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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2020, RV/5101018/2018

Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich bei Saisonarbeit in der Schweiz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri.in in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XY vom betreffend Einkommensteuer 2016 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2016 vom wurden vom Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von umgerechnet 46.104,22 € sowie einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 8.735,35 € erklärt. Diese Einkünfte wurden durch eine Tätigkeit als Koch in der Schweiz erzielt.
Zudem wurden Werbungskosten in Höhe von 350,00 € für Arbeitsmittel und 300,00 € für Fachliteratur geltend gemacht.
Im Beschwerdejahr wurde zudem Arbeitslosengeld in Österreich bezogen.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, die ausländischen Einkünfte (Lohnnachweis) sowie die Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fachliteratur) belegmäßig nachzuweisen.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden an den Beschwerdeführer folgende Fragen gerichtet:
Im Jahr 2016 hätte er in Österreich durchgehend seinen Hauptwohnsitz in A. gehabt und in seinem Beschäftigungsort in der Schweiz einen weiteren Wohnsitz.
Aufgrund seines Wohnsitzes würde er in Österreich nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstrecke. Nach der Regelung des Art. 4 Abs. 2 lit. A DBA Schweiz sei für die Beurteilung der Frage, welcher der beiden Vertragsstaaten als Ansässigkeitsstaat gelte, entscheidend, in welchem Staat er den Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt hätte.
Nach Lehre und Rechtsprechung sei darunter der Ort zu verstehen, zu dem der Beschwerdeführer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hätte, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gebe und wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zukomme als persönlichen Beziehungen.
Die stärkste persönliche Beziehung bestehe im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebe. Begründe eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so könne die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehalte, wo sie bisher gelebt und gearbeitet habe und wo sie ihre Familie und ihren Besitz habe, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten habe.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend sei letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere sei. Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sei regelmäßig auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ().
Zur Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Streitjahr würden derzeit folgende Umstände vorliegen:
1.
Er hätte durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt.
2.
In der Schweiz hätte er lediglich über Kurzaufenthaltsbewilligungen "L" mit einer Gültigkeitsdauer von maximal einem Jahr verfügt, und zwar von bis und von bis .
3.
von bis hätte er in Österreich Arbeitslosengeld bezogen.
Was den oben angeführten längeren Beobachtungszeitraum betreffe, seien weitere Umstände entscheidend:
1.
Von bis und von bis hätten er wieder Arbeitslosengeld in Österreich bezogen.
2.
Seit würde der Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsverhältnis in Österreich stehen.
3.
Mit hätte er seinen Hauptwohnsitz von A. nach B. verlegt.
Eine zusammenfassende Wertung aller gegebenen Umstände ergebe, dass auch im Jahr 2016 Österreich jedenfalls der bedeutungsvollere Staat gewesen wäre und damit der Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Der Einwand, dass die Steuerschuld komplett in der Schweiz abgegolten worden wäre sei entbehrlich, weil bei der gegebenen Rechtslage ohnehin ein Ausgleich durch die Anrechnung der von der Schweiz erhobenen Steuer auf die sich in Österreich ergebende Steuer erfolge.

Mit Schreiben vom wurde unter anderem wie folgt geantwortet:
Alle Wege des Beschwerdeführers, die er in seiner Zeit in Österreich gemacht hätte, wären in jedem Fall mit Rücksprache zu den jeweiligen Ämtern erfolgt.
Er hätte keine Grenzgängerbescheinigung gehabt, was sage, dass er in der Schweiz zum Hauptwohnsitz gemeldet sein müsse.
Seines Wissens nach sei sein Wohnsitzeintrag aufgrund eines Sozialhilfebezuges in Österreich immerwährend, dies sei auch im Ausland bei Antragstellung an ihn ausgesagt worden, dass er einen magistratischen Eintrag haben würde, dies aber kein Problem sei, bei ordentlicher Wohnsitzmeldung vor Ort.
Im Oktober 2016 hätte er für einen Arztbesuch nach Österreich kommen müssen. Für eine bereits 2015 begonnene Führerschein A Prüfung auf Grund der Überbrückungszeit selbstversichern.
Das Versicherungsunternehmen überprüfe den gestellten Antrag und hätte für die Vergabe strenge Wohnsitzvorgaben, welche nach Prüfung rechtens gewesen wären.
Frühjahr 2017:
Es sei zu beachten, dass Arbeitsverträge auch kollektivvertraglich gültig seien und man im Jahr auch Anspruch auf Urlaub oder freie Zeit habe, die auch Überstunden, die geleistet worden wären, sein könnten. Er könne seine Freizeit sehr wohl auch in Österreich verringen und nutzen und er dürfe sich hier versichern.
Im Einspruch zur Forderung hätte er bereits alle Lohnkontodaten der Schweiz übermittelt, das Arbeitsverhältnis in der Schweiz sei beendet worden, in der Zwischensaison waren keine geeigneten Stellen frei gewesen, so hätte er die Zeit genutzt für eine Ausbildung am WIFI.
In dieser Zeit hätte er ausnahmsweise bei seinen Eltern kostenfrei Unterkunft haben dürfen.
Herbst 2017:
Er hätte in der Schweiz keine geeignete Stelle und auch Wohnort finden können und sei deshalb nach Österreich in sein Elternhaus zurück gekehrt.
Um den Kurs mit Diplom erfolgreich zu absolvieren hätte er auch seinen Wohnsitz nach Österreich verlegen müssen.
Er sei ledig, hätte keine Kinder, keine Verpflichtungen und sei ein unbescholtener Bürger.
Seit seiner Rückkehr aus dem Ausland sei er hauptwohnsitztechnisch in Österreich gemeldet und hier aufgrund der starken Veränderung seiner Lebensweise von hohen Kosten begleitet.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom wurden die in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 46.104,22 € angesetzt und eine ausländische Steuer in Höhe von 4.863,25 € angerechnet.
Als Umrechnungskurs für den Schweizer Franken seien 0,903504 € zugrunde gelegt worden.

Mit Schreiben vom wurde gegen oben angeführten Bescheid Beschwerde eingereicht wie folgt:
Aufgrund der Tatsache, dass sein alleiniger Lebensmittelpunkt im Zeitraum der Anstellung in der Schweiz und er da auch zum Wohnsitz hauptgemeldet gewesen wäre, bestehe der geforderte Betrag zu Unrecht.
Zur Arbeitsaufnahme werde eine Aufenthaltsbewilligung L benötigt, welche eine Hauptwohnsitzmeldung in der Schweiz verlange. Er hätte keine Grenzgänger-Bewilligung gehabt.
In der Zeit von bis wäre er in Österreich in A. wohnhaft gewesen und am AMS arbeitslos gemeldet, bis zum Erhalt von sozialer Unterstützung im Heimatland sei eine Übergangszeit vorgesehen, in der er sich in Österreich selbstversichern hätte müssen und dies auch getan hätte. Die Arbeitsbescheinigung werde erst nach Austritt ausgestellt und ans Amt in der eigentlichen Heimat übermittelt. Die Versicherung sei erst nach Erteilung der Bezugsberechtigung des AMS rückgängig gemacht worden.
Des weiteren beruhe der Aufrechterhalt seiner Meldung in Österreich darauf, für zu erwartende Amtspost eine Postadresse zu haben. Dies sei ihm im Übrigen vom AMS und auch vom Finanzamt so empfohlen worden. Ihm sei versichert worden, dass dies kein Problem sei im Hinblick auf die Bezüge und er würde sich bei Wiedermeldung komplizierte Amtsweg ersparen. Er sei nicht im Besitz einer Wohnung in A., sondern nur bei seinen Eltern in einem Zimmer kostenfrei wohnhaft. Er hätte in Österreich keinen Besitz.
Er werde keine Zahlung an das Finanzamt tätigen, da seine Steuerschuld komplett in der Schweiz abgegolten worden wäre.
Beigelegt wurde ein österreichischer Meldezettel, wonach der Beschwerdeführer ab in A. als Hauptwohnsitz gemeldet sei.
Zudem eine Wohnsitzbestätigung aus der Schweiz betreffend zwei Kurzaufenthalte L von bis sowie von bis .
Zudem eine Bestätigung der Steuerverwaltung in der Schweiz, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2016 eine steuerbare Leistung in Höhe von 55.200,45 SF erbracht hätte und Quellensteuer in Höhe von 5.382,64 SF angefallen wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet:
Am sei vom Beschwerdeführer die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 eingereicht worden. Darin sei erklärt worden, dass ein Lohnausweis (Formular L17) vorliege über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die Österreich das Besteuerungsrecht zustehe. Zudem seien Werbungskosten für Arbeitsmittel und Fachliteratur beantragt worden. Mit Ergänzungsersuchen vom sei der Beschwerdeführer ersucht worden, die ausländischen Einkünfte mittels Lohnnachweises und Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen. Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden die Bezüge aus der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit erfasst, wobei die in der Schweiz entrichtete Steuer gemäß Art. 23 DBA Schweiz-Österreich angerechnet worden wäre.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom wurde damit begründet, dass der alleinige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Zeitraum der Anstellung in der Schweiz gelegen wäre und der Beschwerdeführer dort auch zum Hauptwohnsitz gemeldet gewesen wäre. Strittig sei somit, in welchem Staat der Beschwerdeführer ansässig gewesen wäre bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt hätte.
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sei eine natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstrecke sich auf alle in-und ausländischen Einkünfte. Die maßgeblichen Bestimmungen über Ansässigkeit und Mittelpunkt der Lebensinteressen seien im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt.
Art 4 des DBA-Schweiz laute:
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat gelteneden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a
die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b
kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
d
besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaats, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Art. 25.
Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe, sei auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gebe. Wirtschaftlichen Beziehungen komme dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren seien all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden familiären Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen.
Wirtschaftliche Bindungen gingen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend sei letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere sei. Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sei regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen.
Dabei sei festzuhalten, dass grundsätzlich bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Ausmaß von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werde, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolge.
Folgende Umstände seien streitentscheidend:
1. Der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger.
2. Der Beschwerdeführer hätte durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich und zwar von bis in A. und ab in B..
3. In der Schweiz hätte er lediglich über Kurzaufenthaltsbewilligungen "L" mit einer Gültigkeit von maximal einem Jahr verfügt, und zwar von bis und von bis .
4.
Der Beschwerdeführer wäre im Streitjahr in der Schweiz von bis und von bis beschäftigt gewesen und hätte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, von denen in der Schweiz Steuern abgezogen worden wären.
5. Von bis hätte er in Österreich vom AMS Arbeitslosengeld bezogen.
6. Seinen Urlaub bzw. freie Zeit hätte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in Österreich verbracht.
Was den oben angeführten längeren Beobachtungszeitraum betreffe, seien weitere Umstände entscheidend:
a
Von bis und von bis hätte der Beschwerdeführer wieder Arbeitslosengeld in Österreich bezogen;
b
Von bis hätte er am WIFI in B. einen Lehrgang besucht und seit besuche er wieder einen Lehrgang in B.;
c
Mit hätte er ein Beschäftigungsverhältnis in Salzburg begonnen.
Eine zusammenfassende Wertung aller im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ergebe, dass im Streitzeitraum Österreich jedenfalls der bedeutungsvollere Staat für den Beschwerdeführer gewesen wäre und damit auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Ein wichtiges Indiz in diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass unmittelbar anschließend an das Dienstverhältnis zum Schweizer Arbeitgeber Arbeitslosengeld in Österreich bezogen worden wäre.
Im Ersuchen um Ergänzung vom sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden, welche Umstände nach seiner Ansicht für einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz sprechen würden. In der Beantwortung vom sei kein substantiiertes Vorbringen über persönliche Beziehungen (die über persönliche Beziehungen in Österreich hinausgehen würden) in der Schweiz erstattet worden. Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und Mitbewohnern würden nicht als persönliche Beziehungen ins Gewicht fallen.
Der Einwand in der Beschwerde, dass die Steuerschuld komplett in der Schweiz abgegolten worden wäre, sei entbehrlich, weil bei der gegebenen Rechtslage ohnehin ein Ausgleich durch die Anrechnung der von der Schweiz erhobenen Steuer auf die sich in Österreich ergebende Steuer erfolge.
Aufgrund des Sachverhaltes sei somit die Besteuerung der Auslandsbezüge zu Recht erfolgt.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht eingereicht und unter anderem wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer hätte alle verlangten Beweise zu seiner Unschuld erbracht und am Finanzamt vorgelegt. Es sei der Verdacht unbegründet, die angegebenen Vorbehalte unbegründet wie er mehrfach belegen könne.
Sein Lebensweg hätte sich im Herbst 2015 deutlich und belegt aus Österreich wegorientiert, etwaige Einträge am Meldeamt, dieser seien mehrere vorhanden, würden aus vergangenen Zeiten stammen, deren Handhabung liege im Bereich der Ämter und zuständigen Personen.
Ihm sei auf sämtlichen zuständigen Ämtern, hier Finanzamt, das AMS, der Gebietskrankenkasse und auch dem Verkehrsamt, Abteilung Führerscheinausstellung, dieselbe Auskunft nach Prüfung gegeben worden bezüglich der ordnungsgemäßen Hauptwohnsitzmeldung in Österreich, er hätte sich stets nach Vorschrift und Auskunft verhalten. Ihm sei in diesem Zuge mehrfach über Telefon Absicherung gegeben worden, Nichts rechtmäßig Falsches zu tun.
Diese Auskünfte hätten seine Entscheidung beeinflusst, und zudem zusätzliche erhebliche Kosten verursacht, da alle diese Wege mit dem Hauptwohnsitzbescheid aus der Schweiz absolviert worden wären.
Hier: zusätzliche Versicherungskosten im Herbst 2016, da der Hauptwohnsitz von der Krankenkasse überprüft und bestätigt in der Schweiz gelegen wäre, dies bei vorübergehendem Aufenthalt in Österreich (Elternhaus), während der gesetzlichen Kondolenzzeit auf Wiederanspruch von Sozialhilfe (=Arbeitslosengeld und Sozialversicherung); Absolvierung einer Wiederholungsprüfung einer im Jahr 2015 begonnenen Führerscheinprüfung Klasse A (Besuch eines Kassenarztes nötig); keine Gewährung von Förderung der Ausbildung durch das Land im Jahr 2017 bei der Weiterbildung in B., welche er erst nach Rücksprache und Klärung des rechtlichen Bestandes mit Finanz- und Meldeamt entschieden hätte zu absolvieren. Weiter private Aufwendungen, deren Revers ohne Hauptwohnsitz in Österreich nicht möglich gewesen sein würde, hier: Telekom.
Das neue gültige Meldegesetz sage laut AMS und dem Finanzamt nach mehrmaliger Rückfrage und Absicherung sein Recht aus. Er hätte stets nach Vorschrift gehandelt.
Es existiere nach Auskunft des Finanzamtes ein Eintrag vom Sozialamt etwa aus dem Jahr 2010/11, als er dort als Geschädigter eines Konkurses Sozialhilfe bezogen hätte, welcher angeblich nicht löschbar sei. Dieser Eintrag würde auch als einziger für das Meldeamt in der Schweiz ersichtlich sein. Dies sei für ihn Beweis einer vorübergehenden Löschung des Wohnsitzes in A..
Er hätte im Herbst 2017 eine Existenz in B. gründen müssen, da seine nur gedultete, kostenfreie Unterkunft in A. bei seinen Eltern, der fälschlich von Ämtern vermeldete Hauptwohnsitz, nicht mehr verfügbar gewesen wäre.
Die Existenzgründung sei auf Grund einer Umschulung absolviert worden, da er in weiterer Folge auf Grund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhersehbar nicht mit vollem Umfang zu absolvieren gedacht hätte, dies nach Arbeitserfahrung vor Ort.
Die Umschulung finde in B. statt, sei berufsbegleitend möglich. Eine Anstellungsmöglichkeit in Reichweite in der Schweiz hätte sich bis dato nicht ergeben, auch wenn dies in seinem Ermessen liegen würde.
Es hätte mehrere genannte Gründe gegeben, weshalb er bewiesenermaßen nicht seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt haben könne, z.B.: es gelte sehr wohl ein Besuchsrecht, wenn nicht sogar ein familiäres Sorgerecht. Er wäre in Österreich in den letzten 7 Jahren bei keinem Betrieb 1 1/2 Jahre oder länger dienstvertraglich gebunden gewesen sowie dies 2015 bis 2017 in der Schweiz der Fall gewesen wäre.
Neuer Beweis:
Seine neue Ausbildung in B. biete ihm die Möglichkeit, wieder selbständig zu arbeiten. Hierfür hätte er bei der WK versucht, einen Gewerbeschein zu lösen. Dies bedürfe laut gesetzlicher Vorschrift einen Wohnsitz, der die letzten 5 Jahre in Österreich sein müsse. Dies sei wie belegt nicht der Fall. Es scheine eine alte Hauptwohnsitzadresse aus C. im Melderegister auf, welche er schon lange nicht mehr bewohne. Zur ordnungsgemäßen Ausstellung eines Gewerbescheines in Österreich werde, im Falle eines ausländischen Wohnsitzes dieser Zeit, ausdrücklich ein Strafregisterauszug des jeweiligen Landes verlangt. Diesen hätte er in der Schweiz bereits in Auftrag gegeben.

Mit Vorlagebericht vom wurde obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wäre von bis und von bis in der Schweiz nichtselbständig erwerbstätig gewesen. Im Zeitraum dazwischen ( bis ) hätte er in Österreich Arbeitslosengeld bezogen. In der Schweiz hätte er über Kurzaufenthaltsbewilligungen "L" mit einer Gültigkeit von maximal einem Jahr und zwar für die Dauer seiner Auslandstätigkeit verfügt.
Am sei von ihm die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 eingereicht worden. Darin sei erklärt worden, dass eine Lohnausweis (Formular L17) vorliege über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die Österreich das Besteuerungsrecht zustehe. Zudem seien Werbungskosten für Arbeitsmittel und Fachliteratur beantragt worden. Mit Ergänzungsersuchen vom sei der Beschwerdeführer ersucht worden, die ausländischen Einkünfte mittels Lohnnachweises und Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen. Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden die Bezüge aus der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit erfasst, wobei die in der Schweiz entrichtete Steuer gemäß Art. 23 DBA Schweiz-Österreich angerechnet worden wären.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom wurde damit begründet, dass der alleinige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Zeitraum der Anstellung in der Schweiz gelegen wäre und der Beschwerdeführer somit nicht in Österreich steuerpflichtig sein würde.
Beweismittel
: Vorhalt
: Vorhaltsbeantwortung
: Auskunftsverfahren Aj-Web
: Vorhalt
: Vorhaltsbeantwortung
: Erstbescheid 2016
: Beschwerde inkl. Beilagen
: BVE
: Vorlageantrag
Stellungnahme
Strittig sei, in welchem Staat der Beschwerdeführer im Streitjahr ansässig und somit steuerpflichtig gewesen wäre.
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sei eine natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstrecke sich auf alle in-und ausländischen Einkünfte. Die maßgeblichen Bestimmungen über Ansässigkeit und Mittelpunkt der Lebensinteressen seien im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt.
Art. 4 des DBA-Schweiz laute:
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a
die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b
kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
d
besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaats, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Art. 25.
Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe, sei auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gebe. Wirtschaftlichen Beziehungen komme dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren seien all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden familiären Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen.
Wirtschaftliche Bindungen gingen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend sei letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere sei. Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sei regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 11).
Dabei sei festzuhalten, dass grundsätzlich bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Ausmaß von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werde, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolge (). Im gegenständlichen Fall sei der Auslandsaufenthalt im Streitjahr sogar für fast zwei Monate ( bis ) durch einen Aufenthalt in Österreich unterbrochen worden. Bei Betrachtung eines längeren Beobachtungszeitraumes sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Vorjahr (2015) in Österreich beschäftigt gewesen wäre, sowie auch Arbeitslosengeld in Österreich bezogen hätte. Auch im Folgejahr (2017) hätte er sich in Österreich aufgehalten, hier Arbeitslosengeld bezogen und wäre auch im Inland beschäftigt gewesen. Von bis hätte der Beschwerdeführer in B. einen Lehrgang besucht und mit ein Beschäftigungsverhältnis in Salzburg begonnen.
Der Beschwerdeführer hätte durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt und zwar von bis in A. und ab in B..
In der Schweiz hätte er über keine dauernde Aufenthaltsbewilligung verfügt, sondern lediglich über Kurzaufenthaltsbewilligungen "L" mit einer Gültigkeit von maximal einem Jahr und zwar für die Dauer seiner Auslandstätigkeit von bis und von bis .
Eine zusammenfassende Wertung aller im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ergebe, dass im Streitzeitraum Österreich jedenfalls der bedeutungsvollere Staat für den Beschwerdeführer gewesen wäre und damit auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Ein wichtiges Indiz in diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass unmittelbar anschließend an das Dienstverhältnis zum Schweizer Arbeitgeber Arbeitslosengeld in Österreich bezogen worden wäre (vgl. ). Der Bezug des Arbeitslosengeldes in Österreich spreche für den in Österreich gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom wie auch im Vorlageantrag hätte der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen über persönliche Beziehungen (die über persönliche Beziehungen in Österreich hinausgehen würden) erstatten können. Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und Mitbewohnern würden nicht als persönliche Beziehungen ins Gewicht fallen. Auch seinen Urlaub bzw. freie Zeit hätte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in Österreich verbracht.
Es ergebe sich somit ein Sachverhaltsbild, das in seiner Gesamtheit nicht dafür spreche, dass durch den Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers eine erhebliche und dauerhafte Reduktion der Beziehungen zum Heimatland eingetreten sei und sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Streitjahr in die Schweiz verlagert hätte.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet:
"1.
Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Ihren Angaben zu Folge wohnten Sie im Jahr 2016 teilweise in einem Zimmer im Haus Ihrer Eltern in A..
In welchen Zeiträumen ab dem bis zur Wohnsitzbegründung am in B. wurde dieses Zimmer von Ihnen tatsächlich benutzt? Wo haben Sie im Jahr 2016 Ihren Urlaub bzw. arbeitsfreie Zeiten verbracht?
Wer hat es in den dazwischen liegenden Zeiten benutzt?
Beschreiben Sie dieses Zimmer und geben Sie an, welche anderen Zimmer von Ihnen mitbenutzt werden konnten (Bad, Toilette, Küche, Wohnzimmer,.....).
Waren Sie das gesamte Jahr 2016 über im Besitz der dazugehörigen Schlüssel?

2.
Reichen Sie sämtliche Dienstverträge Ihre Tätigkeit in der Schweiz im Jahr 2016 betreffend ein.
Wo haben Sie während Ihrer Tätigkeit in der Schweiz gewohnt? Hat es sich dabei um eine Wohnung, ein Haus, ein Zimmer gehandelt? Beschreiben Sie diese Wohnstätte. Wurde diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt? Wer hat das Mietentgelt bezahlt? Reichen Sie sämtliche Mietverträge  bzw. Vereinbarungen diesbezüglich mit Ihrem Arbeitgeber ein.
Wohnten Sie in der Schweiz alleine? Falls nicht, wer hat mit Ihnen die Wohnstätte geteilt?

3.
Lebten Sie im Jahr 2016 in einer Lebensgemeinschaft? Haben Sie Kinder?
Über welchen Besitz verfügten Sie jeweils in der Schweiz und in Österreich?
Waren Sie 2016 Mitglied in einem Verein? Wenn ja, in welchem?

Aus welchen Gründen kann Ihrer Ansicht nach angenommen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2016 in der Schweiz befunden hat?

4.
Im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2016 wurden Aufwendungen für Arbeitsmittel im Höhe von 350,00 € und solche für Fachliteratur in Höhe von 300,00 € geltend gemacht.
Um welche Anschaffungen handelt es sich dabei? Belegen Sie die Kosten.
In welchem Zusammenhang mit welcher Tätigkeit stehen diese? Weisen Sie die berufliche Veranlassung nach."

Mit Schreiben vom wurde unter anderem wie folgt geantwortet:

Sein Aufenthalt in Österreich im Herbst 2016 wäre gesetzlich völlig legitim gewesen, da er zu dieser Zeit die letzte Möglichkeit zum Abschluss seines im Jahr 2015 in B. begonnenen Führerscheins gehabt hätte.
So auch im Frühjahr 2017, als er nach Rücksprache mit dem Finanzamt zur Diplomschulung am Wifi B. eingereist wäre. Er hätte diese Schulung auch günstiger in der Schweiz absolvieren können, jedoch hätte er die amtlichen Informationen für korrekt gehalten. Auch hier würde sein Aufenthalt legitim sein, da akademische Weiterbildung.
Zu den Zeiten im Herbst (Oktober - November 2016, Mai - Anfang Juli 2017) hätte er einen Nebenraum bei seinen Eltern benutzen dürfen.
Die Rückkehr für solche Fälle sei gesetzlich erlaubt.
Bei Rückkehr 2016 hätte er sich bei der GKK selbst versichern müssen, als Berechnungsbasis hierfür hätte das in der Schweiz zuletzt verdiente Gehalt gegolten. Dies auch, weil sein Hauptwohnsitz in dieser Zeit in der Schweiz gewesen sein würde. Dies sei von der GKK kontrolliert worden. Kosten über 420,00 € monatlich. Dieses Geld sei ihm viel später gutgeschrieben worden.
Er selbst hätte keinen Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung gestellt. Er wäre vom Anspruch auf Steuerrückzahlung niemals überzeugt gewesen und hätte dies nur auf Anraten des Finanzamtes und des Arbeitsmarktservices gemacht.
Da in weiterer Folge 0,00 € berechnet worden wären und stattgegeben worden wäre, würde er für das Jahr 2016 auch nichts bezahlen, noch einfordern.

Wohnsituation bei den Eltern:
In Österreich bei seinen Eltern wäre ihm vorübergehend ein Zimmer von 10 m² ohne Heizung, alten schimmeligen Wänden, undichten Fenstern und mit sehr alten gebrauchten, desolaten Möbeln bestückt zur Verfügung gestanden. Das Zimmer werde zudem als Kleideraufbewahrung seiner Eltern genutzt. Er hätte die 10 m² Küche mitbenutzen können (Herdzeile, Waschbecken, Kaffeemaschine). Das Wohnzimmer etwas renoviert sei 16 m² groß, ohne ein auf ihn spezifiziertes Möbelstück. Das Bad wäre sehr alt gewesen und hätte über kaum Wasserdruck verfügt, sodass er mehrmals in B. im Hallenbad seine Körperhygiene verrichten hätte müssen. Er hätte über keinen eigenen Schlüssel verfügt. Es hätte die Mietvereinbarung gegolten, sich an den Einkäufen der Lebensmittel und der Stromrechnung zu beteiligen, zudem hätte er in dieser Zeit etwa 120,00 € freiwilligen Unkostenzuschuss bezahlt.

Arbeitsbestätigung
Im Anhang würden sich alle verfügbaren Unterlagen befinden. Er hätte zusichern müssen, dass er in den folgenden zwei Jahren nicht mehr im Ausland arbeiten würde. Dies hätte er mit Stand Dezember 2019 eingehalten.
Es werde eine Wohnsitzbestätigung, welche eine wirtschaftliche Grunderklärung in der Schweiz verlange, angefügt.

Wohnsitz in Österreich
Seit November 2017 sei er in B. Hauptwohnsitz gemeldet. Er wäre zur Ausbildung nach Österreich zurückgekehrt.
Er hätte all sein in der Schweiz verdientes Geld hier in Österreich investiert: Ausbildung, Wohnung, Arbeitsplätze, öffentliche Verkehrsmittel und zum Erhalt der körperlichen Gesundheit (Brillen, Zähne, Sport). Gesamtkosten etwa 16.500,00 €.

Mit Ergänzungsvorhalt an das Finanzamt vom wurden die bisherigen Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme übermittelt und wie folgt ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf Dokumente, die er dem Finanzamt übermittelt hätte. Sollten entscheidungswesentliche Unterlagen noch nicht vorgelegt worden sein, wird ersucht, dies nachzuholen.

Im gegenständlichen Bescheid wurden Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von 8.735,35 € berücksichtigt. Um welche Aufwendungen handelt es sich dabei?"

Mit Schreiben vom wurde durch das Finanzamt wie folgt geantwortet:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom in der Beschwerdesache des Herrn Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom betreffend Einkommensteuer 2016 wird seitens des Finanzamtes festgehalten, dass sämtliche dem Finanzamt zum Zeitpunkt des Vorlageantrags vorliegenden Unterlagen betreffend die Einkommensteuerveranlagung 2016 im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelt wurden.
Dies waren insbesondere die beiden Vorhalte vom und vom samt deren Beantwortungen durch den Beschwerdeführer vom und vom .
Nachgereicht wird nun der gescannte Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vom , in welchem Arbeitsmittel in der Höhe von 350,00 € und Fachliteratur in der Höhe von 300,00 € beantragt wurden, eine Abfrage des Zentralen Melderegisters und der ausländische Lohnzettel L17, aus welchem sich die berücksichtigten sonstigen Werbungskosten ergeben.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Abgabepflichtige aufgefordert, zu den beantragten Ausgaben die Belege vorzulegen. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am wurden diesbezüglich Belege dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt. Es handelte sich dabei unter anderem um ein Messerset sowie um eine Berufsjacke für Köche. Die bei der persönlichen Vorsprache vorgelegten Belege wurden mit Ausnahme des Lohnkontos vom Sachbearbeiter nicht kopiert, da nach Ansicht des Finanzamtes diese Ausgaben unzweifelhaft als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 anzuerkennen waren und ein Rechtsmittel nicht absehbar war.
Die im Einkommensteuerbescheid 2016 vom angeführten sonstigen Werbungskosten in der Höhe von 8.735,35 € ergeben sich aus dem mit Umrechnungskurs von 0,903504 € berechneten und im L17 als einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen erfassten 9.668,30 CHF, welche sich aus den Positionen 500-550 des bereits dem BFG vorliegenden Lohnkontos ergeben.

Stellungnahme zum Schreiben des Beschwerdeführers vom :

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nur einen Antrag stellen wollte, wenn dies gesetzlich kein Problem darstelle und er keine Steuerlast auf sich nehmen müsse. Dabei wird aber übersehen, dass der Beschwerdeführer ex lege dazu verpflichtet war, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Aus § 39 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 ergibt sich nämlich, dass die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt wird, dass der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Lediglich für den Fall, dass der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, wird in § 39 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 eine Ausnahme geschaffen, dass die Veranlagung nur zu erfolgen hat, wenn die in § 41 EStG 1988 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Im gegenständlichen Fall unterliegen die Einkünfte nicht der Lohnsteuer, weil der Arbeitslohn nicht von einem inländischen Arbeitgeber ausbezahlt wurde (§ 47 EStG). Die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 sind somit nicht erfüllt. Zur Pflichtveranlagung bei ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit vgl. ; , RV/3359-W/07.
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdezeitraum in Österreich Arbeitslosengeld für 58 Tage ( bis ) erhalten, welches nach § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 steuerbefreit ist (kein Lohnsteuerabzug), die Pflichtveranlagung ergibt sich somit aus § 39 Abs 1 leg. cit.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien in weiterer Folge Anträge zur Arbeitnehmerveranlagung mit 0,00 € berechnet und stattgegeben worden, kann nicht gefolgt werden. Das Jahr 2017 wurde bisher nicht veranlagt. Im ebenfalls nicht rechtskräftig veranlagten Jahr 2018 ergibt sich ein gänzlich abweichender Sachverhalt (keine Auslandstätigkeit). Rückschlüsse auf den Beschwerdezeitraum 2016 sind daher nicht möglich.
Führt der Beschwerdeführer im Schreiben vom aus, dass sämtliche beiliegende Dokumente bereits auch dem Finanzamt vorgelegen sind, so kann dem nicht gänzlich zugestimmt werden. Es ist richtig, dass die Wohnsitzbestätigung, das Lohnkonto, die Bescheinigung über die abgerechnete Quellensteuer vorliegen und daher auch als Aktenteile dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden. Der durch den Beschwerdeführer an das Bundesfinanzgericht übermittelte Freibetragsbescheid betrifft das nicht beschwerdeanhängige Jahr 2017, welches noch nicht veranlagt wurde. Welchen Beweis der Beschwerdeführer mit dem Freibetragsbescheid 2017 erbringen will entzieht sich der Kenntnis des Finanzamtes. Zu dem nun an das Bundesfinanzgericht übermittelten Strafregisterauszug (Leumundszeugnis) aus der Schweiz kann seitens des Finanzamtes keine Stellungnahme abgegeben werden, da dieser weder dem Finanzamt vorliegt, noch erkannt werden kann, was damit bewiesen werden soll.
Auch wenn der Beschwerdeführer im Schreiben vom vorbringt, er habe trotz polizeilicher Meldung, vermutlich mündlicher Mietvereinbarung mit den Eltern, Beteiligung an den Einkäufen der Lebensmittel und der Stromrechnung, sowie einem Unkostenzuschuss von 120,00 € keinen Schlüssel gehabt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er über das Zimmer am elterlichen Wohnsitz nicht verfügen konnte, zumal dieses über mehrere Monate unter Mitbenützung der weiteren Räume tatsächlich verwendet wurde. Zudem kann eine Person nicht nur mittels Schlüssel über eine Wohnung/einen Wohnsitz verfügen. Denkbar sind auch andere Zutrittssysteme oder aber der jederzeitige freie Eintritt durch die Eltern.
Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (). Wird, wie im gegenständlichen Fall das Zimmer und die weiteren Räume am Wohnsitz tatsächlich verwendet, so ist die vom VwGH geforderte tatsächliche Verfügungsgewalt gegeben. Die rechtliche Verfügungsgewalt ist in Erfüllung des ersten Merkmals obsolet. Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige sich häufig im Ausland aufhält, er beruflich im Ausland tätig ist, weil dies für die Kriterien des Wohnsitzes iSd § 26 BAO unmaßgeblich ist (; , 99/15/0104).
Die Judikatur zeigt, dass ein Zimmer im elterlichen Wohnungsverband einen Wohnsitz darstellen kann (; , RV/7101652/2015).
Indizien für einen Wohnsitz sind neben der polizeilichen Meldung unter anderem in Folge der Argumentation des BFG-Erkenntnisses vom die Angabe der elterlichen Adresse auf den Anträgen an die Behörde. Ist die tatsächliche Verwendung unbestritten, so braucht es jedoch keine Indizien, da der Wohnsitz in diesen Fällen gegeben ist.
Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Ersuchen um Ergänzung vom mitgeteilt, dass seitens des Finanzamtes ein Wohnsitz am gemeldeten Hauptwohnsitz angenommen wird. Dieser Ansicht wurde in Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens nicht entgegengetreten. Seitens des Beschwerdeführers wurde weder in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom widersprochen, noch zu einem anderen Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Finanzamt Unterlagen vorgelegt, welche gegen die Annahme eines Wohnsitzes im Inland sprechen. Auch wurde nie behauptet, den Wohnsitz nicht genützt zu haben.
Im Rahmen der Beschwerde wurde vorgebracht, dass keine Wohnung an der Adresse A. zur Verfügung steht, was jedoch nicht bedeutet, dass dadurch kein Wohnsitz vorliegen kann. Auch die Nutzung eines Zimmers unter Mitbenützung weiterer Räumlichkeiten stellt einen Wohnsitz dar. Ergänzend wird auf den abgeleiteten Wohnsitz verwiesen (vgl. Ritz, BAO6, § 26 Rz 12). Der Beschwerdeführer hat diese Wohnung auch tatsächlich bewohnt, insoweit unbestrittenermaßen feststehen muss, dass das objektive Moment der Innehabung erfüllt wurde (vgl. ).

Die Definition des Wohnsitzes ergibt sich aus § 26 BAO. Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Der Beschwerdeführer war an der Adresse **** A. ab mit Hauptwohnsitz gemeldet und hat diese Wohnung zumindest zeitweise auch tatsächlich benützt. Auch wenn die polizeiliche Meldung lediglich Indiz Wirkung hat, so kann diese nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Für eine uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit sprechen im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch, dass diese Räume sowohl im Zeitraum zwischen der Beschäftigung in der Schweiz ( bis ) als auch nach Beendigung dieser Tätigkeit (ab ) nutzen konnte und laut Meldedaten erst mit einen anderen Wohnsitz in B. bezogen hat.

Das Finanzamt geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum an der Adresse A. einen Wohnsitz iSd § 26 BAO hatte und daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig iSd § 1 Abs 2 EStG war.
Betreffend die Ansässigkeit im Inland nach dem DBA Schweiz-Österreich wird auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen, woraus sich nach Ansicht des Finanzamtes eindeutig der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland ergibt. Der Beschwerdeführer war (wie auch aus der nunmehr übermittelten ZMR-Abfrage hervorgeht) als Saisonarbeitskraft in unterschiedlichen Hotels tätig. Dass der Beruf des Koches kurzfristig auch in der Schweiz ausgeübt wurde, ändert nichts an dem über einen längeren Zeitraum zu beurteilenden Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland. Die kurzfristige Errichtung eines Wohnsitzes im Ausland zur Verrichtung von Saisonarbeit (Kurzaufenthaltsbewilligung „L") begründet keine Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen (auf die im Vorlageantrag angeführte Judikatur wird verwiesen).

Das Finanzamt geht davon aus, dass seitens des Bundesfinanzgerichtes keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung erfolgt und entsprechend einem ähnlich gelagerten Fall im Jahr 2018 (vgl. ) der Wohnsitz und die Ansässigkeit in Österreich durch das Bundesfinanzgericht bestätigt wird."

Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Koch in der Schweiz ( bis sowie bis ), somit ohne Lohnsteuerabzug in Österreich und bezog in Österreich Arbeitslosengeld ( bis ).

Durchgehend im Jahr 2016 (genauer vom bis ) war der Beschwerdeführer in Österreich am Wohnsitz der Eltern als Hauptwohnsitz gemeldet und hatte dort auch seine postalische Anschrift.
Jedenfalls vom bis , sowie vor und nach seinem Aufenthalt in der Schweiz in den Jahren 2015 und 2017 wohnte er bei seinen Eltern in Österreich (er verfügte in dieser Zeit weder über einen Nebenwohnsitz, noch über eine andere bekannt gegebene Wohnmöglichkeit im Inland).
Dort bewohnte er ein renovierungsbedürftiges Zimmer. Die Küche, das Wohnzimmer und das Bad wurden von ihm mitbenutzt. Es hat eine Mietvereinbarung mit seinen Eltern gegeben, wonach er sich an den Lebensmitteleinkäufen und der Stromrechnung beteiligt sowie 120.00 € freiwilligen Unkostenzuschuss bezahlt hat.
Wenn auch das Zimmer im elterlichen Haushalt keinen gehobenen Ansprüchen gerecht wurde, war es dennoch zum Wohnen geeignet. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Mietvereinbarung für die Benützung der Zimmer auch ein Entgelt bezahlt hat.

In der Schweiz verfügte er für die Zeit der dortigen Tätigkeit über eine Kurzaufenthaltsbewilligung und eine Wohnstätte. Aus dem Lohnkonto des Arbeitgebers in der Schweiz geht hervor, dass dieser die Kosten für ein Zimmer für den Beschwerdeführer übernommen hat.

Im Jahr 2017 bezog er wiederum Arbeitslosengeld in Österreich und ging ab einer nichtselbständigen Arbeit in Österreich nach.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich nach eigenen Angaben keinen Besitz.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2016 unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich gewesen ist.

Rechtliche Begründung

Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet bei Aufgabe des Wohnsitzes und beginnt mit dessen Begründung. Ist eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst diese Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen).

Nach § 26 Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benützen wird.

Innehaben einer Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO bedeutet nach den von Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich zu verfügen, diese also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (; ). Als Rechtsgründe für das Innehaben kommen außer (Wohnungs)Eigentum, (Unter)Miete und dem Wohnrecht nach ABGB auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht.

Auf die polizeiliche An- bzw. Abmeldung (§ 1 Abs. 1 Meldegesetz) kommt es bei Klärung der Wohnsitzfrage nicht an, wenngleich diese Faktoren im Einzelfall Indizienwirkung haben können (). Ist die Innehabung einer inländischen Wohnung in der gesetzlich beschriebenen Weise im Einzelfall festzustellen, dann ist es also egal, ob der Benützer dort ge- bzw. abgemeldet ist. Unter den vorgenannten Voraussetzungen steht der Annahme eines inländischen Wohnsitzes und damit auch der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht auch nicht entgegen, wenn sich der Steuerpflichtige häufig im Ausland aufhält, er beruflich im Ausland tätig oder sogar dort polizeilich gemeldet ist, weil diese Kriterien für die Wohnsitzfrage im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO bedeutungslos sind (; ). Im Unterschied zum gewöhnlichen Aufenthalt einer Person, der an die körperliche Anwesenheit anknüpft und daher jeweils nur für einen Ort oder ein Gebiet bejaht werden kann (; ), kann jemand durchaus auch mehrere Wohnsitze haben (, 0229, 0230). Weitere Wohnsitze im Ausland schließen einen Wohnsitz im Inland daher gleichfalls nicht aus ().

Für die Annahme eines Wohnsitzes im Sinne der §§ 1 Abs. 2 EStG 1988 iVm. 26 Abs. 1 BAO ist auch nicht erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich ununterbrochen benützt wird (). Vielmehr reicht es beispielsweise aus, wenn eine Wohnung jährlich mehrere Wochen in Benutzung genommen wird (; ). Die Frage des inländischen Wohnsitzes aber ist allein nach innerstaatlichem Recht und zwar anhand des im § 26 Abs. 1 BAO geregelten Wohnsitzbegriffes zu lösen (; ; ). Die abkommensrechtliche Frage nach dem Lebensmittelpunkt stellt sich erst in einem zweiten Schritt, nämlich nach der Bejahung eines Doppelwohnsitzes.

Nach dem Gesetzeswortlaut kann ein Wohnsitz immer nur dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Beibehalten und Benützen einer Wohnung schließen lassen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn Räumlichkeiten jederzeit zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen, oder aber wenn ein Steuerpflichtiger eine Wohnung nach eigenen Angaben bei gelegentlichen Aufenthalten im Inland tatsächlich benützt hat (). Da das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinne der Abgabenvorschriften an die jederzeitige tatsächliche Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung geknüpft ist, reicht die Überlassung eines Zimmers zur bloß vorübergehenden Nutzung dafür nicht aus (). Ebenso stellt auch eine zwar im Besitz des Abgabepflichtigen befindliche Wohnung (Haus), über die (das) dieser jedoch nicht jederzeit frei verfügen kann (etwa wegen Vermietung), keinen Wohnsitz im Sinne vorgenannter Abgabenvorschriften dar.

Die Wohnung muss eingerichtet sein, um unbeschränkte Steuerpflicht nach sich zu ziehen. Denn man muss die Wohnung unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass man sie beibehalten und benutzen wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen die fraglichen Räumlichkeiten, um als Wohnung qualifiziert zu werden, ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (). Leerstehende Wohnungen führen daher nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht.

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut setzt der Wohnsitzbegriff ein qualifiziertes Innehaben voraus. Gefordert ist die Innehabung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und als solche auch künftig genutzt werden soll.

Nach der Lehre (Ritz, BAO6, § 26 Tz 4) und Rechtsprechung (; ; ) ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge maßgebend. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an.

Der Beschwerdeführer hielt sich berufsbedingt in den Jahren 2015, 2016 und 2017 zum Teil in der Schweiz auf, was die temporäre Gründung eines Hausstandes  - von ihm wurde ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer benutzt - darstellt. Die elterliche Wohnung in Österreich war bis zum Beginn der Tätigkeit in der Schweiz, in den tätigkeitsfreien Zeiträumen sowie unmittelbar nach Beendigung dieser Tätigkeit sein alleiniger Wohnsitz.
Die vorübergehende Wohnsitznahme in der Schweiz hindert wie oben ausgeführt nicht, dass in Österreich durchgehend ein Wohnsitz iSd § 26 BAO bestanden hat.

Folglich verfügte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 über einen inländischen Wohnsitz, weshalb er iSd § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

Doppelbesteuerungsabkommen entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Ob Steuerpflicht besteht, ist also zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt wird (). Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (; , 2011/15/0133).
Da der Beschwerdeführer 2016- zumindest teilweise - unstrittig über eine ständige Wohnstätte in der Schweiz verfügte, ist zu klären, wo er iSd Art. 4 Abs. 2 DBA Schweiz ansässig gewesen ist.
Nach Art. 1 dieses Abkommens gilt es für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Der mit "ansässige Personen" übertitelte Art. 4 dieses Abkommens lautet unter anderem wie folgt:
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck 'eine in einem Vertragsstaat ansässige Person' eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
 2. Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren persönlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Art. 25.

Nach der zitierten Norm, auch "tie-breaker-rules" genannt, bestimmt sich die abkommensrechtliche Ansässigkeit in subsidiärer Reihenfolge nach dem Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit und als allerletztes Mittel am gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten.
Im Beschwerdefall ist wie oben ausgeführt davon auszugehen, dass im Jahr 2016 sowohl eine ständige Wohnstätte in der Schweiz, als auch in Österreich vorlag.

Die Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet, ist stets nach dem Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entscheiden ().

Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an, die die gesamte Lebensführung des Abgabepflichtigen hinsichtlich Familie, Besitz, Vermögenswerten, örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Beziehungen nach ihrer überwiegenden Bedeutung umfassen. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Bei gegenläufigen Beziehungen (z.B. engere persönliche Beziehungen zum einen Staat, engere wirtschaftliche Beziehungen zum anderen Staat) entscheidet das Überwiegen. Die erfordert eine zusammenfassende Wertung, es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (-F/06; ).

Bei der Lösung derartiger Streitfragen kommt dem zeitlichen Element eine besondere Bedeutung zu, sodass solche Fragen vor dem Hintergrund eines längeren Beobachtungszeitraumes zu beurteilen sind und dass lediglich kurzfristige Auslandsaufenthalte in der Regel nicht zur Verlagerung des Lebensmittelpunktes führen (-I/08; ; Jakom EStG12, § 1 Rz 20).

Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Grundsätze geht das Bundesfinanzgericht nicht davon aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in die Schweiz verlegt hat.

Gegen die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz sprechen folgende Gründe:

  • Die nichtselbständige Tätigkeit in der Schweiz war befristet und für mehrere Monate unterbrochen.

  • Die Hausstandgründung in der Schweiz war rein beruflich bedingt. Sie erfolgte im Zusammenhang mit der angeführten Tätigkeit, weshalb ihr auch alle damit in Konnex stehende Unsicherheiten anhaften.

  • Der Beschwerdeführer hat sich vor der Tätigkeit in der Schweiz, in der Unterbrechungszeit und auch nach dieser Tätigkeit im Ausland in Österreich aufgehalten.

  • Die Wohnstätte in der Schweiz wurde vom dortigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und daher abhängig von der Weiterverwendung im Betrieb.

  • Der Beschwerdeführer bezog in der beschäftigungslosen Zeit Arbeitslosengeld in Österreich ().

  • Der Beschwerdeführer ist in Österreich aufgewachsen und hatte in den Streitjahren als Alleinstehender die stärksten persönlichen Beziehungen zu seiner in Österreich lebenden Familie.

  • So wie die Wurzeln des Beschwerdeführers klar und eindeutig in Österreich lagen, so belegt auch die Rückkehr nach Österreich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass er auch seine nähere Zukunft in Österreich gesehen hat.

Trotz mehrfachen Vorhaltes der rechtlichen Grundlagen und der sachverhaltsmäßigen Feststellungen durch das Finanzamt (Ergänzungsvorhalt vom , Beschwerdevorentscheidung vom , Vorlagebericht vom , Stellungnahme vom ) wurden durch den Beschwerdeführer keine wesentlichen Umstände dargetan, die die oben angeführten Feststellungen widerlegen würden.
Es wurde kein substantiiertes Vorbringen über konkrete persönliche Beziehungen in der Schweiz, die über die persönlichen Beziehungen in Österreich hinausgehen würden, erstattet.

Der Beschwerdeführer war daher im Jahr 2016 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und hatte in Österreich auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.

Artikel 15 Abs. 1 DBA Schweiz lautet wie folgt:
Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Da der Beschwerdeführer seine nichtselbständige Arbeit in der Schweiz ausgeübt hat, dürfen die diesbezüglichen Lohnzahlungen in der Schweiz besteuert werden.

Art 23 DBA Schweiz lautet wie folgt:
Abs. 1
Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Abs. 2
Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.

Die gegenständlichen, in der Schweiz erzielten Einkünfte, waren folglich auch in Österreich unter Anrechnung der in der Schweiz entrichteten Steuer zu versteuern.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird verwiesen darauf, dass bei einem Steuerpflichtigen, der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, bezieht, ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt (; Jakom12, § 41 Rz 3).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wo der Beschwerdeführer im Jahr 2016 über einen Wohnsitz iSd § 26 BAO verfügt hat und wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag sind auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfragen, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 4 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101018.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at