um dann von dort weitere Reisen zu starten.
Zudem sei der Beschwerdeführer der Geschäftsführer der xx- Firma. Hier sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer nicht ständig in Ort7 aufhältig sei und lediglich der Sitz der Firma dort sei und dies daher auch keinen Einfluss auf den dauernden Standort des Fahrzeuges habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer während der Firmengründung als Kontaktadresse seine Wohnadresse in Ort(Ö) angegeben. Auch in diversen anderen Unterlagen (Arbeitsvertrag mit der X-GmbH, Betriebskostenabrechnung für die Wohnung in Plz. Anschrift3, Gesellschaftsvertrag betreffend der X11 Ltd., Publikationen, etc.) würde der Beschwerdeführer mit seiner inländischen Wohnadresse aufscheinen.
Auch die Äußerung, er habe zum bescheidmäßig relevanten Zeitpunkt seine Mutter pflegen müssen, werde als Schutzbehauptung gewertet, da laut eigenen Aussagen die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2009 einen Schlaganfall erlitten habe. Des Weiteren sei jegliche Zusendung an die Familie durch das Finanzamt Ort10 von der Mutter des Beschwerdeführers entgegengenommen worden, was ein Indiz dafür sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers für längere Zeiten im Familienwohnsitz ihres Sohnes anwesend sein musste, zumal der Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bestimmt nicht die nötige Zeit für eine angebliche intensive Betreuung in Deutschland aufbringen könne. Außerdem habe die Mutter des Beschwerdeführers seit November 2013 einen Wohnsitz im Inland.
Auch der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Plz. Ort6(D), Y-Straße, Deutschland, würde nichts am Familienwohnsitz und am Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland ändern, da sich an dieser Wohnadresse das Elternhaus des Beschwerdeführers befinden würde, welches der Beschwerdeführer von seiner Mutter überschrieben bekommen habe. Weder er noch seine Frau seien dort überwiegend aufhältig.
Zu § 6a NoVAG 1991 führte das Finanzamt Ort10 im Wesentlichen aus, die erstmalige Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges sei am in Deutschland erfolgt, daher sei das Bonus-Malus-System nicht anzuwenden und die Normverbrauchabgabe dahingehend zu reduzieren.
Zur Kraftfahrzeugsteuer führte das Finanzamt Ort10 nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, wenn das Kfz seinen dauernden Standort in Österreich hat, sei die Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monats nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, dürfe das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Diese Frist werde wird durch eine vorübergehende Verbringung ins Ausland nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieser Frist würde dem Kfz die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG 1967 fehlen. Wird es trotzdem weiter verwendet, würde es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kfz handeln, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllen würde.
Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) zweifellos während des gesamten relevanten Zeitraums im Inland gehabt. Dies würde nicht nur aus der hauptwohnsitzlichen Meldung hervorgehen, welche allenfalls Indizwirkung besitze, sondern auch aus der Tatsache, dass auch seine (ehemaligen) Arbeitgeber und der Familienwohnsitz im Inland gelegen seien. Wie bereits oben festgestellt, sei beim gegenständlichen Fahrzeug kein ausreichender Gegenbeweis erbracht worden, sodass davon ausgegangen werden könne, dass das Fahrzeug seit Einbringung nach Österreich seinen dauernden Standort im Inland habe.
Zu den Verspätungszuschlägen führte das Finanzamt Ort10 nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, die Verhängung eines Verspätungszuschlages würde bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde stehen. Bei der Ermessensübung seien insbesondere der Grad des Verschuldens der Abgabepflichtigen, das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erreichten finanziellen Vorteiles, der Umstand, ob die Abgabepflichtige nur ausnahmsweise oder bereits wiederholt säumig war, die Neigung der Abgabepflichtigen zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten sowie die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Da von diesen Kriterien sowohl das Ausmaß der Fristüberschreitung, als auch die Höhe des erlangten finanziellen Vorteils und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu Lasten des Beschwerdeführers ausschlagen würden, sei die Festsetzung der Verspätungszuschläge im durchgeführten Ausmaß aufrechtzuerhalten.
Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein und brachte vor, die Beschwerdevorentscheidung vom würde weiterhin von unrichtigen und nicht belegten Annahmen ausgehen.
Mit Vorhalt vom hat das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer nach Darstellung der Sach- und Rechtslage ersucht, im Hinblick auf das bisherige Beschwerdevorbringen zu seinen persönlichen und beruflichen Kontakten bzw. Tätigkeiten im Ausland zur Frage Stellung zu nehmen, ob das gegenständliche Fahrzeug in den Zeiträumen April 2012 bis April 2014 zumindest monatlich in das Ausland verbracht wurde, d.h. ob dieses Fahrzeug zumindest monatlich im Ausland bzw. zu Fahrten ins Ausland verwendet wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, allenfalls weiteres Vorbringen zur Frage des dauernden Standortes des Fahrzeuges zu erstatten.
Es wurde um Stellungnehme unter Anschluss allfälliger Belege binnen drei Wochen ab Zustellung ersucht. Der Vorhalt wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Der Beschwerdeführer hat diesen Vorhalt nicht beantwortet.
Rechtslage und Erwägungen:
Vorweg ist zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde zu bemerken, dass mit der "Ergänzung der Beschwerde" nicht nur der Mängelbehebungsauftrag vom erfüllt wurde, sondern auch der - im Mängelbehebungsauftrag nicht monierte - Mangel des Fehlens einer Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) behoben wurde, sodass die Beschwerde als rechtskonform eingebracht anzusehen ist.
Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG 1991 idF BGBl. 2010/34 unterlag im hier gegenständlichen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z. 1 oder Z. 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung galt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 4 Z. 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z. 3 NoVAG 1991), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere [hier nicht relevante] Voraussetzungen erfüllen.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Mit BGBl. I Nr. 26/2014 wurde § 82 Abs. 8 KFG 1967 dahingehend ergänzt, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht unterbricht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Mit dem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis .
Nach Ergehen des Erkenntnisses des , erfolgte mit BGBl I 2014/26 eine am kundgemachte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wonach eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht unterbricht. Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26 trat § 82 Abs. 8 in dieser Fassung mit in Kraft.
Diese Rückwirkungsanordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Damit ist die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst am in Kraft getreten. Der durch das BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht." ist hingegen erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Gemäß § 3 Z. 2 KfzStG 1992 ist in derartigen Fällen Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Strittig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer als Person mit Hauptwohnsitz im Inland (§ 82 Abs. 8 KFG 1967) und somit als Verwender im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG 1991 iVm § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzusehen ist.
Aus der Aktenlage, insbesondere aus Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers beim Finanzamt Ort10 von sowie aus seinem Schreiben vom ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug Fzg., Fahrgestellnummer: FN1, behördliches Kennzeichen Kennzeichen2 (D) sowie das Kraftfahrzeug Fzg.2, behördliches Kennzeichen Kennzeichen1, als Halter auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hatte.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Was den Begriff des Hauptwohnsitzes nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 betrifft, gilt nach § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, dass dieser an jener Unterkunft begründet ist, an der sich ein Mensch in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen (z.B. ). Diese Bestimmung korreliert mit Art. 6 Abs. 3 B-VG.
Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeuge bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.
Aufgrund der Gesetzeslage hat die Behörde für das Greifen der Vermutung des Standortes im Inland eine Benutzung des Fahrzeuges im Inland auf öffentlichen Straßen durch eine Person mit (Hauptwohn)-Sitz im Inland nachzuweisen. Den Verwender, der dagegen einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Nach der Entscheidung des trifft den Verwender nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Beweislast. Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich ist. Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre.
Das Fahrzeug Kennzeichen2, FID FN1 war laut deutscher Zulassungsbescheinigung seit auf den Beschwerdeführer zugelassen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Niederschrift vom wurde das Fahrzeug "wahrscheinlich am Tag nach dem Kauf" nach Österreich verbracht.
Es ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, dass das Fahrzeug vom Beschwerdeführer tatsächlich im Inland auf Straßen mit öffentlichem Recht gefahren und damit im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 im Inland verwendet wurde.
Nach dem Beschwerdevorbringen hatte der Beschwerdeführer bis sowohl an der Anschrift Anschrift1 als auch an der Anschrift Anschrift2(D) jeweils einen Hauptwohnsitz. Von da ab bis dato bestand nur mehr der der Hauptwohnsitz in Anschrift1.
Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit durchgehend in Österreich gemeldet, und zwar vom bis in Anschrift4(Ö), von bis in Anschrift5(Ö), und seit in Plz Ort(Ö), X-Straße.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, A, ist seit an letztgenannter Anschrift gemeldet und, wie sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom ergibt, dort auch wohnhaft. Weiters ist die Mutter des Beschwerdeführers, C, seit an dieser Anschrift gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat ein uneheliches Kind, welches in Deutschland lebt.
Laut Versicherungsdatenausdruck vom liegen in Österreich folgende Versicherungszeiten vor:
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X16 | - laufend - | Angestellter Angestellter |
X14, | - - - - - - - | geringfügig besch. Angestellter geringfügig besch. Angestellter geringfügig besch. Angestellter geringfügig besch. Angestellter geringfügig besch. Angestellter geringfügig besch. Angestellter Angestellter |
AMS | - - | Arbeitslosengeldbezug Arbeitssuchend |
X2 | - - - - | Angestellter Angestellter Angestellter Angestellter |
Bf. | - - - - - | Vollvers., geringf. Besch. - Ang. Vollvers., geringf. Besch. - Ang. Vollvers., geringf. Besch. - Ang. Vollvers., geringf. Besch. - Ang. Vollvers., geringf. Besch. - Ang. |
X1 | - - - - - - - - - - - - - - - - | Angestellter Angestellter Angestellter Angestellter Angestellter Angestellter Angestellter Angestellter Angestellter Angestellter geringfügig besch. Angestellter Angestellter geringfügig besch. Angestellter Angestellter Angestellter Angestellter |
X12 | - - | Urlaubsabfindung, -entschädigung Angestellter |
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr 17 Jahren in Österreich gemeldet ist, davon seit rund 15 Jahren gemeinsam mit seiner Ehegattin an der derzeitigen Wohnanschrift mit Hauptwohnsitz. Seit sieben Jahren ist auch seine Mutter dort gemeldet. Aus dem Beschwerdevorbringen und der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Objekt an dieser Anschrift in Ort(Ö) auch tatsächlich als Wohnort nutzte. Der Beschwerdeführer ist seit 2003 in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen in Österreich tätig.
In Ort6(D) und Anschrift3, wo sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein weiterer Hauptwohnsitz bzw. Nebenwohnsitz in Deutschland befinden würde, hat sich der Beschwerdeführer zwar verschiedentlich aufgehalten, jedoch stellte keiner dieser Orte in den hier gegenständlichen Zeiträumen einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Sinne der hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen dar. Für die Unterkunft in Anschrift3 kommt dies insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil dieser Aufenthalt nach dem Beschwerdevorbringen auf den Zeitraum bis beschränkt war, für welchen auch eine aufrechte Wohnsitzmeldung sowie Versicherungszeiten in Österreich nachgewiesen sind, und zudem der familiäre Bezug des Beschwerdeführers zum Hauptwohnsitz in Österreich (zugleich Wohnsitz der Ehegattin) weiterhin bestanden hat. Die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Ausland führten nicht dazu, dass dort ein Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet worden wäre; vielmehr überwiegen in der Gesamtschau die dauerhaften - wesentlich langfristigeren - familiären und beruflichen Beziehungen im Inland gegenüber den Auslandsaufenthalten. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Pflege bzw. Unterstützung der Mutter führte zwar zu mehreren Aufenthalten des Beschwerdeführers in Deutschland, nicht aber zu einer Begründung eines Wohnsitzes am damaligen dortigen Wohnort der Mutter, die überdies ebenfalls seit 2013 in Ort(Ö) gemeldet ist.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher festzustellen, dass für die hier gegenständlichen Zeiträume Anschrift1 als jener Ort zu betrachten ist, zu dem das überwiegende Naheverhältnis des Beschwerdeführers bestand und besteht bzw. der dessen stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt und der daher den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Dieser Ort ist damit als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers zu betrachten.
Zur Frage einer allfälligen monatlichen Verbringung in das Ausland (Rechtslage bis ) ist festzuhalten, dass, wer einen solchen Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu erbringen beabsichtigt, von sich aus initiativ und umfassend darzulegen hat, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten hat (). Der Beschwerdeführer wurde mit der eine Vorhaltswirkung entfaltenden Beschwerdevorentscheidung sowie mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes dazu angehalten, entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Belege betreffen Zeitpunkte, die mehr als ein Monat nach der erstmaligen Einfuhr liegen, weshalb die Monatsfrist bereits abgelaufen ist. Zudem können diese Belege nicht eindeutig den verschiedenen Fahrzeugen des Beschwerdeführers zugeordnet werden. Weiters Vorbringen aufgrund der Begründung der Beschwerdevorentscheidung bzw. des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes wurde nicht erstattet. Ein Nachweis über die Unterbrechung der Monatsfrist liegt nicht vor.
Demnach erfolgte die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe dem Grunde nach zu Recht.
Nach dem "Ioan Tatu", ist es einem Mitgliedstaat verboten, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren. Im gegenständlichen Fall wurde das Kraftfahrzeug FID FN1 erstmalig am in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen. Auch bei einer Zulassung zum Verkehr zum genannten Tag in Österreich wäre somit (weil vor dem erfolgt) kein NoVA-Malus-Betrag angefallen. In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde diesem Umstand Rechnung getragen und die Normverbrauchsabgabe um den Malus-Betrag reduziert.
Der Beschwerde betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe war daher gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge zu geben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe ist auf diese Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.
Die Kraftfahrzeugsteuer wurde mit den hier gegenständlichen Bescheiden hinsichtlich des Fahrzeuges Kennzeichen1, FN FN2, vorgeschrieben. Dieses Fahrzeug war laut deutscher Zulassungsbescheinigung seit auf den Beschwerdeführer zugelassen und wurde nach seinem Vorbringen ebenfalls von ihm verwendet.
Die Normverbrauchsabgabe hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom festgesetzt.
Den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom , hinsichtlich dieses Fahrzeuges (dies im Hinblick auf die festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer bis April 2014) allenfalls Vorbringen und Nachweise betreffend eine monatliche Verbringung ins Ausland vorzulegen, hat der Beschwerdeführer nicht beantwortet. Ein Nachweis über eine monatliche Verbringung wurde nicht erbracht.
Im Ergebnis bedeutet dies im Hinblick auf obige Ausführungen zur NoVA, dass auch die Vorschreibung der hier gegenständlichen Kraftfahrzeugsteuer zu Recht erfolgt ist. Die Höhe der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer erfährt keine Änderung.
Auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes heutigen Datums zu RV/3101105/2016 wird hingewiesen.
Gemäß § 135 BAO kann Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Das Finanzamt Innsbruck hat die Verspätungszuschläge hinsichtlich Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer mit 10% festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat kein explizites Vorbringen zu den Verspätungszuschlägen erstattet und sich zur diesbezüglichen (Vorhaltswirkung entfaltenden) Begründung in den angefochtenen Bescheiden bzw. der Beschwerdevorentscheidung nicht geäußert.
Im Hinblick auf die bereits erfolgte Festsetzung der Normverbrauchsabgabe mit Bescheid vom , welcher ebenfalls nach Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland erging, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, hinsichtlich der hier gegenständlichen Sachverhalte zeitnah Erkundigungen über die steuerliche Behandlung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen einzuholen und entsprechende Veranlassungen zu treffen. Da er dies unterlassen hat und aufgrund der Höhe des durch die verspätete Festsetzung erlangten finanziellen Vorteils bleiben die Säumniszuschläge hinsichtlich der bescheidmäßig festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer unverändert. Aufgrund der Herabsetzung der Normverbrauchsabgabe wird der diesbezügliche Säumniszuschlag - welcher formell akzessorisch und damit hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage an die Festsetzung der Stammabgabe gebunden ist - wie in der Beschwerdevorentscheidung auf € 505,41 reduziert.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es sich im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind, ist eine Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 135 Abs. 27 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 6 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.3101106.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at