Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.09.2020, RV/1100323/2018

Keine Abzugsfähigkeit von aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen resultierenden Kursverlusten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2016 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf.) erklärte für das Streitjahr 2016 neben Pensionseinkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.829,71 Euro.

Im Rahmen eines umfangreichen Vorhalteverfahrens des Finanzamtes nahm der ausgewiesene steuerliche Vertreter des Bf. auch zu den als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Kursverlusten in Höhe von 87.103,24 Euro Stellung. So sei Ursache der Kursverluste eine Umschuldung der Schweizer Franken-Kredite gewesen. Die Kursverluste seien durch die Vermietungen bedingt und seien somit Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988. Der finale Werbungskostenbegriff sei überholt. Grundsätzlich würden die Begriffe "Werbungskosten" und "Betriebsausgaben" als inhaltsgleich angesehen. Maßgeblich sei, ob der Aufwand durch die Einkünfteerzielung bzw. die berufliche Tätigkeit "veranlasst" sei. Entscheidend sei, "ob ein Zusammenhang mit der Einkunftsquelle gegeben" sei (,1991,376). Werbungskosten seien "Wertabgänge, die durch die auf die Erzielung außerbetriebliche Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind" (, 2001,528). Der VwGH beziehe sich dazu auf Zorn, der ausdrücklich von einem "kausalen Werbungskostenbegriff" spreche. Die Notwendigkeit eines Aufwandes sei somit keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern nur ein Indiz für die berufliche Veranlassung und somit für das Fehlen einer privaten Veranlassung (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Tz 20ff). Es genüge ein "wirtschaftlicher Zusammenhang" zwischen den Aufwendungen und der Tätigkeit. Ein notwendiger Wirkungszusammenhang mit verschiedenen Einkommenskomponenten sei nicht erforderlich (, 2002,869). Ein grundsätzlich inhaltlicher Unterschied zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben lasse sich auch mit der unterschiedlichen Einkunftsermittlung nicht rechtfertigen und würde dem Prinzip der Steuergerechtigkeit widersprechen (Doralt, EStG 13, § 16 Tz 3 und Tz 12). Nach dem VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0026, seien betriebliche Kursverluste bei Fremdwährungskrediten als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Das müsste analog auch für Werbungskosten gelten.

Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom wurden die im Rahmen der Konvertierung der CHF-Fremdwährungsverbindlichkeit entstandenen Kursverluste in Höhe von 87.103,24 Euro nicht als Werbungskosten anerkannt, sodass abweichend von der Erklärung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 91.932,95 Euro angesetzt wurden.

Dagegen wendet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend brachte der steuerliche Vertreter des Bf. vor, Werbungskosten seien nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Finanzierungskosten zur Errichtung oder Anschaffung eines Gebäudes, das zur Erzielung von Mieteinkünften verwendet werde, seien zweifellos Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen und müssten somit nach der Systematik und nach Sinn und Zweck des Einkommensteuergesetzes steuerlich absetzbare Werbungskosten sein.

Die herrschende Rechtsprechung vertrete nach wie vor die Ansicht, dass Kursverluste, die anlässlich der Tilgung eines für die Anschaffung oder Herstellung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredites angefallen seien, nicht als Werbungskosten absetzbar seien. Diese Judikatur widerspreche der Systematik des EStG und dem Sinn und Zweck des Werbungskostenbegriffs. Der Bf. sehe sich daher veranlasst, die bescheidenen rechtlichen Möglichkeiten, die er habe, zu nutzen und mit seiner Beschwerde eine weitere Anregung zur Korrektur dieser verfehlten Rechtsprechung zu geben.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 seien Werbungskosten auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Kursverluste seien Finanzierungskosten. Ihr Charakter als Finanzierungskosten spreche für eine Einordnung als Werbungskosten, weil eine Einschränkung auf Zinsen im engeren Sinn in § 16 EStG 1988 keine gesetzliche Grundlage finde (in diesem Sinne Mühlehner in SWK 25/2007, 695).

Von der Lehre werde dazu Folgendes ausgeführt: "Grundsätzlich werden die Begriffe Werbungskosten und Betriebsausgaben als inhaltsgleich gesehen: Maßgeblich ist, ob der Aufwand durch die Einkünfteerzielung bzw. berufliche Tätigkeit veranlasst ist; entscheidend ist, ob ein Zusammenhang mit der Einkunftsquelle gegeben ist (, 1991, 376). Werbungskosten sind Wertabgänge, die durch die auf die Erzielung außerbetriebliche Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (, 2001, 528). Der VwGH beziehe sich dazu auf Zorn, der ausdrücklich von einem kausalen Werbungskostenbegriff spricht; die Notwendigkeit eines Aufwandes ist somit keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern nur ein Indiz für die berufliche Veranlassung und somit für das Fehlen einer privaten Veranlassung (Hofstätter-Reichel, a.a.O., § 16 Tz 20ff)."

Nach Doralt (Doralt, EStG 13, § 16 Tz 3 und Tz 4) genüge ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Tätigkeit; ein notwendiger Wirkungszusammenhang mit verschiedenen Einkommenskomponenten sei nicht erforderlich (/30030, 2002, 869). Im Beschwerdefall sei ein entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang zweifellos gegeben.

Ein grundsätzlich inhaltlicher Unterschied zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben lasse sich auch mit der unterschiedlichen Einkunftsermittlung nicht rechtfertigen und würde dem Prinzip der Steuergerechtigkeit widersprechen. Gleichartige Aufwendungen müssten für den selbstständig Tätigen genauso abzugsfähig bzw. nicht abzugsfähig sein, wie für seine Angestellten (maßgeblich sei die berufliche oder betriebliche Veranlassung); das gleiche gelte für die unterschiedliche Auslegung des Werbungskostenbegriffs innerhalb der außerbetrieblichen Einkunftsarten. Wenn der Begriff der Einnahmen (§ 15 Abs. 1 EStG 1988) einheitlich zu verstehen sei, dann müsse der Begriff der Werbungskosten ebenfalls einheitlich ausgelegt werden. Auch die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen nach § 20 EStG 1988 lasse keine Differenzierung je nach Einkunftsart zu; insbesondere setze die einheitliche Nichtabzugsfähigkeit von betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berührten (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988) einen einheitlichen Werbungskosten- und Betriebsausgabenbegriff voraus (vgl. , 1997, 87). Entsprechende Kursverluste seien bei den betrieblichen Einkünften ertragssteuerrechtlich voll absetzbar. Das müsse auch für die den Betriebsausgaben gleichartigen Werbungskosten gelten.

Laut Doralt (Doralt, EStG 13, § 16 Tz 12 und Tz 13) setze der Begriff der Werbungskosten einen Abfluss von Geld oder geldwerten Vorteilen voraus; wirtschaftlich müsse es zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen. Daher begründe z.B. der Wertverzehr aus beruflich veranlassten Nutzungen Werbungskosten. Dagegen würden z.B. nicht vergütete Dienstleistungen nicht zu Werbungskosten führen (, 1990, 352, zu vom Dienstgeber nicht abgegoltenen Überstunden; die Dispositionsmöglichkeit über die Zeit stelle keinen Bestandteil des Vermögens dar). Der entsprechende Geldabfluss sei im Beschwerdefall auch gegeben.

Laut Mühlehner (Mühlehner in SWK 25/2007, 695) stellten Kursverluste nach der Rechtsprechung keine Werbungskosten dar. Allerdings spreche ihr Charakter als Finanzierungskosten für eine Einordnung als Werbungskosten, weil eine Einschränkung auf Zinsen im engeren Sinn keine gesetzliche Grundlage in § 16 EStG 1988 finde.

Laut dem Erkenntnis des , seien betriebliche Kursverluste aus der Tilgung von Fremdwährungskrediten als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Dieses, zu betrieblichen Einkünften ergangene Erkenntnis sei auch im außerbetrieblichen Bereich maßgeblich.

Sowohl nach wortwörtlicher, als auch nach logischer und sinngemäßer Auslegung des Gesetzes seien Kursverluste, die bei der Tilgung eines Fremdwährungskredites angefallen seien, der zur Anschaffung oder Errichtung eines Gebäudes, das vermietet würde, aufgenommen worden sei, Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen würden, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen worden sei, stünden - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne seien Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen würden. Kursverluste würden daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals darstellen. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kritik resultieren würden, seien daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (, G 138/2014, bzw. ).

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde unter Aufrechterhaltung des Beschwerdebegehrens die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt. Unter Bezugnahme auf den Umstand, dass das Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des BFG abweicht, diese Rechtsmeinung aus der Sicht des steuerlichen Vertreters des Bf. jedoch verfehlt ist, wurde in Ergänzung des Beschwerdevorbringen folgendes ausgeführt: Gemäß § 16 EStG 1988 seien Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder die Wertminderungen von Wirtschaftsgütern nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen sei. Werbungskosten seien nach § 16 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 unter anderem auch "Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden."

Der Begriff der Schuldzinsen werde von der herrschenden Rechtsprechung in diesem Zusammenhang zu eng ausgelegt. Kursverluste seien Schuldzinsen im weiteren Sinn. Kursverluste in diesem Zusammenhang anders zu behandeln als Zinsen im engeren Sinn sei sinnwidrig und unlogisch.

Mühlehner (Mühlehner in SWK 25/2007, 699) führe zu dieser Problematik Folgendes aus: "Ob nun die Kursentwicklung sicher oder unsicher ist, sollte aber für die steuerliche Beurteilung der damit verbundenen Aufwendungen und Erträge nicht entscheidend sein, weil Zinsen auch solche Aufwendungen sind, deren Höhe nicht von vornherein feststeht. Dafür spricht auch, dass Fremdwährungsverluste zwar nicht als "Zinsen im engeren Sinn", wohl aber als Finanzierungskosten angesehen werden (KStR Rz 1204). Aus § 16 EStG ergibt sich jedenfalls keine Begründung dafür, nur Zinsen, nicht aber Finanzierungskosten als Werbungskosten zuzulassen. … Die Kursverluste stellen dagegen nach der Rechtsprechung keine derartigen Werbungskosten dar. Allerdings spricht ihr Charakter als Finanzierungskosten für eine Einordnung als Werbungskosten, weil eine Einschränkung auf Zinsen im engeren Sinn keine gesetzliche Grundlage in § 16 EStG findet."

Doralt (Doralt, EStG 20, § 16 Tz 32ff) führe zum Streitpunkt Folgendes aus: "Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vermögensstamm sind jedoch dann abzugsfähig, wenn sie gleichzeitig auch mit den Einnahmen in Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass der Vermögensstamm zum Privatvermögen gehört, hindert die Abzugsfähigkeit der laufenden Aufwendungen nicht. Das EStG 1988 enthält insoweit eine Klarstellung: Nur Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Wertminderungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einkunftsquelle im außerbetrieblichen Bereich sind daher genauso zu behandeln wie laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit Grund und Boden im betrieblichen Bereich bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3. Laufende Aufwendungen für Grund und Boden sind im betrieblichen Bereich (auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3) deshalb abzugsfähig, weil der Grund und Boden zum Betriebsvermögen und damit zur Einkunftsquelle gehört; gleiche Grundsätze müssen für die Einkunftsquelle im außerbetrieblichen Bereich gelten. Daher sind z.B. Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Vermögensstamm bereits aufgrund des allgemeinen Werbungskostenbegriffs abzugsfähig und nicht erst aufgrund der ausdrücklichen Aufzählung in § 16 Abs. 1 Z. 1. Der VwGH stützt allerdings den Abzug von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Anschaffung der Einkunftsquelle auf § 16 Abs. 1 Z. 1 (, 1985, 352)."

Abzuziehen seien nach § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient hätten. Ein Abzug sei jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1 EStG 1988) übersteige.

Wenn demnach ein Mietobjekt gegen Rente angeschafft werde, seien die Rentenzahlungen als Werbungskosten absetzbar, insoweit sie den Wert der Gegenleistung übersteigen würden. Analog müssten dann auch Kursverluste, die für einen Fremdwährungskredit anfallen, der zur Anschaffung eines Mietobjektes aufgenommen worden sei, als Werbungskosten absetzbar sein. Es widerspreche dem System des Einkommensteuerrechts und dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn diesbezüglich unterschiedlich verfahren werde.

Die Frage, ob die Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen würden, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen worden sei, als Werbungskosten steuerlich absetzbar seien, sei im Lichte der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, in einem neuen Licht zu sehen und zu beurteilen. Hauptzielsetzung der Reform sei gewesen, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen generell besteuert würden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen solle stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder aus der Substanz stamme. Konsequenterweise müssten dann Kursgewinne, die bei einem Fremdwährungskredit anfallen würden, steuerpflichtig sein, auch wenn sie im Privatvermögen anfallen würden. Vice versa müssten dann entsprechende Kursverluste grundsätzlich auch steuerlich absetzbar sein. Es falle leichter, einen Kursgewinn zu versteuern, als einen Kursverlust voll tragen zu müssen.

Mit Email vom wurde dem steuerlichen Vertreter des Bf. seitens des BFG zur Kenntnis gebracht, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtsfrage, ob Kursverluste aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig seien, in seinem Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0114, nochmals auseinandergesetzt habe. Das Höchstgericht sei im zitierten Erkenntnis wiederum zum Ergebnis gekommen, dass solchen Kursverlusten aus Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosteneigenschaft zuzubilligen sei.

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters des Bf. vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der am ***1*** verstorbene Bf. war Eigentümer der Liegenschaft in [...], KG [...], EZ [...], GST-NR. [...]. Auf diesem Grundstück wurde in den Jahren 1974 und 1975 ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet. Im Objekt befanden sich 12 Einzimmerappartements (Top 1-12) im Dachgeschoss, 2 Dreizimmerwohnungen (Top 13 und 14), ein Selbstbedienungsrestaurant (Top 15) sowie ein Lager (Top 16) im Obergeschoss und eine Garage (Top 17) sowie ein Geschäftslokal (Top 18) im Erdgeschoss.

Die Top 13, eine Dreizimmerwohnung, wurde vom Bf. bewohnt. Alle anderen Einheiten wurden vermietet. Die Privatwohnung des Bf. (Top 13) wurde mit einem Kredit des Landeswohnbaufonds finanziert. Die Kosten für den Privatkredit waren in der Überschussermittlung aus Vermietung und Verpachtung nicht enthalten.

Zum waren folgende Kredite, die die Vermietung der Liegenschaft betreffen, offen (das Gesamtausmaß der Außenstände betrug -712.619,24 Euro):

  • [...]:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kto. [...] (Euro)
-109.010,00 Euro
Kto. [...] (CHF)
-257.169,12 Euro
Kto. [...] (CHF)
-20.806,50 Euro
Kto. [...] (Euro)
-43,807,84 Euro
Kto. [...] (Euro)
-122.941,12 Euro
Kto. ***3*** (Euro)
-37.204,11 Euro
Kto. [...] (Euro)
-34.191,75 Euro
Kto. [...] (Euro)
-34.191,75 Euro

  • [...]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kto. [...] (CHF)
-51.535,65 Euro

Auf die CHF-Kredite hat der Bf. 2016 folgende Tilgungszahlungen geleistet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tilgung
Kto. [...] (CHF)
-571.767,02
295.541,67
-276.225,35
Kto. [...] (Euro)
-527.381,31
-257.169,12
Kto. [...] (CHF)
-37.836,42
15.488,16
-22.348,26
Kto. [...] (Euro)
-34.899,21
-20.806,50
Kto. [...] (CHF)
-63.620,15
6.580,40
-57.039,75
Kto. [...] (Euro)
-58.581,38
-51.535,65
317.610,23

Mit dieser Kredittilgung hat der Bf. folgende Kursverluste erlitten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tilgung in CHF
Tilgung in Euro zum Einstiegskurs
Tilgung in Euro zum Kurs 2016
Mehrbetrag in Euro
Kto. [...] (CHF)
295.541,67
186.132,73
267.023,08
80.890,35
Kto. [...] (CHF)
15.488,16
9.458,42
13.993,61
4.535,20
Kto. [...] (Euro)
6.580,40
4.267,72
5.945,42
1.677,70
Kursverluste 2016
87.103,24

Angewendete Umrechnungskurse


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einstiegskurs CHF:Euro
Einstiegskurs Euro:CHF
Durchschnittlicher Kurs 2016 Euro:CHF
Kto. [...] (CHF)
1,587800
0,629805
0,903504
Kto. [...] (CHF)
1,637500
0,610687
0,903504
Kto. [...] (Euro)
1,541900
0,648550
0,903504

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Bf., dem das Finanzamt nicht entgegengetreten ist.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob Kursverluste aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies in den folgenden Bestimmungen ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 unter anderem auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage der steuerlichen Auswirkungen der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten befasst (siehe dazu ; ; ; ). In seinen Erkenntnissen (vgl. ; ) hat das Höchstgericht die Rechtsmeinung vertreten, dass bei einem aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Fremdwährungsdarlehen im Falle von nachfolgenden Änderungen des Wechselkursverhältnisses das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen ist. Demgegenüber kommt den aus einer Konvertierung eines aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens - beispielsweise im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen - resultierenden Kursverlusten kein Werbungskostencharakter zu, weil die Kursverluste nach Auffassung des Höchstgerichts - nicht in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den außerbetrieblichen Einkünften stehen. Anders als Schuldzinsen stellen solche Kursverluste kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern es handelt sich dabei um grundsätzlich für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens (vgl. ; ; ); , G 138/2014).

Das BFG teilt auch nicht die Auffassung des steuerlichen Vertreters des Bf., dass durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eine Neubeurteilung des Werbungskostencharakters von Kursverlusten, die aus einer Konvertierung eines aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens resultieren, zu erfolgen habe. Denn abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0114, solchen Kursverlusten aus Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosteneigenschaft zugebilligt hat (siehe dazu oben), hat das Höchstgericht im Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0026, die Ansicht vertreten, dass die Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht zu (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 führt (siehe dazu auch ). Konkret wird im zitierten Erkenntnis diesbezüglich Folgendes ausgeführt: "Durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geordnet. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zur Zielsetzung des § 27 EStG 1988 aus, dass erstens "- im Sinne einer Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen - nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert werden. (...) Zweitens soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich erfasst werden" (vgl. 981 BlgNR 24. GP 115).

Hauptzielsetzung der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen war demnach, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen soll stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt.

Um dieses Ziel zu erreichen, knüpft § 27 Abs. 3 EStG 1988 an § 27 Abs. 2 EStG 1988 an. Es unterliegen nur realisierte Wertsteigerungen jener Wirtschaftsgüter der Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988, deren Erträge als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Dabei kommt es nicht auf konkret erzielte Kapitalerträge an. Es genügt vielmehr, wenn laufende Einkünfte aus der betreffenden Kapitalanlage von § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfasst würden (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 16, § 27 Tz 143.) Da fehlende laufende Erträge regelmäßig zu einer Wertsteigerung des Vermögensstammes führen, wäre das Abstellen auf das Vorliegen konkret erzielter Kapitalerträge mit der Zielsetzung der Reform nicht vereinbar.

Im Revisionsfall ist strittig, ob auch "negative Wirtschaftsgüter" wie Verbindlichkeiten in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 EStG 1988 fallen.

Der Schuldner erzielt aus dem "negativen Wirtschaftsgut" keine Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist der Verweis auf Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 steuersubjektübergreifend zu sehen und hinsichtlich der aus dem gegenständlichen Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit" fließenden Erträge auf deren Erfassung beim Gläubiger der Fremdwährungsverbindlichkeit abzustellen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kreditgeber Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 nicht aus der "Fremdwährungsverbindlichkeit", sondern aus der mit dieser korrespondierenden "Fremdwährungsforderung" erzielt.

Trotz des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und Verbindlichkeit unterscheiden sich diese beiden Wirtschaftsgüter insbesondere in Hinblick auf die Besteuerung der aus ihnen erwachsenen - vom Schuldner zu zahlenden und vom Gläubiger zu empfangenden - Zinsen voneinander. Die vom Schuldner zu zahlenden Zinsen stellen aus Sicht des Gläubigers Erträge seiner Kapitalforderung dar, die als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen zu erfassen sind. Hingegen fallen die Zinsen beim Schuldner nicht als (negative) Erträge aus seiner Verbindlichkeit unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Vielmehr stellen Schuldzinsen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung dar (vgl. z.B. den auch nach der Neuordnung der Kapitalbesteuerung unverändert gebliebenen § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988).

Gegen eine Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 bei demjenigen, dem Kapital überlassen wird, spricht weiters, dass es damit auch zu einer mit dem eingangs angeführten Sinn und Zweck der Neuordnung der Kapitalbesteuerung nicht vereinbaren Steuerpflicht von Schuldnachlässen gegenüber privaten Schuldnern käme (vgl. Stangl/Widhalm, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, in Lechner/Mayr/Tumpel, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen (2013) 111 (114 f)).

Nach dem Wortlaut und dem Telos des § 27 Abs. 3 EStG 1988 sind nur "Finanzvermögen" und nicht auch "Finanzschulden" von dieser Bestimmung erfasst. Der Schuldner erzielt keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit. Aus diesen Erwägungen erscheint es weder gerechtfertigt noch vom Wortlaut des § 27 Abs. 3 EStG 1988 gedeckt, hinsichtlich der Steuerpflicht einer Fremdwährungsverbindlichkeit auf die aus Sicht des Gläubigers vorliegende Fremdwährungsforderung abzustellen (vgl. in diesem Sinne auch Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 16, § 27 Tz 149; Marschner, SWK 2016, 769 ff; Peyerl, SWK 2014, 881ff, sowie Mechtler, ÖStZ 19/2015, 564f.)."

Steuerlich beachtlich sind die aus einer Konvertierung eines aus außerbetrieblichen Gründen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen, aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens resultierenden Einkünfte einzig als Spekulationseinkünfte (siehe dazu , wonach die Konvertierung in die Heimatwährung als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" zu beurteilen ist).

An der Nichtabzugsfähigkeit von Kursverlusten aus der Tilgung von Fremdwährungskrediten ändert nach Rechtsauffassung des Höchstgerichts (siehe dazu ) auch die Ertragsbesteuerung der Einkunftsquelle "Mietimmobilie" im Fall ihrer Veräußerung mit ImmoESt nach §§ 30, 30a bis 30cEStG 1988 nach dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 nichts, da diese Kursverluste in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstücks stehen.

Auch in der Literatur (siehe dazu Doralt, EStG 9, § 28 Tz 97, sowie Doralt, EStG 13, § 16 Tz 61; Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16 Rz 56, Stichwort: "Fremdwährungskredite"; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG 65 § 16 Abs. 1 Z 1 Tz 1) wird überwiegend die Rechtsmeinung vertreten, dass Wechselkursänderungen (Kursgewinne und Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen) im Rahmen der Einkünfteermittlung gemäß § 28 EStG 1988 unberücksichtigt zu bleiben haben, weil diese den Vermögensstamm betreffen.

Abweichend von der herrschenden Lehre wird von Beiser (Beiser, VwGH: Vermieter mit Fremdwährungskrediten vermieten und spekulieren, in SWK 34/2019, 1487) die Rechtsmeinung vertreten, dass Kursverluste als Fremdfinanzierungskosten zu werten seien und die Nichtabzugsfähigkeit von solchen Kosten das objektive Nettoprinzip verletze, welches zum Abzug sämtlicher Kosten von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zwinge (siehe dazu auch Beiser, Sind Vermieter mit Fremdwährungskrediten Spekulanten?, in SWK 32/2019, 1393ff). Zudem öffne nach Ansicht von Beiser die Nichtsteuerbarkeit von Kursgewinnen bei einer Tilgung nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr eine Besteuerungslücke. In einer Auseinandersetzung mit den Inhalten des Erkenntnisses des , welches er als verfehlt erachtet, konkretisiert Beiser seine abweichende Meinung in SWK 34/2019, 1487ff, wie folgt: "...Ein Kreditgeber erzielt nach § 27 EStG Einnahmen aus einer entgeltlichen, zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung von Kapital. Ein Kreditnehmer zahlt Zinsen für diese Nutzungsüberlassung von Kapital für den Zeitraum der Kapitalüberlassung. Der Leistungsgegenstand einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital auf Zeit ist eine Dienstleistung. Ein Kreditvertrag begründet ebenso wie ein Bestandvertrag (Miete/Pacht) ein Dauerschuldverhältnis. Ein Kreditgeber veräußert nicht ein Wirtschaftsgut "Kredit", ein Kreditnehmer schafft nicht ein Wirtschaftsgut "Kredit" an. Die Tilgung einer Kreditverbindlichkeit beinhaltet die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem Dauerschuldverhältnis. Eine Tilgung einer Kreditschuld ist nicht eine Veräußerung eines Wirtschaftsgutes "Kredit". Ein Spekulationsgeschäft liegt bei einem Kreditvertrag nicht vor: Kredite beinhalten stets eine Dienstleistung in Form einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung von Kapital. Ein Wirtschaftsgut "Kredit" wird weder angeschafft noch veräußert.

Eine Fremdfinanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Mietgebäudes begründet eine kausale und finale Verknüpfung der Fremdfinanzierungskosten mit der Erzielung von Mieteinnahmen. Das objektive Nettoprinzip nach § 4 Abs. 4 EStG und § 16 EStG fordert eine Erfassung sämtlicher Fremdfinanzierungskosten (einschließlich Kostensteigerungen durch Kursverluste und Kostenminderungen durch Kursgewinne).

Ein Kredit (in Euro oder in einer Fremdwährung) zur Finanzierung eines Mietgebäudes dient zur Gänze (zu 100 %) der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG. Das schließt eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen logisch zwingend aus: "Einkünfte aus Kapitalvermögen ( § 27 EStG) liegen nicht vor: Wer einen Kredit zur Finanzierung einer Mietimmobilie aufnimmt, veranlagt nicht Kapital zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG, sondern beschafft Fremdmittel zur Erzielung von Einkünften aus VuV ( § 28 EStG)." Die Verwendung der Kreditmittel zur Finanzierung eines Mietgebäudes führt nach § 16 EStG und § 28 EStG zur Qualifikation der Kreditkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und schließt somit eine Qualifikation als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG aus.

Wechselkursschwankungen zwischen dem Euro und einer Fremdwährung sind das Ergebnis einer Marktentwicklung (verschiedener Währungsräume), die keinen unmittelbaren Bezug zum fremdfinanzierten Wirtschaftsgut (hier: einem Mietgebäude) hat. Die eigenständige Entwicklung von Wechselkursen zwischen dem Euro und anderen Währungen ändert freilich nichts an der kausalen und finalen Verknüpfung eines Kredits zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung eines Mietgebäudes mit der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung: Ohne Kredit kann das Mietgebäude nicht angeschafft oder hergestellt werden. Ohne Mietgebäude können Mieteinnahmen nicht erzielt werden.

Hinzu kommt: Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nach dem objektiven Nettoprinzip des § 4 Abs. 4 EStG und des § 16 EStG auch dann abzuziehen, soweit sie nicht direkt/unmittelbar, sondern "nur" indirekt/mittelbar mit einer Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen verbunden sind. Das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG greift dagegen ausdrücklich nur, soweit Aufwendungen und Ausgaben "in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang […] mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen".

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG sind nicht steuerfrei, sondern werden umfassend besteuert: Die laufenden Einnahmen werden nach § 28 EStG erfasst, die Veräußerung der Einkunftsquelle "Mietgebäude" wird als private Grundstücksveräußerung nach § 30, 30a bis 30c EStG besteuert.

Kredite zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung eines Mietgebäudes dienen der Erzielung von Mieteinnahmen nach § 16 EStG und § 28 EStG und sind durch die Erzielung von Mieteinnahmen verursacht/veranlasst (§ 4 Abs. 4 EStG). Diese kausale und finale Verknüpfung mit einer Erzielung von Mieteinnahmen zwingt zum Abzug sämtlicher Kreditkosten als Werbungskosten und von Kostenminderungen als Einnahmen.

In einer wirtschaftlich global vernetzten Welt hängen viele Kosten und Preise von einer internationalen Marktentwicklung ab: Angebot und Nachfrage in Österreich sind in Relation zum weltweiten Wechselspiel von Angebot und Nachfrage klein. Beauftragt ein Vermieter einen Schweizer Maler mit dem Ausmalen von Wohnungen in Vorarlberg und vereinbart er das Leistungsentgelt in Schweizer Franken, so schafft der Vermieter nicht eine "Fremdwährungsverbindlichkeit" an, um diese z.B. nach drei Monaten (nach Erfüllung des Auftrags) durch Tilgung zu "veräußern". Die Verwendung einer Dienstleistung zur Erzielung von Mieteinnahmen führt zum Abzug der Kosten/Aufwendungen/Ausgaben für diese bezogene Dienstleistung als Werbungskosten nach § 16 EStG. Werbungskosten für Dienstleistungen in Spekulationsgeschäfte nach § 31 EStG umzudeuten, ist im Gesetzeswortlaut (Art 18 B-VG) nicht gedeckt und widerspricht den Denkgesetzen der Logik: Wer einen Kredit aufnimmt, kauft nicht eine Schuld. Wer eine Schuld bezahlt, verkauft nichts.

Weder der Gesetzeswortlaut noch die Systematik der § 15, 16, 20, 28, 30 und 31 EStG oder das Zusammenspiel von § 16 EStG und § 20 Abs. 2 EStG führen zur Annahme von "Spekulationsgeschäften". Wer einen Kredit zur Finanzierung eines Mietgebäudes aufnimmt und verwendet, spekuliert nicht.

Kreditnehmer suchen nach einer kostengünstigen Finanzierung: Soweit Fremdwährungskredite insgesamt niedrigere Kosten als Kredite in Euro erwarten lassen, werden Fremdwährungskredite gegenüber Eurokrediten bevorzugt. Das Streben, durch niedrige Fremdfinanzierungskosten höhere Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ist Teil einer Einkunftserzielung nach § 28 EStG.

Werden Kreditverbindlichkeiten getilgt, so wird nicht ein "Wirtschaftsgut Kredit/Fremdwährungskredit" veräußert, sondern eine Verbindlichkeit für eine Dienstleistung in Form einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung von Kapital erfüllt. Die Annahme eines Spekulationsgeschäfts ist gesetzlich (Art 18 B-VG) nicht gedeckt: Ein Kreditnehmer schafft nicht eine Kreditverbindlichkeit an, um diese durch Tilgung zu veräußern...."

Auch Mühlehner (Mühlehner, Finanzierungskosten bei Vermietungseinkünften, in SWK 25/2007, 695) vertritt abweichend von der herrschenden Lehre die Rechtsmeinung, dass es sich bei Kursverlusten um Finanzierungskosten handle, die - da eine Einschränkung auf Zinsen im engeren Sinn keine gesetzliche Grundlage in § 16 EStG 1988 finde - als Werbungskosten abziehbar sein müssten.

Das BFG sieht allerdings aufgrund der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (; ; , G 138/2014; siehe auch Zorn, VwGH zu Werbungskosten aus der Absicherung des Fremdwährungskredites eines Vermieters, in RdW 2019/569, wonach "Gewinne und Verluste aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten im Rahmen der Vermietung steuerlich unbeachtlich sind") keine Veranlassung, von seiner in zahlreichen Judikaten (siehe dazu z.B. ; ; ; ; ) vertretenen Rechtsauffassung, dass Kursverluste aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, abzugehen.

Der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da dieses Erkenntnis mit der zitierten Judikatur des VwGH in Einklang steht.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
VwGH, , Ra 2018/15/0114
VwGH, , Ro 2016/15/0026
VwGH, , 2006/15/0116
VwGH, , 2008/15/0127
VwGH, , Ro 2015/15/0011
VfGH, , G 137/2014, G 138/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100323.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at