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ASoK 4, April 2019, Seite 151

Fragliche Arbeitgebereigenschaft

Wem kommt die Stellung als Arbeitgeber zu?

Thomas Rauch

Nach der Vertrauenstheorie ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer darauf vertrauen konnte, dass der Erklärende als Arbeitgeber bzw als Vertreter eines bestimmten Arbeitgebers aufgetreten ist.

1. Einleitung

Der Begriff „Arbeitgeber“ (als Pendant zum „Arbeitnehmer“) im arbeitsrechtlichen Sinn ist nicht gesetzlich definiert. § 51 Abs 1 ASGG verweist nur darauf, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle Personen sind, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis oder in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen (oder gestanden sind). In manchen Fällen ist aber zu klären, wer als Arbeitgeber eines bestimmten Arbeitnehmers anzusehen ist (zB wenn der Arbeitnehmer bei einem anderen Unternehmen angemeldet wird oder wenn der Arbeitnehmer von Vertretern mehrerer Unternehmen Anweisungen erhält).

Weiters kann aber auch die Frage auftreten, ob ein bestimmtes Fehlverhalten dem Arbeitgeber zurechenbar ist (so etwa die sexuelle Belästigung nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG) bzw welche Personen dem Arbeitgeber zuzuordnen sind (sodass die von diesen Personen vorgenommenen Belästigungen dem Arbeitgeber zugerechnet werden müssen). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abhilfe (§ 6 Abs 1 Z 2 GlBG) ist wiederum nur dann anzune...

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