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ASoK 4, April 2018, Seite 129

Die Bereitschaft zur Arbeit im Arbeitszeitrecht

Unionsrechtliche Leitplanken der Arbeitszeit

Christoph Paul Ludvik

Die Arbeitszeit-Richtlinie geht von einem strikten Gegensatzpaar „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ aus, wobei die Grenzziehung infolge der unterschiedlichen und sich ändernden Arbeitsweisen schwerfällt. Beide Begriffe sind unionsautonom auszulegen. Als unverrückbare Leitbilder können sie durch die Mitgliedstaaten nicht mit einer anderen Bedeutung versehen werden.

1. Allgemeines

Die Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses fällt in den Anwendungsbereich der Arbeitszeit-Richtlinie. Diese Rechtsquelle fungiert als verbindliche Richtschnur für den nationalen Regelungsrahmen der Arbeitszeit in den Mitgliedstaaten der EU.

In vielen Arbeitsbereichen, die eine schnelle Reaktionsfähigkeit verlangen, verschwimmt der Zeitrahmen, der als Arbeitszeit gilt. Dies ist nicht zuletzt dem starken Einzug mobiler Informations- und Kommunikationstechnologie geschuldet. Diese erlauben es Arbeitgebern, fallabhängig und rasch auf die Arbeitskraft der Arbeitnehmer zuzugreifen. Von besonderem Interesse ist daher jener Bereich der Arbeit, der gerade noch oder schon nicht mehr der Arbeitszeit zuzurechnen ist. Jener Grenzbereich im Arbeitszeitregime, der durch die Bereitschaft eines Arbeitnehmers...

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