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ASoK 4, April 2019, Seite 160

Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Dienstverhältnissen

1. Grundsätzlich schließt die Befristung eine Kündigung aus, doch können die Parteien auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung müssen jedoch zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Allgemein ist davon auszugehen, dass eine Kündigung während der Dauer befristeter Dienstverhältnisse nur bei längerer Befristung zuzulassen ist, um die Vorteile der Bestandsfestigkeit des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Kündigung zu gefährden.

2. Als zulässig wurden etwa die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist bei einem auf sechs Monate befristeten, vom AMS geförderten Arbeitsverhältnis angesehen oder eine 14-tägige Kündigungsfrist bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag, nicht dagegen eine 14-tägige Kündigungsfrist bei einem auf neun Wochen befristeten Praktikum.

3. Bei einem auf zirka dreieinhalb Monate (inklusive einer Probezeit von 14 Tagen) befristeten Arbeitsverhältnis, wobei beiden Seiten eine Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist von 14 Tagen einge...

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