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Sittenwidrige Unterentlohnung von Ferialpraktikanten bei Unanwendbarkeit eines Kollektivvertrages als Diskriminierung nach § 2b AVRAG?
1. Wenn keine besondere lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung kommt, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung gültig. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 ABGB. Lohnwucher wird von der Rechtsprechung bei „Schuld- und Hungerlöhnen“ angenommen, deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, wenn ihre Vereinbarung durch Ausbeutung des Leichtsinns, einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder der Verstandesschwäche des Dienstnehmers zustande gekommen ist.
2. Zwischen sogenannten Ferialarbeitern und anderen – sei es vielleicht auch nur in einem kurzen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber – regelmäßig ihr notwendiges Einkommen aus ihrer Tätigkeit ziehenden Bediensteten bestehen erhebliche Unterschiede: Schüler und Studenten stehen in der Regel nicht dauernd im Arbeitsleben, ihre regelmäßig auf die Ferien beschränkten Tätigkeiten sind daher zwangsläufig kürzer und, wenn auch meist in untergeordneten Verrichtungen bestehend, so doch mit der Notwendigkeit einer gewissen Einschulung durch den Arbeitgeber verbunden. Von einem dauernd im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer wird daher in der Regel auch größere Effizienz erwartet ...