Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2020, RV/2200015/2018

Erstmalige Festsetzung von Altlastenbeiträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X in der Beschwerde-sache A, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid (Sammelbescheid) der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: aa, betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Sammelbescheides des Zollamtes Graz vom  wird wie folgt abgeändert:
1) Der Bescheid (Spruchpunkt I des Sammelbescheides) mit dem der Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2013 festgesetzt wurde wird aufgehoben.
2) Der Bescheid (Spruchpunkt II des Sammelbescheides) mit dem der Altlastenbeitrag für das 1. Quartal 2014 festgesetzt wurde wird aufgehoben.
3) Der Bescheid (Spruchpunkt III des Sammelbescheides) mit dem der Altlastenbeitrag für das 2. Quartal 2014 festgesetzt wurde wird aufgehoben.
4) Für die A wird gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c), 4 Z 3, 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie 7 des Altlastensanierungsgesetz (ALSAG, BGBl Nr. 299/1989 idgF) iVm § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 BAO, der Altlastenbeitrag betreffend den Zeitraum 3. Quartal 2014 für das Verfüllen von Geländeunebenheiten auf den Grundstücken Nr. xx, yy und zz, je KG B, für 544 to verfüllten Bodenaushub zum Beitragssatz von € 9,20 je to im Betrag von € 5.004,80 festgesetzt.
Gemäß §§ 217 ff BAO wird zusätzlich ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 100,10 ausgemessen.
Gemäß § § 135 BAO wird zusätzlich ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 100,10 ausgemessen. 
5) Für die A wird gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c), 4 Z 3, 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie 7 ALSAG iVm § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 BAO der Altlastenbeitrag betreffend den Zeitraum 4. Quartal 2014 für das Verfüllen von Geländeunebenheiten auf den Grundstücken Nr. xx, yy und zz, je  KG B, für 150 to verfüllten Bodenaushub zum Beitragssatz von € 9,20 je to im Betrag von € 1.380,00 festgesetzt. Für das vierte Quartal 2014 fallen weder Säumnis- noch Verspätungszuschläge an.

In Summe errechnet sich damit ein Betrag von € 6.585,00 [darin enthalten sind an festgesetzten Altlastenbeiträgen ein Betrag von insgesamt € 6.384,80 und an ausgemessenen Säumnis- und Verspätungszuschlägen ein Betrag von insgesamt € 200,20 (je € 100,10)].

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten und ausgemessenen Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Die Fachabteilung 13 (kurz: FA13) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat der Gemeinde C mit Bescheid vom , GZ: bb, befristet eine Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. xx, yy und zz, je KG B, im Ausmaß von 5.500 m3 zur Ablagerung von Bodenaushub mit Hintergrundbelastung der Schlüsselnummer (kurz: SN) 31411 29, Bodenaushub der Klasse A1 der SN 31411 30, Bodenaushub der Klasse A2 der SN 31411 31 und Bodenaushub der Klasse A2G der SN 31411 32 bewilligt.
Die Bewilligung war an diverse Auflagen geknüpft, u.a. an eine Eingangskontrolle der zur Ablagerung gelangenden Materialien durch eine geeignetes Aufsichtsorgan [Auflage 3.)], und daran, dass für den Betrieb der Anlage ein Betriebsbuch (in das Betriebsbuch sollten betriebsrelevante Angaben der abzulagernden Materialien, wie Art und Menge jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich Datum der Anlieferung und die Lage im Deponiekörper sowie der Ort des Bauvorhabens (Herkunft) eingetragen werden - zu führen ist [Auflage 4.)], sowie daran, dass die vollständige Verfüllung und der Abschluss der Maßnahmen zur Rekultivierung der Deponie der Behörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen sind [Auflage 8.)].  

Nach der Aktenlage wurde die Bodenaushubdeponie der KG B am  durch Organe der FA13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung überprüft und darüber eine Niederschrift aufgenommen. 
Der abfall- und deponietechnische Sachverständige hat aufgrund des Ergebnisses des Ortsaugenscheines und aufgrund der Einsicht in das Betriebsbuch im Wesentlichen festgestellt, die Deponie sei weitgehend verfüllt. Nach den Aufzeichnungen seien bis zum rund 6.740 m3 eingebracht worden. Nachdem aus fachlicher Sicht diese Aufzeichnungen mit einer gewissen Unsicherheit behaftet wären, weil und auch eine Nachverdichtung erfolgt sei, werde mit ein eingebrachtes Volumen von rund 5.200 m3 abgeschätzt.

Mit dem nun bekämpften Sammelbescheid des Zollamtes Graz vom wurden für die A als Beschwerdeführerin (kurz: Bf) Altlastenbeiträge betreffend das vierte Quartal des Jahres 2013 und das erste bis vierte Quartal des Jahres 2014 zum Beitragssatz von je € 9,20 je angefangenen to festgesetzt. Vom Zollamt Graz wurden Säumnis- und Verspätungszuschläge nach den Vorgaben der §§ 217 ff BAO und des § 135 BAO nur bei einem Überschreiten der Bagatellgrenzen von je € 50 ausgemessen.

Der Berechnung des Altlastenbeitrages für das vierte Quartal 2013 wurde das Verfüllen von 186 to Bodenaushub zugrunde gelegt und erstmalig ein Altlastenbeitrag in der Höhe von € 1.711,20 festgesetzt. Säumnis- und Verspätungszuschlage wurden nicht ausgemessen.

Der Berechnung des Altlastenbeitrages für das erste Quartal 2014 wurde das Verfüllen von 240 to Bodenaushub zugrunde gelegt und erstmalig ein Altlastenbeitrag in der Höhe von € 2.208,00 festgesetzt. Säumnis- und Verspätungszuschläge wurden nicht ausgemessen.

Der Berechnung des Altlastenbeitrages  für das zweite Quartal 2014 wurde das Verfüllen von 400 to Bodenaushub zugrunde gelegt und ein Altlastenbeitrag in der Höhe von € 3.680,00 festgesetzt. Säumnis- und Verspätungszuschläge wurden in der Höhe von je 2% mit je € 73,60 ausgemessen.

Der Berechnung des Altlastenbeitrages für das dritte Quartal 2014 wurde das Verfüllen von 400 to Bodenaushub zugrunde gelegt und ein Altlastenbeitrag in der Höhe von € 3.680 festgesetzt. Säumnis- und Verspätungszuschläge wurden in der Höhe von je 2% mit je € 773,60 ausgemessen.

Der Berechnung des Altlastenbeitrages  für das dritte Quartal 2014 wurde das Verfüllen von 3.888 to Bodenaushub zugrunde gelegt und ein Altlastenbeitrag in der Höhe von € 35.769,60 festgesetzt. Säumnis- und Verspätungszuschläge wurden in der Höhe von je 2% mit je € 715,39 ausgemessen.

Der Berechnung des Altlastenbeitrages für das vierte Quartal 2014 wurde das Verfüllen von 160 to Bodenaushub zugrunde gelegt und ein Altlastenbeitrag in der Höhe von € 1.472 festgesetzt. Säumnis- und Verspätungszuschläge wurden nicht ausgemessen.

In Summe hat das Zollamt Graz 4.874 to ohne Konsens verfüllten Bodenaushub errechnet bzw. im Wege der Schätzung ermittelt und die darauf lastenden Altlastenbeiträge mit insgesamt € 44.840,80 erstmalig festgesetzt sowie Säumnis- und Verspätungszinsen von je € 788,99 ausgemessen, sodass sich ein Gesamtbetrag von € 46.418,78 ergeben hat. 

Das Zollamt Graz begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, der Bf sei eine maximale Schüttkubatur von 5.500 m3 genehmigt worden. Laut EDM seien von der Bf jedoch 8.546 m3 gemeldet worden. Der Bf sei somit eine unzulässige Überschüttung zuzurechnen. 8.546 m3 Bodenaushub weniger 5,500 m3 ergebe 3.046 m3 konsenslos geschütteten Bodenaushub. Bei einem Umrechnungsfaktor von 1,6 ergebe dies eine Überschüttung von 4.873,6 to Bodenaushub. In das Betriebsbuch seien Schätzmengen eingetragen worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt der Anlieferungen zu einer Verwiegung der Transporte gekommen. Dies habe das Zollamt Graz zu einer Schätzung der Schüttkubatur berechtigt. Die auf das jeweilige Quartal bezogene erstmalige Festsetzung eines Altlastenbeitrages sei im Sinne des § 201 BAO billig und zweckmäßig. Berücksichtige man den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die Rechtsbeständigkeit und den Zweck der Norm, so seien die berechtigten öffentlichen Interessen an der Einbringung der Abgaben gegenüber den Interessen der Bf vorrangig. Die Bf habe die Abgaben weder angemeldet, noch selbst berechnet bzw. die selbst zu bemessenden Abgaben entrichtet.

*) Anmerkung durch das Bundesfinanzgerichtes (kurz: BFG):
Das Elektronische Datenmanagement (EDM) ist ein Verbundsystem von Internetanwendungen und Datenbanken zur Unterstützung komplexer Abläufe bei umweltschutzbezogenen Dokumentations-, Melde- und Berichtspflichten.  

Dagegen wendet sich die form- und fristgerecht am beim Zollamt Graz eingebrachte Beschwerde vom

Die Bf bringt in dieser im Wesentlichen vor, die ehemalige Gemeinde C habe sich im Jahr 2006 entschlossen, einen Antrag auf Betreibung einer Bodenaushubdeponie zu stellen. Nach der Rodungsbewilligung durch die BH D sei von der Ingenieurgemeinschaft E, Adresse2 (kurz: F), ein Projekt erstellt und bei der A13 der Steiermärkischen Landesregierung um die abfallrechtliche Bewilligung angesucht worden. 
Der Betrieb einer Bodenaushubdeponie sei mit Bewilligungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ: bb, im Ausmaß von maximal 5.500 m3 genehmigt und im Bescheid ein Gesamtverfüllvolumen von maximal 25.000 m3 für die Nutzungsdauer von maximal 20 Jahren angeführt worden. Bodenaushub sei zwischen dem und dem geschüttet worden.
Da die Eingabe in das EDM erfolgen musste, sei es notwendig gewesen, das Projekt im EDM anzulegen. Da dies noch nie vorher gemacht worden sei, habe sich die Bf an das Lebensministerium um Hilfe gewandt. Herr G habe die Bf dabei telefonisch unterstützt. Bei der Eingabe der Gesamtmenge der Deponie habe dieser gemeint, dass hier das Gesamtverfüllvolumen laut Bescheid einzutragen sei. So sei es dazu gekommen, dass die Zahl mit 25.000 m3 eingetragen worden sei. Danach sei die Eingabe ins EDM jährlich durchgeführt worden. Am Ende sei immer eine Meldung mit der Restkapazität der Deponie erfolgt. Weil dabei immer auf 25.000 m3 aufgerechnet wurde, sei es zur Erhöhung der Kubatur gekommen.
Bei einem Ortsaugenschein [H (A15) und J (A13) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung] am sei man zum Ergebnis gekommen, dass die Deponie weitgehend verfüllt sei. Aufgrund der Aufzeichnungen sollen ca. 6.740 m3 Bodenaushub eingebracht worden sein. Aus fachlicher Sicht seien die Aufzeichnungen aber als mit einer gewissen Unsicherheit behaftet angesehen worden. Weil eine Nachverdichtung erfolgt sei, wurde ein eingebrachtes Volumen von rund 5.200 m3 abgeschätzt. Da noch eine Profilierung geplant gewesen sei, seien nach dem noch einige Fuhren angeliefert worden. Danach sei der F der Auftrag erteilt worden, eine Abnahme und einen Endbericht zu erstellen. Nach Rücksprache mit **** von der A13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sollte um eine Genehmigung der Erhöhung der Kubatur angesucht werden, bevor die Schließung beantragt wird. Daher sei am von L auch ein Ortsaugenschein durchgeführt worden.
Am  sei es neuerlich zu einem Ortsaugenschein durch M (A13), L (A15), N von der O, Bürgermeister P, Q (ehemaliger Bürgermeister der Gemeinde C) und die Amtsleiterin R gekommen. Hier sei die Bf auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass  bezüglich der Erhöhung der Kubatur eine Meldung an die Zollbehörde erforderlich sei.
Diese sei von ihr mit der Sachverhaltsdarstellung vom 20. Februar 017 erledigt worden.
Anzumerken sei, dass es sich bei den ins EDM eingegebenen Mengen um Schätzmengen eines Bediensteten der Bf gehandelt habe. Die Anlieferung seien mit LKW´s erfolgt. Im Betriebsbuch sei nur vermerkt worden, ob bzw. dass es sich um einen Dreiachser oder einen Vierachser gehandelt habe. Es habe nie eine Vermessung der Menge gegeben. Es sei auch nicht vermerkt worden, ob der LKW zur Hälfte oder ganz gefüllt gewesen sei.
Die F habe anlässlich der Erstellung des Schließungsprojektes Diskrepanzen bei der Ermittlung der Schüttkubatur festgestellt.
Das ursprünglich mit Bescheid bewilligte Projekt mit einer genehmigten Schuttkubatur von 5.500 m3 basiere auf Plangrundlagen von S aus dem Jahr 2007. Bezüglich der zwischenzeitlich abgeschlossenen Schüttarbeiten sei durch die F eine Vermessung des nunmehr in der Natur vorhandenen Endzustandes durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung des in der Natur erkennbaren (nachvollziehbaren) Schüttbeginns und Schüttendes seien die ursprünglichen Plangrundlagen eingepasst und auch in Profilen auf Plausibilität überprüft worden. Das so entstandene Planoperat sei auch bezüglich der geplanten Oberfläche mit dem Projekt verglichen worden und hätte sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung ergeben.
Die nunmehr so vorliegenden Planunterlagen über die fertiggestellte Anlage würden eine plausible Rückrechnung der tatsächlich eingebrachten Schüttmenge zulassen. Die Ermittlung der Kubatur sei über ein auf Basis der oben dargestellten Unterlagen erstelltes 3D-Geländemodell erfolgt, womit die vormaligen und nunmehrigen Geländekonturen bestmöglich abgebildet seien. Aus dieser Berechnung ergebe sich eine tatsächlich eingebrachte Schüttmenge ca. 6.020 m3. Dieses Schließungsprojekt sei Anfang Februar 2018 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Genehmigung eingereicht worden. Sobald diese Genehmigung erteilt worden ist, werde die Bf auch die Daten im EDM richtigstellen müssen.
Die Bf ersucht abschließend, ihr auf Grund des Sachverhaltes den Altlastenbeitrag nur für die Differenzkubatur von ca. 520 m3 vorzuschreiben. Damit würde die Vorschreibung auch auf einer rechtlichen Grundlage beruhen und nicht nur auf reinen Schätzwerten.

Das Zollamt Graz hat über die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: cc, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Zollamt Graz begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine auf das Schließungsprojekt gestützte maximale Überlagerung von 520 m3 in einem krassen Widerspruch zu den Aufzeichnungen im Betriebsbuch stehe. In Summe seien in das Betriebsbuch 8.546 m3 Bodenaushub eingetragen worden. Es genüge für ein schlüssige Beweiswürdigung von mehren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Die in das Betriebsbuch eingetragenen Mengen seien nachvollziehbar und schlüssiger als der technische Bericht der F  dd. In das Betriebsbuch seien die Mengen von einer geeigneten Aufsichtsperson eingetragen und von einer sachkundigen Person des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als plausibel beurteilt worden. Der technische Bericht dd hingegen sei nicht ausreichend schlüssig. Die Schüttmengen seien diesfalls nicht ausgehend vom Urgelände sondern lediglich anhand des in der Natur nachvollziehbaren Schüttbeginns und Schüttendes berechnet worden. Der abfall- und deponietechnische Amtssachverständige habe in seiner abschließenden Stellungnahme festgehalten, es sei ihm eine gutachterliche Äußerung zur Schüttmenge bei einer Befundaufnahme im Nachhinein bei fehlender Besichtigung des Urgeländes nicht möglich.

Dagegen wendet sich der form- und fristgerecht beim Zollamt Graz am eingebrachte Vorlageantrag vom . Das Vorbringen deckt sich im Wesentlichen mit jenem in der Beschwerdeschrift. Von der Bf wird im Vorlageantrag darüber hinaus aus der Sicht der Begründung ersucht, mit der Vorschreibung des Altlastenbeitrages bis zur Genehmigung der Schließung der Deponie durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zuzuwarten. Die Genehmigung wäre eine rechtliche Grundlage für die Verrechnung der Differenzkubatur.

Mit Schreiben vom hat das Zollamt Graz dem BFG den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ: ee, betreffend die Stilllegung der Deponie vorgelegt. Die Schließung der Deponie wurde einschließlich der erhöhten Kubatur von 520 m3 nach Maßgabe der von der  F eingereichten Projektunterlagen zur Kenntnis genommen.
In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass bei einer Vermessung der Deponie eine Überschreitung der Kubatur festgestellt wurde. Die tatsächlich eingebrachte Menge an Aushubmaterial beträgt laut den Angaben der F 6.020 m3. Da eine Kubatur von 5.500 m3 genehmigt wurde, ergibt sich gegenüber der erteilten Bewilligung eine Differenz von 520 m3. Dies hätten das Ermittlungsverfahren und auch die schlüssigen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergeben.  
Der dem Verfahren beigezogene deponietechnische Amtssachverständige hat unter Bezugnahme auf die seitens der F eingereichten Unterlagen zur Schließung der Deponie im Wesentlichen festgestellt, dass die tatsächlich eingebrachte Menge an Aushubmaterial ca. 6.020 m3 beträgt. Die Differenz von 520 m3 ist im Grunde der von der Bf nachgereichten Unterlagen zur Schießung der Deponie sowie des Ortsaugenscheins vom schlüssig und nachvollziehbar. 
Der dem Verfahren beigezogenen hydrogeologische Amtssachverständige hat unter Bezugnahme auf die seitens der F eingereichten Unterlagen zur Schließung der Deponie im Wesentlichen festgestellt, dass trotz Erhöhung der Schüttmenge auf 6.020 m3 davon auszugehen ist, zumal alle im Februar 2017 vorgeschlagenen Maßnahmen - u.a. weitere Verdichtungen mit einem Bagger - von der Bf durchgeführt worden sind, dass damit die Standsicherheit des Deponie- und Schüttkörpers sowie seines Untergrundes gegeben ist.

In der Stellungnahme vom weist das Zollamt Graz im Wesentlichen darauf hin, dass hinsichtlich eines Stilllegungsbescheides kein Bindungswirkung bestehe. Das Zollamt habe seinerzeit die überschütteten Mengen als erwiesen, weil überragend wahrscheinlich angesehen. Die Aufzeichnungen aus dem seitens der Bf geführten Betriebsbuch seinen - abgesehen von marginalen Abweichungen - mit jenen Mengen ident, die der Amtssachverständige für EDM und Stoffstromkontrolle der A13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt habe.

Beweiswürdigung:

Der vorstehend angeführte Sachverhalt wird vom BFG in freier Würdigung als erwiesen angenommen. Der angeführte Sachverhalt ergibt sich für das BFG vor allem aus dem Inhalt der vom Zollamt Graz vorgelegten Verwaltungsakten des behördlichen Abgabenverfahrens bzw. aus den Eingaben und Vorbringen der Bf und des Zollamtes Graz, die dem BFG im Rahmen des gerichtlichen Abgabenverfahrens vorgelegt bzw. zur Kenntnis gebracht und auch der jeweils anderen Partei im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht wurden.
 

Rechtslage:

Da die Festsetzung von Altlasten- sowie Säumnis - und Verspätungszuschlägen dem Grunde nach nicht strittig ist, wird diesbezüglich auf die in der Begründung des bekämpften Bescheides des Zollamtes Graz angeführten materiellrechtlichen Bestimmungen verwiesen.
Im Wesentlichen sind dies die § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) und § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG betreffend die beitragspflichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer konsenslosen Überlagerung von Bodenaushub in einer behördlich bewilligten Bodenaushubdeponie. Ferner ist dies § 4 Abs. 1 AlSAG mit Regelungen zum Beitragsschuldner. Darüber hinaus ist dies § 7 Abs. 1 AlSAG, der das Entstehen der Beitragsschuld regelt. Weiters ist dies § 8 AlSAG mit Regelungen zu Aufzeichnungs- und Nachweispflichten sowie § 9 AlSAG mit Regelungen zur Fälligkeit und Erhebung von Altlastenbeiträgen. Die Erhebung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen ist in den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Es ist zulässig, im Rahmen der Begründung eines Bescheides zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheides zu verweisen (z.B. ). 

Die für die vorliegende Entscheidung wichtigsten verfahrensrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen in der für die vom Sammelbescheid umfassten Jahre gültigen Fassung sind: 

§ 166 BAO:
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 § 167 BAO:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 184 BAO:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. 

§ 201 BAO:
1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) […]
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

§ 279 Abs. 1 BAO:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Erwägungen:

1) Zum Beweisverfahren in Abgabensachen:

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung, z.B. ).

Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich ().

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

2) Zur Schätzung von Bemessungsgrundlagen in einem Abgabenverfahren:

Nach den Ausführungen des Zollamts Graz im bekämpften Bescheid waren die im Betriebsbuch eingetragenen Mengen Schätzmengen. Die angelieferten Mengen wurden zu keinem Zeitpunkt verwogen. Das Zollamt Graz habe daher die Bemessungsgrundlagen unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt und festgestellt und hat dabei das Ziel verfolgt, den wahren Bemessungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. 

Dazu ist ganz allgemein anzumerken, dass die Befugnis einer Behörde zur Schätzung allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen beruht. Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so muss das Schätzungsverfahren dennoch einwandfrei abgeführt werden, es müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und es muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, jene Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss ( und ).

Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit der Schätzung verbundenen Ungewissheiten hinnehmen. In einem Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, erforderliche Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung, eine gesicherte Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. Schätzen bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogenen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach ().

Bei einer behördlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen handelt es sich nicht um eine Ermessensmaßnahme, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung soll der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dienen, die die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit haben ().

3) Zu den Vorbringen der Bf in der Beschwerde und im Vorlageantrag:

Strittig ist im Wesentlichen die tatsächlich eingebrachte, tatsächlich beitragspflichtige Masse an konsenslos in die Deponie eingebrachtem Bodenaushub.

In § 2 ALSAG werden die Begriffe Erdaushub und Bodenaushubmaterial definiert. Erdaushub ist dabei der Überbegriff und umfass jedes Material, das durch Ausheben und Abräumen anfällt, und zum überwiegenden Teil aus Erde oder Boden besteht. Erdaushub ist damit "gewachsener Boden, der mit bis zu 50 % mit mineralischen Baurestmassen verunreinigt sein darf". Erdaushub umfasst sowohl Bodenaushubmaterial als auch sonstigen Erdaushub. Bodenaushubmaterial hingegen ist "natürlich gewachsener in seiner Zusammensetzung nicht verunreinigter Boden", wie z.B. Erde, Lehm, Schotter, Kies oder Torf (vgl. dazu Scheichl/Zauner, Kommentar zum Altlastensanierungsgesetz, § 2, Tz 52 ff).      

Ein Blick in das Betriebsbuch zeigt, dass in den weit überwiegenden Fällen Erde in die Deponie eigebracht wurde.

Das BFG geht bei der Umrechnung von im wesentlichen Erde, als "Bodenaushub im ausgehobenen Zustand" vom Umrechnungsfaktor von 1,5 to je m3aus. Der Umrechnungsfaktor von Bodenaushub ergibt sich für das BFG aus den vom VÖEB (Verband Österreichischer Entsorgungsbetriebe) herausgegebenen Umrechnungsfaktoren zu einzelnen Abfallfraktionen (siehe dazu: https://www.wien.gv.at/umweltschutz/abfall/pdf/umrechnungsfaktoren.pdf.)  

Bei der Umrechnung von "Bodenaushub in verdichtetem Zustand" geht das BFG von einem Umrechnungsfaktor von durchschnittlich 2 to je m3 aus und orientiert sich dabei an den Ausführungen des Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im E-Mail vom , der von einer Schüttdichte von 1,8 to je m3 bis zu einer Schüttdichte von 2,2 to je m3 ausgeht.

In einem Verfahren, in dem eine Schätzung gemäß § 184 BAO vorgenommen wird, ist eine Umrechnung von Volumen auf Masse zulässig (vgl. dazu Scheichl/Zauner, Kommentar zum Altlastensanierungsgesetz, § 5, Tz 4).

Zum allgemeinen Erfahrungsgut zählt, dass eine Verdichtung von in eine Deponie eingebrachten Materialien - hier wurde im Wesentlichen Erde (Bodenaushub) im ausgehobenen Zustand in eine Bodenaushubdeponie eingebracht - zur Sicherung der Standfestigkeit der Deponie geboten ist. Ebenso ist Erfahrungsgut, dass sich das in eine Deponie eingebrachte Material in sich selbst verdichtet. Nach den Angaben der Bf wurde das Schüttgut auf der Deponie ständig durch einen Bagger verteilt und dadurch auch durch diesen weiter verdichtet. Der hydrogeologische Amtssachverständige schließlich hat weitere Verdichtungen mit einem Bagger angeordnet, um die Standsicherheit des Deponie- und Schüttkörpers sowie seines Untergrundes sicherzustellen.

Der Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, mit dem der Bf die Bodenaushubdeponie bewilligt wurde, bezeichnet ihr maximales Ausmaß mit 5.500 m3 zur Ablagerung diverser Abfälle, schränkt diese Kubatur aber nicht weiter auf Bodenaushub im ausgehobenen Zustand und/oder Bodenaushub in verdichtetem Zustand ein.

Weil für die Entscheidung durch das BFG von wesentlicher Relevanz, ist in diesem Zusammenhang neuerlich hervorzuheben, dass einem m3 Bodenaushub in verdichtetem Zustand im Hinblick auf die jeweils zugrunde liegende Tonnage nicht ein m3 Bodenaushub im ausgehobenen Zustand entspricht.
Geht man von einer von der Bf in der Beschwerdeschrift bzw. im Vorlageantrag auf das Schließprojekt der F gestützten Überschreitung der Kubatur von 520 m3 aus und bedenkt dabei, dass die Amtssachverständigen im Rahmen der behördlichen Stilllegung der Deponie die Differenz von 520 m3 als schlüssig und nachvollziehbar bewertet haben, so entspricht dies - bei einem Umrechnungsfaktor von 2 to je m3 - insgesamt 1.040 to Bodenaushub in verdichtetem Zustand.
Bei Bodenaushub im ausgehobenen Zustand ist von einem deutlich geringeren Umrechnungsfaktor von 1,5 to je m3 auszugehen. Diesfalls entsprechen 1.040 to rund 693 m3 Bodenaushub in ausgehobenen Zustand.
Kurz gesagt: In die Deponie wurden mehr m3 Bodenaushub in ausgehobenem Zustand eingebracht als in dieser nach der Verdichtung m3 Bodenaushub in verdichtetem Zustand festgestellt wurden.

Multipliziert man die vom Zollamt Graz ermittelte Kubatur (8.546 m3) mit dem vom VÖEB veröffentlichten Umrechnungsfaktor von 1,5 to pro m3, so ergibt dies eine Masse von 12.819 to. Multipliziert man hingegen die im Rahmen des Schließprojektes erhobene Kubatur (6.020 m3) mit 2,0 to pro Kubikmeter, so ergibt dies eine Masse von 12.040 to. Die Differenz von 799 to hat ihre Ursache u.a. auch in den Ungenauigkeiten des Betriebsbuches, in welches von einem Bediensteten der Bf nur Schätzwerte eingetragen wurden.

Der vom Zollamt Graz als Auskunftsperson befragte Bedienstete der Bf, der die Anlieferung zu überwachen hatte, hat anlässlich seiner Einvernahme angegeben, dass er in das Betriebsbuch nur Schätzmengen eingetragen hat. Es hat nie eine Vermessung der angelieferten Masse gegeben. Ein Dreiachser wurde vom Bediensteten der Bf mit 8 m3 und einen Vierachser mit 10 m3 erfasst. Zu den im Betriebsbuch aufgezeichneten Mengen hat sich der Bedienstet im Vorfeld bei jenem Unternehmen, das beinahe ausschließlich angeliefert hat, zum Fassungsvermögen eine Dreiachsers bzw. eines Vierachsers erkundigt.

Im Betriebsbuch ist nicht vermerkt, ob bzw. dass die LKW stets ganz gefüllt waren. Die Anlieferungen erfolgten nicht immer mit Lastkraftwagen. Im Betriebsbuch ist nicht durchgängig angeführt, ob bzw. dass mit einem Dreiachser oder mit einem Vierachser angeliefert wurde. Das BFG schließlich ist beim Verdichtungsgrad von einem mittleren Umrechnungsschlüssel ausgegangen, was weitere Unsicherheiten im Hinblick auf die tatsächlich in die Deponie eingebrachte Masse in sich birgt.

Gemäß dem Betriebsbuch gab es insgesamt 847 Anlieferungen. Legt man die Differenz von 799 to - dies entspricht rund 532 m3 Bodenaushub in ausgehobenen Zustand - auf alle Anlieferungen um, so liegt die Ungenauigkeit bei rund 0,63 m3 bzw. bei rund einem Sechszehntel bei einem Zehntonner.

Die F als Ingenieurgemeinschaft ist ein Team von Experten aus den Bereichen Bauingenieurwesen, Kulturtechnik, Ökologie und Biologie, Chemie, Rechtswissenschaften, technischem Zeichnen, Ingenieurwesen, Bautechnik und Projektmanagement, das gerade bei Bauvorhaben neben der technischen Lösung eine umfassende, fachübergreifende Beratung für eine umweltgerechte und bewilligungsfähige Lösung anbietet.
Das Team plant, betreut und berät Bauprojekte in den Bereichen Hoch- und Tiefbau, Wasser, Generalplanung und Bewilligungen, Umwelt und Umweltverträglichkeitsprüfung, Statik und Hochbau, Straßen- und Bahnplanungen und im Bereich Abfall.

Die F verfügt nachvollziehbar über die nötige Kompetenz, ein Deponie-Schließungsprojekt zu begleiten, einen in der Natur vorhandenen Endzustand einer Deponie zu vermessen und einen nachvollziehbar in der Natur erkennbaren Schüttbeginn und ein in der Natur nachvollziehbar erkennbares Schüttende in die ursprünglichen Planunterlagen einzupassen, um auf diese Weise ein Geländemodell zu erstellen. Das Geländemodel wurde darüber hinaus sodann von der F auf Plausibilität überprüft. Die Rückrechnung auf die tatsächlich eigebrachte Schüttmenge basiert aus der Sicht des Schließungsprojektes auf einem 3D-Geländemodell (siehe dazu auch die Beilagen zum Schließungsprojekt dd). 

Nicht zuletzt bewerten die im Zuge der Schließung der Deponie von Amt der Steiermärkischen Landesregierung beigezogenen Amtssachverständigen - anders als zuvor - die Differenz (Überschüttung) von 520 m3 als schlüssig und nachvollziehbar.

Nach der Rechtslage und Judikatur sind die  Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogenen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln.

Die durch das Schließprojekt eröffnete Möglichkeit der Ermittlung der Schüttkubatur hat gegenüber der vom Zollamt Graz gewählten Methode, die sachverhaltsbezogenen und tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen im Wege der Schätzung zu ermitteln, zumindest den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich, jedenfalls aber lässt die Ermittlung der Schüttkubatur über das Schließprojekt die Methode des Zollamtes weniger wahrscheinlich erscheinen, weil - der vom Zollamt Graz nicht berücksichtigte - Umstand als Tatsache zu berücksichtigen ist, dass in die Deponie mehr m3 Bodenaushub in ausgehobenem Zustand eingebracht worden sind, als in dieser nach der Verdichtung m3 Bodenaushub in verdichtetem Zustand festgestellt wurden. 

Die insgesamt 694 to überschütteter Bodenaushub in ausgehobenen Zustand wurden zum Schluss und damit im dritten und vierten Quartal 2014 in die Deponie eingebracht. Da ab dem  nach den Aufzeichnungen im Betriebsbuch nur noch 150 to Bodenaushub in ausgehobenen Zustand ohne Konsens in die Deponie verbracht wurden, müssen 544 to Bodenaushub in ausgehobenen Zustand ohne Konsens am Ende des dritten Quartals 2014 - also im September 2014 - ohne Konsens in die Deponie eingebracht worden sein.

Dies Feststellungen der Organe der A13 und der A15 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung anlässlich des Ortsaugenscheins am können vom BFG nicht mit den Aufzeichnungen im Betriebsbuch in Einklang gebracht werden. Danach wurde am 1. Oktober eine Einbringung von 6.740 m3 erhoben und ein verdichtetes Volumen von rund 5.200 m3 abgeschätzt. Ab dem wurden aus der Sicht des Betriebsbuches nur mehr 100 m3 - das sind 150 to - Bodenaushub in ausgehobenem Zustand, um Profilierungen [vgl. Auflage 8.) des Bewilligungsbescheids] - so die  Bf in der Beschwerde und im Vorlageantrag - durchführen zu können, in die Deponie eingebracht.  

4) Zur Ermessensübung:

Die bescheidmäßige erstmalige Festsetzung von Altlastenbeiträgen liegt in den in Abs. 2 des § 201 BAO genannten Fällen im Ermessen der Abgabenbehörde.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. Ritz, BAO6, § 20, Tz 7 und die dort zitierte Judikatur).

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Die maßgeblichen Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung, im vorliegenden Fall somit aus dem Normzweck des § 201 BAO in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung (vgl. Ritz, BAO6, § 20, Tz 8 und die dort zitierte Judikatur).

Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weder nach der Aktenlage noch nach dem Beschwerdevorbringen Umstände vorliegen, die gegen eine Festsetzung sprechen, erscheint die Festsetzung und Vorschreibung ermessensgerecht und somit im Sinne der zitierten Norm (vgl. Ritz, BAO6, § 20, Tz 6).

5) Zur Abgabenberechnung: 

a) Berechnung der für den Zeitraum 3. Quartal 2014 festgesetzten Altlastenbeitrages bzw. Berechnung der für diesen Zeitraum ausgemessenen Säumnis- und Verspätungszuschläge:

Der Abgabensatz für den Altlastenbeitrag beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a. ALSAG € 9,20 je angefangene to Bodenaushub. Es wurden von der Bf 544 to Bodenaushub ohne einen entsprechenden Konsens verfüllt.
Berechnung des Altlastenbeitrages:
544 to x € 9,20 je to ergibt € 5.004,80.
Berechnung des Säumniszuschlages: € 5.004,80 x 2% ergibt € 100,10.
Berechnung des Verspätungszuschlages: € 5.004,80 x 2% ergibt € 100,10.

b) Berechnung des für den Zeitraum 4. Quartal 2014 festgesetzten Altlastenbeitrages:

Der Abgabensatz für den Altlastenbeitrag beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG € 9,20 je angefangene to Bodenaushub. Es wurden von der Bf 150 to Bodenaushub ohne einen entsprechenden Konsens verfüllt.
Berechnung des Altlastenbeitrages: 
150 to x € 9,20 je to ergibt € 1.380,00 an Altlastenbeitrag.
Säumnis- und Verspätungszuschläge unter € 50 sind gemäß § 217 Abs. 10 und § 135 nicht vorzuschreiben. 

c) Gesamtdarstellung:

In Summe errechnet sich damit ein Betrag von € 6.585,00 [darin enthalten sind an festgesetzten Altlastenbeiträgen ein Betrag von insgesamt € 6.384,80 (€ 5.004,80 plus € 1.380,00) und an ausgemessenen Säumnis- und Verspätungszuschlägen ein Betrag von in Summe € 200,20 (zu je € 100,10)].

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Weil das BFG Rechtsfragen nicht, sondern nur Tatsachen- bzw. Beweisfragen zu lösen hatte, sind die genannten Voraussetzungen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt, weshalb die Revision nicht zugelassen wird.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2200015.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at