Gebührenschuldner nach § 29 Abs 1 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz
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RV/7400094/2020-RS1 | Der öffentliche Rettungsdienst wurde für die unmündig minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen. Gebührenschuldnerin ist daher gemäß § 29 Abs 1 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz die Tochter der Beschwerdeführerin. Die bescheidmäßige Festsetzung der Einsatzgebühren gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Unrecht. Der Bescheid ist aufzuheben. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der ***MA*** Gebühren MA70 - TZ: ***TZ*** vom betreffend Festsetzung von Einsatzgebühren zu Recht erkannt:
Der Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Aufgrund eines Einsatzes der Wiener Berufsrettung am in ***Bf1-Adr*** mit Diagnose "Gelsenstich am Kehlkopf" der Patientin und Tochter der Beschwerdeführerin Frau ***Tochter*** und der Ablehnung der Übernahme der Einsatzgebühren seitens der Österreichischen Gesundheitskasse wurde mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin eine Gebühr für den Einsatz der Wiener Berufsrettung in Höhe von 694,00 € vorgeschrieben.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom der Beschwerdeführerin. Die Rettungsfahrt sei vollkommen zu Recht angefordert worden, zumal es aufgrund gesundheitlicher Probleme der Patientin unabdingbar und ex ante betrachtet angezeigt war, die Rettung zu verständigen. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass sie aufgrund schwerer gesundheitlicher Probleme lediglich "Rehageld" erhalte und sie aufgrund der finanziellen Situation (sie werde auf das Existenzminimum gepfändet) nicht in der Lage sei, Zahlungen zu leisten. Sie beantragte die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Aussetzung der Zahlungsverpflichtung.
Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Als Beschwerdeführerin wurde Frau ***Tochter***, vertreten durch Frau ***Bf***, angeführt. Die Begründung stimmte im Wesentlichen mit jener des Bescheides überein. Zusätzlich wurde auf die Möglichkeit einer Gebührenabklärung bei der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Herabsetzung der Gebührenschuld aufgrund geringer Einkünfte hingewiesen.
Mit Anbringen vom brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein und wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen.
Die Beschwerde wurde zur Entscheidung samt Gebührenakt dem Bundesfinanzgericht einlangend am vorgelegt.
Strittig ist zwischen den Parteien des Verfahrens, ob mit Bescheid vom die Einsatzgebühren dem Grunde und der Höhe nach zu Recht festgesetzt wurden.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Sachverhalt
Die Wiener Berufsrettung wurde am um 14:01 Uhr nach ***Bf1-Adr*** aufgrund einer "Bewusstseinstrübung" in die Wohnung der Patientin Frau ***Tochter***, geboren am ***Geb*** 2009, berufen. Die den Anruf entgegennehmende Person konnte mit gutem Grund die Notwendigkeit eines Rettungseinsatzes im Sinne des § 1 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG ) annehmen. Nach Eintreffen der Rettungskräfte und der Erstdiagnose "Gelsenstich am Kehlkopf" bzw. eingehender Untersuchung sowie Erhebung diverser Messwerte wurden seitens der intervenierenden Einsatzkräfte keine medizinischen Auffälligkeiten, sondern lediglich eine minimale Rötung um die Einstichstelle und keine Schwellung festgestellt. Da ein Transport in ein Krankenhaus für nicht notwendig erachtet wurde, wurde die Patientin in der Obhut ihrer Mutter Frau ***Bf*** belassen. Der Einsatz war um 14:23 Uhr beendet.
Eine Übernahme der Einsatzgebühren wurde seitens der Österreichischen Gesundheitskasse mit der Begründung abgelehnt, dass keine Notwendigkeit für einen Rettungseinsatz bestanden habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Gebühr von 694,00 € für die am für Frau ***Tochter*** erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß §§ 28 und 29 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes (WRKG ), LGBl für Wien Nr 39/2004, und der zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien, im Zusammenhang mit § 210 BAO, BGBl Nr 194/1961, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Die Begründung führte im Wesentlichen die §§ 28 bis 30 WRKG an und stellte fest, dass aufgrund der fehlenden Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger, die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 leg cit vorzuschreiben ist.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der MA 70 vorgelegten Verwaltungsakt und stützt sich insbesondere auf das Einsatzprotokoll der Berufsrettung Wien.
3. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)
Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Da die Beschwerde zulässig ist, rechtzeitig eingebracht wurde und keine Erledigung in Beschlussform gemäß § 278 BAO zu ergehen hat, entscheidet das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO in der Sache selbst.
3.1. Rechtsgrundlagen
Das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG ), in der Fassung LGBl für Wien Nr. 1/2019 lautet auszugsweise:
"Rettungsdienst
§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
[…]
Gebühr
§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.
(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.
(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.
(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.
(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
Zahlungspflicht
§ 29. (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.
(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.
(4) Wird am Ort einer Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer Aufsichtsperson des Veranstalters zur Gewährleistung der ersten Hilfe die Bereitstellung von Sanitätern oder Notärzten eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes verlangt, hat der Veranstalter dafür eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Umfang und Dauer richtet.
(5) Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren findet die Bundesabgabenordnung , BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018 , Anwendung.
Schuldübernahme
§ 30.(1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).
(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Die schriftliche Erklärung gilt für unbestimmte Zeit. Die Stadt Wien, der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter kann die Fortdauer der Gebührenschuldnerschaft widerrufen. Der Widerruf wird frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten wirksam. Für höchstens drei Monate ab der Wirksamkeit des Widerrufs können die im Abs. 1 genannten Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten mit Zustimmung der Stadt Wien durch Erklärung die Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gemäß § 29 Abs. 1 aufschieben.
(4) Für die Dauer der Gebührenschuldnerschaft der Sozialversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter kann der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Gebührenform (abgestufte Gebühren, Einheitsgebühren) niedrigere Gebühren, als sich gemäß § 28 Abs. 4 und 6 ergeben würden, festsetzen, insoweit diese Gebührenschuldnerschaft einen geringeren Verwaltungsaufwand bei der Einhebung der Gebühren bedingt."
§ 1 Abs 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs 3 und 29 Abs 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG (VO) lautet in der gültigen Fassung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 01/2019):
"Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 694 Euro zu entrichten."
3.2. Einsatzgebühren
Gemäß § 28 Abs 1 WRKG ist der Gebührentatbestand für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Beförderung) verwirklicht, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
Gemäß § 29 Abs 1 WRKG ist es nicht wesentlich, ob der Einsatz ursprünglich medizinisch erforderlich gewesen ist, sondern entscheidend, ob das Vorliegen der Einsatzvoraussetzungen nach § 1 Z 1 bis 4 WRKG auf Grund des Zustandsbildes desjenigen, zu dessen Gunsten der Einsatz erfolgt ist, mit gutem Grund hatte angenommen werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss diese Annahme bei jenem Mitarbeiter des Rettungsdienstes (der Einsatzleitstelle) bestanden haben, der die Anforderung (des Rettungseinsatzes) entgegengenommen hat. Das Tatbestandsmerkmal, dass mit gutem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 bis 4 WRKG angenommen werden konnte, bezieht sich somit auf die Person, die den Anruf auf Seiten des öffentlichen Rettungsdienstes entgegengenommen hat ().
Es ist nicht erforderlich, Feststellungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand desjenigen, für den der Rettungsdienst verständigt wurde, im Verständigungszeitpunkt oder im Zuge des Einsatzes zu treffen (). Es kommt nur darauf an, welchen Eindruck die den Anruf entgegennehmende Person haben musste. Es ist auch unerheblich, ob in weiterer Folge die den Einsatz durchführenden Mitarbeiter des Rettungsdienstes auf Grund der Umstände, die sich beim Eintreffen ergaben, eine Einlieferung in ein Krankenhaus als geboten erachteten oder nicht ().
Aufgrund des laut Einsatzprotokolles dokumentierten Berufungsgrundes "Bewusstseinstrübung" bei der Patientin kann in Zusammenschau mit dem Alter der Patientin festgestellt werden, dass die den Anruf entgegennehmende Person die Notwendigkeit eines Rettungseinsatzes im Sinne des § 1 WRKG mit gutem Grund angenommen hat. Dass sich in weiterer Folge ergeben hat, dass weder eine erhebliche Gesundheitsstörung vorliegt noch ein Krankentransport notwendig war, ist irrelevant.
Durch die Ausfahrt des Einsatzfahrzeuges ist gemäß § 28 Abs 1 WRKG iVm § 1 Abs 1 VO eine Abgabenschuld von 694,00 € entstanden.
Gebührenschuldner ist gemäß § 29 Abs 1 WRKG derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sofern nicht gemäß § 30 Abs 1 WRKG der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten.
Gibt der Sozialversicherungsträger jedoch an, dass seine Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr gemäß § 30 Abs 2 WRKG dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs 1 WRKG vorzuschreiben. Die Österreichische Gesundheitskasse hat eine Kostenübernahme abgelehnt.
Die Patientin war im Zeitpunkt des Rettungseinsatzes 10 Jahre alt und damit minderjährig.
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs 1 ABGB stehen Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
Gemäß § 170 Abs 1 ABGB kann ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben unter anderem die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Natürliche Personen sind rechtsfähig und bezogen auf Verfahrenshandlungen parteifähig und somit abstrakt fähig, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (Ritz in BAO6, § 79 Rz 1 mwN). Zur Vornahme prozessualer Handlungen bedarf ein Minderjähriger jedoch des gesetzlichen Vertreters.
Auch eine minderjährige Person kann aufgrund der Rechts- und Parteifähigkeit Abgabepflichtige sein.
Der öffentliche Rettungsdienst wurde unstrittig für die Tochter der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen. Die Abgabenschuld ist aufgrund § 29 Abs 1 WRKG somit hinsichtlich der Tochter entstanden und ist diese daher Gebührenschuldnerin.
Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde die Gebühr jedoch eindeutig der Mutter der Gebührenschuldnerin und nicht der Gebührenschuldnerin gegenüber bescheidmäßig festgesetzt.
Gemäß § 93 Abs 2 BAO hat jeder Bescheid die Person zu nennen, an die er geht. Aufgrund der ausschließlichen Benennung der Mutter der Patientin in der Adressierung sowie im Spruch des Bescheides als zur Gebührenentrichtung Verpflichtete ist die Beschwerdeführerin unzweifelhaft nach dem Gesamtbild Bescheidadressatin. An sie ist der Bescheid seinem Inhalt nach gerichtet, sie trifft die behördliche Anordnung einer Abgabenpflicht und an sie wurde der Bescheid schlussendlich auch wirksam zugestellt. Eine Abgabenschuld wird dadurch gegenüber der Patientin nicht geltend gemacht.
Da jedoch die Patientin Gebührenschuldnerin ist und die Beschwerdeführerin insofern keine Abgabenschuld trifft, wurden die Einsatzgebühren zu Unrecht der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Eine Inanspruchnahme der Mutter als gesetzliche Vertreterin ist lediglich im Rahmen der Einhebung im Haftungsweg unter den Voraussetzungen des § 29 Abs 2 WRKG vorgesehen. Der Bescheid ist daher aufzuheben.
4. Unzulässigkeit einer Revision (siehe II.)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfragen wurden in Befolgung des eindeutigen Gesetzeswortlautes der §§ 28 und 29 WRKG sowie der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Es liegen daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 28 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 29 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400094.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at