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Beendigung des Lehrverhältnisses im Insolvenzverfahren
Auch innerhalb des ersten Monats nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Lehrherrn endet ein Lehrverhältnis ex lege nicht rückwirkend, wenn der Insolvenzverwalter auf das Fortbetriebsrecht gegenüber der Gewerbebehörde verzichtet. Darüber hinaus ist die Rückwirkung auf gewerberechtliche Belange beschränkt. Die Voraussetzungen für die Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 1 lit. d BAG waren erst mit der Erklärung des Verzichts auf das Fortbetriebsrecht gegenüber der Behörde erfüllt. Auf das Ende der Gewerbeberechtigung der GmbH kommt es nicht an ().