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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2020, RV/5101632/2016

Nachweis der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zumindest anhand anderer Dokumente

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Adresse, vertreten durch AB Stb GmbH, Anschrift, Postleitzahl FA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Umsatzsteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Im Jahr 2014 fand bei der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin) eine Außenprüfung statt, im Zuge derer folgende Feststellungen getroffen wurden (Niederschrift vom ):
"Tz. 1 Leistungen der Firma A
1. Die geprüfte GmbH wurde am vorerst aufgrund von Rechnungsmängeln zur Beibringung berichtigter Rechnungen der Firma A aufgefordert, und zwar im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Adr.1. Noch am gleichen Tag wurde das Unternehmen informiert, dass eine Rechnungsberichtigung entbehrlich sei,
da die Leistungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger führen (Reverse Charge). Am wurden berichtigte Teilrechnungen als Anhang zu einem E-Mail übermittelt, die folgende Rechnungsmängel aufweisen:
Es wurde ein Rechnungsvordruck der A Baumanagement GmbH in D-xxxxx Ort1 verwendet, welche in Deutschland offenbar die UID DExxxxxxxxx verwendet. Dieses Unternehmen hat laut deutschem Firmenbuchauszug, abgerufen am , seinen Sitz am nach Ort2 verlegt und sitzt nun am Adr.2. Es ist daher auf den beigebrachten "berichtigten" Rechnungen nicht der zu diesem Zeitpunkt
korrekte Firmensitz angegeben. Überdies finden sich auf diesen Rechnungen jeweils 2 weitere Firmenwortlaute der Leistungserbringerin, nämlich die A- Bau & Bauträger GmbH in Ort1 und durch Stempel die A Bauträger und Bau GmbH in ebendort. In welcher Leistungsbeziehung die geprüfte Firma zu diesen Unternehmen
steht, ist den Büchern der geprüften Firma nicht zu entnehmen. Überdies bedient sich eine dieser drei Firmen der österreichischen UID ATUxxxxxxxx beim Finanzamt Ort3. Dass sich auf derselben Rechnung i.S.d. § 11 UStG aber zwei UID-Nummern verschiedener Mitgliedstaaten befinden, ist wieder als Rechnungsmangel zu bewerten. Außerdem fällt auf, dass hier angeblich am bereits über den Leistungszeitraum Februar 2014 abgerechnet würde, was im Geschäftsleben unüblich ist. Die vorgelegten "berichtigten" Rechnungen berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug.
2. Selbst unter Außerachtlassung des vorher Gesagten bleibt nach der Gesetzesstelle des § 19 Abs. 1, 1. Fall, bei Erbringung von sonstigen Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten zu beachten, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, worauf in der Rechnung hinzuweisen ist. Ein Vorsteuerabzug durch die geprüfte Firma hat dabei zu unterbleiben."

Mit Umsatzsteuerbescheid 2014 vom wurde Umsatzsteuer in Höhe von - 5.270,39 € festgesetzt. Die Begründung lautet:
"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
In einem ergänzenden Schriftsatz v. zur Umsatzsteuererklärung 2014 wurde
dargelegt, dass die im Zuge der Außenprüfung Umsatzsteuer 01-03/2014 (Auftragsbuchnummer Nr.) nicht anerkannte Vorsteuer in Höhe von € 56.068 in der Jahreserklärung nun wieder geltend gemacht wird. Beigelegt sind die 1. und 2. berichtigte (Ersatzrechnung zu ...) Teilrechnung der „A Bau“. Begründend wird ausgeführt, dass die A Baumanagement GmbH zwischenzeitlich vom FA FA1 geprüft worden sei und dabei eine österreichische Betriebsstätte festgestellt worden sei. Die Rechnungen seien daher zu Recht mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt und berechtigen auch zum Vorsteuerabzug.
Gem. § 12 Abs. 14 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit
Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Aktenkundige Tatsache ist, dass der vom Finanzamt FA1 an die A Baumanagement GmbH gerichtete Sicherstellungsauftrag vom jedenfalls im Oktober 2014 der Beschwerdeführerin vollinhaltlich bekannt war. Daraus wusste die Beschwerdeführerin, dass die betreffenden Umsätze der A Baumanagement GmbH im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen. Ein Vorsteuerabzug aus den Teilrechnungen der „A Bau“ ist demzufolge gem. § 12 Abs. 14 UStG nicht zulässig. Die beantragte Vorsteuer war um € 56.068 zu vermindern.

Subsidiär wird festgehalten, dass ein Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 UStG auch auf Grund von Rechnungsmängeln nicht zulässig ist.

  • Auf den vorgelegten Rechnungen finden sich drei verschiedene Unternehmensnamen. Es fehlen daher eindeutige Angaben zum Namen des leistenden Unternehmens.

  • Auf den vorgelegten Rechnungen findet sich keine Anschrift einer inländischen Betriebsstätte

  • Auf den vorgelegten Rechnungen befinden sich zwei verschiedene Umsatzsteueridentifikationsnummern eines Leistenden (DExxxxxxxxx und ATUxxxxxxxx)

Ergänzend anzumerken ist, dass die Zahlungen mit 3% Skonto erfolgten. Dieser Skontoabzug von € 10.091,80 wäre bei Beantragung der Vorsteuern jedenfalls zu beachten."

Am  brachte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung elektronisch  Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 ein und führte darin Folgendes aus:
"Mittels Umsatzsteuerbescheid 2014 vom wurde Umsatzsteuer in Höhe von
€ - 5.270‚39 festgesetzt. Die beantragten Vorsteuern in Zusammenhang mit den beigelegten Rechnungen der A Baumanagement GmbH in Höhe von € 56.068,00 wurden im Rahmen der Veranlagung nicht anerkannt.
Als primäre Begründung für diese Nichtanerkennung wird § 12 Abs. 14 UStG herangezogen, der einen Vorsteuerabzug versagt, wenn der Leistungsempfänger wissen musste, dass der Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen steht. Die Abgabebehörde begründet das Vorliegen dieses Tatbestandes mit dem am erlassenen Sicherstellungsauftrag.

Hierzu ist auszuführen, dass beide gegenständlichen Rechnungen im Februar 2014 fakturiert und auch bezahlt wurden. Zu diesem Zeitpunkt lagen unserer Klientin keinerlei
Anhaltspunkte vor, dass es seitens des Leistungserbringers zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen kommen könnte.

Wie bereits im Rahmen der Umsatzsteuernachschau dargelegt, wurde nicht nur die Abgabenbehörde, sondern auch unsere Klientin massiv geschädigt, weshalb bereits aus
diesem Grund nicht unterstellt werden kann, dass bekannt war, dass die A Bau ihre
Abgaben nicht (vollständig) entrichtet und in weiterer Folge in Konkurs gehen wird. Durch
die Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners wurde die Beschwerdeführerin selbst massiv in ihren betriebswirtschaftlichen bzw. finanziellen Interessen beeinträchtigt.

Unsere Klientin war - ganz im Gegensatz zu der von der Abgabenbehörde vertretenen Ansicht - zum Schluss mangels gegenteiliger Informationen von der Redlichkeit des  Vertragspartners überzeugt.

Die im Rahmen des Sicherstellungsauftrages erfolgte Information unserer Klientin erfolgte somit eindeutig zu spät, um einen Schaden sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Abgabenbehörde abwenden zu können.

Aus diesem Grund ist die in der Bescheidbegründung von der Abgabenbehörde vertretene Auffassung keinesfalls geeignet, den Tatbestand des Wissens von einer Umsatzsteuerhinterziehung zu belegen.

Darüber hinaus wird der versagte Vorsteuerabzug ergänzend auf folgende angeblich vorliegende Rechnungsmängel gestützt.

1. Es fehlen eindeutige Angaben zum Namen des Leistenden Unternehmers:

Diesbezüglich ist anzuführen, dass für die Angabe des Leistenden gemäß § 11 Abs 3
UStG jede Bezeichnung ausreichend ist, die eine eindeutige Feststellung des Namens
und der Anschrift ermöglicht (). Es reicht sogar aus,
dass sich Name und Anschrift des leistenden Unternehmers aus anderen Angaben in der
Rechnung eindeutig feststellen lassen.

Auf den übermittelten Rechnungen wird im Briefkopf zwei Mal in Fettschrift der Name
„A Baumanagement GmbH“ angeführt. Dies entspricht auch dem im deutschen
Handelsregister angeführten Firmenwortlaut.

Bei dem in Kleindruck angeführten Firmenwortlaut „A Bauträger und
Bau GmbH" handelt es sich schlicht und ergreifend um die alte Firmenbezeichnung laut
ursprünglichen Gesellschaftsvertrag. Der Firmenname wurde später in A Baumanagement GmbH geändert. Zweifellos hätte der alte Firmenwortlaut nicht mehr angeführt werden sollen, wobei es sich hier um einen geringfügigen Formfehler handelt, der die eindeutige Feststellung des Leistenden nicht beeinflusst.

Darüber hinaus ist bereits aus den angeführten (identischen) Adressen ersichtlich, dass es sich um das gleiche Unternehmen handelt.

Somit ist der Leistungserbringer entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde eindeutig identifiziert.

2. Auf den vorgelegten Rechnungen findet sich keine Anschrift der inländischen Betriebsstätte

und

3. Auf den vorgelegten Rechnungen befinden sich zwei verschiedene UlD-Nummer des Leistenden

Dies ist korrekt, jedoch ist die Angabe der inländischen Betriebsstättenanschrift auch
nicht erforderlich.

Im Umsatzsteuerprotokoll 2005 legt das Bundesministerium für Finanzen folgendes fest:
„die gesetzlich normierte Verpflichtung zur Angabe (des Namens und) der Anschrift des
leistenden Unternehmers dient zur Identifizierung desjenigen, von dem der Leistungsempfänger seine Leistung erhalten hat."

Hat ein Unternehmer mehrere Anschriften, wie dies bei einem Sitz in Deutschland
und einer Betriebsstätte in Österreich gegeben ist, so handelt es sich bei beiden
Adressen um richtige Adressen, weil sie eine Identifizierung desselben leistenden
Unternehmers ermöglichen.

Es muss also nicht zwingend (auch) die Anschrift der in Österreich befindlichen Betriebsstätte angeführt werden.

Anders verhält es sich beim Rechnungsmerkmal UID-Nummer. Das UStG 1994 normiert
in § 11 Abs. 1 Z 6 dritter Gedankenstrich (gültig ab ) wie folgt: "- soweit der Unternehmer im lnland Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer ldentifikationsnummer."

Aufgrund des im Inland gelegenen Leistungsortes ist auch die vom inländischen Finanzamt erteilte - somit österreichische - UlD-Nummer gemeint.

Die gleiche Auffassung wird auch in der RZ 1554 der UStR vertreten. Dort wird ebenfalls
festgeschrieben, dass die österreichische UlD-Nummer zwingend angegeben werden muss.

Eine Regelung, dass auf einer Rechnung jeweils nur eine UlD-Nummer angeführt werden darf, existiert unseres Erachtens nicht. Somit ist die auf dem Firmenpapier standardmäßig angeführt deutsche UlD-Nummer für den österreichischen Vorsteuerabzug keinesfalls schädlich.

Die in der Bescheidbegründung vorgenommene Ausführung betreffend die Berücksichtigung des Skontos ist korrekt.

Aus genannten Gründen erheben wir gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom
das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragen die zusätzliche Anerkennung der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den beiden vorgelegten Rechnungen der A Baumanagement GmbH in Höhe von € 54.049,64"  

Am brachte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin ein Schreiben betitelt mit "Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom " elektronisch ein. Dieses ist großteils inhaltsgleich mit der Beschwerde vom . Im Folgenden werden nur die Abweichungen angeführt:

"Nach Rücksprache mit unserem Klienten wurde uns nun mitgeteilt, dass im Rahmen der
Buchhaltung im Zusammenhang mit der dem Finanzamt bereits vorliegenden dritten
Rechnung der A Baumanagement GmbH (Re.Nr.) bis dato kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Der Vorsteuerbetrag in Höhe von € 8.330,00 wird daher nun erstmals im Rahmen dieses
Rechtsmittels beantragt.
Dieses Rechtsmittel ersetzt die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014.
...
Hierzu ist auszuführen, dass die drei gegenständlichen Rechnungen im Zeitraum Februar bis April 2014 fakturiert und auch bezahlt wurden. Zu diesem Zeitpunkt lagen unserer
Klientin keinerlei Anhaltspunkte vor, dass es seitens des Leistungserbringers zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen kommen könnte.
...
Aus genannten Gründen erheben wir gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom
das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragen die zusätzliche Anerkennung der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den drei vorgelegten Rechnungen der A Baumanagement GmbH in Höhe von € 62.466,06."


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungs-
austeller
Rechnungs-
nummer
Datum
Vorsteuer
davon
beantragt
A Bau
1400156
10.710,00
10.710,00
 
Skonto
 
- 321,30
-321,30
A Bau
1400149
45.358,00
45.358,00
 
Skonto
 
- 1.360,74
- 1.360,74
A Bau
1400167
8.330,00
8330,00
 
Skonto
 
- 249,90
- 249,90
 
 
 
 
62.466,06

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Nach Auffassung des Finanzamtes geht es hier um Ihren Wissensstand im Zeitpunkt der Erstellung der Jahreserklärung USt (abgegeben im April 2016). Hier war ihnen längst bekannt, dass die Fa. A ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, u.a. aus dem Sicherstellungsauftrag vom . Anzumerken ist auch, dass Sie gegen den nach der USO-Prüfung erlassenen Festsetzungsbescheid USt kein Rechtsmittel erhoben haben. Nach dem RV/o739-L/08 genügt es, wenn der Leistungsempfänger von der steuerlichen Malversation hätte wissen müssen. Siehe insbesondere den zu dieser Entscheidung publizierten 4. Rechtsatz zur Preisgestaltung.
Überdies bestehen die beanstandeten Rechnungsmängel in den fraglichen Belegen ja weiterhin, da ihre Korrektur nie gelungen ist. Das FA geht daher insgesamt davon aus, dass ihnen wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten ein Abzug der Vorsteuer aus diesen Rechnungen nicht zusteht."

Am stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und führte wie folgt aus:
"Mittels Beschwerdevorentscheidung vom wurde die oben angeführte Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom als unbegründet abgewiesen.
Im Namen und Auftrag unserer Klientin beantragen wir die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

1. Sachverhalt
Im Zeitraum Februar 2014 bis April 2014 wurde ein größeres Bauvorhaben am Objekt Adr.1 durchgeführt. Nach Einholung und Vergleich der verschiedenen Angebote wurde der Zuschlag für dieses Bauvorhaben an die A Baumanagement GmbH erteilt.

Mit diesem Unternehmen wurde bereits bei vorhergehenden Projekten bis auf kleinere Beanstandung, wie sie fast bei jedem Bauprojekt auftreten, zur vollsten Zufriedenheit zusammengearbeitet. Die Leistungen wurden vereinbarungsgemäß und fristgerecht erbracht und auch die der A Baumanagement GmbH erteilte UID war zu diesem Zeitpunkt noch gültig (lt. Auskunft des Finanzamtes FA1 bis zum ).

Hinzu kommt, dass das Angebot der A Baumanagement GmbH rund 10 - 15% günstiger war, als die Angebote der anderen Anbieter. Dies ist eine durchaus übliche Schwankungsbreite und liefert - entgegen wie von der Finanzbehörde in der Beschwerdevorentscheidung zwar angedeutet aber nicht begründet, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anbieter bereits bei Angebotserstellung eine allfällige Steuerhinterziehung miteinkalkuliert. Basierend auf dem Sicherstellungsbescheid, welcher nicht bezahlte Umsatzsteuern, Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge ausweist, hätte ein „verdächtiges“ Angebot auffällig günstiger sein müssen.

Die in den entsprechenden Eingangsrechnungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht.

Im Mai 2014 wurde vom Finanzamt FA eine Umsatzsteuerprüfung durchgeführt, im Rahmen welcher festgestellt wurde, dass die A Baumanagement GmbH in Österreich keine Betriebsstätte hätte. Da es sich hierbei um eine Vorfrage gemäß § 116 BAO handelte, die mangels einer Entscheidung durch die zuständige Behörde eigenständig vom Finanzamt FA getroffen werden durfte, wurde diese Entscheidung vorerst akzeptiert und auch kein Rechtsmittel dagegen eingebracht. Nichtsdestotrotz wurde dem Finanzamt FA im Rahmen diverser Besprechungen unsere Rechtsansicht dargelegt und darauf hingewiesen, dass aus unserer Sicht sehr wohl eine Betriebsstätte vorliegt und wir hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes eine andere Auffassung vertreten. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt seitens des Finanzamtes noch keinerlei Rede von einer allfälligen Beteiligung an einem Umsatzsteuerdelikt war. Dieser Vorwurf wurde erstmals im Rahmen der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 erhoben. Ansonsten wäre selbstverständlich auch gegen die Festsetzungsbescheide im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung eine Beschwerde eingebracht worden.

Am wurde vom Finanzamt FA1 ein Sicherstellungsauftrag gegenüber der A Baumanagement GmbH erlassen. Dies war somit der frühestmögliche Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer Kenntnis von dem Umstand erlangen konnte, dass die A Baumanagement GmbH ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. Zu diesem Zeitpunkt waren aber bereits sämtliche Aufträge durchgeführt und auch die Zahlungen waren bereits beglichen.

ln weiterer Folge wurde die A Baumanagement GmbH vom zuständigen Finanzamt FA1 überprüft. Diese Prüfung ergab, dass die A Baumanagement GmbH in Österreich sehr wohl eine Betriebsstätte hat und somit die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes FA nicht zutreffend war.

Mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 wurde abgewartet, bis das Finanzamt FA1 eine Entscheidung über die Betriebsstättenthematik getroffen hatte. Aufgrund der Tatsache, dass unserer Rechtsansicht von der zuständigen Behörde geteilt wird und tatsächlich eine Betriebsstätte vorliegt, wurden die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2014 erneut beantragt und diese Beantragung auch offengelegt.

Mittels Umsatzsteuerbescheid 2014 vom wurden die beantragten Vorsteuern in Zusammenhang mit den Rechnungen der A Baumanagement GmbH erneut nicht anerkannt.

Die gegen dem Umsatzsteuerbescheid 2014 eingebrachte Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

2. Begründung:
Die Abweisung der Beschwerdevorentscheidung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom wird primär damit begründet, dass es nach Auffassung des Finanzamtes für die Versagung des Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 bzw. nunmehr § 12 Abs. 14 UStG (... wusste oder wissen musste, dass der Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen Finanzvergehen steht) auf den Wissenstand im Zeitpunkt der Erstellung der Jahreserklärungen ankommt.

Hierzu ist anzuführen, dass diese Rechtsansicht sowohl der laufenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung (unter anderem , 6 Ob
211/12s) als auch der herrschenden Auffassung im Schrifttum (Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Rz 95; Wisiak, Welcher Umsatz steht im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die USt betreffenden Finanzvergehen? SWK 2008) eindeutig widerspricht. Sämtliche zitierten Erkenntnisse bzw. Veröffentlichungen legen dar, dass für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Klägers auf den Zeitpunkt des abzustellen ist!

Darüber hinaus hat die Abgabenbehörde - bis auf den oben erwähnten‚ nach der Auftragsabwicklung und Bezahlung erlassenen, Sicherstellungsbescheid - keine einzige Begründung dafür geliefert, warum bzw. auf Basis welcher Anhaltspunkte unsere Klientin von den steuerlichen Versäumnissen des Vertragspartners hätte wissen müssen.
Darüber hinaus wird in der Beschwerdevorentscheidung erwähnt, dass ungeachtet dessen, auch noch Rechnungsmängel vorlägen, die dem Vorsteuerabzug entgegenstehen würden.

Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass unseres Erachtens keine Rechnungsmängel vorliegen (vgl. die Zitierung der Beschwerde unter Punkt 3) und andererseits die erfolgte Nichtberichtigung der Rechnungen primär dem Finanzamt FA anzulasten ist.

Da sowohl der Geschäftsführer der A Baumanagement GmbH als auch jener der BF GmbH, sowie deren jeweilige Steuerberater unverändert der Meinung waren, dass die A Baumanagement GmbH in Österreich eine Betriebsstätte hat, wurde vorerst auf eine Rechnungsberichtigung verzichtet.
Das Finanzamt FA vertrat hingegen unverändert die Ansicht, dass die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen seien (reverse Charge). Daher war aus Sicht des Leistungsempfängers kein unmittelbarer Handlungsbedarf für eine Rechnungskorrektur gegeben war, da ein Vorsteuerabzug (zu diesem Zeitpunkt) ohnehin nicht zustand. Eine allfällige Steuerschuld kraft Rechnungslegung betraf ausschließlich den Vertragspartner, welcher darüber hinaus zugesichert hatte, dass er sich mit dem zuständigen Finanzamt um eine schnellstmögliche Klärung der Thematik bemühen werde. Auch zu diesem Zeitpunkt bestanden weder Bedenken noch Anhaltspunkte hinsichtlich der Seriosität des Vertragspartners. Da nicht von der Notwendigkeit einer erforderlichen Rechnungsberichtigung ausgegangen wurde, sollte damit bis zur endgültigen Klärung des
Sachverhaltes durch das Finanzamt FA1 abgewartet werden.

Wäre der Rechtsansicht des Finanzamtes FA gefolgt worden, würden jetzt Rechnungen mit einem Übergang der Steuerschuld vorliegen, die jedenfalls falsch und aufgrund des Konkurses des Vertragspartners nicht mehr berichtigbar wären.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde das „hätte wissen müssen“ auch mit Hinweis auf die UFS-Entscheidung vom (RV/0739-L/08) begründet, wobei unseres Erachtens auch dieser Verweis ins Leere geht. Das zitierte Erkenntnis behandelt primär den Karusellbetrug bei Warenlieferungen, was im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vorliegt.

Die wenigen allgemeinen Punkte in diesem Erkenntnis, die für die Wissentlichkeit der Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrug sprechen, sind im konkreten Sachverhalt auch nicht verwirklicht.
So werden beispielsweise marktunüblich niedrige Bezugspreise gefordert, wobei - wie oben angeführt - das Angebot von A Baumanagement GmbH rund 10 % - 15 % unter dem teuersten Angebot eines anderen Anbieter lag. Eine derartige Schwankungsbreite ist in der Baubranche keinesfalls unüblich. Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, dass die deutschen Mitarbeiter der günstigeren deutschen Sozialversicherung unterliegen und daher auch eine günstigere Kostenstruktur und damit günstigere Angebote möglich sind.

Weiters wird im Erkenntnis RV/0739-L/08 das Vorliegen sonstiger Auffälligkeiten gefordert und in diesem Zusammenhang die mangelnde Erreichbarkeit der handelnden Personen oder ein nicht vorhandener aktiver Betrieb angeführt. Keiner der beiden Anhaltspunkte ist im strittigen Sachverhalt gegeben, da sowohl der Geschäftsführer immer erreichbar war als auch Bauaufträge für andere Leistungsbezieher durchgeführt wurden.

In der Abhandlung zum UFS Erkenntnis RV-0456-L/07 von Dr. Unterberger führt dieser als zusätzlichen Verdachtsmoment laufende Barzahlungen in Verbindung mit einer herrschenden „Goldgräberstimmung“, d.h. auffallend günstigen Preisen, an. Von beidem kann hier nicht gesprochen werden, da weder bar bezahlt wurde, noch eine auffällig hohe Ersparnis durch die Beauftragung der A Baumanagement GmbH erwartet werden konnten. Ein wesentlicher Grund für die erneute Beauftragung war - wie bereits ausgeführt - die positiven Erfahrungen mit der A Baumanagement GmbH in der Vergangenheit.

Hinzu kommt, dass der , Federation of Technological lndustries (Rz 35) dieses „wissen müssen“ mit einem Bestehen hinreichender objektiver Verdachtsgründe gleichgesetzt. Auf Basis welcher Verdachtsmomente unsere Klientin an der Redlichkeit des Auftragnehmers hätte zweifeln müssen, wurde vom Finanzamt FA bis dato weder dargelegt noch begründet.

3. Zitierung der Beschwerde vom

[...]

4. Anträge

Wie bereits in der der Beschwerde ausgeführt, beantragen wir die Anerkennung der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den Rechnungen der Baumanagement GmbH in Höhe von € 62.466,06.

Weiters stellen wir den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt und deren Abweisung beantragt.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom führte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin aus:
"Am wurde durch uns die Vorlage der oben angeführten Beschwerdevorentscheidung bzw. der dieser zugrundeliegenden Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Hiermit möchten wir als ergänzende Begründung noch Folgendes anführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das Recht auf Vorsteuerabzug ein „integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (, Astone, Rz 30; , SC Rafinaria Steaua Romana, RZ 21; C-516/14, Barlis 06, Rz 38).

Wie der Barlis 06, C-516/14, mittlerweile klargestellt hat, darf die Finanzverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern‚ weil eine Rechnung nicht alle in Art 226 MwStSyst-RL aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu überprüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Mitgliedstaaten können im Falle der Nichterfüllung der formalen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts Sanktionen vorsehen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen müssen, wobei die Versagung des Vorsteuerabzugs - von Ausnahmefällen abgesehen - nach Ansicht des EuGH als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Der EuGH hat sein Urteil vor allem mit dem Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer begründet, wonach der Besitz einer (ordnungsgemäßen) Rechnung eine bloß formelle und keine materielle Anforderung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstellt (, Senatex, Rz. 38).

Zu den materiellen Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht gehören, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden müssen (, PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rn 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Darüber hinaus hat der EuGH bereits früher entschieden (, Polski Trawertyn, EU:C:2012:107‚ Rn 48.), dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Aus diesem Grund darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Vorsteuerabzugsrechts keine zusätzlichen Voraussetzungen verlangen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (, Nidera Handelscompagnie, EU:C:2010:627, Rn 42; , C-280/10, Polski Trawertyn, EU:C:2012:107‚ Rn 43; , C-183/14, Salomie und Oltean, EU:C:2015:454, Rn 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Weder in der durchgeführten Umsatzsteuernachschau noch in der kürzlich durchgeführten Betriebsprüfung wurde seitens der Abgabenbehörde jemals die Ansicht vertreten, dass die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt worden wären.

Die von A Bau durchgeführten Leistungen standen und stehen unstrittig fest und wurden von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht.
Somit wurden die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, weshalb
eine Versagung desselben entsprechend der Judikatur des EuGH unverhältnismäßig und
somit im Hinblick auf die Steuerneutralität der Mehrwertsteuer rechtswidrig ist."

Folgendes Ergänzungsersuchen vom wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes an die beschwerdeführende Partei gerichtet:
"Strittig ist im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges in Zusammenhang mit drei Rechnungen der Firma A Baumanagement GmbH.

Der Vorsteuerabzug iSd des § 12 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer Rechnung mit den Angaben iSd § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 voraus. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994).

Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit a UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.

Auf den beschwerdegegenständlichen Rechnungen scheinen drei verschiedene Namen auf:
-) A Baumanagement GmbH
-) A-Bau & Bauträger GmbH
-) A Bauträger und Bau GmbH
A Baumanagement GmbH ist der neue Firmenname der A Bauträger und Bau GmbH. Warum scheint auch der Name A-Bau & Bauträger GmbH auf den Belegen auf?

In Zusammenhang mit der Adresse ist darauf hinzuweisen, dass maßgeblich die Anschrift im Zeitpunkt der Rechnungslegung ist. Die beschwerdegegenständlichen Rechnungen sind von , und . Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom der Sitz der Gesellschaft von Ort1 (Amtsgericht Ort5, HRB ***) nach Ort2 verlegt wurde. Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt eine tatsächliche Verlegung der Firma nach Ort2 stattgefunden hat. Entscheidend für die Beurteilung, ob die richtige Adresse in den Rechnungen angegeben ist, ist nicht die Sitzverlegung durch Gesellschafterbeschluss oder die Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Ort4, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Wesentlich ist somit, ob die Firma A Baumanagement GmbH zu den Zeitpunkten der Rechnungslegung in PLZ Ort1, Adr3 noch eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Dies kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden.

Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung und Lehre, dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz seines Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft!

Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG 1994 müssen Rechnungen die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Die Leistung muss hinreichend feststehen und die Gegenstände oder Dienstleistungen müssen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein.

In den vorliegenden beschwerdegegenständlichen Rechnungen der A Baumanagement GmbH finden sich folgende Angaben hinsichtlich der Leistungsbeschreibung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnung-Nr:
Datum
Bezeichnung
Gesamt
1400149
1. Pos.:
A-conto Zahlung
226.790,00 €
1400156
1. Pos.:
2. A-Conto Zahlung
Einreichplanung nach Verrechnung
Lüftung anzahlung
Zwischensumme:
- 1. Teilrechnung (1400149)


280.340,00 €








-226.790,00 €
1400167
Weitere A-Conto Zahlung
41.650,00 €

Dem Angebot (Angebotsnummer 20052) vom ist folgende Aufstellung zu entnehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Menge
Einheit
Preis
Gesamt
Baustelleneinrichtung
1,00
Pau
35.000,00
35.000,00
Abbrucharbeiten inkl. Fensterdurchbrüchen und Entsorgung
1,00
Pau
8.500,00
8.500,00
Pläne: Polierpläne, Ausführungspläne, Detailpläne
1,00
Pau
15.000,00
15.000,00
Versicherung
1,00
Pau
2.000,00
2.000,00
Schließanlage
1,00
Pau
3.500,00
3.500,00
HT-Installateuer, Planung Erstellung (Heizung, Klima, Luft)
1,00
Pau
43.000,00
43.000,00
ET-Elektriker, Planung und Ausführung (Brandschutz)
1,00
Pau
35.000,00
35.000,00
Tore
4,00
Stk.
6.500,00
26.000,00
ca. 300m² neue Dachkonstruktion
Alte Betondecke über die Werkstätte, inkl. aller dazu notwendigen Arbeiten (Abbruch und Wiederherstellung)
1,00
Pau
68.000,00
68.000,00
Alle angeführten restlichen Arbeiten lt. BAB und Plan
Baumeister-, Maler-, Beschichtungs-, Fensteerbauer-, Bodenleger-, Fliesenleger-, Fassaden- und Putzarbeiten
1,00
Pau
184.000,00
184.000,00

 Allen drei Rechnungen mangelt es an einer konkreten Leistungsbeschreibung iSd § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG 1994. Selbst wenn man die drei Rechnungen in Zusammenhang mit dem Angebot betrachtet, lässt sich nicht eindeutig feststellen, welche konkreten Posten des Angebots jeweils von den A-conto Zahlungen in den einzelnen Rechnungen umfasst sind, also welche Teilleistungen in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen erbracht und abgerechnet worden sind. Eine Zuordnung ist auch nicht mit Hilfe der Beträge im Angebot und in den Rechnungen möglich, da sich keine Übereinstimmungen hinsichtlich der Höhe finden.

Da im gegenständlichen Fall Art und Umfang der sonstigen Leistung nicht in den Rechnungen und auch nicht durch weitere Unterlagen ausreichend konkretisiert ist, fehlt es an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und dieser steht daher nicht zu.

Unter Zugrundelegung der derzeit ho aufliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der begehrte Vorsteuerabzug nicht zusteht. Um schriftliche Stellungnahme bis wird ersucht!"

In der Beantwortung vom wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass auf den Briefköpfen aller Rechnungen bereits der neue Unternehmensname angeführt sei, der Stempel weise noch den alten Firmennamen auf. Beim angeführten Namen "A-Bau & Bauträger GmbH" handle es sich offensichtlich um einen Stammdatenfehler im Rahmen der Umstrukturierung. Da eine "A-Bau & Bauträger GmbH laut deutschem Handelsregister nie existiert habe, sei davon auszugehen, dass ein fast gleichlautender Firmennahm an der gleichen Adresse auch nicht eintragungsfähig gewesen wäre. Es könne also nur die Beschwerdeführerin gemeint sein. Es sei lediglich in einer kleingedruckten Kopfzeile zu einer Vertauschung der Wörter Bau und Bauträger gekommen. Der tatsächliche Unternehmensname sei in Fettdruck am Briefkopf angeführt. Laut höchstgerichtlicher Judikatur sei jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namen und der Anschrift ermöglichen würde. Es reiche sogar aus, dass sich Name und Anschrift des leistenden Unternehmens aus anderen Angaben in der Rechnung eindeutig feststellen ließen. Auf den übermittelten Rechnungen werde der richtige Name zwei Mal in Fettschrift angeführt, auch die Adresse stimme mit jener im Handelsregister vor der Sitzverlegung überein. Identifizierbarkeit bzw. Feststellung des Leistungsempfängers sei daher möglich. Verwechslungsgefahr bestehe nicht.
Zur Leistungsbeschreibung wurde ausgeführt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden dürfe, weil eine Rechnung nicht alle in Art 226 MwStSyst-RL aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu überprüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt seien. Das würde bedeuten, dass die angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden müssten. Aus der Randziffer 41 der Rechtssache Barlis sei ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Rechnung zu den formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zählen würde. Dieser komme lt. Rechtsprechung des EuGH nur eine Dokumentationsfunktion zu, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dazu führen könne, den Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalte. Die Steuerverwaltung könne das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfülle, wenn sie über sämtliche Daten verfüge, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt seien. Folglich dürfe die Steuerverwaltung, wenn sie über jene Daten verfügen würde, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich seien, keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, welche die Ausübung dieses Rechtes vereiteln könnten. Die Steuerverwaltung dürfe sich dabei nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sie habe auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Dies werde durch Art. 219 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt sei, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändere und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen sei.
Die materiellen Voraussetzungen seien im gegenständlichen Sachverhalt unstrittig erfüllt. Leistung eines Unternehmens an einen anderen Unternehmer, die dieser für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwende. Weder im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung noch im Rahmen der Betriebsprüfung sei dies je in Zweifel gezogen worden. Die erbrachten Leistungen seien aus dem angeführten Angebot ersichtlich, wobei die Zahlung entsprechend der einzelnen Bauabschnitte in Form von Akontozahlungen erfolgt sei. Die erbrachten Leistungen seien somit identifizierbar. Es werde auch gerne zu einem Lokalaugenschein in dem mittlerweile vermieteten Objekt eingeladen. Hier könnten die erbrachten Leistungen (=Erfüllung der materiellen Voraussetzungen) vor Ort besichtigt werden.
Wie der EuGH ausführe könnten die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorsehen. Die verhängten Geldbußen oder finanziellen Sanktionen müssten allerdings in angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen und dürften nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen.
Die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzugsrechts für das Jahr der Rechnungsausstellung als Sanktion bei Nichtbefolgung formeller Anforderungen erscheine nicht verhältnismäßig. Im Falle der Unmöglichkeit der Berichtigung könne unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH nichts anderes gelten.
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass weder in der durchgeführten Umsatzsteuernachschau noch in der durchgeführten Betriebsprüfung seitens der Abgabenbehörde jemals die Ansicht vertreten worden sei, dass die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt worden wären. Die abgerechneten und bezahlten Leistungen würden aus dem Generalunternehmerauftrag hervorgehen und könnten bei Bedarf vor Ort besichtigt werden. Die materiellen Voraussetzungen seien unstrittig erfüllt worden, weshalb eine komplette Versagung des Vorsteuerabzuges aufgrund bestimmter geringfügiger formeller Voraussetzungen unverhältnismäßig sei und darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des EuGH widersprechen würde. Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlange, dass der Vorsteuerabzug gewährt werde, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt habe. Der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 MwSt-Syst-RL vorgesehenen Angaben enthalte, stelle eine formelle, aber keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar. Fehler und Ungenauigkeiten könnten nach der vorliegenden Rechtsprechung die Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug nicht verhindern. Selbst das gänzliche Fehlen von Merkmalen wie die fortlaufende Nummerierung habe der EuGH als tolerable angesehen,
Aus genannten Gründen stehe der Vorsteuerabzug nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei jedenfalls zu. Sollte sich das Verwaltungsgericht dieser Rechtsansicht nicht anschließen, werde um Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH ersucht.

Mit Schreiben vom 06.11.2019 wurde dem Finanzamt der Schriftverkehr mit der Beschwerdeführerin kenntnishalber übermittelt. Weiters wurde ersucht, den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes FA1 vom an die A Baumanagement GmbH vorzulegen. Es sei aus den vorgelegten Aktenteilen nicht ersichtlich, dass bzw. auf welchem Weg die Beschwerdeführerin von diesem Bescheid Kenntnis erhalten habe. Um Stellungnahme werde ersucht.

In der Stellungnahme vom führte der Finanzamtsvertreter aus, dass aus dem Veranlagungsakt der Beschwerdeführerin, der zur Verfügung gestellt werden könne, ersichtlich sei, dass dem zuständige Teamleiter vom Steuerberater Mag. Stb am ein EMail übermittelt worden sei, dem der angesprochene Sicherstellungsauftrag als Anhang beigelegen sei. Die Beschwerdeführerin müsste von diesem Bescheid Kenntnis also erlangt haben. Dem Teamleiter sei  erinnerlich, dass er auf diesem Weg vom Sicherstellungsauftrag Kenntnis erlangt habe.
Dem Schriftsatz beigelegt wurde der Ausdruck einer EMail vom des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin an den zuständigen Teamleiter des Finanzamtes, in der dargelegt wurde, dass bei der Außenprüfung der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass die Vorsteuern der Rechnung der Firma A nicht abzugsfähig seien. Nunmehr habe das Finanzamt FA1 festgestellt, dass besagte Firma eine Betriebsstätte in Österreich habe und daher von den Rechnungen Umsatzsteuer abzuführen sei. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei nun verunsichert, da er nicht wieder Rechnungskorrekturen akzeptieren könne, wenn die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug versage. Es möge eine Abklärung mit dem Finanzamt FA1 vorgenommen werden.
Ebenfalls dem Schriftsatz beigelegt wurde eine Kopie des Sicherstellungsauftrages des Finanzamtes FA1 an die A Baumangement GmbH vom , in dem unter anderem ausgeführt wurde, dass der Ort der Geschäftsleitung der Firma A Baumanagement GmbH in Österreich sei. An der von der Gesellschaft angegebenen Adresse in ort2, befinde sich ein Call-Office und kein Firmensitz. Die operative Tätigkeit werde von Österreich aus ausgeübt. Von der Firma seien für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juni 2014 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Umsatzsteuerzahlungen geleistet worden.

Anlässlich eines Telefonates am mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde diesem von der zuständigen Richterin mitgeteilt, dass die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichen um feststellen zu können, wann welche Leistungen erbracht worden seien. Die vorgelegten Rechnungen würden auch nicht den Betrag des Angebotes erreichen. Es mögen weitere Unterlagen vorgelegt werden, aus denen ersichtlich ist, wann welche Leistungen von der Firma A Baumanagement GmbH an die Beschwerdeführerin erbracht worden seien.

Mit Schreiben vom wurde dargelegt, dass die Firma A Baumanagement GmbH Generalunternehmerin gewesen sei und die Leistungen Großteils fremdvergeben worden seien. Anhand der verbuchten Rechnungen sei erkennbar, welche Leistungen von der Beschwerdeführerin direkt bezahlt - und damit nicht von der A Baumanagement GmbH erbracht - worden seien. Leider nur durch Umkehrschluss könnten die von der A Baumanagement GmbH erbrachten Leistungen ermittelt werden, wobei letztlich nur die drei oben angeführten Gewerke sowie die Mängelbehebungen nicht von der A Baumanagement GmbH erbracht worden seien. Diese drei letzteren Werke seien letztlich von anderen Auftragnehmern erbracht worden, da sich in der Endphase des Bauprojektes die Probleme mit der A Baumanagement GmbH gehäuft hätten. Laut Angebot der A Baumanagement GmbH sei für die Installation der Sanitärtechnik 43.000,00 € veranschlagt worden. Durch die notwendige Vergabe an die Firma X seien Kosten in Höhe von 68.500,46 € entstanden. Vergleichbares gelte für die Elektrotechnik und die Schließanlage. Wenn man das ursprüngliche Angebot um die nicht erbrachten Leistungen adaptieren würde, ergäbe sich folgendes Bild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
netto
USt
brutto
Angebot A
420.000
84.000
504.000
abzüglich nicht erbrachter Leistungen
 
 
 
Haustechnik/Heizung/Sanitär
-43.000
-8.600
-51.600
Schließanlage
-3.500
-700
-4.200
Elektroinstallationen
-35.000
-7.000
-42.000
adaptierte Angebotssumme
338.500
67.700
406.200
davon bezahlt
 
 
 
1. Teilrechnung v.
-226.790
-45.358
-272.148
2. Teilrechnung v.
-53.550
-10.710
-64.260
Teilrechnung v.
-41.650
-8.330
-49.980
verbleibend
16.510
3.302
19.812

Der Restbetrag von 16.510,00 € sei aufgrund der vielen Mängel und Zeitverzögerungen nicht mehr fakturiert worden. Die von der A Baumanagement GmbH angebotenen, aber nicht erbrachten Leistungen betragen insgesamt netto 81.500,00 € (43.000 + 3.500 + 35.000). Dem gegenüber hätte die Durchführung dieser Werke durch Drittunternehmer Kosten in Höhe von wenigstens netto 93.795,18 € betragen. Die restlichen auf dem Angebot angeführten Arbeiten seien von der A Baumanagement GmbH erbracht worden, auch wenn die Leistungen teilweise zu wünschen übrig gelassen hätten. Als Nachweis, dass die  A Baumanagement GmbH die Baustelle fertig gestellt habe, werde die Fertigstellungsanzeige von A Baumanagement GmbH an das Magistrat FA übermittelt.
Aus den beiliegenden Baustellenprotokollen sei grundsätzlich ersichtlich, dass die im Angebot angeführten Leistungen erbracht worden seien, aber teilweise schwere Mängel aufgewiesen hätten. So habe es Wassereintritte und andere Mängel gegeben, die dann von anderen Unternehmern behoben worden seien. Das Konto "710 Umbauten Adr1" liege ebenfalls bei, um eine Übersicht über die zusätzlich angefallenen Kosten zu verschaffen. In den Protokollen sei deutlich ersichtlich, dass es zu Undichtheiten im Bereich des Daches gekommen sei. Diese Leistungen würden einen zentralen Teil der Leistungen bzw. des Angebots der Firma A Baumanagement GmbH darstellen und seien somit nachweislich - wenn auch mangelhaft - erbracht worden. Die anderen Positionen wie Baustelleneinrichtung, Abbrucharbeiten, Pläne seien der Dachkonstruktion zeitlich vorgeordnet und müssten somit zwangsläufig ebenfalls erbracht worden sein. Leider würde es keine Bauschrittsanzeigen oder Ähnliches geben, da nicht damit gerechnet worden sei, dass die Zusammenarbeit mit der A Baumanagement GmbH derart schwierig sein würde. Es habe jedoch eine Art Bauaufsicht gegeben, die den Baufortschritt kontrolliert und die festgestellten Mängel in den erwähnten Protokollen, aus denen der Baufortschritt (teilweise) ableitbar sei, festgehalten habe.
Weiters möge beachtet werden, dass die Beschwerde vom ergänzt worden sei. Der Vorsteuerabzug in Höhe von 6.000,00 € aus dieser Rechnung der A Baumanagement GmbH aus dem Jahr 2013 sei ebenfalls unter Hinweis auf Formfehler nicht anerkannt worden. Hierbei handle es sich jedoch um ein anderes Bauobjekt, das ebenfalls fertiggestellt worden sei und bei dem es auch keine Probleme mit der der A Baumanagement GmbH gegeben habe.
Vorgelegt wurden die Baustellenprotokolle der W Nr. 1-5, 7-9 jeweils aus dem Jahr 2015, Angebot der Firma X vom , Baubesprechungsprotokolle vom , , und , Angebot der A Baumanagement GmbH vom , Rechnung der Firma Y vom , 1. Teilrechnung der Firma X vom , Rechnung der Firma X vom , Schlussrechnung der Firma Z vom und , Ablichtung des Kontos 710 der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von bis , Rechnungen der A Baumanagement GmbH vom , und , Fertigstellungsanzeige der A Baumanagement GmbH an das Magistrat FA vom und eine Bestätigung der Firma A Baumanagement GmbH an die Beschwerdeführerin, dass der Termin als Fertigstellung zur Übernahme festgelegt sei und eingehalten werde.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile, sowie Einsichtnahme in den Handelsregisterauszug auf https://www.online-handelsregister.de/xxx

Rechtslage

§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 lautet:
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – ausgenommen Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz – und übersteigen die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro nicht, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;

§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 lautet:
Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;
g) das Ausstellungsdatum;
h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

§ 11 Abs 2 UStG 1994 lautet: 
Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die nach Abs. 1 und Abs. 1a erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. ...

§ 11 Abs 3 UStG 1994 lautet: 
Für die unter Abs. 1 Z 3 lit. a und b geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

Erwägungen
Unbestritten festgestellt wurde, dass von der A Baumanagement GmbH (irgend)eine Leistung an die Beschwerdeführerin ausgeführt worden ist. Die A Baumanagement hat in Österreich den Ort der Geschäftsführung (vgl. Ausführungen im rechtskräftigen Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes FA1 vom zu Steuernummer StNr) und ist daher in Österreich umsatzsteuerpflichtig. In der Folge gilt es folgende Fragen zu klären:

  • Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor?

  • Gab es einen Umsatzsteuerbetrug und hätte der Rechnungsempfänger die bei Aufbringung der gebotenen zumutbaren Sorgfalt erkennen können?

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit a UStG 1994 kann der Vorsteuerabzug unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:

  • Der Leistungsempfänger muss ein Unternehmer sein.

  • Die Leistungen werden für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht.

  • Die maßgeblichen Leistungen müssen von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden.

  • Die Leistungen werden im Inland erbracht.

  • Die Umsatzsteuer muss in einer Rechnung iSd § 11 UStG gesondert ausgewiesen sein.

Zu überprüfen ist gegenständlich, ob eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, vorliegt.

Grundsätzlich sind Rechnungsmerkmale folgende erforderlich (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Art. 219a ff MwSt-RL):
-) Name und Anschrift des Leistenden,
-) UID-Nummer des Leistenden,
-) Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
-) UID-Nummer des Leistungsempfängers bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt,
-) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
-) Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung zw. Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt,
-) Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
-) den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag,
-) Ausstellungsdatum sowie
-) fortlaufende Rechnungsnummer.

Zu den gegenständlich strittigen Rechnungsmerkmalen:

Name und Anschrift des leistenden Unternehmers:

Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit a UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.

Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist es nämlich, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat ().

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers ange­geben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift ange­geben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage (). 

Der Rechnung müssen eindeutig die Unternehmer zu entnehmen sein, die einander als Leistungsempfänger einerseits und als Leistungserbringer andererseits gegenüber gestanden sind. § 11 Abs 1 Z 3 lit a und b UStG erfordern für die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungsaus­stellung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Sowohl Name als auch Adresse sind notwendige Rechnungsangaben. Allerdings enthält § 11 Abs 3 UStG 1994 ausdrücklich Erleichterungen bei deren Angabe und normiert, dass "jede Bezeichnung ausreichend (ist), die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht". Entscheidend ist die eindeutige Feststellbarkeit von Namen und Anschrift (). 

Eine Anschrift kann auch unrichtig sein, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt ().

Sinn der Gesetzesbestimmung über die Rechnungsaus­stellung nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat (auch eine Domizil­gesellschaft kann Unternehmer sein, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, vgl. Ruppe/Achatz , UStG4, § 2 Tz 19/1, sowie Haider , ÖStZ 2011/122,78), um - auch im Sinne des Unions­rechts - eine "genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuer­hinterziehungen zu verhindern" (; ).

Bezüglich der drei verschiedenen Versionen des Firmenwortlauts in den gegenständlichen Rechnungen, nämlich "A-Bau", "A Baumanagement GmbH" und "A Bauträger und Bau GmbH" ist Folgendes auszuführen: Beim Wortlaut auf dem Firmenstempel handelt es sich, wie auch die Beschwerdeführerin vorbrachte, um den alten Firmennamen. A Baumanagement GmbH ist der aktuelle Firmenname. Beides ist auch aus dem online-Handelsregisterauszug ersichtlich. Die Bezeichnung "A-Bau" am Rechnungsvordruck kann als Art Logo bzw Kurzbezeichnung der Firma gesehen werden. Es steht zweifelsfrei fest, dass es sich trotz der drei verschiedenen Firmenwortlaute um ein und dieselbe Firma handelt, nämlich die A Baumanagement GmbH. Da somit eine eindeutige Feststellung des Namens des Leistungserbringers möglich ist, wird den Anforderungen des § 11 Abs 1 Z 3 a UStG 1994 hinsichtlich des Namens entsprochen.

In den strittigen Rechnungen wird als Adresse des leistenden Unternehmers jeweils Adr3, PLZ Ort1, Deutschland angeführt, sowohl auf dem Rechnungsvordruck als auch im Firmenstempel. Aus dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Ort4 geht jedoch hervor, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen am , und  die Firma A Baumanagement GmbH ihren Sitz nicht mehr an dieser Adresse hatte sondern aufgrund einer Sitzverlegung am Adr.2, PLZ2 Ort2. Die Sitzverlegung erfolgte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom . Aus dem Onlinehandelsregisterauszug ist ersichtlich dass eine Löschung im Handelsregister beim Amtsgericht Ort5 erst am erfolgte.

Hinsichtlich der beiden erste Rechnungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich um eine gültige Anschrift handelt, da die Firma A Baumanagement GmbH noch im Handelsgericht beim Amtsgericht Ort5 eingetragen war. Bei der Rechnungslegung am war dies nicht (mehr) der Fall. Im Sinne der früheren Judikatur wäre damit aus dieser Rechnung keine Vorsteuerabzug zulässig (vgl. : "Der EuGH hält in seiner jüngeren Judikatur daran fest, dass Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Mehrwertsteuerrichtlinie setzen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Das Erfordernis der richtigen Anschrift des Leistungserbringers im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung dient diesen Zielen.")

Allerdings betont der EuGH in jüngerer Rechtsprechung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf. Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, der bloße Verstoß gegen bestimmte formale Anforderungen kann das Recht auf den Vorsteuerabzug nicht verhindern. In einem ersten Schritt ist daher immer zu prüfen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind, d.h. es muss eine Leistung durch einen Unternehmer an einen Unternehmer für dessen besteuerte Umsätze erbracht worden sein.

In seinem Urteil vom in der Rechtssache C-590/13 (Idexx Laboratories Italia) hat der europäische Gerichtshof (EuGH) unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung festgehalten, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist.

Als Tenor seiner Entscheidungen hält der EuGH fest, dass der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer es erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat.

Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42, vom , Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43, sowie vom , Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Ergebnis führen damit Fehler bei der Erfüllung der formellen Voraussetzungen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn Nachweise über die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.

Auch aus dem , Barlis 06, ergibt sich, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat.

Nach den Aussagen des EuGH in seinem Urteil vom , Rs C-374/16 Geissel und C-375/16 Butin, ist generell der Zweck der Rechnungsbestimmungen in der Richtlinie zu beachten. Diesbezüglich hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am in den verbundenen Rechtssachen C-374/16 (Geissel) und C-375/16 (Butin) erkannt:

"40Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Angaben enthält, eine formelle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstellt. Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Senatex, C‑518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass Modalitäten, die die Angabe der Anschrift des Rechnungsausstellers betreffen, für den Vorsteuerabzug nicht maßgeblich sein können."

Hinsichtlich einer möglichen Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Verhinderung des sicheren Nachweises der materiellen Voraussetzungen ist zunächst auf die Aussage des EuGH in den Rs Geissel und Butin zum Begriff der "Anschrift" hinzuweisen. Dieser umfasst nach seiner gewöhnlichen Bedeutung "jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist". Diese Aussage deutet auf die Notwendigkeit der Erreichbarkeit, zB per Brief, hin. In der Folge betont der EuGH jedoch, dass die Bedeutung der Rechnungsmerkmale des Namens, der Anschrift und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer darin liegt, die Verbindung zwischen steuerbaren Transaktionen und dem Rechnungsaussteller festzustellen.  Der EuGH scheint sohin keine allzu hohen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers zu stellen, vielmehr reicht die Möglichkeit für die Behörden die "Verbindung" des Umsatzes zu einem Rechnungsaussteller herzustellen, um dessen Unternehmereigenschaft sowie die Erfüllung seiner Erklärungspflichten überprüfen zu können. Maßgebliche Informationsquelle sei hierfür nach Ansicht des EuGH die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.  Bei einem solchen Verständnis erscheint eine postalische Erreichbarkeit unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht notwendig, zumal die notwendigen Informationen für die Behörde bereits aus der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hervorgehen. Mit demselben Argument müsste ein Vorsteuerabzug auch bei gänzlichem Fehlen einer Anschrift gewährt werden, sofern die notwendige Information anderweitig aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen ersichtlich ist.  Diese Auffassung findet ihre Stütze in den Aussagen des EuGH im Urteil Barlis, wonach die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund von Rechnungsmängeln verweigern darf, "wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind", wobei "sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken" darf. Die Behörde hat vielmehr auch die "vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen".

Im Erkenntnis vom , 2018/13/0001, erkannte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu, dass ein Vorsteuerabzug nur aufgrund einer falschen Anschrift des Leistenden in der Rechnung nicht zu versagen ist. Diese Sichtweise der Rechnung als (bloßes) Dokumentations- und Beweismittel findet auch vor allem in der jüngeren Literatur regen Zuspruch (vgl. etwa Auer/Siller/Spies/Zolles ecolex 6/2018, 555; X/Lacha SWK 3/2019, 113; Achatz SWK 18/2019, 806).

Da der EuGH nunmehr die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht an die postalische Erreichbarkeit knüpft, darf gegenständlich der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, weil die A Baumanagement GmbH in den Rechnungen vom , und eine Anschrift verwendet, die seit nicht mehr aktuell ist.

Angabe von Art und Umfang der sonstigen Leistung:

Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG 1994 müssen Rechnungen die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten.

Ist die Leistung erbracht, aber in der Rechnung unrichtig oder ungenau bezeichnet worden, steht nach traditioneller Rsp des VwGH der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Vorsteuerabzug steht allerdings zu, wenn die Leistung aus Aufstellungen hervorgeht, auf die in der Rechnung hingewiesen wird (vgl ). Dies ist nicht der Fall, wenn ein verrechneter Pauschalbetrag nicht mit den der Rechnung beigehefteten Leistungsaufstellungen übereinstimmt. Nach der Rsp des EuGH fordert die MwSt-RL zwar die präzise Angabe des Leistungsinhalts, wobei aber nachgereichte Dokumente, die die ursprüngliche Rechnung ändern und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen sind, einer Rechnung gleichgestellt werden können ( Barlis 06) (Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Rz 68/1).

Dazu führt der EuGH im  Urteil Barlis wie folgt aus:
"42      Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Folglich darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Nidera Handelscompagnie, C‑385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42, vom , Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C‑280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43, sowie vom , Salomie und Oltean, C‑183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

44      Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Dies wird durch Art. 219 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.

45      Im Ausgangsverfahren obliegt es demnach dem vorlegenden Gericht, sämtliche in den in Rede stehenden Rechnungen sowie in den von Barlis vorgelegten Annexen enthaltenen Informationen zu berücksichtigen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen ihres Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind.

46      In diesem Zusammenhang ist erstens hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37). Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen selbst die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35)."

Diese Argumentation hat der Verwaltungsgerichtshof erstmals mit seinem Erkenntnis vom , Ra 2016/15/0068, übernommen und diese Rechtsprechung mittlerweile gefestigt (vgl. etwa ; ).

In den vorliegenden drei Rechnungen der A Baumanagement GmbH finden sich unter "Bezeichnung" die folgenden Angaben hinsichtlich der Leistungsbeschreibung:


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Rechnung-Nr:
Datum
Bezeichnung
Gesamt
1400149
1. Pos.:
A-conto Zahlung
 
226.790,00 €
1400156
1. Pos.:
2. A-Conto Zahlung


Einreichplanung nach Verrechnung
Lüftung anzahlung
Zwischensumme:
- 1. Teilrechnung (1400149)


280.340,00 €










-226.790,00 €
1400167
Weitere A-Conto Zahlung
 

Allen drei Rechnungen mangelt es an einer konkreten Leistungsbeschreibung. Selbst wenn man die drei Rechnungen in Zusammenhang mit dem Angebot betrachtet, lässt sich nicht eindeutig feststellen, welche konkreten Posten des Angebots jeweils von den A-conto Zahlungen in den einzelnen Rechnungen umfasst sind, also welche Teilleistungen in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen erbracht und abgerechnet worden sind. Eine Zuordnung ist auch nicht mit Hilfe der Beträge im Angebot und in den Rechnungen möglich, da sich keine Übereinstimmungen hinsichtlich der Höhe finden.

Zu den am vorgelegten Unterlagen ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass keine Unterlagen vorgelegt werden können, die belegen, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt direkt von der A Baumanagement GmbH erbracht worden seien. Es könne jedoch das ursprüngliche Angebot um die nicht erbrachten Leistungen adaptiert werden.

Danach bleibt vom Angebot vom unter anderem die Position "Alle angeführten restlichen Arbeiten lt. BAB und Plan (Baumeister-, Plan-, Beschichtungs-, Fensterbauer-, Bodenleger-, Fliesenleger-, Fassaden- und Putzarbeiten" übrig. Im Baubesprechungsprotokoll vom lautet der Punkt 2. Boden: "Dienstag bzw. Mittwoch nächste Woche wird der Estrich gelegt, Fliesenleger wird morgen im Sanitärbereich fertig?" Aus dem Baustellenprotokoll Nr. 4 der Firma W geht aus Punkt 15 und 20 hervor, dass am die Malerarbeiten noch nicht abgeschlossen waren. Laut Konto 710 fielen im Laufe des Jahres 2015 Aufwendungen für den Fassadenanstrich bei der Firma M und für Fliesenarbeiten bei der Firma F an. All dies deutet darauf hin, dass die Bodenleger- und Fliesenlegerarbeiten nicht von der Firma A Baumanagement GmbH und schon gar nicht im Jahr 2014 verrichtet worden sind.
Im Schreiben vom wurde vorgebracht, dass die Position "Schließanlage" nicht von der Firma A Baumanagement GmbH erbracht wurde sondern von der Firma Y. Die Rechnung der Firma Y vom weist jedoch nur Montagekosten aus, sodass anzunehmen ist, dass das Tor selbst von der A Baumanagement GmbH geliefert wurde.

Insgesamt gelangte das Gericht zur Ansicht, dass mit den vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen werden kann, welche Gegenstände oder Dienstleistungen die Beschwerdeführerin von der A Baumanagement GmbH bezogen hat, für die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die beantragte Vorsteuer zustünde. Der Verstoß gegen die formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung verhindert somit den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, ob und wann die Firma A Baumanagement GmbH welche Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin erbracht hat.

Da im gegenständlichen Fall Art und Umfang der Lieferungen und sonstigen Leistung nicht in den Rechnungen und auch nicht durch weitere vorgelegte Unterlagen ausreichend konkretisiert sind, fehlt es auch nach der Rechtsprechung des EuGH an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und dieser steht daher nicht zu.

Da die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben sind, ist eine Auseinandersetzung mit einem allfälligen Umsatzsteuerbetrug entbehrlich.

Beschwerdegegenständlich waren die Rechnungen vom , und vom . Wenn im Schreiben vom eine weitere Rechnung aus dem Jahr 2013 angesprochen wird, muss darauf verwiesen werden, dass mit dieser Entscheidung über das Veranlagungsjahr 2014 abgesprochen wurde und nur dafür die Entscheidungskompetenz vorliegt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da sich die Entscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at