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ASoK 4, April 2018, Seite 157

Auch Teilpensionsabfindungen können steuerlich Entschädigung für entgehende Einnahmen darstellen

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In den Praxis-News vom Oktober 2016 (ASoK 2016, 397 f) wurde darüber berichtet, dass die Finanzverwaltung die Auffassung vertritt, dass Teilpensionsabfindungen keine Entschädigung für entgehende Einnahmen im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG darstellen können, sodass für diese die auf drei Jahre verteilte steuerliche Erfassung des § 37 Abs 2 Z 2 EStG nicht in Betracht kommt. Nach meinem Dafürhalten lässt sich diese einschränkende Auslegung weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Zweck der Regelung, die keine Begünstigung, sondern lediglich eine eingeschränkte Abmilderung eines systematisch bedingten Steuernachteils bewirkt, in Einklang bringen. Auch die jüngere deutsche Judikatur zur wortgleichen Regelung in Deutschland widerspricht dieser Interpretation.

Das BFG ist nun der Auffassung der Finanz entgegengetreten. Nach der angeführten Entscheidung stellt auch die teilweise Abfindung eines Firmenpensionsanspruchs eine Entschädigung für entgehende Einnahmen dar, wenn sie (wie dies im Sachverhalt unstrittig war) durch das Unternehmen initiiert wird. Das BFG weist in der Begründung darauf hin, dass weder der Gesetzeswortlaut noch die (ältere) VwGH-Judikatur den von der Finanzverwaltung für d...

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