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ASoK 4, April 2018, Seite 156

Beitragsfeststellungsverjährung bei unterlassener Anmeldung

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Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt im Grundsatz binnen drei bzw bei entsprechendem Sorgfaltsverstoß binnen fünf Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährungsfrist beginnt daher prinzipiell mit dem Tag der Fälligkeit, der bei Selbstabrechnung auf den Letzten des Beitragsmonats fällt.

Hat der Dienstgeber im konkreten Fall Angaben über den Versicherten oder dessen Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefrist erstattet, beginnt die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Diese Sonderregelung über den Beginn der Verjährungsfrist ist nach der ständigen Rechtsprechung nur dann anwendbar, wenn eine Meldung zwar nach Ablauf der Meldefrist, aber noch binnen drei (bzw – bei entsprechendem Verschulden – fünf) Jahren nach Beitragsfälligkeit erstattet wird.

Erfolgt hingegen überhaupt keine Meldung oder eine solche erst nach Ablauf der angeführten Fristen ab Beitragsfälligkeit, kommt diese Regelung nicht zum Tragen, sodass die Verjährungsfrist – der Grundsatzregelung folgend – bereits mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge beginnt. Der VwGH hat dies damit gerec...

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